Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 838/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 285/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1930 geborene Klägerin bezieht seit dem 01. Januar 1990 eine Altersrente. Sie absol-vierte am 14. April 1950 die Erstlehrerprüfung und am 08. April 1952 die zweite Lehrer-prüfung. Nach einem Studium an der H-U zu B wurde ihr am 17. März 1987 der akade-mische Grad "Diplom-Ökonom" verliehen.
Nach Tätigkeiten beim Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel Berlin und beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Berlin sowie beim Ministerium für Außenwirtschaft in Berlin (vom 23. Januar 1956 bis 27. Oktober 1967) begann sie am 01. Januar 1971 eine Tätigkeit beim Institut für IP und W in B - I - als Fremdsprachendo-kumentalistin. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. März 1972 war die Klägerin ab 13. Juli 1971 beim I bis zum Ende ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der DDR - FZR - trat die Klägerin zum 01. Dezember 1971 bei und entrichtete Beiträge. Auf Vorschlag des Direk-tors des I vom 25. Juli 1987 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 13. Oktober 1987 mit Wirkung vom 01. August 1987 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Der beklagte Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 14. Juli 1995 die Zeiten der Beschäftigung vom 01. August bis 21. September 1987, vom 01. Januar bis 28. No-vember 1988 sowie vom 01. Januar bis 29. Oktober 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-schen und medizinischen Einrichtungen nebst den in diesen Zeiten erzielten Entgelten fest. Mit Widerspruch vom 21. August 1995 begehrte die Klägerin die Feststellung der gesamten Zeit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am I. Mit Bescheid vorn 19. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Zeitpunkt für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gelte das in der Urkunde genannte Datum (01. August 1987). Die Zeit vor dem 01. August 1987 könne nicht als Beschäftigungszeit im Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden. Dies folge aus der damaligen Ver-sorgungsordnung. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung der pädagogischen Intelli-genz wäre bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erst ab 01. April 1959 möglich gewe-sen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr als Lehrerin tätig gewesen. Am 06. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des er-gangenen Überführungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - und begehrte die volle Überführung der Pflichtbeitragszeiten in der Altersversorgung der Intelligenz. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom 01. März 1971 bis31. Juli 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am I tätig gewesen. Sie habe damit nach den "Regelungen des Bundessozialgerichts" Anspruch auf die Berücksichtigung ihres vollen Bruttolohnes für den Zeitraum 01. März 1971 bis zum 01. August 1987. Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelli-genz an wissenschaftlichen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und das für diese Zeit nachgewiesene Entgelt fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er diesen Feststellungen entgegen stand, auf. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar 1987 lehnte die Beklagte die gewährten Feststellungen mit der Begründung ab, dass in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit noch nicht vor-gelegen hätten. Voraussetzung sei eine erfolgreich abgelegte Prüfung, ein Hochschulab-schluss oder ein pädagogischer Abschluss gewesen. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch vom 22. Juli 2002 geltend, sie habe in der DDR zwar erst 1987 mit dem Ablegen des Hochschuldiploms an der H-U zu B die AVI zuerkannt bekommen, sie habe aber im Rahmen ihres pädagogischen Abschlusses als Lehrer der Mittelstufe die Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt gehabt. Sie habe auch bereits vor Ablegung ihres Diploms am 17. März 1987 seit dem 01. Januar 1971 bis zum 28. Februar 1987 ununterbrochen die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgeübt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2003 weiter die Beschäftigungszeit vom 01. April 1952 bis zum 10. Januar 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen fest und wies mit Bescheid vom 05. August 2003 den darüber hinausge-henden Widerspruch mit der Begründung zurück, es komme auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftli-chen Intelligenz sei ein Hochschulabschluss auf einem Wissenschaftsgebiet gewesen, den die Klägerin erst am 17. März 1987 erlangt habe. Beschäftigungszeiten davor könnten daher nicht berücksichtigt werden. Mit ihrer am 27. August 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterver-folgt und geltend gemacht, sie habe bereits in der Zeit vom 13. Juli 1971 bis zum 28. Feb-ruar 1987 ununterbrochen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Igearbeitet. Vor Aus-händigung der Urkunde zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelli-genz habe sie nach Ablegung der entsprechenden pädagogischen Prüfungen als Lehrerin der Mittelstufe in Dgearbeitet. Diese Zeiten würden auch von der Beklagten berücksich-tigt werden. Sie sei zudem mehrere Jahre freiberuflich als Schriftstellerin tätig gewesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2002 in Gestalt des Feststellungsbescheides vom 28. April 2003 in Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2003 zu ver-pflichten, den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Al-tersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustel-len.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, Zeiten vor Abschluss der Hochschulausbildung seien nicht festzustellen gewesen, da allein die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit für die Einbeziehung nicht ausreichend gewesen sei.
