Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 82/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 24/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen. Seine Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2005 und 29. September 2006 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1940 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Seit 1. März 1971 gehörte er – mit Ausnahme des Zeitraums vom 20. Januar bis zum 15. Mai 1974 – bis zu ihrer Schließung am 30. Juni 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) an. Zuletzt war er ab 16. Mai 1974 durchgehend als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerium für Kultur tätig. Nach dem Ende seiner Beschäftigung dort bezog er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und wegen Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Zuletzt war er vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Helfer in einer Seniorenfreizeitstätte versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er seit 18. Oktober 1994 wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit arbeitsunfähig krankgeschrieben war, beantragte der Kläger im Januar 1995, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu gewähren. Zugleich beantragte er medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. Z (Gutachten vom 29. Mai 1995 – keine Angaben zum Leistungsvermögen, stattdessen die Empfehlung, den Ausgang des Heilverfahrens abzuwarten und eine gefäßchirurgische Begutachtung durchzuführen; eine berufliche Reintegration erscheine möglich) und den Facharzt für Innere Medizin Dr. H (Gutachten vom 26. Juni 1995 – halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen in der "letzten beruflichen Tätigkeit als Helfer im sozialen Bereich", im übrigen für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen in geschlossenen Räumen). In der Folge bewilligte sie dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer stationären Heilkur in der R-T-Klinik B S, die vom 4. Januar bis zum 1. Februar 1996 stattfand. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 27. Februar 1996 wurde der Kläger aus ihr arbeitsunfähig (zugrunde gelegte berufliche Tätigkeit: "Dramaturg" – der vom Kläger erlernte und von ihm bis Anfang 1974 ausgeübte Beruf), im übrigen jedoch als vollschichtig leistungsfähig entlassen, wobei jedoch eine "deutlich unter 300m liegende freie Gehstrecke" festgestellt worden war. Die Prüfärztin Dr. G kam ausweislich ihres Vermerks vom 5. September 1996 zu dem Ergebnis, dass lediglich noch ein halb- bis unter-vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt werden könne. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht nachvollziehbar, "da Wegeunfähigkeit bei arterieller Verschlusskrankheit besteht". Durch Bescheid vom 24. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger darauf hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 2. Februar 1996 (Tag nach dem Ende der stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation) bis zum 31. Januar 1999. Sie führte in dem Bescheid aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 18. Oktober 1994 erfüllt seien. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Klägers, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarkts beruhe. Den monatlichen Zahlbetrag von 1.469,03 DM zu Rentenbeginn errechnete die Beklagte aus 41,4016 Entgeltpunkten (Ost). In die Rentenberechnung flossen Daten ein, die die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der Zusatzversorgung der Beklagten übermittelt und dem Kläger durch Bescheid vom 28. Juni 1995 bekannt gegeben hatte. In der Folge wurden die in der Zeit vom 15. August 1965 bis zum 31. Dezember 1967 ("tatsächlich" ab 1. Januar 1967, da zuvor keine Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung erzielt worden waren), vom 1. Juni 1969 bis zum 22. Januar 1974, vom 16. Mai 1974 bis zum 6. September 1981 und vom 16. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte rentensteigernd berücksichtigt, die während festgestellter Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG erzielt worden waren, jedoch teilweise nur bis zur Höhe der in den Anlagen 4, 5 und 8 zum AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGB. I S. 1606) genannten Werte. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger allein gegen die Rentenhöhe. Er machte geltend, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung "ersatzlos liquidiert" worden seien und hierdurch das Grundgesetz und der Einigungsvertrag verletzt würden. Ferner dürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein endgültiger Rentenbescheid nicht erlassen werden, so lange – wie hier – der Entgeltbescheid des Trägers der Zusatzversorgung angefochten sei (Rechtsstreit SG Berlin S 20 An 8228/95 – LSG Berlin L 17 An-S 121/97). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die monatliche Rente mit Bescheid vom 9. Juni 1997 ab dem 1. Januar 1997 neu auf der Grundlage eines Rangwertes von 56,2348 Entgeltpunkten (Ost), nachdem der Träger der Zusatzversorgung geänderte Daten mitgeteilt hatte (Überführungsbescheid vom 5. Februar 1997). Den vom Kläger im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1997 zurück. An die Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung sei sie kraft Gesetzes gebunden. Im übrigen entspreche die Rentenberechnung dem geltenden Recht, das von ihr als Organ der gesetzesausführenden Verwaltung ohne verfassungsrechtliche Prüfung anzuwenden sei. Mit seiner Klage hat sich der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Widerspruchsverfahren weiter gegen die Rentenhöhe gewandt. