Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 4719/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist in der Sache die Gewährung einer Altersrente. Der Kläger ist 1941 geboren worden und indonesischer Staatsbürger mit derzeitigem Wohnsitz in Indonesien. In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung war er vom 26. September 1978 bis zum 23. September 1981 und vom 24. Januar 1985 bis zum 23. Januar 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 19. April bis zum 31. August 1981 hatte er in Kostenträgerschaft der Beklagten an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Den ersten, vom Kläger 1983 gestellten Antrag auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, lehnte die Beklagte im Oktober 1983 ab. Im Januar 1989 beantragte der Kläger dann die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nachdem der Rentenantrag durch Bescheid vom 14. März 1989 abgelehnt worden war, erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 7 An 934/89). Mit Schreiben vom 22. Mai 1989 nahm er die Klage zurück und führte aus: "Ich habe mich überlegt, statt Rente lieber der Beitragserstattung zu beantragen, wenn die Wartezeit erfüllt werden soll, und zwar am Anfang April 1990." Er brauche lediglich noch Auskünfte über seinen Anspruch auf Beitragserstattung von seinem ersten Aufenthalt in Deutschland. Gegen den damaligen Ablehnungsbescheid habe er nur wegen seiner geringen Sprachkenntnisse keinen Widerspruch eingelegt. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Beklagte auf Grund eines Bescheides vom 10. Dezember 1990 den Arbeitnehmeranteil an den Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 24. Januar 1985 bis zum 31. Januar 1988. Seine Klage dagegen, mit der der Kläger auch die Erstattung des Beitragsanteils für die Zeit vom 26. September 1978 bis zum 23. September 1981 geltend gemacht hatte, wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 16. August 1991 rechtskräftig ab (Aktenzeichen S 5 An 338/91). Mit Schreiben vom 29. Mai 2002, bei der Beklagten am 11. Juni 2002 eingegangen, wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Anliegen, ihm eine Auskunft beziehungsweise Bestätigung über einen Anspruch auf Rente/Altersruhegeld zu erteilen. Er bezog sich dabei auf einen Kontenklärungsbescheid beziehungsweise ein Schreiben der Beklagten, die beide vom 6. April 1988 datierten. Die Beklagte übersandte dem Kläger in der Folgezeit mehrere Schreiben, in denen sie ausführte, dass der Kläger keine Ansprüche aus den Versicherungszeiten mehr habe, die vor der Beitragserstattung zurückgelegt worden seien. Der Kläger hat darauf hin am 18. Juli 2002 vor dem Sozialgericht Klage erhoben, mit der er einen Anspruch auf Altersrente geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er sich wiederum auf die Schriftstücke vom 6. April 1988 berufen. Die Beklagte habe ihm darin ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Wartezeit für den Anspruch auf Altersrente erfüllt habe. Im Klageverfahren hat die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2002 abgelehnt. Der Kläger erfülle die Wartezeit für einen Rentenanspruch nicht. Das Versicherungskonto sei auf Grund der Beitragserstattung erloschen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. April 2003 abgewiesen. Der Kläger habe nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und deshalb auch bei Erreichen der Altersgrenze keinen Rentenanspruch. Die Verbindlichkeit des Kontenklärungsbescheides vom 6. April 1988 sei durch den Bescheid vom 10. Dezember 1990 über die Beitragserstattung aufgehoben worden. Darin heiße es, dass die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Die Versicherungsunterlagen würden für ungültig erklärt. Durch die Beitragserstattung werde das Versicherungsverhältnis zur deutschen Rentenversicherung insgesamt beendet. Auch aus Beitragszeiten, für die Beiträge nicht erstattet worden seien, könne er keine Rechte mehr herleiten, weil dies im Gesetz so vorgesehen sei. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass er die Beitragserstattung nur auf Grund einer fehlerhaften Beratung seitens der Beklagten und seines früheren Arbeitgebers, der Deutschen Welle beantragt habe.
