Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 5806/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 651/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 geltend.
Der 1966 geborene, geschiedene Antragsteller ist gegenüber zwei 1997 geborenen Kindern unterhaltsverpflichtet und als Golflehrer selbständig tätig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 5. September 2005 (Aktenzeichen: 36s IN 2599/05) am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 hat die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 31. Dezember 2004 einen Existenzgründungszuschuss für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2005 in Höhe von 600,- Euro monatlich und mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 für den Zeitraum 31. Dezember 2005 bis 30. Dezember 2006 in Höhe von 360,- Euro bewilligt. Der Antragsteller erhielt im Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2006 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Mai 2006 dem Antragsgegner für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 887,81 Euro. Er forderte mit Schreiben vom 4. Mai 2006 den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 21. Mai 2006 auf, einen Antrag auf Absenkung bzw. Aussetzung des Kindesunterhaltes beim Familiengericht zu stellen und darzulegen, wie er die Kosten für die Miete, die Unterhaltsleistungen und seinen Lebensunterhalt finanziere. Der Antragsgegner beauftragte am 10. Mai 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines unangemeldeten Hausbesuches bei dem Antragsteller, da der Antragsgegner Zweifel daran hegte, ob der Antragsteller die Wohnung tatsächlich allein bewohnt. Er setzte mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2006 die Leistungen für Juni 2006 auf 696,- Euro fest und erinnerte den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2006 an die Erledigung seines Schreibens vom 4. Mai 2006 unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2006. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Gespräch am 9. Juni 2006 ein, zu dem der Antragsteller nicht erschien. Dieser teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2006 mit, er habe die Einladung erst an diesem Tag im Briefkasten vorgefunden und aus diesem Grunde den Termin nicht wahrnehmen können. Er bat bei der Vergabe eines neuen Termins, seine Tätigkeit als Golflehrer in der Zeit vom 19. bis 25. Juni 2006 zu berücksichtigen. Der Antragsteller stellte am 15. Juni 2006 einen Antrag auf Fortsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, von dessen Recht auf Absenkung bzw. Aussetzung der Unterhaltszahlungen Gebrauch zu machen und die erbetenen Auskünfte zu der Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erteilen und wies darauf hin, dass bis zur Klärung der leistungsrelevanten persönlichen Verhältnisse eventuelle Zahlungen vorerst ausbleiben würden. Er lud den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2006 zu einem Gespräch am 30. Juni 2006. Der Antragsteller sagte diesen Termin mit Schreiben vom 29. Juni 2006 ab mit der Begründung, er habe längerfristig fixierte Geschäftstermine wahrzunehmen und bat bei Vergabe eines neuen Termins eine gewisse Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2006 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2006 die Leistungen ganz. Dagegen legte der Antragsteller am 14. August 2006 Widerspruch ein. Am 29. August 2006 fand eine Wohnungsbegehung statt, Hinweise auf das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft waren nicht ersichtlich. Ab dem 9. Oktober 2006 wurde der Abschlagplatz "D R" in der Cstraße in B geschlossen. Der Antragsteller stellte für die Zeit ab dem 9. Oktober 2006 einen Fortsetzungsantrag. Mit Ablehnungsbescheid vom 2. November 2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 15. Juni 2006 aufgrund von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit sowie wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Sachlage ab.
Am 29. Juni 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Juli 2006 fortlaufend zu gewähren.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe bereits das Erfordernis einer einstweiligen gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr habe. Er habe die weitere Zahlung vielmehr von der Klärung insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abhängig gemacht. Dazu habe der Antragsgegner den Antragsteller vergeblich zu zwei Gesprächen gebeten. Vor dem Hintergrund der beiden Absagen des Antragstellers und den vom ihm dafür genannten Gründen erscheine eine einstweilige Regelung nicht erforderlich. Im Übrigen seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht in einem Maße glaubhaft gemacht, dass von einer dringenden Notlage ausgegangen werden müsste, die unter Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Arbeitslosengeldes II erfordere. Der Antragsgegner sehe zu Recht erheblichen Aufklärungsbedarf. Dieser beziehe sich auf die Wohnverhältnisse des Antragstellers sowie auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Sein Bedarf liege unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Ausgaben deutlich über seinen erklärten Einkünften. Offensichtlich habe der Antragsteller bis Mai 2006 sowohl seiner geschiedenen Ehefrau als auch seinen beiden Kindern Unterhalt gezahlt. Ausgehend von seinen Angaben zu der Miete, den Pkw-Unkosten, den Telefon-/Internetkosten und der berufsspezifischen Kleidung würden sich seine Ausgaben im Mai 2006 auf ca. 1.986,- Euro belaufen, während er Einnahmen in Höhe von 1.748,- Euro erzielt habe. Für Juni 2006 sei der Unterschied bei Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nur gegenüber den Kindern einerseits und der Kosten der Unterkunft in Höhe angemessener Mietkosten andererseits ähnlich eklatant.
