Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 711/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 143/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2007, mit dem das Sozialgericht den in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts des Gerichts vom 19. Dezember 2006 gestellten Antrag der Antragsteller, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit Bescheid vom 8. Juni 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 238,34 EUR - Antragstellerin zu 1): 57,91 EUR Arbeitslosengeld II und 180,43 EUR Kosten der Unterkunft sowie Antragsteller zu 2): 0,00 EUR, jeweils nach Einkommensberücksichtigung - statt der Ihnen mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 monatlich (vorläufig) gewährten Leistungen in Höhe von 160,47 EUR -Antragstellerin zu 1): 32,10 EUR Arbeitslosengeld II und 128, 37 Kosten der Unterkunft sowie Antragsteller zu 2): 0,00 EUR, jeweils nach Einkommensberücksichtigung-, ihnen also mithin monatlich weitere 77,87 EUR zu zahlen, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an diesem Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Die Antragsteller haben - auch nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des Anordnungsgrundes gestützt war - keine Umstände vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen können.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und den Antragstellen ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend machen, die "Miete nicht vollständig bezahlen" zu können, Schulden zu haben und entsprechende "Folgerungen" tragen zu hätten, vermag dieses Vorbringen an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts nichts zu ändern. Denn insoweit fehlt ein begründetes und fundiertes Vorbringen. Die Antragsteller haben bisher keine Nachweise über die von Ihnen im Verwaltungsverfahren angegebenen 114,53 EUR Mietnebenkosten vorgelegt. Auch in dem genannten Erörterungstermin haben die Antragsteller sich ohne nachvollziehbare Begründung nicht in der Lage gesehen, entsprechende Nachweise vorzulegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern Obdachlosigkeit droht. Denn ausweislich der Verwaltungsakte bewohnen die Antragsteller gemeinsam einen Teil des Hauses der Mutter des Antragstellers zu 2). Im Übrigen ist zwar nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II unter bestimmten Vorraussetzungen eine Schuldenübernahme durch die Antragsgegnerin möglich, aber weder hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 17. Oktober 2006 über eine solche Schuldenübernahme entschieden noch war ein solcher Anspruch Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Den Antragstellern steht frei, einen solchen Antrag gegebenenfalls nachzuholen und eine Entscheidung der Antragsgegnerin herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2007, mit dem das Sozialgericht den in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts des Gerichts vom 19. Dezember 2006 gestellten Antrag der Antragsteller, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit Bescheid vom 8. Juni 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 238,34 EUR - Antragstellerin zu 1): 57,91 EUR Arbeitslosengeld II und 180,43 EUR Kosten der Unterkunft sowie Antragsteller zu 2): 0,00 EUR, jeweils nach Einkommensberücksichtigung - statt der Ihnen mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 monatlich (vorläufig) gewährten Leistungen in Höhe von 160,47 EUR -Antragstellerin zu 1): 32,10 EUR Arbeitslosengeld II und 128, 37 Kosten der Unterkunft sowie Antragsteller zu 2): 0,00 EUR, jeweils nach Einkommensberücksichtigung-, ihnen also mithin monatlich weitere 77,87 EUR zu zahlen, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an diesem Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Die Antragsteller haben - auch nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des Anordnungsgrundes gestützt war - keine Umstände vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen können.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und den Antragstellen ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend machen, die "Miete nicht vollständig bezahlen" zu können, Schulden zu haben und entsprechende "Folgerungen" tragen zu hätten, vermag dieses Vorbringen an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts nichts zu ändern. Denn insoweit fehlt ein begründetes und fundiertes Vorbringen. Die Antragsteller haben bisher keine Nachweise über die von Ihnen im Verwaltungsverfahren angegebenen 114,53 EUR Mietnebenkosten vorgelegt. Auch in dem genannten Erörterungstermin haben die Antragsteller sich ohne nachvollziehbare Begründung nicht in der Lage gesehen, entsprechende Nachweise vorzulegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern Obdachlosigkeit droht. Denn ausweislich der Verwaltungsakte bewohnen die Antragsteller gemeinsam einen Teil des Hauses der Mutter des Antragstellers zu 2). Im Übrigen ist zwar nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II unter bestimmten Vorraussetzungen eine Schuldenübernahme durch die Antragsgegnerin möglich, aber weder hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 17. Oktober 2006 über eine solche Schuldenübernahme entschieden noch war ein solcher Anspruch Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Den Antragstellern steht frei, einen solchen Antrag gegebenenfalls nachzuholen und eine Entscheidung der Antragsgegnerin herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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