Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 3974/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 124/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02, SozR 4-2600 § 259 b Nr. 1
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Rente unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996.
Der am. geborene Kläger war überwiegend als Zeitungsredakteur beschäftigt und gehörte von Oktober 1968 bis April 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED an. Auf seinen Rentenantrag vom 3. Januar 1992 erging zunächst der bestandskräftige Rentenbescheid vom 22. März 1994, mit dem Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1992 bewilligt wurde (monatlicher Zahlbetrag: 1.334,18 DM). Mit bestandskräftigem Bescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – vom 21. April 1994 erfolgte eine Meldung der Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG und eine Überführung der Anwartschaft auf eine Leistung aus der zusätzlichen Altersversorgung. Unter Berücksichtigung dieses Überführungsbescheides nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers vor; mit bestandskräftigem Rentenbescheid vom 19. September 1995 wurde dem Kläger Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1992 mit einem Zahlbetrag (ab 1. November 1995) von nunmehr 2.089,44 DM bewilligt.
In Folge des ersten AAÜG-Änderungsgesetzes erließ die PDS – Zusatzversorgungsträger – am 24. Juni 1997 einen weiteren bestandskräftig gewordenen Bescheid über die Überführung der Anwartschaften des Klägers aus der Zusatzversorgung, der keine Entgeltkürzungen mehr enthielt. Hierauf stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers durch Bescheid vom 27. August 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 neu fest. Der Zahlbetrag betrug nunmehr (ab 1. Oktober 1997) 2.799,48 DM. Hiergegen legte der Kläger am 11. September 1997 Widerspruch ein. Zwar hebe der Rentenbescheid die politisch begründete Kürzung seiner erworbenen Rentenansprüche auf. Trotzdem sehe er sich rentenrechtlich weiterhin ungerechtfertigt benachteiligt, weil der Wegfall der Entgeltbegrenzung sich nicht auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1997 erstrecke. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1996 könne nicht beansprucht werden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahre 1999 entschieden, dass die im AAÜG enthaltene Entgeltbegrenzung verfassungswidrig sei. Mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen. Dabei sei das Inkrafttreten von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung auf den 1. Juli 1993 vorgezogen worden, wenn ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf die Bestandskraft des Rentenbescheides komme es dabei nicht an. Im Falle des Klägers seien die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers vom 21. April 1994 und 24. Juni 1997 bestandskräftig geworden. Daher komme eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 nicht in Betracht.
Mit der am 12. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, es komme nicht allein darauf an, ob die Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers bestandskräftig geworden seien; dass er den Rentenbescheid vom 27. August 1997 angegriffen habe, müsse genügen, um den Wegfall der Entgeltbegrenzung auch auf die Zeit ab Rentenbeginn zu erstrecken. Die Bescheide des Versorgungsträgers hätten regelmäßig nur feststellende Bedeutung. Die leistungsrechtliche Bewertung sei demgegenüber Sache des Rentenversicherungsträgers. Nur der Widerspruch gegen den Rentenbescheid sei damit ein zulässiger Angriff gegen die Entgeltbegrenzung. Eine verfassungskonforme Auslegung von Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes gebiete, dass es für einen Anspruch auf Rentennachzahlung entscheidend darauf ankomme, ob ein Rentenbescheid – und nicht nur ein Überführungsbescheid – bestandskräftig geworden sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Rentenbescheid vom 27. August 1997 angefochten worden sei. Eine Nachberechnung für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 könne damit beansprucht werden, was auch der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entspreche (Hinweis auf Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R).
Die Beklagte hat im Klageverfahren im Wesentlichen erklärt: Tatsächlich sei fraglich, was daraus folge, wenn zum Zeitpunkt der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen vom 28. April 1999 zwar der Überführungsbescheid, nicht aber der Rentenbescheid bestandskräftig gewesen sei. Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsge-setzes stelle allerdings ausdrücklich auf die Bestandskraft eines Überführungsbescheides am 28. April 1999 ab. Demgegenüber habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 2003 (B 4 RA 65/02 R) entschieden, dass die höheren Entgelte auch dann bereits für Zeiten ab dem 1. Juli 1993 zugrunde zu legen seien, wenn der Rentenbescheid am 28. April 1999 nicht bestandskräftig gewesen sei. Dieser Entscheidung komme die Beklagte auch nach. Allerdings könne der Kläger im Einzelfall davon nicht profitieren: Der dem Kläger auf der Basis des ersten Überführungsbescheides vom 21. April 1994 erteilte Rentenbescheid vom 19. September 1995 sei nämlich bestandskräftig geworden. Damit bestehe keine Möglichkeit, für Rentenbezugszeiten auch vor dem 1. Januar 1997 die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es einzig darauf an, ob der erstmalig auf Basis des bestandskräftigen ursprünglichen Überführungsbescheides erteilte Rentenbescheid am 28. April 1999 bestandskräftig gewesen sei oder nicht.