Der Kläger beantragt nach seinem Vortrag, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 11. Juni 2002 hin Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) scheitert für die Zeit vor dem 1. Juli 2006 schon daran, dass der Kläger erst im Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Ansprüche auf Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen können – die Altersrente für langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1948 (§ 236 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung, im folgenden ohne Zusatz zitiert), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1951 (§ 236a SGB VI) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1952 (§ 237 SGB VI) – scheitern in jedem Fall daran, dass der Kläger die für diese Renten geltenden besonderen Wartezeiten (von 35 Jahren gemäß §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie von 15 Jahren gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) selbst dann nicht erreicht hätte, wenn eine Beitragserstattung nicht durchgeführt worden wäre. Das ergibt sich deutlich aus dem Bescheid der Beklagten vom 6. April 1988, selbst wenn berücksichtigt wird, dass dieser noch zu dem Rechtszustand vor Einführung des SGB VI per 1. Januar 1992 ergangen war. Ob beziehungsweise ab wann der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für die Renten nach den §§ 236, 236a oder 237 SGB VI erfüllen würde, musste der Senat deshalb nicht prüfen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 scheitert der Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI daran, dass der Kläger die "allgemeine Wartezeit" von fünf Jahren nicht erfüllt. Gemäß § 51 Abs.1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten angerechnet. Wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits umfassend ausgeführt haben, sind auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung jedoch keine Versicherungszeiten mehr für den Kläger berücksichtigungsfähig. Allerdings ergibt sich diese Wirkung nicht aus dem vom Sozialgericht angewendeten § 210 Abs. 6 SGB VI, sondern, da die Beitragserstattung noch unter der Geltung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) durchgeführt worden war, aus § 82 Abs. 5 AVG (Bundessozialgericht in der Entscheidungssammlung Sozialrecht, 3. Folge, Ordnungsnummer 3-2200 § 1303 Nr. 5). Diese Vorschrift bestimmte, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließt. Aus dem (Kontenklärungs-) Bescheid der Beklagten vom 6. April 1988 kann der Kläger keine für ihn günstige Wirkung ableiten, wie das Sozialgericht ebenfalls bereits umfassend und zutreffend ausgeführt hat. Zu ergänzen bleibt insoweit lediglich, dass der Bescheid seine Wirkung auf Grund von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verloren hatte. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Bescheid vom 6. April 1988 ist jedenfalls "auf andere Weise" erledigt gewesen, nachdem der Bescheid über die Beitragserstattung mit der Wirkung nach § 82 Abs. 5 AVG bindend geworden war. Aus dem formlosen Schreiben der Beklagten, welches ebenfalls das Datum des 6. April 1988 trägt, konnte der Kläger von vornherein keine Rechte herleiten, da es sich lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Bescheid handelte. Das geht aus dem Schriftstück deutlich hervor, weil es darin heißt: "Über die Anrechnung der Zeiten und die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen kann erst im Leistungsfall entschieden werden. Ausgehend von dem gegenwärtigen Kontoinhalt und dem zur Zeit geltenden Recht ist geprüft worden, ob die Anrechnungsvoraussetzungen für die einzelnen Zeiten und die Wartezeiten erfüllt werden." Ob der Kläger in Folge einer fehlerhaften Beratung im Jahr 1990 die Erstattung von Beiträgen beantragt hatte, hat im vorliegenden Rechtsstreit aus formalen Gründen keine Bedeutung. Denn der Verwaltungsakt vom 10. Dezember 1990, mit dem die Beklagte über den Antrag auf Beitragserstattung entschieden hatte, ist nach Abschluss des Rechtsstreits zum Aktenzeichen S 5 An 338/91 des Sozialgerichts Berlin bindend geworden. Auf Grund von § 77 SGG gilt diese Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren. Nur "am Rand" sei der Kläger deshalb darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Beratung seitens der Deutschen Welle von vornherein keine Ansprüche auf eine Rentenleistung begründen