Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 2418/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 175/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung nicht, wie aber das Sozialgericht meint, auf das Fehlen der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung gestützt werden kann (vgl. dazu z. B. Beschlüsse des Senats vom 01. März 2005 – L 15 B 7/05 SO – und vom 27. Februar 2006 – L 15 B 1091/05 SO PKH –), kann dem Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung –ZPO –) nicht entsprochen werden, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat.
Mit der am 26. April 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 01. September 2003 bis 31. Dezember 2004 und damit für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren weitere Heranziehung zumindest bei der Entscheidung über Sozialhilfeansprüche sachgerecht erscheint, und für deren Beurteilung ausschließlich noch die Vorschriften des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen BSHG maßgebend sind, ist nach dem Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not deren Gewährung nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, noch ein aktueller Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht stets den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (vgl. z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 – 5 C 26/88 – m. w. N. – FEVS 43, 95 ff).
Im vorliegenden Fall bestand bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 kein Hilfebedarf mehr für die streitige Zeit von September 2003 bis Dezember 2004. Leistungen für die Unterkunft hat der Beklagte, selbst wenn man das klägerische Vorbringen, sie habe mit ihrem Ehemann zusammen unter der angegebenen Anschrift gewohnt, als zutreffend unterstellt, im Ergebnis erbracht. Denn er hat während der gesamten Zeit, in der der Ehemann in der Wohnung lebte, die Miete übernommen und direkt an den Vermieter überwiesen, sodass damit gegebenenfalls auch der der Klägerin zuzuordnende Mietanteil gezahlt worden wäre. Den mithin notwendigen laufenden Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, der mit den – soweit ersichtlich – nur noch streitigen Regelsätzen abgegolten wird, hat die Klägerin erklärtermaßen durch eine sparsame Lebensführung und allein aus den ihrem Ehemann gewährten Sozialhilfeleistungen sowie ihrem ausweislich ihrer Angaben geringen Arbeitseinkommen (ab 01. Mai 2003 – brutto = netto 165,00 Euro monatlich und nach erneuter Beschäftigungsaufnahme nach Bulgarienaufenthalt ab 1. April 2004 brutto 410,00 = netto 390,06 Euro monatlich) bestritten. Schließlich erhält die Klägerin seit dem Tode ihres Ehemannes am 29. Oktober 2004 Witwenrente, die – ausgenommen das sogenannte Sterbevierteljahr – bis zum 30. Juni 2005 einen Zahlbetrag von 198,81 Euro monatlich ergab. Angesichts dieser Einkommenssituation - unabhängig von dem Grundsatz, dass ein befriedigter Bedarf nicht zur rückwirkenden Gewährung von Sozialhilfe führt - und des Auslandsaufenthaltes ist bereits nicht erkennbar, dass überhaupt für das gesamte unter anderem streitige Jahr 2004 der behauptete Anspruch hätte bestanden haben können.
Von dem zuvor dargelegten Grundsatz eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfes darf zwar ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes erforderlich ist (Bundesverwaltungsgericht aaO). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv wäre, wenn der säumig gebliebene Träger der Sozialhilfe diese unter Umständen auf lange Zeit hinausschieben oder vereiteln könnte. Ein solcher Sachverhalt ist – ungeachtet der Frage, für welche Zeiten in dem streitigen Zeitraum überhaupt materiell-rechtlich ein Anspruch auf laufende Sozialhilfe in Gestalt des Regelsatzes gegeben sein könnte – vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte ist nicht säumig geblieben, sondern hat sachgerecht auf den erneuten im Mai 2003 gestellten Antrag ab diesem Monat Sozialhilfe auch für die Klägerin (Regelsatz 234,00 Euro monatlich) bewilligt. Sachgerecht war angesichts der früheren – vom Ehemann eingestandenen – Feststellungen des Beklagten, dass die Klägerin trotz der am 26. November 2002 erfolgten polizeilichen Anmeldung zumindest zunächst nicht in die Wohnung des Ehemannes eingezogen war, seinen Prüfdienst mit einem Hausbesuch zu beauftragen. Dieser Hausbesuch konnte erst mit Terminsabsprache am 19. Juni 2003 durchgeführt werden und führte ebenfalls nicht zum Kontakt zur Klägerin, sondern wiederum nur zur Feststellung, dass in der Wohnung keine Anzeichen auf eine Nutzung durch eine zweite Person und auch durch die Klägerin hindeuteten. Bis zu der anschließend (erst) ab September 2003 