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zunächst zwei Bescheide vom 6. April 2000 erlassen, welche ausweislich des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 18. April 2000 und der Beklagten vom 11. Mai 2000 die Berechnung des Übergangsgeldes betreffen. Des weiteren hat die Beklagte durch Bescheid vom 22. Januar 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an (2. Februar 1996) neu festgestellt und zugleich über den 31. Dezember 1999 hinaus bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Der Rangwert wurde unverändert mit 56,2348 Entgeltpunkten (Ost) errechnet, jedoch ergab sich auf Grund geänderter Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung (Bescheid vom 22. Januar 2002), dass dieser Rangwert der Berechnung der Rentenleistung bereits ab Beginn zugrunde zu legen war. Als Folge ergab sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 2. Februar bis zum 31. Dezember 1996. Durch Bescheid vom 21. Mai 2002 lehnte die Beklagte es schließlich ab, einen Renten- bzw. Übergangszuschlag zu gewähren, da der Kläger nicht invalide sei. In der Folge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2002 den Antrag gestellt, "die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide ... für die Zeit ab Rentenbeginn, dem 2.2.96, sowohl hinsichtlich der EU- als auch der Invaliden- und Altersrente einschließlich der Bescheide vom 22.01.02 und vom 21.05.02 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1.7.00, zum 1.7.01 und zum 1.7.02 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente zuzuerkennen. Dazu ist bei der Erteilung der Rentenbescheide folgendes zu berücksichtigen: 1.1 der garantierte Zahlbetrag ist in seinem realen Wert zum 30.6./1.7.1990 exakt zu bestimmen, zum 31.12.1991 um 6,84 % zu erhöhen und ab 1.7.1990 (zunächst fiktiv) gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet dauerhaft anzupassen, hilfsweise ab dem 1.1.1992 gem. der Festlegung des Leiturteils des BVerfG vom 28.4.1999 zu dynamisieren, 1.2 die Invalidenrente gemäß Art. 2 RÜG ist zu berechnen und festzusetzen, 1.3 die Entscheidungen über die Anpassung der Rente zum 1.7.2000, zum 1.7.2001 und zum 1.7.2002 ist in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen, zumal der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), 1.4 eine Vergleichsberechnung entsprechend § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG ist für den Kläger durchzuführen, um feststellen zu können, ob eine unverhältnismäßige Benachteilung des Klägers gegenüber Berufskollegen erfolgt, die bereits Bestandsrentner waren, ob mit einer verfassungsgemäßen Auslegung der Regelungen bzw. der Grundsatzurteile des BVerfG vom 28.4.1999 oder über eine Härtefallregelung eine angemessene Alterssicherung herbeigeführt werden müsste, 1.5 die neu(e) Rentenberechnung ist rückwirkend für die Zeit bis zum 31.12.1996 in Übereinstimmung mit der von dem Versorgungsträger erteilten Nebenbestimmung ohne die rentenstraferechtliche Minderung der des Entgelts vorzunehmen, 1.6 die nach Vergleich der unterschiedlichen Berechnungsergebnisse jeweils höheren Zahlbeträge sind zu gewähren." Durch Urteil vom 12. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klageantrag 1.1 sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfüllt seien. Die Rente beginne – vom Kläger unbeanstandet – erst am 2. Februar 2006. Der Klageantrag zu 1.2 sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) habe. Der Begriff der Invalidität sei nicht mit denen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gleichbedeutend. Er sei nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr entsprechend dem Sprachgebrauch der DDR zu verwenden mit der Folge, dass u. a. die Verhältnisse des Teilzeitarbeitsmarktes nicht zu berücksichtigen seien. Keiner der tätig gewordenen Gutachter habe aber festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auf ein Invalidität begründendes Maß gesunken sei. Der Klageantrag zu 1.3 sei unbegründet, da die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 rechtmäßig gewesen seien; es folge dabei dem BSG. Der Klageantrag zu 1.4 sei – ebenso wie die Klageanträge zu 1.5 und 1.6 unbegründet, da der Kläger die Voraussetzungen des § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfülle. Er habe am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente gehabt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 30. November 2005, geändert (wegen Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 4. Januar bis 1. Februar 1996) durch Bescheid vom 29. September 2006 Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2006 gewährt. Der monatliche Zahlbetrag wurde aus dem Rangwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit errechnet, nachdem sich auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente geltenden Rechts lediglich ein Rangwert von 50,0093 Entgeltpunkten (Ost) ergeben hatte. Ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2007 verhandelt der Kläger in der Sache weiterhin mit seinen vor dem Sozialgericht gestellten Anträgen, die er um weitere Anträge ergänzt hat. Wegen der Anträge im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz und ergänzend auf den Schriftsatz vom 5. November 2002 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenbescheide vom 30. November 2005 und 29. September 2006 abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten SG Berlin S 19 RA 82/98 ER 99 und S 15 RA 8228/95 W02 (LSG Berlin L 17 An-S 121/97) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Berufung