Mit Urteil vom 3. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Rente unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen nach dem AAÜG gemäß Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes nur dann beansprucht werden könne, wenn die Bescheide im so genannten "Erstfeststellungsverfahren", also die Bescheide nach dem später überholten AAÜG in der Fassung vor dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen seien. Ein Widerspruch gegen einen späteren Bescheid nach dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz könne deshalb ebenso wenig wie ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide im "Erstfeststellungsverfahren" dafür sorgen, dass am 28. April 1999 ein offener Rentenbescheid bzw. eine offene Entgeltmitteilung nach dem AAÜG in seiner ursprünglichen Fassung vorgelegen habe.
Gegen das ihm am 15. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Er begehrt nach wie vor höhere Rente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996. Im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit der Überführungsbescheide der PDS als Zusatzversorgungsträger habe er jeweils keinen Widerspruch eingelegt. Erst gegen den Bescheid vom 27. August 1997 habe er sich gewandt. Mit dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts werde ein verfassungswidriger Zustand zu seinen Ungunsten aufrechterhalten. Noch vor dem Stichtag 28. April 1999 habe er sich damit gegen die Entgeltbegrenzung gewandt und eine Neuberechnung seiner Rente auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 gefordert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen neu zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte des Klägers (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten darf der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger in den Genuss einer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden und ihn besser stellenden Rechtslage gelangt. Zur Überzeugung auch des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996, denn für diesen Zeitraum war über den Wert der Rente schon in jeder Hinsicht bestandskräftig entschieden; im Sinne der Rechtssicherheit muss es dabei bleiben. Einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze hat der Kläger damit nicht schon von Rentenbeginn an, sondern erst für den Rentenbezug ab 1. Januar 1997.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG a.F. auch für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 von Behörden und Gerichten nicht mehr angewendet werden darf (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02, SozR 4-2600 § 259b Nr.1). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur für die Erstfeststellungsverfahren vor dem Rentenversicherungsträger, die dieser vor dem 28. April 1999 noch nicht durch eine bis zu diesem Tag bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung abgeschlossen hatte.
Im Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95; SozR 3-8570 § 6 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze in § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG mit Wirkung vom 1. Juli 1993 verfassungswidrig (aber nicht: nichtig) sei. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen (von der der Kläger nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1997 profitiert), aber gleichzeitig ausdrücklich erklärt, die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide blieben unberührt. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu aber nicht.
Artikel 13 Abs. 7 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes bestimmt in diesem Zusammenhang, dass § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der neuen Fassung mit Wirkung (schon) vom 1. Juli 1993 für Personen in Kraft tritt, "für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war". In einer an Systematik und Zweck dieser Übergangsvorschrift orientierten Auslegung hat die Rechtsprechung sie erweiternd auch auf die Rentenhöchstwertfestsetzungen des Rentenversicherungsträgers erstreckt (vgl. BSG a.a.O. sowie vorangehend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 11. September 2002, L 17 RA 4/00).
Das Bundessozialgericht (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt:
Es ist dem BSG ( ) wie auch allen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie allen Verwaltungsstellen des beklagten Rentenversicherungsträgers schlechthin verboten, eine Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 auf der Grundlage der verfassungswidrigen Norm zu treffen oder die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung am Maßstab dieser Norm zu messen, wenn im Erstfeststellungsverfahren die Rentenhöchstwertfestsetzung vor dem 28. April 1999 noch nicht bindend geworden war. ( )
Gemäß der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bestandskraft von Verwaltungsakten ( ), die auch in § 79 Abs. 2 BVerfGG ausgestaltet ist und die auf der Bedeutung des rechtsstaatlichen Prinzips der Rechtssicherheit beruht, musste der Gesetzgeber bei der ihm bis zum 30. Juni 2001 obliegenden Verpflichtung, die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen für den gesamten von der Unvereinbarerklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 zu ersetzen, nicht die Verwaltungsverfahren erfassen, die bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BVerfG durch einen bindenden Verwaltungsakt abgeschlossen waren. Deswegen bleiben von dem verfassungsrechtlichen Gebot der Neuregelung nur diejenigen "Bescheide" (gemeint: Verwaltungsakte) unberührt, die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils des BVerfG bereits bestandskräftig waren ( ).