Mit Urteil vom 21. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 28. April 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2003 verpflichtet, den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzli-chen Altersversorgung der technischen Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz bereits ab 13. Juli 1971 erfüllt, weil sie ausweislich ihres Arbeitsvertrages am I als wis-senschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen sei und somit hauptberuflich tätige Wis-senschaftlerin im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei. Zwar habe die Klägerin erst am 17. März 1987 einen Hochschulabschluss und damit einen akademischen Grad erworben. Gleichwohl sei trotz des fehlenden Hochschulabschlusses in dem vorliegenden Einzelfall auch schon im davor liegenden Zeitraum eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgeübt worden und somit die Klägerin als Wissenschaftlerin tätig gewe-sen. Ausschlaggebend sei, dass sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin auch ohne Hoch-schulabschluss eingestellt worden sei. Der Tatsache, dass der Klägerin erst nach dem Er-werb des Hochschulabschlusses die Urkunde für die Einbeziehung in die Zusatzversor-gung der wissenschaftlichen Intelligenz ausgehändigt worden sei, sei unter Berücksichti-gung der DDR-Verhältnisse keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Gegen das ihr am 03. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Septem-ber 2004 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, es sei auf den Text der Versorgungsordnung abzustellen. Danach sei "Wissenschaftler" eine Berufsbe-zeichnung im gehobenen und verallgemeinernden Sinne. Ein Wissenschaftler sei eine Person, die in der Grundlagenforschung im weitesten Sinne oder in der angewandten For-schung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschaftswissenschaften arbeite oder lehrt und einen für eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erworbenen wissenschaftlichen Grad (Promotion) oder ein anerkanntes Äquivalent besitze. Die Klägerin sei dagegen als wis-senschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Eine solche Tätigkeit sei im Text der Versorgungsordnung nicht genannt. Der Begriff des "wissenschaftlichen Mitarbeiters" sei eine qualifikationsbezogene funktionsneutrale Stellenbezeichnung ohne Verweis auf die konkret ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Verordnung über die wissenschaftlichen Mit-arbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung - MVO -) vom 06. November 1968 sei an Hochschulen der DDR anzuwenden gewesen und habe gere-gelt, welcher Personenkreis zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne dieser Ver-ordnung zu zählen gewesen sei. Das Sozialgericht verkenne, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht pauschal einem Wissenschaftler gleichgestellt gewesen sei. Ebenfalls sei die Klägerin nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule beschäftigt gewesen, son-dern an einem gesellschaftlichen Forschungsinstitut der DDR. Sie gehöre daher nicht zum Personenkreis des § 2 MVO. Es bestünden weiter Zweifel, ob das I eine Institution gewesen sei, die bei der Wahl ihrer Forschungsaufträge frei im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen sei. Dies könne aber dahinstehen, da die in der Versorgungsordnung bezeichneten Wissenschaftler zwingend einen Hochschulabschluss benötigt hätten. Einen solchen habe die Klägerin erst mit dem Abschluss als Diplomökonomin erlangt. Die vom Senat eingeholte Erklärung der Prof. Dr. K stehe im Gegensatz zu den einschlägigen De-finitionen in der Literatur der DDR. Sie bestätige aber im Übrigen, dass die Klägerin erst nach Abschluss ihres Hochschulstudiums als Wissenschaftlerin angesehen worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Rahmenkollektivvertrag - RKV -.
Die Beklagte hat u. a. einen Auszug aus dem Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, Verlag "Die Wirtschaft" Berlin 1968 zum Stichwort Wissenschaftler, sowie eine Ablichtung des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften der DDR - RKV AdW - , eine Ablichtung der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitar-beiterverordnung (MVO) - vom 06. November 1968 zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abzuän-dern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, sie könne auf 30 Publikationen vor Ablegung ihres Hochschulabschlusses als Diplomökonomin 1986 verweisen. Das Sozialgericht habe zu Recht erkannt, dass für die Einbeziehung nicht per se ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Nach § 9 MVO sei in be-sonderen Fällen die Einbeziehung von Fachschulkadern möglich gewesen. Soweit die Beklagte Zweifel hege, ob das I überhaupt eine wissenschaftliche Institution gewesen sei, werde ignoriert, dass durch den Zusammenschluss des DI für Z mit dem DW das neue I gebildet worden sei und die Mitarbeiter der so genannten Westabteilung lediglich ange-gliedert gewesen seien. Noch heute würden von Universitäten und Hochschulen sowie wissenschaftlichen Instituten und Akademien der Wissenschaft wissenschaftliche Mitar-beiter gesucht. Erwünscht sei dabei ein erfolgreicher Hochschul- bzw. Universitätsab-schluss oder der Abschluss eines einschlägigen Studiums und sehr gern zusätzlich eine praktische Berufserfahrung. Diese Kriterien hätten auch schon bei einer Anstellung am I Anwendung gefunden. Sie sei eingestellt worden, weil sie eine erfolgreich abgeschlosse-ne Berufsausbildung als Lehrerin habe vorweisen, langjährige Berufserfahrung in Bot-schaften und Handelsvertretungen der DDR in diversen arabischen Ländern habe nach-weisen können und die Publikation von zwei sehr erfolgreichen populär¬wissenschaftlichen Büchern über den arabischen Raum mit sehr hohen Auflagen sie dazu befähigt habe, ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse in der wissenschaftlichen Arbeit am I anzubringen. Die Klägerin hat Ausschnitte aus Stellenanzeigen zur Gerichtsakte ge-reicht.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des Prof. Dr. sc. KK vom 21.November 2005 und der Prof. Dr. K vom 05. Dezember 2005 beigezogen, hinsichtlich deren Inhalts auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Ren-tenversicherungsträgers (Az.: )verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 14. Juli 1995 weiter abzuändern und den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festzustellen. Dies hat die Beklag-te zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den noch streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Ein-richtungen der Deutschen Demokratischen Republik - AVV-INT - feststellt und ihren Be-scheid vom 14. Juli 1995 insoweit abändert.