erfolgenden Einstellung blieb der Klägerin ausreichend Gelegenheit, auf insbesondere den letzten Hausbesuch erläuternd mit weiteren Angaben zu reagieren, nicht aber sich auf den Einstellungsbescheid im dazu eingelegten Widerspruch auf die bloße Behauptung zu beschränken, sie lebe entgegen der Darstellung des Beklagten mit ihrem Ehemann unter der angegebenen Anschrift. Auch der anschließend nach zunächst vergeblichen Versuchen am 29. März 2004 durchgeführte weitere Hausbesuch erbrachte nur Feststellungen, die auf eine Nutzung der Wohnung durch lediglich eine Person schließen lassen. Dass sich (nur) zwei Kleidungsstücke einer Frau fanden, widerlegt diese Einschätzung insbesondere angesichts der Tatsache, dass nur einmal Bettzeug vorhanden war, nicht. Gegen eine gemeinsame Wohnung spricht im Übrigen auch, dass der Ehemann offenbar nur sehr allgemein über die Lebensumstände der Klägerin informiert gewesen ist. Denn bei seiner Vorsprache im Amt am 26. Februar 2004 nannte er noch einen Aufenthalt der Klägerin in Bulgarien, obwohl der Aufenthalt nach ihren Angaben und ausweislich der Bestätigung ihrer Töchter bereits am 25. Februar 2004 endete. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin für diesen (längeren) Aufenthalt ohnehin keinen Anspruch hat und die Klage insoweit auch deshalb unbegründet ist. Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in vorwerfbarer Weise einen Anspruch der Klägerin vereitelt hat mit der Folge, dass sich die Klägerin die Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs aus eigenen Mitteln bzw. denen des Ehemannes anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen muss.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung nicht, wie aber das Sozialgericht meint, auf das Fehlen der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung gestützt werden kann (vgl. dazu z. B. Beschlüsse des Senats vom 01. März 2005 – L 15 B 7/05 SO – und vom 27. Februar 2006 – L 15 B 1091/05 SO PKH –), kann dem Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung –ZPO –) nicht entsprochen werden, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat.
Mit der am 26. April 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 01. September 2003 bis 31. Dezember 2004 und damit für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren weitere Heranziehung zumindest bei der Entscheidung über Sozialhilfeansprüche sachgerecht erscheint, und für deren Beurteilung ausschließlich noch die Vorschriften des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen BSHG maßgebend sind, ist nach dem Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not deren Gewährung nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, noch ein aktueller Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht stets den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (vgl. z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 – 5 C 26/88 – m. w. N. – FEVS 43, 95 ff).
Im vorliegenden Fall bestand bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 kein Hilfebedarf mehr für die streitige Zeit von September 2003 bis Dezember 2004. Leistungen für die Unterkunft hat der Beklagte, selbst wenn man das klägerische Vorbringen, sie habe mit ihrem Ehemann zusammen unter der angegebenen Anschrift gewohnt, als zutreffend unterstellt, im Ergebnis erbracht. Denn er hat während der gesamten Zeit, in der der Ehemann in der Wohnung lebte, die Miete übernommen und direkt an den Vermieter überwiesen, sodass damit gegebenenfalls auch der der Klägerin zuzuordnende Mietanteil gezahlt worden wäre. Den mithin notwendigen laufenden Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, der mit den – soweit ersichtlich – nur noch streitigen Regelsätzen abgegolten wird, hat die Klägerin erklärtermaßen durch eine sparsame Lebensführung und allein aus den ihrem Ehemann gewährten Sozialhilfeleistungen sowie ihrem ausweislich ihrer Angaben geringen Arbeitseinkommen (ab 01. Mai 2003 – brutto = netto 165,00 Euro monatlich und nach erneuter Beschäftigungsaufnahme nach Bulgarienaufenthalt ab 1. April 2004 brutto 410,00 = netto 390,06 Euro monatlich) bestritten. Schließlich erhält die Klägerin seit dem Tode ihres Ehemannes am 29. Oktober 2004 Witwenrente, die – ausgenommen das sogenannte Sterbevierteljahr – bis zum 30. Juni 2005 einen Zahlbetrag von 198,81 Euro monatlich ergab. Angesichts dieser Einkommenssituation - unabhängig von dem Grundsatz, dass ein befriedigter Bedarf nicht zur rückwirkenden Gewährung von Sozialhilfe führt - und des Auslandsaufenthaltes ist bereits nicht erkennbar, dass überhaupt für das gesamte unter anderem streitige Jahr 2004 der behauptete Anspruch hätte bestanden haben können.
