Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 689/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 150/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 144, 145 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2006 ist unbegründet, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger meint, es sei kein Verwaltungsakt, sondern nur der Entwurf eines Verwaltungsaktes ohne Regelungsgehalt erlassen worden, der keine Verbindlichkeit erzeuge, zeigt er keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf. Vielmehr rügt er (lediglich) die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, das aus den den Beteiligten bekannten Umständen (schon übersandter Bescheid, Aktenkopie, Zahlungsaufforderung, bereits eingelegter Widerspruch) entnommen hat, dass der Bemerkung "Entwurf" keine Bedeutung zukomme und es sich deshalb nicht nur um den Entwurf eines Verwaltungsaktes handelte.
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot liegt nicht vor. Verfahrensmängel sind nur Fehler im prozessualen Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil, betreffen jedoch nicht die Richtigkeit der Entscheidung und den sachlichen Inhalt des Urteils. Entgegen der Darlegung des Klägers hat das Sozialgericht im Tatbestand aber keineswegs eine Mitteilung der Mutter festgestellt, dass sie nicht mehr bevollmächtigt sei, sondern – wie auch den Akten zu entnehmen ist –, dass sie aus persönlichen Gründen die Angelegenheiten ihres Sohnes nicht mehr regeln wolle. Diesen Umstand hat das Sozialgericht (nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vollmacht möglicherweise zutreffend) offenbar nicht dahingehend gewürdigt, dass die vom Kläger erteilte und von ihm nicht widerrufene Vollmacht bei Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht mehr bestanden habe.
Ob die Rechtsauffassungen des Sozialgerichts zutreffend sind, könnte nur im Wege der Berufung überprüft werden, die jedoch nicht zulässig und – mangels eines Zulassungsgrundes – auch nicht zuzulassen ist. Bei Klagen mit einem Streitwert bis 500 EUR soll es nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich mit der rechtlichen Überprüfung durch eine Instanz sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 144, 145 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2006 ist unbegründet, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger meint, es sei kein Verwaltungsakt, sondern nur der Entwurf eines Verwaltungsaktes ohne Regelungsgehalt erlassen worden, der keine Verbindlichkeit erzeuge, zeigt er keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf. Vielmehr rügt er (lediglich) die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, das aus den den Beteiligten bekannten Umständen (schon übersandter Bescheid, Aktenkopie, Zahlungsaufforderung, bereits eingelegter Widerspruch) entnommen hat, dass der Bemerkung "Entwurf" keine Bedeutung zukomme und es sich deshalb nicht nur um den Entwurf eines Verwaltungsaktes handelte.
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot liegt nicht vor. Verfahrensmängel sind nur Fehler im prozessualen Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil, betreffen jedoch nicht die Richtigkeit der Entscheidung und den sachlichen Inhalt des Urteils. Entgegen der Darlegung des Klägers hat das Sozialgericht im Tatbestand aber keineswegs eine Mitteilung der Mutter festgestellt, dass sie nicht mehr bevollmächtigt sei, sondern – wie auch den Akten zu entnehmen ist –, dass sie aus persönlichen Gründen die Angelegenheiten ihres Sohnes nicht mehr regeln wolle. Diesen Umstand hat das Sozialgericht (nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vollmacht möglicherweise zutreffend) offenbar nicht dahingehend gewürdigt, dass die vom Kläger erteilte und von ihm nicht widerrufene Vollmacht bei Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht mehr bestanden habe.
Ob die Rechtsauffassungen des Sozialgerichts zutreffend sind, könnte nur im Wege der Berufung überprüft werden, die jedoch nicht zulässig und – mangels eines Zulassungsgrundes – auch nicht zuzulassen ist. Bei Klagen mit einem Streitwert bis 500 EUR soll es nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich mit der rechtlichen Überprüfung durch eine Instanz sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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