Nach § 44 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall er-gibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausge-gangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zutref-fend hat die Beklagte nämlich mit dem nach § 77 SGG insoweit bestandskräftigen Be-scheid vorn 14. Juli 1995 den noch streitigen Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festgestellt.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Ren-tensystem nicht zurückgelegt hat, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - sowie zur Wertbestimmung einer Rente besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbe-scheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Ansprüchen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, festzustellen und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten ge-hören die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.), so dass bei Vorliegen der tatbestandli-chen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit den Bescheiden vom 14. Juli 1995, 20. Juli 2006 und 28. April 2003 getroffenen Feststel-lungen vornimmt. Für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraums vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Feststel-lung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor. Diesen Zeitraum hat nämlich die Beklagte nicht zu überführen und damit auch nicht gegenüber der Klägerin festzustellen.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen ei-ne Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleich-stellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitrags-zeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vor-gesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich 1. Ausübung einer Beschäfti-gung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Ver-sorgungssystems müssen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Die Klägerin ist für den streitigen Zeitraum nicht Inhaberin einer Versorgungszusage; diese wurde ihr erst mit Wirkung ab 01. August 1987 zuerkannt. Sie hatte auch keine Anwartschaft in dieser Zeit. Eine solche hätte sie, wenn nach den abs-trakt-generellen Regelungen des hier anzuwendenden Versorgungssystems in diesem Zeitraum einzubeziehen war, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ertei-lung einer Versorgungszusage erfüllte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D-Spezial 2004, Nr. 8 S. 8, veröffentlicht in juris). Dass das AAÜG grundsätzlich auch auf den letztgenannten Personenkreis zugehörige Anwendung findet, es also nicht nur darauf ankommt, ob tatsächlich eine Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zei-ten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bun-desgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Be-schäftigung im Rahmen eines Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach dem objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendei-nem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (des AAÜG) alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu ei-nem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit in-soweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese ggf. durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abs-trakt-generelle Vorgaben zuständiger Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Tex-te ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und un-ter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, veröffentlicht in juris). Wie die Ver-sorgungsordnungsstellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGB 1998, S. 526 f., veröf-fentlicht in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage zu einem früheren Zeitpunkt als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesi-cherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Aktenzeichen B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum deshalb nicht als Zugehörigkeitszeit zur AVV-INT festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen der Verord-nung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pä-dagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675, geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959, GBl. I Nr. 32 S. 521) - AVVO-INT - die Klägerin in dem noch streitigen Zeitraum nicht Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne der Versorgungsordnung war.
Nach § 2 AVVO-INT galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz be-ruflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wis-senschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren.
Nach dem heranzuziehenden Sprachgebrauch der DDR, wie er in dieser Versorgungsord-nung zum Ausdruck gekommen ist, war die Klägerin als in dem streitigen Zeitraum be-schäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht als Wissenschaftlerin im Sinne dieses Versorgungssystems tätig. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie der allgemeine Sprach-gebrauch in der ehemaligen DDR die Tätigkeit als Wissenschaftler erfasst hat. Abzustel-len ist darauf, welches Sprachverständnis der Versorgungsordnung zugrunde lag. Nach diesem waren von dem Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT keine wissen-schaftlichen Mitarbeiter erfasst.
Schon nach der allgemeinen Definition der Wissenschaftler in der ehemaligen DDR, wie sie Ausdruck gefunden hat im Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, war ,,Wissenschaftler" eine Person, die in der angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschafts-wissenschaften arbeitet oder lehrt und einen für eine selbständige wissenschaftliche Ar-beit erworbenen wissenschaftlichen Grad oder ein anerkanntes Äquivalent besitzt. Die Klägerin war weder promoviert noch habilitiert; sie verfügte in dem streitigen Zeitraum auch nicht über einen Hochschulabschluss. Sie hatte eine Fachschulausbildung als Lehre-rin. Allein aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin folgt nicht ein anerkann-tes Äquivalent. Die Klägerin, die nach ihrem Vortrag, der auch durch die eingeholten Stellungnahmen des Senats bestätigt worden ist, in dem streitigen Zeitraum wissenschaft-lich tätig gewesen ist, hat zwar ohne Hochschulabschluss eine Anstellung als wissen-schaftliche Mitarbeiterin beim I erhalten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nach dem hier anzuwendenden Versorgungsrecht der DDR die Klägerin auch als Wissenschaftlerin im Versorgungsrecht der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelli-genz anerkannt war. Es kommt dabei nicht darauf an, dass nach der Auskunft des Prof. Dr K vom 21.November 2005 wissenschaftliche Mitarbeiter unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden Wissenschaftslandschaft gewesen sind. Denn aus dieser Auskunft und der der Prof. Dr. K vom 05. Dezember 2005 folgt, dass für die Anstellung als wis-senschaftlicher Mitarbeiter in der Regel neben der Absolvierung eines Hochschulstudi-ums mit einem entsprechenden Abschluss auch eine politische Loyalität erforderlich ge-wesen war. Dies weist darauf hin, dass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR eine Hochschulausbildung, wie sie die Klägerin erst ab 17. März 1987 beendet hatte, Voraussetzung für die Bezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiter" und erst Recht für die Bezeichnung "Wissenschaftler" war. Hinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern im Wissenschaftsbetrieb mag es - hier nicht entscheidende - Abweichungen von diesem Verständnis gegeben haben, wie sich aus der Verordnung ü-ber die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitar-beiterverordnung (MVO) - vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127 S. 1007) - MVO - ergibt. Nach § 9 Abs. 2 gehörten zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern weiter wissen-schaftliche Bibliothekare, wissenschaftliche Archivare, Museologen, Dokumentalisten und Übersetzer. Nach § 9 Abs. 4 MVO konnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einge-stellt werden, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte und über praktische Erfah-rungen auf dem Gebiet verfügte. Die Einstellung von Kadern mit Fachschulabschluss war unter besonders begründeten Ausnahmeverhältnissen zulässig. Auch hinsichtlich der Ein-beziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung in der DDR wurde zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Wissenschaftlern unterschieden. So regelte die Ver-ordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1991 (GBl. Nr. 115 S. 865, Aichberger II Nr. 159) - VergVO-DAW - mit welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern Einzelverträ-ge zur Einbeziehung in die AVV-INT abzuschließen waren (§§ 3, 4 VergVO¬DAW). Ei-ner solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von dem Begriff "Wissenschaftler" in der AVVO-INT erfasst gewesen wären. Dies gilt auch soweit mit der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträ-gen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1953 (GBl. Nr. 89 S. 897, Aichberger II Nr. 147) - EinzelVNeuRVO - im Rahmen der Regelungen über den Abschluss von Einzelverträgen zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Mitarbeitern unterschieden wurde (§ 2 Abs. 2 lit. a) und b)). Deutet daher schon einiges darauf hin, dass schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR und in Teilen des Versorgungsrechts der DDR ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gleichzusetzen war mit einem Wissenschaftler, war jedenfalls von dem Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT ein wissenschaftlicher Mitarbeiter unabhängig vom Vorliegen eines Hochschulabschlusses nicht erfasst. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 MVO. Danach konnten wissenschaftliche Mitarbeiter mit Ausnahme der wissenschaftlichen As-sistenten mit befristeten Arbeitsrechtsverhältnissen in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die MVO auch für Mitarbeiter des I anwendbar war. Aus § 13 Abs. 1 MVO folgt jedenfalls, dass wissen-schaftliche Mitarbeiter allgemein nicht als Wissenschaftler in der AVVO-INT einbezogen waren, sondern die Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern (die vom Anwen-dungsbereich der MVO erfasst waren) lediglich nach Ermessensentscheidung einer zu-ständigen Stelle in Abhängigkeit der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen mög-lich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von § 2 lit. a AVVO-INT erfasst gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der MVO nicht bedurft. 1968 erfasste danach der Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Die AVVO-INT ist bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftli-chen Intelligenz nicht bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 ge-ändert worden, so dass auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Aus-druck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugeben ist. Letztlich entspricht auch die Verfahrensweise zur Einbeziehung der Klägerin in die AVVO-INT diesem Verständ-nis des Versorgungsrechts der AVVO-INT. Die Klägerin ist erst im Juli 1987 vom Direk-tor des I zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vorge-schlagen worden. Dabei wurde in der Begründung des Vorschlags auf ihre wissenschaft-lichen Leistungen eingegangen, was dafür spricht, dass die in dem Vorschlag angeführten Leistungen der Klägerin für die Entscheidung über die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend § 13 Abs. 1 MVO von Bedeutung waren. Demgegenüber war für die Einbeziehung von in der AVVO-INT ausdrücklich genannten Wissenschaft-lern (und für die dort weiter genannten Personengruppen) in die zusätzliche Altersversor-gung keine besondere Begründung, keine Darstellung der wissenschaftlichen Leistungen erforderlich. Ein besonderes Begründungserfordernis ergibt sich auch nicht aus der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879) o-der aus der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik 2. DB vom 11. Juni 1955 (GBl. I S. 612).
Sollte im Falle der Klägerin eine Einbeziehung nach § 13 Abs. 1 MVO möglich gewesen sein, ist diese Vorschrift nicht Bundesrecht geworden, da diese Regelung eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah. Alle Regelungen der Versor-gungssysteme, die eine bewertende Entscheidung für eine Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, wurden kein Bundesrecht. Derartige Entscheidun-gen könnten nämlich nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Sys-tems getroffen werden. Mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvoll-ziehbarer Grundlage können solche Entscheidungen rückschauend nicht ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, veröffentlicht in juris). Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden konnten (BSG, vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich ebenfalls nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbezie-hungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Die von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Juni 2002 vorge-nommene Feststellung des Beschäftigungszeitraums der Klägerin beim I vor Einbezie-hung mit der Urkunde zum 01. August 1987 war nicht Streitgegenstand. Aus der mögli-cherweise rechtswidrigen Feststellung des Zeitraums vorn 01. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 folgt jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung des hier streitigen Zeit-raums.
Soweit die Klägerin anführt, dass sie bereits vor ihrem Hochschulabschluss eine Leh-rerausbildung absolviert hatte, kommt es darauf nicht an, weil sie in dem hier streitigen Zeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt war und als solche jedenfalls nicht ohne weitere wertende Entscheidung einer staatlichen Stelle der ehemaligen DDR - als Wissenschaftlerin von der Versorgungsordnung erfasst war. Eine Einbeziehung als Pädagogin in die AVV-INT kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht mehr in einer entsprechenden Einrichtung tätig war. Nach § 4 AVVO-INT galten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz im Sinne der Ver-sorgungsordnung alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind (§ 4 lit. a AVVO-INT), alle an den pädagogischen Instituten und sonstigen Einrich-tungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung Tätigen, Lehrer, Dozenten und pä-dagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des volksei-genen Verlages Volk und Wissen (§ 4 lit. b AVVO-INT) und Dozenten der Arbeiter- und Bauern-Fakultäten und Dozenten der Fachschulen (§ 4 lit. c AVVO-INT). In solchen Ein-richtungen war die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht tätig.