Von dem zuvor dargelegten Grundsatz eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfes darf zwar ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes erforderlich ist (Bundesverwaltungsgericht aaO). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv wäre, wenn der säumig gebliebene Träger der Sozialhilfe diese unter Umständen auf lange Zeit hinausschieben oder vereiteln könnte. Ein solcher Sachverhalt ist – ungeachtet der Frage, für welche Zeiten in dem streitigen Zeitraum überhaupt materiell-rechtlich ein Anspruch auf laufende Sozialhilfe in Gestalt des Regelsatzes gegeben sein könnte – vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte ist nicht säumig geblieben, sondern hat sachgerecht auf den erneuten im Mai 2003 gestellten Antrag ab diesem Monat Sozialhilfe auch für die Klägerin (Regelsatz 234,00 Euro monatlich) bewilligt. Sachgerecht war angesichts der früheren – vom Ehemann eingestandenen – Feststellungen des Beklagten, dass die Klägerin trotz der am 26. November 2002 erfolgten polizeilichen Anmeldung zumindest zunächst nicht in die Wohnung des Ehemannes eingezogen war, seinen Prüfdienst mit einem Hausbesuch zu beauftragen. Dieser Hausbesuch konnte erst mit Terminsabsprache am 19. Juni 2003 durchgeführt werden und führte ebenfalls nicht zum Kontakt zur Klägerin, sondern wiederum nur zur Feststellung, dass in der Wohnung keine Anzeichen auf eine Nutzung durch eine zweite Person und auch durch die Klägerin hindeuteten. Bis zu der anschließend (erst) ab September 2003 erfolgenden Einstellung blieb der Klägerin ausreichend Gelegenheit, auf insbesondere den letzten Hausbesuch erläuternd mit weiteren Angaben zu reagieren, nicht aber sich auf den Einstellungsbescheid im dazu eingelegten Widerspruch auf die bloße Behauptung zu beschränken, sie lebe entgegen der Darstellung des Beklagten mit ihrem Ehemann unter der angegebenen Anschrift. Auch der anschließend nach zunächst vergeblichen Versuchen am 29. März 2004 durchgeführte weitere Hausbesuch erbrachte nur Feststellungen, die auf eine Nutzung der Wohnung durch lediglich eine Person schließen lassen. Dass sich (nur) zwei Kleidungsstücke einer Frau fanden, widerlegt diese Einschätzung insbesondere angesichts der Tatsache, dass nur einmal Bettzeug vorhanden war, nicht. Gegen eine gemeinsame Wohnung spricht im Übrigen auch, dass der Ehemann offenbar nur sehr allgemein über die Lebensumstände der Klägerin informiert gewesen ist. Denn bei seiner Vorsprache im Amt am 26. Februar 2004 nannte er noch einen Aufenthalt der Klägerin in Bulgarien, obwohl der Aufenthalt nach ihren Angaben und ausweislich der Bestätigung ihrer Töchter bereits am 25. Februar 2004 endete. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin für diesen (längeren) Aufenthalt ohnehin keinen Anspruch hat und die Klage insoweit auch deshalb unbegründet ist. Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in vorwerfbarer Weise einen Anspruch der Klägerin vereitelt hat mit der Folge, dass sich die Klägerin die Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs aus eigenen Mitteln bzw. denen des Ehemannes anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen muss.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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