könnte. Die Deutsche Welle ist keine Stelle, die rechtsverbindlich über Rechte auf Sozialleistungen beraten kann. Sollte sie fehlerhafte Auskünfte erteilt oder fehlerhafte Berechnungen über Rentenansprüche angestellt haben, müsste sich die Beklagte als Träger der Rentenversicherung dies nicht zurechnen lassen. Aber auch ein Beratungsfehler der Beklagten ist nicht ersichtlich. Nach Lage der Akten hätte der Kläger auf Grund seines im Januar 1989 gestellten Rentenantrags die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen können, nachdem er die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen hatte. In dem Bescheid vom 14. März 1989 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen "Berufsunfähigkeit" – neben anderen Voraussetzungen – nur dann in das Ausland gezahlt werden kann, wenn ein Anspruch auf diese Rente bereits für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West bestanden hatte. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn eine Rente auf keinen Fall mehr zu einem Zeitpunkt beginnen konnte, zu dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte (siehe dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 2. August 1989 – 1 RA 101/88). Der Kläger hatte seinen Rentenantrag im Januar 1989 gestellt, so dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit selbst unter günstigsten Bedingungen frühestens zum 1. Oktober 1988 hätte beginnen können (§ 67 Abs. 2 AVG in der damaligen Fassung). Zu dieser Zeit war der Kläger nach Lage der Akten aber bereits wieder dauerhaft in Indonesien ansässig. Die Rente wegen "Erwerbsunfähigkeit" kann wiederum – neben anderen Voraussetzungen – nur dann in das Ausland gezahlt werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht; auch dies führt der Bescheid vom 14. März 1989 zutreffend aus. In Kenntnis dieser sachlich richtigen rechtlichen Information hatte sich der Kläger dann jedoch entschlossen, den Rechtsstreit über die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nicht fortzusetzen, sondern die Beitragserstattung zu beantragen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist in der Sache die Gewährung einer Altersrente. Der Kläger ist 1941 geboren worden und indonesischer Staatsbürger mit derzeitigem Wohnsitz in Indonesien. In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung war er vom 26. September 1978 bis zum 23. September 1981 und vom 24. Januar 1985 bis zum 23. Januar 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 19. April bis zum 31. August 1981 hatte er in Kostenträgerschaft der Beklagten an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Den ersten, vom Kläger 1983 gestellten Antrag auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, lehnte die Beklagte im Oktober 1983 ab. Im Januar 1989 beantragte der Kläger dann die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nachdem der Rentenantrag durch Bescheid vom 14. März 1989 abgelehnt worden war, erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 7 An 934/89). Mit Schreiben vom 22. Mai 1989 nahm er die Klage zurück und führte aus: "Ich habe mich überlegt, statt Rente lieber der Beitragserstattung zu beantragen, wenn die Wartezeit erfüllt werden soll, und zwar am Anfang April 1990." Er brauche lediglich noch Auskünfte über seinen Anspruch auf Beitragserstattung von seinem ersten Aufenthalt in Deutschland. Gegen den damaligen Ablehnungsbescheid habe er nur wegen seiner geringen Sprachkenntnisse keinen Widerspruch eingelegt. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Beklagte auf Grund eines Bescheides vom 10. Dezember 1990 den Arbeitnehmeranteil an den Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 24. Januar 1985 bis zum 31. Januar 1988. Seine Klage dagegen, mit der der Kläger auch die Erstattung des Beitragsanteils für die Zeit vom 26. September 1978 bis zum 23. September 1981 geltend gemacht hatte, wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 16. August 1991 rechtskräftig ab (Aktenzeichen S 5 An 338/91). Mit Schreiben vom 29. Mai 2002, bei der Beklagten am 11. Juni 2002 eingegangen, wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Anliegen, ihm eine Auskunft beziehungsweise Bestätigung über einen Anspruch auf Rente/Altersruhegeld zu erteilen. Er bezog sich dabei auf einen Kontenklärungsbescheid