Nach allem hat es die Beklagte mit den Bescheiden vom 20. Juni 2002 und 28. April 2003 zu Recht abgelehnt, den streitigen Zeitraum in Abänderung ihres ursprünglichen Bescheides vom 14. Juli 1995 festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG ge-nannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1930 geborene Klägerin bezieht seit dem 01. Januar 1990 eine Altersrente. Sie absol-vierte am 14. April 1950 die Erstlehrerprüfung und am 08. April 1952 die zweite Lehrer-prüfung. Nach einem Studium an der H-U zu B wurde ihr am 17. März 1987 der akade-mische Grad "Diplom-Ökonom" verliehen.
Nach Tätigkeiten beim Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel Berlin und beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Berlin sowie beim Ministerium für Außenwirtschaft in Berlin (vom 23. Januar 1956 bis 27. Oktober 1967) begann sie am 01. Januar 1971 eine Tätigkeit beim Institut für IP und W in B - I - als Fremdsprachendo-kumentalistin. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. März 1972 war die Klägerin ab 13. Juli 1971 beim I bis zum Ende ihrer beruflichen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung in der DDR - FZR - trat die Klägerin zum 01. Dezember 1971 bei und entrichtete Beiträge. Auf Vorschlag des Direk-tors des I vom 25. Juli 1987 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 13. Oktober 1987 mit Wirkung vom 01. August 1987 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Der beklagte Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 14. Juli 1995 die Zeiten der Beschäftigung vom 01. August bis 21. September 1987, vom 01. Januar bis 28. No-vember 1988 sowie vom 01. Januar bis 29. Oktober 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-schen und medizinischen Einrichtungen nebst den in diesen Zeiten erzielten Entgelten fest. Mit Widerspruch vom 21. August 1995 begehrte die Klägerin die Feststellung der gesamten Zeit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am I. Mit Bescheid vorn 19. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Zeitpunkt für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gelte das in der Urkunde genannte Datum (01. August 1987). Die Zeit vor dem 01. August 1987 könne nicht als Beschäftigungszeit im Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden. Dies folge aus der damaligen Ver-sorgungsordnung. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung der pädagogischen Intelli-genz wäre bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erst ab 01. April 1959 möglich gewe-sen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr als Lehrerin tätig gewesen. Am 06. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des er-gangenen Überführungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - und begehrte die volle Überführung der Pflichtbeitragszeiten in der Altersversorgung der Intelligenz. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom 01. März 1971 bis31. Juli 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am I tätig gewesen. Sie habe damit nach den "Regelungen des Bundessozialgerichts" Anspruch auf die Berücksichtigung ihres vollen Bruttolohnes für den Zeitraum 01. März 1971 bis zum 01. August 1987. Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelli-genz an wissenschaftlichen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und das für diese Zeit nachgewiesene Entgelt fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er diesen Feststellungen entgegen stand, auf. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar 1987 lehnte die Beklagte die gewährten Feststellungen mit der Begründung ab, dass in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit noch nicht vor-gelegen hätten. Voraussetzung sei eine erfolgreich abgelegte Prüfung, ein Hochschulab-schluss oder ein pädagogischer Abschluss gewesen. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch vom 22. Juli 2002 geltend, sie habe in der DDR zwar erst 1987 mit dem Ablegen des Hochschuldiploms an der H-U zu B die AVI zuerkannt bekommen, sie habe aber im Rahmen ihres pädagogischen Abschlusses als Lehrer der Mittelstufe die Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt gehabt. Sie habe auch bereits vor Ablegung ihres Diploms am 17. März 1987 seit dem 01. Januar 1971 bis zum 28. Februar 1987 ununterbrochen die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgeübt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2003 weiter die Beschäftigungszeit vom 01. April 1952 bis zum 10. Januar 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen fest und wies mit Bescheid vom 05. August 2003 den darüber hinausge-henden Widerspruch mit der Begründung zurück, es komme auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftli-chen Intelligenz sei ein Hochschulabschluss auf einem Wissenschaftsgebiet gewesen, den die Klägerin erst am 17. März 1987 erlangt habe. Beschäftigungszeiten davor könnten daher nicht berücksichtigt werden. Mit ihrer am 27. August 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterver-folgt und geltend gemacht, sie habe bereits in der Zeit vom 13. Juli 1971 bis zum 28. Feb-ruar 1987 ununterbrochen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Igearbeitet. Vor Aus-händigung der Urkunde zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelli-genz habe sie nach Ablegung der entsprechenden pädagogischen Prüfungen als Lehrerin der Mittelstufe in Dgearbeitet. Diese Zeiten würden auch von der Beklagten berücksich-tigt werden. Sie sei zudem mehrere Jahre freiberuflich als Schriftstellerin tätig gewesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2002 in Gestalt des Feststellungsbescheides vom 28. April 2003 in Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2003 zu ver-pflichten, den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Al-tersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustel-len.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, Zeiten vor Abschluss der Hochschulausbildung seien nicht festzustellen gewesen, da allein die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit für die Einbeziehung nicht ausreichend gewesen sei.