Gegen diesen dem Antragsteller am 13. Juli 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 24. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der er die unter dem Datum des 10. Juli 2006 erstellte Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz - EStG - des Steuerberaters G für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 beigefügt hat. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass dem Antragsgegner die komplizierte Sach- und Rechtslage sehr wohl bekannt sei. Zuvor habe er bereits fünfmal mit einstweiligen Verfügungen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes von dem Antragsgegner erwirkt. Der im Existenzaufbau befindliche Antragsteller könne nicht stets von einem Tag auf den nächsten einen Termin wahrnehmen. Es sei nachvollziehbar, dass ein selbständiger Golflehrer möglicherweise dreimal bei unangemeldeten Besuchen nicht zu Hause angetroffen werde. Der von ihm nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juli 2006 mit seinem Schreiben vom 21. Juli 2006 vorgeschlagene Termin für einen Hausbesuch am 31. Juli 2006 sei von dem Antragsgegner nicht wahrgenommen worden. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 14. Juli 2006 seine Mittellosigkeit erklärt und nachgewiesen. Er erhalte von dem Golfclub einen Pauschalbetrag, der jeweils an zwei weitere Golflehrer weitergegeben werde, wobei für jeden Golflehrer eine Franchise-Gebühr einbehalten werde. Er sehe keinen Anlass, sein Konzept in allen Einzelheiten zu offenbaren. Das Verhältnis von Aufwand und Ertrag ermögliche einen fast 100 %-igen Überschuss.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 - S 53 AS 5806/06 - zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen;
hilfsweise
dem Antragsteller für die Zeit ab 9. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II in vorläufiger Höhe von 696,- Euro monatlich zu gewähren und für den vorgenannten Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die Gewinnermittlung erscheine nicht plausibel. Angesichts der behaupteten Verluste sei nicht ersichtlich, wovon der Antragsteller gleichzeitig seine Unterhaltsleistungen erbracht und die unangemessen hohe Miete bestritten habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller als Golflehrer angesichts der dürftigen Auftragslage einen Golflehrer beschäftige und hierfür 6.770,70 Euro aufwende. Nicht glaubhaft erscheine, dass der Antragsteller bei Aufwendungen für Waren und Golflehrer in Höhe von insgesamt 14.084,96 Euro lediglich Erlöse in Höhe von 26.067,92 Euro erwirtschaftet habe. Bei einem Umsatz in Höhe von 26.067,92 Euro erscheine ein Materialaufwand in Höhe von 7.973,77 Euro, mithin ca. 31 %, nicht nachvollziehbar. Unter Umständen sei vorstellbar, dass Golferbedarf als Verbrauchsmaterial deklariert, jedoch verkauft worden sei. Angesichts des Vortrages des Antragstellers gehe er davon aus, dass der Antragsteller in der Golfsaison nicht bedürftig und die Einnahmen nach § 2 a Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I, S. 2622, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -) zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller habe nicht nur den ihm jetzt nicht mehr zur Verfügung stehenden Abschlagplatz in der Cstraße in B genutzt, sondern er habe vielfältige Geschäfte an verschiedenen Orten betrieben. Er biete auf seiner Homepage Urlaubsreisen an und vertreibe Golfausrüstung. Insgesamt betreibe der Antragsteller vier Golfschulen und betreue mehrere deutsche Golfplätze. In den Wintermonaten betreibe er eine Indoor-Golfschule im Allgäu und veranstalte Intensivtrainingsreisen in ein spanisches Golf-Resort. Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 2 a Abs. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. Gemäß § 2 a Abs. 2 Alg II-V ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Nach Absatz 3 der Regelung ist als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Wurde über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden, ist nach § 2 a Abs. 4 Alg II-V bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 9, 11 SGB II hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit bedarf es der Angaben zum Einkommen, da dieses im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen ist. Dem Hilfebedürftigen obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Das Einkommen des Antragstellers ist nach § 2 a Alg II-V zu berechnen, denn dieser ist als Selbständiger tätig. Auszugehen ist von der Tätigkeit des Antragstellers als selbständiger Golflehrer, der er neben journalistischen Tätigkeiten nach seinen Angaben überwiegend nachgeht. Ob er nur diese Tätigkeiten bzw. die Tätigkeit als Golflehrer nur in der Golfsaison ausübt, mit der Folge, dass sein Einkommen nach § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V für den Zeitraum, in dem es erzielt wird, zu berechnen ist, wird dagegen im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Das Angebot von Intensivtrainingsreisen sowie einer Indoor-Golfschule in den Wintermonaten spricht für eine Tätigkeit als Golflehrer auch außerhalb der Golfsaison von Mai bis Oktober.
