L 6 B 506/06 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 314/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 506/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.112,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) Beschwerde der Antragstellerin (Ast) ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) Cottbus im angefochtenen Beschluss vom 28. September 2006 den Antrag der Ast auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 24. Juli 2006 beim SG Cottbus erhobenen Klage (S 19 AL 308/06) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (Ageg) vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG abgelehnt. Nach dieser Regelung kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Sachlage ist hier zwar gegeben, denn nach § 336a Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), der eine Regelung im Sinne von § 86a Abs 2 Nr 4 SGG trifft, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber nach § 147a SGB III. Jedoch liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nicht vor. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl zum Meinungsstand: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr 197 ff). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht. Vorliegend bestehen schon keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 147a SGB III erlassenen Erstattungsbescheides vom 11. April 2006 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides), mit dem die Ageg die Erstattung des für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. März 2006 dem ehemaligen Arbeitnehmer der Ast GS gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der Sozialversicherungsbeträge iHv insgesamt 4.224,01 EUR verlangt, insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Auflage, RdNr 5d zu § 142). Die Beschwerde enthält auch kein neues Vorbringen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollziehung des Erstattungsbescheides für die Ast eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierfür ist zu fordern, dass die Ast durch die Zahlung des von der Ageg verlangten Erstattungsbetrages in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete oder sogar in ihrer Existenz gefährdet wäre. Dass dies der Fall sein könnte, ist trotz Hinweis des Senats von der Ast weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Streitwert bestimmt sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 1, 53 Abs 3 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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