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2002 ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat die vor ihm erhobene Klage jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bereits unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli eines Jahres richtet. Diese Verwaltungsakte sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Rentenanpassungsentscheidungen ändern die ursprüngliche Rentenwertfestsetzung weder, noch ersetzen sie sie; die Rentenwertfestsetzung stellt vielmehr lediglich die Grundlage für die Rentenanpassungsentscheidung her (ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie sich gegen Rentenbescheide richtet, die dem vom 22. Januar 2002 vorausgegangen sind. Indem dieser Bescheid die Rentenhöhe vom (tatsächlichen) Beginn der Rente an neu festgestellt hat, hat er alle vorhergehenden vollständig ersetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, weiterhin die vorangegangenen Rentenbescheide anzugreifen, besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Für die Festsetzung einer höheren oder vom SGB VI abweichenden Rente oder "Versorgung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Festsetzung und Berechnung einer Invalidenrente nach Art. 2 RÜG besteht in der vom Kläger formulierten Weise bereits deshalb nicht, weil er eine Invalidenrente als gesonderte Leistung nicht beanspruchen kann, da ihm Ersatz-Übergangsgeld und anschließend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist. Aber selbst wenn sein Antrag dahingehend verstanden wird, dass er unter Aufhebung des – gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen – Bescheides über die Ablehnung von Zuschlägen nach §§ 319a, 319b SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 2) die Gewährung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI begehrt, hätte er damit keinen Erfolg. Denn es besteht parallel zu den genannten Leistungen nach dem SGB VI kein Anspruch auf die als Leistung des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets allein in Betracht kommende Rente wegen Invalidität (Art. 2 § 7 RÜG), da der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) nicht invalide war. Invalidität liegt – soweit für den vorliegenden Fall allenfalls einschlägig – nach Art. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1 RÜG vor, wenn durch Krankheit, Unfall, oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung (a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und (b) die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann. Der in Art. 2 § 7 RÜG verwendete Begriff der Invalidität entspricht dem des Rechts der DDR (s. dazu BSG SozR 3-8555 § 8 Nr. 1) Es kann dahin stehen, ob – wie die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit annahm – eine Minderung des "quantitativen" Leistungsvermögens mit der von Seiten der Reha-Klinik festgestellten Beeinträchtigung der Wegefähigkeit begründet werden kann. Jedenfalls wurde der Kläger ungeachtet der Einschränkung seiner Wegefähigkeit bei seiner Entlassung lediglich als "arbeitsunfähig" angesehen, also als nicht in der Lage, seine zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung vorübergehend zu verrichten. Empfohlen wurde die "intensivste" Fortsetzung des in der Heilkur erlernten Gefäß- und Gehtrainings, wovon erwartet wurde, dass die schmerzfreie Gehstrecke wenigstens erhalten werden kann. Das erhellt, das eine Besserung bei ausreichender Eigenbemühung des Klägers in Betracht kam, so dass die Voraussetzung nach Art. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) RÜG nicht erfüllt wurde. Nicht zu beanstanden ist auch die Festsetzung des monatlichen Rentenhöchstwerts des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen hätte. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Der Kläger verkennt zunächst offenbar, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Der Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr und bei Invalidität im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971, abgedruckt in Aichberger II Nr. 208). Bis zu dem im EV und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag hatte der Kläger keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versorgung auslöst. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann dies – was die allein in Betracht kommende Invalidität angeht – allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Rente erst am 2. Februar 1996 und damit nach dem Stichtag begonnen habe. Der Begriff "Rentenbeginn" meint nicht den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns, sondern den des Entstehens eines Stammrechts auf Rente nach dem SGB VI (BSG SozR 4-8570 § 4 Nr. 4). Jedoch lag beim Kläger, wie bereits ausgeführt, (auch) in der Zeit bis 30. Juni 1995 Invalidität nicht vor. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der EV als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3). Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch (wegen Alters oder Invalidität) gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