Da der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit unregelmäßig Einkünfte erzielt, die zudem in der Höhe schwanken, ist sein Einkommen nach § 2a Abs. 3 Alg II-V zu berechnen. Die ein negatives Ergebnis ausweisende Gewinnermittlung für das Jahr 2005 ist nicht aussagekräftig, da der Antragsteller den in diesem Zeitraum neben seiner Golflehrertätigkeit geführten Golfshop nicht mehr betreibt. Mithin sind die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen (§ 2a Abs. 3 Alg II-V). Der Antragsteller ist in Bezug auf die Angaben zu seinem Einkommen seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Im Fortzahlungsantrag vom 15. Juni 2006 wurden für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 als voraussichtliche Betriebseinnahmen ca. 500,- Euro monatlich genannt. Auf die Nachfragen des Antragsgegners vom 4. Mai 2006, 9. Juni 2006, 23. Juni 2006 und 27. September 2006 hat der Antragsteller keine Auskunft über seine derzeitigen Einkünfte erteilt. Diese können auch nicht den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen entnommen werden. Aus dem Umstand, dass in den Kontoauszügen - soweit ersichtlich - keine Einkünfte als Golflehrer aufgeführt sind, kann nicht gefolgert werden, dass keine Einkünfte in dem entsprechenden Zeitraum erzielt wurden, denn es können Honorare überwiesen worden sein, die in den Auszügen nicht als Honorare bezeichnet wurden. Des Weiteren können Honorare auch bar bezahlt worden sein. Soweit der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner fordere von ihm Unterlagen, die längst vorlägen, so sind die im Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2006 genannten Unterlagen von dem Antragssteller bislang nicht eingereicht worden. Es kann auch zu Gunsten des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen erzielt hat, da er beispielsweise berufliche Termine als Grund für einen Hausbesuch und Besichtigungstermin am 31. Juli 2006 erst um 14.00 Uhr genannt hat.
Dem Antragsteller sind auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - Leistungen zur Grundsicherung einstweilig ab 1. Juli 2006 oder ab 9. Oktober 2006 zu gewähren. Über die Erbringung von Geldleistungen kann danach vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs des Hilfebedürftigen auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die Umstände, die einer sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller auf die verschiedenen Aufforderungen des Antragsgegners zur Auskunftserteilung diesen nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist. Ein Verfügungsanspruch ist insoweit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf vorläufige Leistungen für den Zeitraum ab 9. Oktober 2006 nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn der Abschlagplatz in der Cstraße in B ab diesem Zeitpunkt geschlossen war und der Antragsteller seine Tätigkeit als Golflehrer deshalb dort nicht mehr ausüben konnte und kann, ist das Vorliegen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Antragsteller nicht nur auf diesem Platz seiner Tätigkeit als Golflehrer nachgegangen ist. Auch übt er neben seiner Tätigkeit als Golflehrer weitere Tätigkeiten u. a. als Journalist aus, aus denen er Einkünfte erzielt. Des Weiteren erhält er als Franchisegeber von Golflehrern, die als Franchisenehmer tätig sind, direkt oder über den jeweiligen Golfclub Geldleistungen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er seit dem 9. Oktober 2006 entweder über keine Einkünfte oder nur so geringe Einkünfte verfügt, sodass er hilfebedürftig ist.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 geltend.