Mit Urteil vom 21. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 28. April 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2003 verpflichtet, den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzli-chen Altersversorgung der technischen Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz bereits ab 13. Juli 1971 erfüllt, weil sie ausweislich ihres Arbeitsvertrages am I als wis-senschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen sei und somit hauptberuflich tätige Wis-senschaftlerin im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei. Zwar habe die Klägerin erst am 17. März 1987 einen Hochschulabschluss und damit einen akademischen Grad erworben. Gleichwohl sei trotz des fehlenden Hochschulabschlusses in dem vorliegenden Einzelfall auch schon im davor liegenden Zeitraum eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgeübt worden und somit die Klägerin als Wissenschaftlerin tätig gewe-sen. Ausschlaggebend sei, dass sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin auch ohne Hoch-schulabschluss eingestellt worden sei. Der Tatsache, dass der Klägerin erst nach dem Er-werb des Hochschulabschlusses die Urkunde für die Einbeziehung in die Zusatzversor-gung der wissenschaftlichen Intelligenz ausgehändigt worden sei, sei unter Berücksichti-gung der DDR-Verhältnisse keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Gegen das ihr am 03. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Septem-ber 2004 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, es sei auf den Text der Versorgungsordnung abzustellen. Danach sei "Wissenschaftler" eine Berufsbe-zeichnung im gehobenen und verallgemeinernden Sinne. Ein Wissenschaftler sei eine Person, die in der Grundlagenforschung im weitesten Sinne oder in der angewandten For-schung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschaftswissenschaften arbeite oder lehrt und einen für eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erworbenen wissenschaftlichen Grad (Promotion) oder ein anerkanntes Äquivalent besitze. Die Klägerin sei dagegen als wis-senschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Eine solche Tätigkeit sei im Text der Versorgungsordnung nicht genannt. Der Begriff des "wissenschaftlichen Mitarbeiters" sei eine qualifikationsbezogene funktionsneutrale Stellenbezeichnung ohne Verweis auf die konkret ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Verordnung über die wissenschaftlichen Mit-arbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung - MVO -) vom 06. November 1968 sei an Hochschulen der DDR anzuwenden gewesen und habe gere-gelt, welcher Personenkreis zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne dieser Ver-ordnung zu zählen gewesen sei. Das Sozialgericht verkenne, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht pauschal einem Wissenschaftler gleichgestellt gewesen sei. Ebenfalls sei die Klägerin nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule beschäftigt gewesen, son-dern an einem gesellschaftlichen Forschungsinstitut der DDR. Sie gehöre daher nicht zum Personenkreis des § 2 MVO. Es bestünden weiter Zweifel, ob das I eine Institution gewesen sei, die bei der Wahl ihrer Forschungsaufträge frei im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen sei. Dies könne aber dahinstehen, da die in der Versorgungsordnung bezeichneten Wissenschaftler zwingend einen Hochschulabschluss benötigt hätten. Einen solchen habe die Klägerin erst mit dem Abschluss als Diplomökonomin erlangt. Die vom Senat eingeholte Erklärung der Prof. Dr. K stehe im Gegensatz zu den einschlägigen De-finitionen in der Literatur der DDR. Sie bestätige aber im Übrigen, dass die Klägerin erst nach Abschluss ihres Hochschulstudiums als Wissenschaftlerin angesehen worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Rahmenkollektivvertrag - RKV -.
Die Beklagte hat u. a. einen Auszug aus dem Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, Verlag "Die Wirtschaft" Berlin 1968 zum Stichwort Wissenschaftler, sowie eine Ablichtung des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften der DDR - RKV AdW - , eine Ablichtung der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitar-beiterverordnung (MVO) - vom 06. November 1968 zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abzuän-dern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, sie könne auf 30 Publikationen vor Ablegung ihres Hochschulabschlusses als Diplomökonomin 1986 verweisen. Das Sozialgericht habe zu Recht erkannt, dass für die Einbeziehung nicht per se ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Nach § 9 MVO sei in be-sonderen Fällen die Einbeziehung von Fachschulkadern möglich gewesen. Soweit die Beklagte Zweifel hege, ob das I überhaupt eine wissenschaftliche Institution gewesen sei, werde ignoriert, dass durch den Zusammenschluss des DI für Z mit dem DW das neue I gebildet worden sei und die Mitarbeiter der so genannten Westabteilung lediglich ange-gliedert gewesen seien. Noch heute würden von Universitäten und Hochschulen sowie wissenschaftlichen Instituten und Akademien der Wissenschaft wissenschaftliche Mitar-beiter gesucht. Erwünscht sei dabei ein erfolgreicher Hochschul- bzw. Universitätsab-schluss oder der Abschluss eines einschlägigen Studiums und sehr gern zusätzlich eine praktische Berufserfahrung. Diese Kriterien hätten auch schon bei einer Anstellung am I Anwendung gefunden. Sie sei eingestellt worden, weil sie eine erfolgreich abgeschlosse-ne Berufsausbildung als Lehrerin habe vorweisen, langjährige Berufserfahrung in Bot-schaften und Handelsvertretungen der DDR in diversen arabischen Ländern habe nach-weisen können und die Publikation von zwei sehr erfolgreichen populär¬wissenschaftlichen Büchern über den arabischen Raum mit sehr hohen Auflagen sie dazu befähigt habe, ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse in der wissenschaftlichen Arbeit am I anzubringen. Die Klägerin hat Ausschnitte aus Stellenanzeigen zur Gerichtsakte ge-reicht.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des Prof. Dr. sc. KK vom 21.November 2005 und der Prof. Dr. K vom 05. Dezember 2005 beigezogen, hinsichtlich deren Inhalts auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Ren-tenversicherungsträgers (Az.: )verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 14. Juli 1995 weiter abzuändern und den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festzustellen. Dies hat die Beklag-te zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den noch streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Ein-richtungen der Deutschen Demokratischen Republik - AVV-INT - feststellt und ihren Be-scheid vom 14. Juli 1995 insoweit abändert.