Für den Fall des Klägers folgt aus alledem: Für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 ist die "Rentenhöchstwertfestsetzung" durch die Beklagte auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen. Die Beklagte hat nicht nur die sie bindenden Datenfeststellungen des Versorgungsträgers zu Grunde gelegt, sondern insbesondere die ihr vorbehaltenen Entscheidungen über die rentenversicherungsrechtliche Anwendbarkeit des AAÜG und der danach rentenversicherungsrechtlich erheblichen Daten getroffen. Insbesondere hat die Beklagte für diesen Zeitraum die besondere verfassungswidrige Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Zum Stichtag 28. April 1999 waren die Überführungsbescheide vom 21. April 1994 und 24. Juni 1997 bestandskräftig, so dass – am schlichten Wortlaut von Artikel 13 Abs. 7 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes orientiert – eine auf den 1. Juli 1993 rückwirkende Besserstellung des Klägers nicht in Betracht kommt. Nichts anderes gilt jedoch mit Blick auf die ergangenen Rentenbescheide. Angegriffen hat der Kläger nämlich erst den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1997, nicht aber – was entscheidend ist – den Erstfeststellungsbescheid vom 22. März 1994 oder die sonst bis Ende 1996 ergangenen Rentenbescheide. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er diese im Erstfeststellungsverfahren ergangenen Bescheide bestandskräftig werden ließ. Nur der Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1997 war zum Stichtag 28. April 1999 noch offen; unabhängig davon war aber die im Erstfeststellungsverfahren ergangene Rentenhöchstwertfestsetzung für die Zeit bis Dezember 1996 unanfechtbar geworden. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Besserstellung des Klägers erst mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erfolgte. Der Gesetzgeber war – wie bereits ausgeführt – nicht gezwungen, die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken. Dass am 28. April 1999 noch "irgendein" Rentenbescheid anfechtbar war, genügt allein nicht, um die Rechtsänderung auf die Zeit ab 1. Juli 1993 zu erstrecken.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Rente unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996.
Der am. geborene Kläger war überwiegend als Zeitungsredakteur beschäftigt und gehörte von Oktober 1968 bis April 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED an. Auf seinen Rentenantrag vom 3. Januar 1992 erging zunächst der bestandskräftige Rentenbescheid vom 22. März 1994, mit dem Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1992 bewilligt wurde (monatlicher Zahlbetrag: 1.334,18 DM). Mit bestandskräftigem Bescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – vom 21. April 1994 erfolgte eine Meldung der Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG und eine Überführung der Anwartschaft auf eine Leistung aus der zusätzlichen Altersversorgung. Unter Berücksichtigung dieses Überführungsbescheides nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers vor; mit bestandskräftigem Rentenbescheid vom 19. September 1995 wurde dem Kläger Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1992 mit einem Zahlbetrag (ab 1. November 1995) von nunmehr 2.089,44 DM bewilligt.
In Folge des ersten AAÜG-Änderungsgesetzes erließ die PDS – Zusatzversorgungsträger – am 24. Juni 1997 einen weiteren bestandskräftig gewordenen Bescheid über die Überführung der Anwartschaften des Klägers aus der Zusatzversorgung, der keine Entgeltkürzungen mehr enthielt. Hierauf stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers durch Bescheid vom 27. August 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 neu fest. Der Zahlbetrag betrug nunmehr (ab 1. Oktober 1997) 2.799,48 DM. Hiergegen legte der Kläger am 11. September 1997 Widerspruch ein. Zwar hebe der Rentenbescheid die politisch begründete Kürzung seiner erworbenen Rentenansprüche auf. Trotzdem sehe er sich rentenrechtlich weiterhin ungerechtfertigt benachteiligt, weil der Wegfall der Entgeltbegrenzung sich nicht auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1997 erstrecke. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1996 könne nicht beansprucht werden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahre 1999 entschieden, dass die im AAÜG enthaltene Entgeltbegrenzung verfassungswidrig sei. Mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen. Dabei sei das Inkrafttreten von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung auf den 1. Juli 1993 vorgezogen worden, wenn ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf die Bestandskraft des Rentenbescheides komme es dabei nicht an. Im Falle des Klägers seien die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers vom 21. April 1994 und 24. Juni 1997 bestandskräftig geworden. Daher komme eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 nicht in Betracht.