Der 1966 geborene, geschiedene Antragsteller ist gegenüber zwei 1997 geborenen Kindern unterhaltsverpflichtet und als Golflehrer selbständig tätig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 5. September 2005 (Aktenzeichen: 36s IN 2599/05) am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 hat die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 31. Dezember 2004 einen Existenzgründungszuschuss für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2005 in Höhe von 600,- Euro monatlich und mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 für den Zeitraum 31. Dezember 2005 bis 30. Dezember 2006 in Höhe von 360,- Euro bewilligt. Der Antragsteller erhielt im Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2006 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Mai 2006 dem Antragsgegner für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 887,81 Euro. Er forderte mit Schreiben vom 4. Mai 2006 den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 21. Mai 2006 auf, einen Antrag auf Absenkung bzw. Aussetzung des Kindesunterhaltes beim Familiengericht zu stellen und darzulegen, wie er die Kosten für die Miete, die Unterhaltsleistungen und seinen Lebensunterhalt finanziere. Der Antragsgegner beauftragte am 10. Mai 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines unangemeldeten Hausbesuches bei dem Antragsteller, da der Antragsgegner Zweifel daran hegte, ob der Antragsteller die Wohnung tatsächlich allein bewohnt. Er setzte mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2006 die Leistungen für Juni 2006 auf 696,- Euro fest und erinnerte den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2006 an die Erledigung seines Schreibens vom 4. Mai 2006 unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2006. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Gespräch am 9. Juni 2006 ein, zu dem der Antragsteller nicht erschien. Dieser teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2006 mit, er habe die Einladung erst an diesem Tag im Briefkasten vorgefunden und aus diesem Grunde den Termin nicht wahrnehmen können. Er bat bei der Vergabe eines neuen Termins, seine Tätigkeit als Golflehrer in der Zeit vom 19. bis 25. Juni 2006 zu berücksichtigen. Der Antragsteller stellte am 15. Juni 2006 einen Antrag auf Fortsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, von dessen Recht auf Absenkung bzw. Aussetzung der Unterhaltszahlungen Gebrauch zu machen und die erbetenen Auskünfte zu der Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erteilen und wies darauf hin, dass bis zur Klärung der leistungsrelevanten persönlichen Verhältnisse eventuelle Zahlungen vorerst ausbleiben würden. Er lud den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2006 zu einem Gespräch am 30. Juni 2006. Der Antragsteller sagte diesen Termin mit Schreiben vom 29. Juni 2006 ab mit der Begründung, er habe längerfristig fixierte Geschäftstermine wahrzunehmen und bat bei Vergabe eines neuen Termins eine gewisse Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2006 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2006 die Leistungen ganz. Dagegen legte der Antragsteller am 14. August 2006 Widerspruch ein. Am 29. August 2006 fand eine Wohnungsbegehung statt, Hinweise auf das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft waren nicht ersichtlich. Ab dem 9. Oktober 2006 wurde der Abschlagplatz "D R" in der Cstraße in B geschlossen. Der Antragsteller stellte für die Zeit ab dem 9. Oktober 2006 einen Fortsetzungsantrag. Mit Ablehnungsbescheid vom 2. November 2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 15. Juni 2006 aufgrund von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit sowie wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Sachlage ab.
Am 29. Juni 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Juli 2006 fortlaufend zu gewähren.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe bereits das Erfordernis einer einstweiligen gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr habe. Er habe die weitere Zahlung vielmehr von der Klärung insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abhängig gemacht. Dazu habe der Antragsgegner den Antragsteller vergeblich zu zwei Gesprächen gebeten. Vor dem Hintergrund der beiden Absagen des Antragstellers und den vom ihm dafür genannten Gründen erscheine eine einstweilige Regelung nicht erforderlich. Im Übrigen seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht in einem Maße glaubhaft gemacht, dass von einer dringenden Notlage ausgegangen werden müsste, die unter Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Arbeitslosengeldes II erfordere. Der Antragsgegner sehe zu Recht erheblichen Aufklärungsbedarf. Dieser beziehe sich auf die Wohnverhältnisse des Antragstellers sowie auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Sein Bedarf liege unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Ausgaben deutlich über seinen erklärten Einkünften. Offensichtlich habe der Antragsteller bis Mai 2006 sowohl seiner geschiedenen Ehefrau als auch seinen beiden Kindern Unterhalt gezahlt. Ausgehend von seinen Angaben zu der Miete, den Pkw-Unkosten, den Telefon-/Internetkosten und der berufsspezifischen Kleidung würden sich seine Ausgaben im Mai 2006 auf ca. 1.986,- Euro belaufen, während er Einnahmen in Höhe von 1.748,- Euro erzielt habe. Für Juni 2006 sei der Unterschied bei Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nur gegenüber den Kindern einerseits und der Kosten der Unterkunft in Höhe angemessener Mietkosten andererseits ähnlich eklatant.
