L 23 B 36/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 2728/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 36/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. November 2006 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2007, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wurde, die Kosten der Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung "Whaus VS" ab dem 13. November 2006 bis zum 13. März 2007 zu übernehmen, war auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben. Denn ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht nicht (mehr), nachdem der Antragsteller die Einrichtung nach einer Mitteilung der Mitarbeiterin des Whauses vom 02. Februar 2007 an den Antragsgegner bereits am 31. Januar 2007 verlassen hat (Bl. 252 des Verwaltungsvorgangs).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 8. Aufl., § 86 b Rn. 42, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind aber wesentliche Nachteile beim Antragsteller oder Dritten , die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen, nicht mehr zu befürchten. Einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht mehr. Der Antragsteller kann seinen vermeintlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in der Einrichtung des Vereins z S v p G e. V. "Whaus VS" im Hauptsacheverfahren klären.

Ob der Antragsteller daneben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, konnte der Senat dahinstehen lassen. Zweifel bestehen insoweit jedoch, weil der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht haben dürfte, dass es sich bei seiner Unterbringung im so genannten Whaus um eine nach den §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII sachgerechte Maßnahme zur Überwindung seiner sozialen Schwierigkeiten gehandelt hat. Eine Glaubhaftmachung folgt jedenfalls nicht aus der - einzigen aktenkundigen - ärztlichen Stellungnahme, der Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 20. Dezember 2006. In dieser heißt es: "Auch aus meiner Sicht wäre eine medikamentöse Weiterbehandlung sinnvoll, würde jedoch die Kooperation des Patienten erfordern. Ob das Whaus mit seiner antipsychiatrischen Ausrichtung ein geeigneter Unterbringungsort ist, kann durch uns nicht entschieden werden. Allerdings sind andere Maßnahmen aus unserer Sicht nicht indiziert". Dies und die Frage, ob die dem Antragsteller vom Antragsgegner angebotene Weiterführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in R oder die vom Antragsgegner dargestellte Alternative im so genannten "Übergangswohnen" in B nach § 67 Satz 2 SGB XII als vorrangige Bedarfsdeckung angesehen werden können, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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