Mit der am 12. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, es komme nicht allein darauf an, ob die Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers bestandskräftig geworden seien; dass er den Rentenbescheid vom 27. August 1997 angegriffen habe, müsse genügen, um den Wegfall der Entgeltbegrenzung auch auf die Zeit ab Rentenbeginn zu erstrecken. Die Bescheide des Versorgungsträgers hätten regelmäßig nur feststellende Bedeutung. Die leistungsrechtliche Bewertung sei demgegenüber Sache des Rentenversicherungsträgers. Nur der Widerspruch gegen den Rentenbescheid sei damit ein zulässiger Angriff gegen die Entgeltbegrenzung. Eine verfassungskonforme Auslegung von Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes gebiete, dass es für einen Anspruch auf Rentennachzahlung entscheidend darauf ankomme, ob ein Rentenbescheid – und nicht nur ein Überführungsbescheid – bestandskräftig geworden sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Rentenbescheid vom 27. August 1997 angefochten worden sei. Eine Nachberechnung für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 könne damit beansprucht werden, was auch der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entspreche (Hinweis auf Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R).
Die Beklagte hat im Klageverfahren im Wesentlichen erklärt: Tatsächlich sei fraglich, was daraus folge, wenn zum Zeitpunkt der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen vom 28. April 1999 zwar der Überführungsbescheid, nicht aber der Rentenbescheid bestandskräftig gewesen sei. Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsge-setzes stelle allerdings ausdrücklich auf die Bestandskraft eines Überführungsbescheides am 28. April 1999 ab. Demgegenüber habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 2003 (B 4 RA 65/02 R) entschieden, dass die höheren Entgelte auch dann bereits für Zeiten ab dem 1. Juli 1993 zugrunde zu legen seien, wenn der Rentenbescheid am 28. April 1999 nicht bestandskräftig gewesen sei. Dieser Entscheidung komme die Beklagte auch nach. Allerdings könne der Kläger im Einzelfall davon nicht profitieren: Der dem Kläger auf der Basis des ersten Überführungsbescheides vom 21. April 1994 erteilte Rentenbescheid vom 19. September 1995 sei nämlich bestandskräftig geworden. Damit bestehe keine Möglichkeit, für Rentenbezugszeiten auch vor dem 1. Januar 1997 die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es einzig darauf an, ob der erstmalig auf Basis des bestandskräftigen ursprünglichen Überführungsbescheides erteilte Rentenbescheid am 28. April 1999 bestandskräftig gewesen sei oder nicht.
Mit Urteil vom 3. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Rente unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen nach dem AAÜG gemäß Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes nur dann beansprucht werden könne, wenn die Bescheide im so genannten "Erstfeststellungsverfahren", also die Bescheide nach dem später überholten AAÜG in der Fassung vor dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen seien. Ein Widerspruch gegen einen späteren Bescheid nach dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz könne deshalb ebenso wenig wie ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide im "Erstfeststellungsverfahren" dafür sorgen, dass am 28. April 1999 ein offener Rentenbescheid bzw. eine offene Entgeltmitteilung nach dem AAÜG in seiner ursprünglichen Fassung vorgelegen habe.
Gegen das ihm am 15. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Er begehrt nach wie vor höhere Rente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996. Im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit der Überführungsbescheide der PDS als Zusatzversorgungsträger habe er jeweils keinen Widerspruch eingelegt. Erst gegen den Bescheid vom 27. August 1997 habe er sich gewandt. Mit dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts werde ein verfassungswidriger Zustand zu seinen Ungunsten aufrechterhalten. Noch vor dem Stichtag 28. April 1999 habe er sich damit gegen die Entgeltbegrenzung gewandt und eine Neuberechnung seiner Rente auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 gefordert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 unter Wegfall der Entgeltbegrenzungen neu zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte des Klägers (2 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten darf der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger in den Genuss einer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden und ihn besser stellenden Rechtslage gelangt. Zur Überzeugung auch des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996, denn für diesen Zeitraum war über den Wert der Rente schon in jeder Hinsicht bestandskräftig entschieden; im Sinne der Rechtssicherheit muss es dabei bleiben. Einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze hat der Kläger damit nicht schon von Rentenbeginn an, sondern erst für den Rentenbezug ab 1. Januar 1997.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG a.F. auch für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 von Behörden und Gerichten nicht mehr angewendet werden darf (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02, SozR 4-2600 § 259b Nr.1). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur für die Erstfeststellungsverfahren vor dem Rentenversicherungsträger, die dieser vor dem 28. April 1999 noch nicht durch eine bis zu diesem Tag bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung abgeschlossen hatte.
