L 1 B 1696/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 651/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1696/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17.10.2006 wird abgeändert. Dem Kläger wird Rechtsanwältin T aus Pr zur Wahrnehmung seiner Interessen ohne die Beschränkung auf die Bedingungen eines in Potsdam ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe:

Das Sozialgericht Potsdam hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus P zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin gewährt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, eine gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung der Beiordnung sei nicht erkennbar, sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Dies habe auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 6. Januar 2006 in NJW 2006, 851 erkannt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juni 2004 (L 2 B 20/04 SF) verwiesen.

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 15.2.2007 darauf hingewiesen, dass die durch das Sozialgericht vorgenommene Einschränkung ohne oder gegen den Willen des Rechtsanwalts nicht zulässig sei (unter Verweis auf Zöller 25. Aufl. Anm. 19 zu § 127 ZPO sowie Anm. 13 a zu § 121 ZPO). Sie hat darüber hinaus darauf verwiesen, dass es keine besondere Zulassung von Rechtsanwälten zu einem Sozialgericht gebe, so dass in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO jeder Anwalt, der seinen Sitz im Sozialgerichtsbezirk hat, ohne Beschränkung beigeordnet werden könne.

Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat, weil er sie für überzeugend hält. § 121 Abs. 3 ZPO steht der bedingungslosen Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entgegen, wenn dieser seinen Sitz im Bezirk des Sozialgerichts hat (so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23 August 2005-L 2 B 36/05 AL ,zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der durch das Sozialgericht zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, der man die gegenteilige Auffassung unter Umständen entnehmen könnte, folgt der Senat nicht. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der ausdrücklich die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beantragt hatte. Mit dem vorliegenden Fall ist dies nicht vergleichbar. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetz- SGG-).
Rechtskraft
Aus
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