Nach § 44 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall er-gibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausge-gangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zutref-fend hat die Beklagte nämlich mit dem nach § 77 SGG insoweit bestandskräftigen Be-scheid vorn 14. Juli 1995 den noch streitigen Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festgestellt.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Ren-tensystem nicht zurückgelegt hat, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - sowie zur Wertbestimmung einer Rente besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbe-scheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Ansprüchen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, festzustellen und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten ge-hören die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.), so dass bei Vorliegen der tatbestandli-chen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit den Bescheiden vom 14. Juli 1995, 20. Juli 2006 und 28. April 2003 getroffenen Feststel-lungen vornimmt. Für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraums vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Feststel-lung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor. Diesen Zeitraum hat nämlich die Beklagte nicht zu überführen und damit auch nicht gegenüber der Klägerin festzustellen.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen ei-ne Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleich-stellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitrags-zeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vor-gesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich 1. Ausübung einer Beschäfti-gung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Ver-sorgungssystems müssen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Die Klägerin ist für den streitigen Zeitraum nicht Inhaberin einer Versorgungszusage; diese wurde ihr erst mit Wirkung ab 01. August 1987 zuerkannt. Sie hatte auch keine Anwartschaft in dieser Zeit. Eine solche hätte sie, wenn nach den abs-trakt-generellen Regelungen des hier anzuwendenden Versorgungssystems in diesem Zeitraum einzubeziehen war, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ertei-lung einer Versorgungszusage erfüllte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D-Spezial 2004, Nr. 8 S. 8, veröffentlicht in juris). Dass das AAÜG grundsätzlich auch auf den letztgenannten Personenkreis zugehörige Anwendung findet, es also nicht nur darauf ankommt, ob tatsächlich eine Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zei-ten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bun-desgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Be-schäftigung im Rahmen eines Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach dem objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendei-nem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (des AAÜG) alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu ei-nem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit in-soweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese ggf. durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abs-trakt-generelle Vorgaben zuständiger Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Tex-te ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und un-ter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, veröffentlicht in juris). Wie die Ver-sorgungsordnungsstellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGB 1998, S. 526 f., veröf-fentlicht in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage zu einem früheren Zeitpunkt als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesi-cherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Aktenzeichen B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum deshalb nicht als Zugehörigkeitszeit zur AVV-INT festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen der Verord-nung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pä-dagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675, geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959, GBl. I Nr. 32 S. 521) - AVVO-INT - die Klägerin in dem noch streitigen Zeitraum nicht Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne der Versorgungsordnung war.
Nach § 2 AVVO-INT galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz be-ruflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wis-senschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren.
Nach dem heranzuziehenden Sprachgebrauch der DDR, wie er in dieser Versorgungsord-nung zum Ausdruck gekommen ist, war die Klägerin als in dem streitigen Zeitraum be-schäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht als Wissenschaftlerin im Sinne dieses Versorgungssystems tätig. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie der allgemeine Sprach-gebrauch in der ehemaligen DDR die Tätigkeit als Wissenschaftler erfasst hat. Abzustel-len ist darauf, welches Sprachverständnis der Versorgungsordnung zugrunde lag. Nach diesem waren von dem Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT keine wissen-schaftlichen Mitarbeiter erfasst.
Schon nach der allgemeinen Definition der Wissenschaftler in der ehemaligen DDR, wie sie Ausdruck gefunden hat im Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, war ,,Wissenschaftler" eine Person, die in der angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschafts-wissenschaften arbeitet oder lehrt und einen für eine selbständige wissenschaftliche Ar-beit erworbenen wissenschaftlichen Grad oder ein anerkanntes Äquivalent besitzt. Die Klägerin war weder promoviert noch habilitiert; sie verfügte in dem streitigen Zeitraum auch nicht über einen Hochschulabschluss. Sie hatte eine Fachschulausbildung als Lehre-rin. Allein aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin folgt nicht ein anerkann-tes Äquivalent. Die Klägerin, die nach ihrem Vortrag, der auch durch die eingeholten Stellungnahmen des Senats bestätigt worden ist, in dem streitigen Zeitraum wissenschaft-lich tätig gewesen ist, hat zwar ohne Hochschulabschluss eine Anstellung als wissen-schaftliche Mitarbeiterin beim I erhalten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nach dem hier anzuwendenden Versorgungsrecht der DDR die Klägerin auch als Wissenschaftlerin im Versorgungsrecht der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelli-genz anerkannt war. Es kommt dabei nicht darauf an, dass nach der Auskunft des Prof. Dr K vom 21.November 2005 wissenschaftliche Mitarbeiter unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden Wissenschaftslandschaft gewesen sind. Denn aus dieser Auskunft und der der Prof. Dr. K vom 05. Dezember 2005 folgt, dass für die Anstellung als wis-senschaftlicher Mitarbeiter in der Regel neben der Absolvierung eines Hochschulstudi-ums mit einem entsprechenden Abschluss auch eine politische Loyalität erforderlich ge-wesen war. Dies weist darauf hin, dass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR eine Hochschulausbildung, wie sie die Klägerin erst ab 17. März 1987 beendet hatte, Voraussetzung für die Bezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiter" und erst Recht für die Bezeichnung "Wissenschaftler" war. Hinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern im Wissenschaftsbetrieb mag es - hier nicht entscheidende - Abweichungen von diesem Verständnis gegeben haben, wie sich aus der Verordnung ü-ber