Im Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95; SozR 3-8570 § 6 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze in § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 7 AAÜG mit Wirkung vom 1. Juli 1993 verfassungswidrig (aber nicht: nichtig) sei. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen (von der der Kläger nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1997 profitiert), aber gleichzeitig ausdrücklich erklärt, die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide blieben unberührt. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu aber nicht.
Artikel 13 Abs. 7 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes bestimmt in diesem Zusammenhang, dass § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der neuen Fassung mit Wirkung (schon) vom 1. Juli 1993 für Personen in Kraft tritt, "für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war". In einer an Systematik und Zweck dieser Übergangsvorschrift orientierten Auslegung hat die Rechtsprechung sie erweiternd auch auf die Rentenhöchstwertfestsetzungen des Rentenversicherungsträgers erstreckt (vgl. BSG a.a.O. sowie vorangehend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 11. September 2002, L 17 RA 4/00).
Das Bundessozialgericht (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt:
Es ist dem BSG ( ) wie auch allen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie allen Verwaltungsstellen des beklagten Rentenversicherungsträgers schlechthin verboten, eine Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 auf der Grundlage der verfassungswidrigen Norm zu treffen oder die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung am Maßstab dieser Norm zu messen, wenn im Erstfeststellungsverfahren die Rentenhöchstwertfestsetzung vor dem 28. April 1999 noch nicht bindend geworden war. ( )
Gemäß der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bestandskraft von Verwaltungsakten ( ), die auch in § 79 Abs. 2 BVerfGG ausgestaltet ist und die auf der Bedeutung des rechtsstaatlichen Prinzips der Rechtssicherheit beruht, musste der Gesetzgeber bei der ihm bis zum 30. Juni 2001 obliegenden Verpflichtung, die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen für den gesamten von der Unvereinbarerklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 zu ersetzen, nicht die Verwaltungsverfahren erfassen, die bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BVerfG durch einen bindenden Verwaltungsakt abgeschlossen waren. Deswegen bleiben von dem verfassungsrechtlichen Gebot der Neuregelung nur diejenigen "Bescheide" (gemeint: Verwaltungsakte) unberührt, die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils des BVerfG bereits bestandskräftig waren ( ).
Für den Fall des Klägers folgt aus alledem: Für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 ist die "Rentenhöchstwertfestsetzung" durch die Beklagte auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen. Die Beklagte hat nicht nur die sie bindenden Datenfeststellungen des Versorgungsträgers zu Grunde gelegt, sondern insbesondere die ihr vorbehaltenen Entscheidungen über die rentenversicherungsrechtliche Anwendbarkeit des AAÜG und der danach rentenversicherungsrechtlich erheblichen Daten getroffen. Insbesondere hat die Beklagte für diesen Zeitraum die besondere verfassungswidrige Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Zum Stichtag 28. April 1999 waren die Überführungsbescheide vom 21. April 1994 und 24. Juni 1997 bestandskräftig, so dass – am schlichten Wortlaut von Artikel 13 Abs. 7 des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes orientiert – eine auf den 1. Juli 1993 rückwirkende Besserstellung des Klägers nicht in Betracht kommt. Nichts anderes gilt jedoch mit Blick auf die ergangenen Rentenbescheide. Angegriffen hat der Kläger nämlich erst den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1997, nicht aber – was entscheidend ist – den Erstfeststellungsbescheid vom 22. März 1994 oder die sonst bis Ende 1996 ergangenen Rentenbescheide. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er diese im Erstfeststellungsverfahren ergangenen Bescheide bestandskräftig werden ließ. Nur der Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1997 war zum Stichtag 28. April 1999 noch offen; unabhängig davon war aber die im Erstfeststellungsverfahren ergangene Rentenhöchstwertfestsetzung für die Zeit bis Dezember 1996 unanfechtbar geworden. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Besserstellung des Klägers erst mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erfolgte. Der Gesetzgeber war – wie bereits ausgeführt – nicht gezwungen, die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken. Dass am 28. April 1999 noch "irgendein" Rentenbescheid anfechtbar war, genügt allein nicht, um die Rechtsänderung auf die Zeit ab 1. Juli 1993 zu erstrecken.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
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