Gegen diesen dem Antragsteller am 13. Juli 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 24. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der er die unter dem Datum des 10. Juli 2006 erstellte Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz - EStG - des Steuerberaters G für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 beigefügt hat. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass dem Antragsgegner die komplizierte Sach- und Rechtslage sehr wohl bekannt sei. Zuvor habe er bereits fünfmal mit einstweiligen Verfügungen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes von dem Antragsgegner erwirkt. Der im Existenzaufbau befindliche Antragsteller könne nicht stets von einem Tag auf den nächsten einen Termin wahrnehmen. Es sei nachvollziehbar, dass ein selbständiger Golflehrer möglicherweise dreimal bei unangemeldeten Besuchen nicht zu Hause angetroffen werde. Der von ihm nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juli 2006 mit seinem Schreiben vom 21. Juli 2006 vorgeschlagene Termin für einen Hausbesuch am 31. Juli 2006 sei von dem Antragsgegner nicht wahrgenommen worden. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 14. Juli 2006 seine Mittellosigkeit erklärt und nachgewiesen. Er erhalte von dem Golfclub einen Pauschalbetrag, der jeweils an zwei weitere Golflehrer weitergegeben werde, wobei für jeden Golflehrer eine Franchise-Gebühr einbehalten werde. Er sehe keinen Anlass, sein Konzept in allen Einzelheiten zu offenbaren. Das Verhältnis von Aufwand und Ertrag ermögliche einen fast 100 %-igen Überschuss.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 - S 53 AS 5806/06 - zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen;
hilfsweise
dem Antragsteller für die Zeit ab 9. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II in vorläufiger Höhe von 696,- Euro monatlich zu gewähren und für den vorgenannten Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die Gewinnermittlung erscheine nicht plausibel. Angesichts der behaupteten Verluste sei nicht ersichtlich, wovon der Antragsteller gleichzeitig seine Unterhaltsleistungen erbracht und die unangemessen hohe Miete bestritten habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller als Golflehrer angesichts der dürftigen Auftragslage einen Golflehrer beschäftige und hierfür 6.770,70 Euro aufwende. Nicht glaubhaft erscheine, dass der Antragsteller bei Aufwendungen für Waren und Golflehrer in Höhe von insgesamt 14.084,96 Euro lediglich Erlöse in Höhe von 26.067,92 Euro erwirtschaftet habe. Bei einem Umsatz in Höhe von 26.067,92 Euro erscheine ein Materialaufwand in Höhe von 7.973,77 Euro, mithin ca. 31 %, nicht nachvollziehbar. Unter Umständen sei vorstellbar, dass Golferbedarf als Verbrauchsmaterial deklariert, jedoch verkauft worden sei. Angesichts des Vortrages des Antragstellers gehe er davon aus, dass der Antragsteller in der Golfsaison nicht bedürftig und die Einnahmen nach § 2 a Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I, S. 2622, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -) zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller habe nicht nur den ihm jetzt nicht mehr zur Verfügung stehenden Abschlagplatz in der Cstraße in B genutzt, sondern er habe vielfältige Geschäfte an verschiedenen Orten betrieben. Er biete auf seiner Homepage Urlaubsreisen an und vertreibe Golfausrüstung. Insgesamt betreibe der Antragsteller vier Golfschulen und betreue mehrere deutsche Golfplätze. In den Wintermonaten betreibe er eine Indoor-Golfschule im Allgäu und veranstalte Intensivtrainingsreisen in ein spanisches Golf-Resort. Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 2 a Abs. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. Gemäß § 2 a Abs. 2 Alg II-V ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Nach Absatz 3 der Regelung ist als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Wurde über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden, ist nach § 2 a Abs. 4 Alg II-V bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 9, 11 SGB II hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit bedarf es der Angaben zum Einkommen, da dieses im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen ist. Dem Hilfebedürftigen obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Das Einkommen des Antragstellers ist nach § 2 a Alg II-V zu berechnen, denn dieser ist als Selbständiger tätig. Auszugehen ist von der Tätigkeit des Antragstellers als selbständiger Golflehrer, der er neben journalistischen Tätigkeiten nach seinen Angaben überwiegend nachgeht. Ob er nur diese Tätigkeiten bzw. die Tätigkeit als Golflehrer nur in der Golfsaison ausübt, mit der Folge, dass sein Einkommen nach § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V für den Zeitraum, in dem es erzielt wird, zu berechnen ist, wird dagegen im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Das Angebot von Intensivtrainingsreisen sowie einer Indoor-Golfschule in den Wintermonaten spricht für eine Tätigkeit als Golflehrer auch außerhalb der Golfsaison von Mai bis Oktober.