beziehungsweise ein Schreiben der Beklagten, die beide vom 6. April 1988 datierten. Die Beklagte übersandte dem Kläger in der Folgezeit mehrere Schreiben, in denen sie ausführte, dass der Kläger keine Ansprüche aus den Versicherungszeiten mehr habe, die vor der Beitragserstattung zurückgelegt worden seien. Der Kläger hat darauf hin am 18. Juli 2002 vor dem Sozialgericht Klage erhoben, mit der er einen Anspruch auf Altersrente geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er sich wiederum auf die Schriftstücke vom 6. April 1988 berufen. Die Beklagte habe ihm darin ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Wartezeit für den Anspruch auf Altersrente erfüllt habe. Im Klageverfahren hat die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2002 abgelehnt. Der Kläger erfülle die Wartezeit für einen Rentenanspruch nicht. Das Versicherungskonto sei auf Grund der Beitragserstattung erloschen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. April 2003 abgewiesen. Der Kläger habe nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und deshalb auch bei Erreichen der Altersgrenze keinen Rentenanspruch. Die Verbindlichkeit des Kontenklärungsbescheides vom 6. April 1988 sei durch den Bescheid vom 10. Dezember 1990 über die Beitragserstattung aufgehoben worden. Darin heiße es, dass die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Die Versicherungsunterlagen würden für ungültig erklärt. Durch die Beitragserstattung werde das Versicherungsverhältnis zur deutschen Rentenversicherung insgesamt beendet. Auch aus Beitragszeiten, für die Beiträge nicht erstattet worden seien, könne er keine Rechte mehr herleiten, weil dies im Gesetz so vorgesehen sei. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass er die Beitragserstattung nur auf Grund einer fehlerhaften Beratung seitens der Beklagten und seines früheren Arbeitgebers, der Deutschen Welle beantragt habe.
Der Kläger beantragt nach seinem Vortrag, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 11. Juni 2002 hin Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) scheitert für die Zeit vor dem 1. Juli 2006 schon daran, dass der Kläger erst im Juni 2006 das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Ansprüche auf Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen können – die Altersrente für langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1948 (§ 236 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung, im folgenden ohne Zusatz zitiert), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1951 (§ 236a SGB VI) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit der Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1952 (§ 237 SGB VI) – scheitern in jedem Fall daran, dass der Kläger die für diese Renten geltenden besonderen Wartezeiten (von 35 Jahren gemäß §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 236a Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie von 15 Jahren gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) selbst dann nicht erreicht hätte, wenn eine Beitragserstattung nicht durchgeführt worden wäre. Das ergibt sich deutlich aus dem Bescheid der Beklagten vom 6. April 1988, selbst wenn berücksichtigt wird, dass dieser noch zu dem Rechtszustand vor Einführung des SGB VI per 1. Januar 1992 ergangen war. Ob beziehungsweise ab wann der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für die Renten nach den §§ 236, 236a oder 237 SGB VI erfüllen würde, musste der Senat deshalb nicht prüfen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 scheitert der Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI daran, dass der Kläger die "allgemeine Wartezeit" von fünf Jahren nicht erfüllt. Gemäß § 51 Abs.1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten angerechnet. Wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits umfassend ausgeführt haben, sind auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung jedoch keine Versicherungszeiten mehr für den Kläger berücksichtigungsfähig. Allerdings ergibt sich diese Wirkung nicht aus dem vom Sozialgericht angewendeten § 210 Abs. 6 SGB VI, sondern, da die Beitragserstattung noch unter der Geltung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) durchgeführt worden war, aus § 82 Abs. 5 AVG (Bundessozialgericht in der Entscheidungssammlung Sozialrecht, 3. Folge, Ordnungsnummer 3-2200 § 1303 Nr. 5). Diese Vorschrift bestimmte, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließt. Aus dem (Kontenklärungs-) Bescheid der Beklagten vom 6. April 1988 kann der Kläger keine für ihn günstige Wirkung ableiten, wie das Sozialgericht ebenfalls bereits umfassend und zutreffend ausgeführt hat. Zu ergänzen bleibt insoweit lediglich, dass der Bescheid seine Wirkung auf Grund von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verloren hatte. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Bescheid vom 6. April 1988 ist jedenfalls "auf andere Weise" erledigt gewesen, nachdem der Bescheid über die Beitragserstattung mit der Wirkung nach § 82 Abs. 5 AVG bindend geworden war. Aus dem formlosen Schreiben der Beklagten, welches ebenfalls das Datum des 6. April 1988 trägt, konnte der Kläger von vornherein keine Rechte herleiten, da es sich lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Bescheid handelte. Das geht aus dem Schriftstück deutlich hervor, weil es darin heißt: "Über die Anrechnung der Zeiten und die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen kann erst im Leistungsfall entschieden werden. Ausgehend von dem gegenwärtigen Kontoinhalt und dem zur Zeit geltenden Recht ist geprüft worden, ob die Anrechnungsvoraussetzungen für die einzelnen Zeiten und die Wartezeiten erfüllt werden." Ob der Kläger in Folge einer fehlerhaften Beratung im Jahr 1990 die Erstattung von Beiträgen beantragt hatte, hat im vorliegenden Rechtsstreit aus formalen Gründen keine Bedeutung. Denn der Verwaltungsakt vom 10. Dezember 1990, mit dem die Beklagte über den Antrag auf Beitragserstattung entschieden hatte, ist nach Abschluss des Rechtsstreits zum Aktenzeichen S 5 An 338/91 des Sozialgerichts Berlin bindend geworden. Auf Grund von § 77 SGG gilt diese Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren. Nur "am Rand" sei der Kläger deshalb darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Beratung seitens der Deutschen Welle von vornherein keine Ansprüche auf eine Rentenleistung begründen könnte. Die Deutsche Welle ist keine Stelle, die rechtsverbindlich über Rechte auf Sozialleistungen beraten kann. Sollte sie fehlerhafte Auskünfte erteilt oder fehlerhafte Berechnungen über Rentenansprüche angestellt haben, müsste sich die Beklagte als Träger der Rentenversicherung dies nicht zurechnen lassen. Aber auch ein Beratungsfehler der Beklagten ist nicht ersichtlich. Nach Lage der Akten hätte der Kläger auf Grund seines im Januar 1989 gestellten Rentenantrags die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen können, nachdem er die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen hatte. In dem Bescheid vom 14. März 1989 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen "Berufsunfähigkeit" – neben anderen Voraussetzungen – nur dann in das Ausland gezahlt werden kann, wenn ein Anspruch auf diese Rente bereits für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West bestanden hatte. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn eine Rente auf keinen Fall mehr zu einem Zeitpunkt beginnen konnte, zu dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte (siehe dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 2. August 1989 – 1 RA 101/88). Der Kläger hatte seinen Rentenantrag im Januar 1989 gestellt, so dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit selbst unter günstigsten Bedingungen frühestens zum 1. Oktober 1988 hätte beginnen können (§ 67 Abs. 2 AVG in der damaligen Fassung). Zu dieser Zeit war der Kläger nach Lage der Akten aber bereits wieder dauerhaft in Indonesien ansässig. Die Rente wegen "Erwerbsunfähigkeit" kann wiederum – neben anderen Voraussetzungen – nur dann in das Ausland gezahlt werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht; auch dies führt der Bescheid vom 14. März 1989 zutreffend aus. In Kenntnis dieser sachlich richtigen rechtlichen Information hatte sich der Kläger dann jedoch entschlossen, den Rechtsstreit über die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nicht fortzusetzen, sondern die Beitragserstattung zu beantragen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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