die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitar-beiterverordnung (MVO) - vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127 S. 1007) - MVO - ergibt. Nach § 9 Abs. 2 gehörten zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern weiter wissen-schaftliche Bibliothekare, wissenschaftliche Archivare, Museologen, Dokumentalisten und Übersetzer. Nach § 9 Abs. 4 MVO konnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einge-stellt werden, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte und über praktische Erfah-rungen auf dem Gebiet verfügte. Die Einstellung von Kadern mit Fachschulabschluss war unter besonders begründeten Ausnahmeverhältnissen zulässig. Auch hinsichtlich der Ein-beziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung in der DDR wurde zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Wissenschaftlern unterschieden. So regelte die Ver-ordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1991 (GBl. Nr. 115 S. 865, Aichberger II Nr. 159) - VergVO-DAW - mit welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern Einzelverträ-ge zur Einbeziehung in die AVV-INT abzuschließen waren (§§ 3, 4 VergVO¬DAW). Ei-ner solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von dem Begriff "Wissenschaftler" in der AVVO-INT erfasst gewesen wären. Dies gilt auch soweit mit der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträ-gen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1953 (GBl. Nr. 89 S. 897, Aichberger II Nr. 147) - EinzelVNeuRVO - im Rahmen der Regelungen über den Abschluss von Einzelverträgen zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Mitarbeitern unterschieden wurde (§ 2 Abs. 2 lit. a) und b)). Deutet daher schon einiges darauf hin, dass schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR und in Teilen des Versorgungsrechts der DDR ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gleichzusetzen war mit einem Wissenschaftler, war jedenfalls von dem Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT ein wissenschaftlicher Mitarbeiter unabhängig vom Vorliegen eines Hochschulabschlusses nicht erfasst. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 MVO. Danach konnten wissenschaftliche Mitarbeiter mit Ausnahme der wissenschaftlichen As-sistenten mit befristeten Arbeitsrechtsverhältnissen in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die MVO auch für Mitarbeiter des I anwendbar war. Aus § 13 Abs. 1 MVO folgt jedenfalls, dass wissen-schaftliche Mitarbeiter allgemein nicht als Wissenschaftler in der AVVO-INT einbezogen waren, sondern die Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern (die vom Anwen-dungsbereich der MVO erfasst waren) lediglich nach Ermessensentscheidung einer zu-ständigen Stelle in Abhängigkeit der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen mög-lich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von § 2 lit. a AVVO-INT erfasst gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der MVO nicht bedurft. 1968 erfasste danach der Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Die AVVO-INT ist bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftli-chen Intelligenz nicht bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 ge-ändert worden, so dass auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Aus-druck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugeben ist. Letztlich entspricht auch die Verfahrensweise zur Einbeziehung der Klägerin in die AVVO-INT diesem Verständ-nis des Versorgungsrechts der AVVO-INT. Die Klägerin ist erst im Juli 1987 vom Direk-tor des I zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vorge-schlagen worden. Dabei wurde in der Begründung des Vorschlags auf ihre wissenschaft-lichen Leistungen eingegangen, was dafür spricht, dass die in dem Vorschlag angeführten Leistungen der Klägerin für die Entscheidung über die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend § 13 Abs. 1 MVO von Bedeutung waren. Demgegenüber war für die Einbeziehung von in der AVVO-INT ausdrücklich genannten Wissenschaft-lern (und für die dort weiter genannten Personengruppen) in die zusätzliche Altersversor-gung keine besondere Begründung, keine Darstellung der wissenschaftlichen Leistungen erforderlich. Ein besonderes Begründungserfordernis ergibt sich auch nicht aus der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879) o-der aus der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik 2. DB vom 11. Juni 1955 (GBl. I S. 612).
Sollte im Falle der Klägerin eine Einbeziehung nach § 13 Abs. 1 MVO möglich gewesen sein, ist diese Vorschrift nicht Bundesrecht geworden, da diese Regelung eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah. Alle Regelungen der Versor-gungssysteme, die eine bewertende Entscheidung für eine Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, wurden kein Bundesrecht. Derartige Entscheidun-gen könnten nämlich nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Sys-tems getroffen werden. Mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvoll-ziehbarer Grundlage können solche Entscheidungen rückschauend nicht ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, veröffentlicht in juris). Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden konnten (BSG, vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich ebenfalls nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbezie-hungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Die von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Juni 2002 vorge-nommene Feststellung des Beschäftigungszeitraums der Klägerin beim I vor Einbezie-hung mit der Urkunde zum 01. August 1987 war nicht Streitgegenstand. Aus der mögli-cherweise rechtswidrigen Feststellung des Zeitraums vorn 01. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 folgt jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung des hier streitigen Zeit-raums.
Soweit die Klägerin anführt, dass sie bereits vor ihrem Hochschulabschluss eine Leh-rerausbildung absolviert hatte, kommt es darauf nicht an, weil sie in dem hier streitigen Zeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt war und als solche jedenfalls nicht ohne weitere wertende Entscheidung einer staatlichen Stelle der ehemaligen DDR - als Wissenschaftlerin von der Versorgungsordnung erfasst war. Eine Einbeziehung als Pädagogin in die AVV-INT kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht mehr in einer entsprechenden Einrichtung tätig war. Nach § 4 AVVO-INT galten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz im Sinne der Ver-sorgungsordnung alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind (§ 4 lit. a AVVO-INT), alle an den pädagogischen Instituten und sonstigen Einrich-tungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung Tätigen, Lehrer, Dozenten und pä-dagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des volksei-genen Verlages Volk und Wissen (§ 4 lit. b AVVO-INT) und Dozenten der Arbeiter- und Bauern-Fakultäten und Dozenten der Fachschulen (§ 4 lit. c AVVO-INT). In solchen Ein-richtungen war die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht tätig.
Nach allem hat es die Beklagte mit den Bescheiden vom 20. Juni 2002 und 28. April 2003 zu Recht abgelehnt, den streitigen Zeitraum in Abänderung ihres ursprünglichen Bescheides vom 14. Juli 1995 festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG ge-nannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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