Da der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit unregelmäßig Einkünfte erzielt, die zudem in der Höhe schwanken, ist sein Einkommen nach § 2a Abs. 3 Alg II-V zu berechnen. Die ein negatives Ergebnis ausweisende Gewinnermittlung für das Jahr 2005 ist nicht aussagekräftig, da der Antragsteller den in diesem Zeitraum neben seiner Golflehrertätigkeit geführten Golfshop nicht mehr betreibt. Mithin sind die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen (§ 2a Abs. 3 Alg II-V). Der Antragsteller ist in Bezug auf die Angaben zu seinem Einkommen seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Im Fortzahlungsantrag vom 15. Juni 2006 wurden für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 als voraussichtliche Betriebseinnahmen ca. 500,- Euro monatlich genannt. Auf die Nachfragen des Antragsgegners vom 4. Mai 2006, 9. Juni 2006, 23. Juni 2006 und 27. September 2006 hat der Antragsteller keine Auskunft über seine derzeitigen Einkünfte erteilt. Diese können auch nicht den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen entnommen werden. Aus dem Umstand, dass in den Kontoauszügen - soweit ersichtlich - keine Einkünfte als Golflehrer aufgeführt sind, kann nicht gefolgert werden, dass keine Einkünfte in dem entsprechenden Zeitraum erzielt wurden, denn es können Honorare überwiesen worden sein, die in den Auszügen nicht als Honorare bezeichnet wurden. Des Weiteren können Honorare auch bar bezahlt worden sein. Soweit der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner fordere von ihm Unterlagen, die längst vorlägen, so sind die im Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2006 genannten Unterlagen von dem Antragssteller bislang nicht eingereicht worden. Es kann auch zu Gunsten des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen erzielt hat, da er beispielsweise berufliche Termine als Grund für einen Hausbesuch und Besichtigungstermin am 31. Juli 2006 erst um 14.00 Uhr genannt hat.
Dem Antragsteller sind auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - Leistungen zur Grundsicherung einstweilig ab 1. Juli 2006 oder ab 9. Oktober 2006 zu gewähren. Über die Erbringung von Geldleistungen kann danach vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs des Hilfebedürftigen auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die Umstände, die einer sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller auf die verschiedenen Aufforderungen des Antragsgegners zur Auskunftserteilung diesen nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist. Ein Verfügungsanspruch ist insoweit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf vorläufige Leistungen für den Zeitraum ab 9. Oktober 2006 nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn der Abschlagplatz in der Cstraße in B ab diesem Zeitpunkt geschlossen war und der Antragsteller seine Tätigkeit als Golflehrer deshalb dort nicht mehr ausüben konnte und kann, ist das Vorliegen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Antragsteller nicht nur auf diesem Platz seiner Tätigkeit als Golflehrer nachgegangen ist. Auch übt er neben seiner Tätigkeit als Golflehrer weitere Tätigkeiten u. a. als Journalist aus, aus denen er Einkünfte erzielt. Des Weiteren erhält er als Franchisegeber von Golflehrern, die als Franchisenehmer tätig sind, direkt oder über den jeweiligen Golfclub Geldleistungen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er seit dem 9. Oktober 2006 entweder über keine Einkünfte oder nur so geringe Einkünfte verfügt, sodass er hilfebedürftig ist.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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