Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3320/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 156/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf PKH für die Beschwerdeinstanz wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 13. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch [SGB] V im Ergebnis zutreffend verneint.
Richtig ist insbesondere die Feststellung des SG, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt sind. Es trifft nicht zu, dass die Antragsgegnerin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und der Antragstellerin dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Ein Kostenerstattungsanspruch scheitert zunächst schon daran, dass es am Tatbestand einer selbst beschafften Leistung bisher fehlt und Kosten, die zu erstatten sein könnten, noch nicht entstanden sind. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Vielmehr hat sie die geschuldete Leistung jedenfalls dadurch erbringen können, dass sie der Antragstellerin drei im – durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen – Berliner Stadtgebiet praktizierende zugelassene Psychotherapeuten, die die Behandlung übernehmen können, als verfügbar benannt hat.
Wenn die Antragstellerin diese Leistung aus in ihrer Person bzw. ihrem Risikobereich liegenden besonderen Gründen nicht in Anspruch zu nehmen vermag, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihrerseits die Leistung rechtzeitig erbringen konnte. Denn die Krankenkasse erbringt den Versicherten ambulante psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich dadurch, dass sie ihnen - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen – eine Vielzahl oder zumindest Mehrzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen die Versicherten frei wählen können (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. 7. 2006 – B 1 KR 9/05 R -, Rz. 17).
Allerdings mag das Unvermögen eines Versicherten – wie hier der Antragstellerin -, die verfügbar gehaltenen zugelassenen Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen, in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Notfallbehandlung - § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V – sein Recht begründen, einen nicht zugelassenen Therapeuten zu wählen und sich von ihm behandeln zu lassen, wenn und solange er anders sich der erforderlichen Behandlung nicht unterziehen kann. Denn es handelt sich hierbei um eine notfallähnliche Situation. Auch dieses sich auf diese Weise Behandelnlassen stellt sich dann allerdings als geschuldete Naturalleistung der Krankenkasse dar, die keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten und damit keinen Kostenerstattungsanspruch desselben gegenüber der Krankenkasse sondern einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers (nicht zugelassenen Psychotherapeuten) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach sich zieht (vgl. BSG a. a. O. Rz. 18 ff.).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass seine Internet-Recherche unter dem Ausgangs-Suchwort Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) für den Stadtteil Spandau die Benennung von 10 zugelassenen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten erbrachte, die sämtlichst andere als die von der Mutter der Klägerin kontaktierte Therapeuten sind. Allerdings hat auch die Antragsgegnerin – über die KV Berlin – von diesen Therapeuten bzw. (überwiegend) Therapeutinnen keinen/keine benannt.
Nach allem fehlt es für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz an einem Anordnungsanspruch.
Deshalb konnte auch der Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung) keinen Erfolg haben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das erstinstanzliche Verfahren war bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (§ 29 SGG). Eine mit der Beschwerde anfechtbare erstinstanzliche PKH-Entscheidung liegt noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 13. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch [SGB] V im Ergebnis zutreffend verneint.
Richtig ist insbesondere die Feststellung des SG, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt sind. Es trifft nicht zu, dass die Antragsgegnerin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und der Antragstellerin dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Ein Kostenerstattungsanspruch scheitert zunächst schon daran, dass es am Tatbestand einer selbst beschafften Leistung bisher fehlt und Kosten, die zu erstatten sein könnten, noch nicht entstanden sind. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Vielmehr hat sie die geschuldete Leistung jedenfalls dadurch erbringen können, dass sie der Antragstellerin drei im – durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen – Berliner Stadtgebiet praktizierende zugelassene Psychotherapeuten, die die Behandlung übernehmen können, als verfügbar benannt hat.
Wenn die Antragstellerin diese Leistung aus in ihrer Person bzw. ihrem Risikobereich liegenden besonderen Gründen nicht in Anspruch zu nehmen vermag, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihrerseits die Leistung rechtzeitig erbringen konnte. Denn die Krankenkasse erbringt den Versicherten ambulante psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich dadurch, dass sie ihnen - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen – eine Vielzahl oder zumindest Mehrzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen die Versicherten frei wählen können (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. 7. 2006 – B 1 KR 9/05 R -, Rz. 17).
Allerdings mag das Unvermögen eines Versicherten – wie hier der Antragstellerin -, die verfügbar gehaltenen zugelassenen Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen, in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Notfallbehandlung - § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V – sein Recht begründen, einen nicht zugelassenen Therapeuten zu wählen und sich von ihm behandeln zu lassen, wenn und solange er anders sich der erforderlichen Behandlung nicht unterziehen kann. Denn es handelt sich hierbei um eine notfallähnliche Situation. Auch dieses sich auf diese Weise Behandelnlassen stellt sich dann allerdings als geschuldete Naturalleistung der Krankenkasse dar, die keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten und damit keinen Kostenerstattungsanspruch desselben gegenüber der Krankenkasse sondern einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers (nicht zugelassenen Psychotherapeuten) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach sich zieht (vgl. BSG a. a. O. Rz. 18 ff.).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass seine Internet-Recherche unter dem Ausgangs-Suchwort Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) für den Stadtteil Spandau die Benennung von 10 zugelassenen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten erbrachte, die sämtlichst andere als die von der Mutter der Klägerin kontaktierte Therapeuten sind. Allerdings hat auch die Antragsgegnerin – über die KV Berlin – von diesen Therapeuten bzw. (überwiegend) Therapeutinnen keinen/keine benannt.
Nach allem fehlt es für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz an einem Anordnungsanspruch.
Deshalb konnte auch der Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung) keinen Erfolg haben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das erstinstanzliche Verfahren war bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (§ 29 SGG). Eine mit der Beschwerde anfechtbare erstinstanzliche PKH-Entscheidung liegt noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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