II. Klage vor dem Landessozialgericht
Über die Rentenbescheide vom 30. November 2005 und 29. September 2006 hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden, da sie gemäß § 96 Abs. 1 i. V. mit § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden waren (BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9 im Anschluss an BSG SozR 2200 § 1254 Nr. 1). Soweit sich die – vom Kläger ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2002 generell auch gegen (damals noch nicht absehbare) Festsetzungen von Altersrenten gerichtete – Klage jedenfalls der Sache nach gegen den Bescheid 30. November 2005 richtet, ist sie unzulässig. Dieser Bescheid ist durch den vom 29. September 2006 von Beginn an in vollem Umfang ersetzt worden, so dass es seitdem für eine gegen den Bescheid vom 30. November 2005 gerichtete Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gibt. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, bezogen auf den Beginn der Altersrente, einen rechnerisch unzutreffenden Rangwert festgesetzt hätte. Weil dieser niedriger lag als der der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hat die Beklagte ebenfalls zutreffend den Rangwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Feststellung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente herangezogen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Eine höhere als die gewährte Rente oder eine vom SGB VI abweichende Rente oder "Versorgung" kann der Kläger aus den gleichen Gründen nicht beanspruchen, wie sie oben zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dargelegt worden sind. Da beim Kläger bis zum 30. Juni 1995 kein "Versorgungsfall" eingetreten war und deshalb, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfüllt waren, kommt es auch nicht zu einem "fortwirkenden Besitzschutz" über den Stichtag 30. Juni 1995 hinaus.
III. Nebenentscheidungen
Auf die im Schriftsatz vom 20. März 2007 gestellten "Beweisanträge" hin war kein Beweis zu erheben. Sie haben lediglich rechtspolitischen Inhalt und sind schon deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1940 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Seit 1. März 1971 gehörte er – mit Ausnahme des Zeitraums vom 20. Januar bis zum 15. Mai 1974 – bis zu ihrer Schließung am 30. Juni 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) an. Zuletzt war er ab 16. Mai 1974 durchgehend als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerium für Kultur tätig. Nach dem Ende seiner Beschäftigung dort bezog er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und wegen Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Zuletzt war er vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Helfer in einer Seniorenfreizeitstätte versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er seit 18. Oktober 1994 wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit arbeitsunfähig krankgeschrieben war, beantragte der Kläger im Januar 1995, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu gewähren. Zugleich beantragte er medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. Z (Gutachten vom 29. Mai 1995 – keine Angaben zum Leistungsvermögen, stattdessen die Empfehlung, den Ausgang des Heilverfahrens abzuwarten und eine gefäßchirurgische Begutachtung durchzuführen; eine berufliche Reintegration erscheine möglich) und den Facharzt für Innere Medizin Dr. H (Gutachten vom 26. Juni 1995 – halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen in der "letzten beruflichen Tätigkeit als Helfer im sozialen Bereich", im übrigen für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen in geschlossenen Räumen). In der Folge bewilligte sie dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer stationären Heilkur in der R-T-Klinik B S, die vom 4. Januar bis zum 1. Februar 1996 stattfand. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 27. Februar 1996 wurde der Kläger aus ihr arbeitsunfähig (zugrunde gelegte berufliche Tätigkeit: "Dramaturg" – der vom Kläger erlernte und von ihm bis Anfang 1974 ausgeübte Beruf), im übrigen jedoch als vollschichtig leistungsfähig entlassen, wobei jedoch eine "deutlich unter 300m liegende freie Gehstrecke" festgestellt worden war. Die Prüfärztin Dr. G kam ausweislich ihres Vermerks vom 5. September 1996 zu dem Ergebnis, dass lediglich noch ein halb- bis unter-vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt werden könne. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen sei nicht nachvollziehbar, "da Wegeunfähigkeit bei arterieller Verschlusskrankheit besteht". Durch Bescheid vom 24. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger darauf hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 2. Februar 1996 (Tag nach dem Ende der stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation) bis zum 31. Januar 1999. Sie führte in dem Bescheid aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 18. Oktober 1994 erfüllt seien. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Klägers, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarkts beruhe. Den monatlichen Zahlbetrag von 1.469,03 DM zu Rentenbeginn errechnete die Beklagte aus 41,4016 Entgeltpunkten (Ost). In die Rentenberechnung flossen Daten ein, die die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der Zusatzversorgung der Beklagten übermittelt und dem Kläger durch Bescheid vom 28. Juni 1995 bekannt gegeben hatte. In der Folge wurden die in der Zeit vom 15. August 1965 bis zum 31. Dezember 1967 ("tatsächlich" ab 1. Januar 1967, da zuvor keine Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung erzielt worden waren), vom 1. Juni 1969 bis zum 22. Januar 1974, vom 16. Mai 1974 bis zum 6. September 1981 und vom 16. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte rentensteigernd berücksichtigt, die während festgestellter Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG erzielt worden waren, jedoch teilweise nur bis zur Höhe der in den Anlagen 4, 5 und 8 zum AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGB. I S. 1606) genannten Werte. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger allein gegen die Rentenhöhe. Er machte geltend, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung "ersatzlos liquidiert" worden seien und hierdurch das Grundgesetz und der Einigungsvertrag verletzt würden. Ferner dürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein endgültiger Rentenbescheid nicht erlassen werden, so lange – wie hier – der Entgeltbescheid des Trägers der Zusatzversorgung angefochten sei (Rechtsstreit SG Berlin S 20 An 8228/95 – LSG Berlin L 17 An-S 121/97). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die monatliche Rente mit Bescheid vom 9. Juni 1997 ab dem 1. Januar 1997 neu auf der Grundlage eines Rangwertes von 56,2348 Entgeltpunkten (Ost), nachdem der Träger der Zusatzversorgung geänderte Daten mitgeteilt hatte (Überführungsbescheid vom 5. Februar 1997). Den vom Kläger im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1997 zurück. An die Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung sei sie kraft Gesetzes gebunden. Im übrigen entspreche die Rentenberechnung dem geltenden Recht, das von ihr als Organ der gesetzesausführenden Verwaltung ohne verfassungsrechtliche Prüfung anzuwenden sei. Mit seiner Klage hat sich der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Widerspruchsverfahren weiter gegen die Rentenhöhe gewandt. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zunächst zwei Bescheide vom 6. April 2000 erlassen, welche ausweislich des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 18. April 2000 und der Beklagten vom 11. Mai 2000 die Berechnung des Übergangsgeldes betreffen. Des weiteren hat die Beklagte durch Bescheid vom 22. Januar 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an (2. Februar 1996) neu festgestellt und zugleich über den 31. Dezember 1999 hinaus bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Der Rangwert wurde unverändert mit 56,2348 Entgeltpunkten (Ost) errechnet, jedoch ergab sich auf Grund geänderter Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung (Bescheid vom 22. Januar 2002), dass dieser Rangwert der Berechnung der Rentenleistung bereits ab Beginn zugrunde zu legen war. Als Folge ergab sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 2. Februar bis zum 31. Dezember 1996. Durch Bescheid vom 21. Mai 2002 lehnte die Beklagte es schließlich ab, einen Renten- bzw. Übergangszuschlag zu gewähren, da der Kläger nicht invalide sei. In der Folge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2002 den Antrag gestellt, "die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide ... für die Zeit ab Rentenbeginn, dem 2.2.96, sowohl hinsichtlich der EU- als auch der Invaliden- und Altersrente einschließlich der Bescheide vom 22.01.02 und vom 21.05.02 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1.7.00, zum 1.7.01 und zum 1.7.02 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente zuzuerkennen. Dazu ist bei der Erteilung der Rentenbescheide folgendes zu berücksichtigen: 1.1 der garantierte Zahlbetrag ist in seinem realen Wert zum 30.6./1.7.1990 exakt zu bestimmen, zum 31.12.1991 um 6,84 % zu erhöhen und ab 1.7.1990 (zunächst fiktiv) gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet dauerhaft anzupassen, hilfsweise ab dem 1.1.1992 gem. der Festlegung des Leiturteils des BVerfG vom 28.4.1999 zu dynamisieren, 1.2 die Invalidenrente gemäß Art. 2 RÜG ist zu berechnen und festzusetzen, 1.3 die Entscheidungen über die Anpassung der Rente zum 1.7.2000, zum 1.7.2001 und zum 1.7.2002 ist in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen, zumal der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), 1.4 eine Vergleichsberechnung entsprechend § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG ist für den Kläger durchzuführen, um feststellen zu können, ob eine unverhältnismäßige Benachteilung des Klägers gegenüber Berufskollegen erfolgt, die bereits Bestandsrentner waren, ob mit einer verfassungsgemäßen Auslegung der Regelungen bzw. der Grundsatzurteile des BVerfG vom 28.4.1999 oder über eine Härtefallregelung eine angemessene Alterssicherung herbeigeführt werden müsste, 1.5 die neu(e) Rentenberechnung ist rückwirkend für die Zeit bis zum 31.12.1996 in Übereinstimmung mit der von dem Versorgungsträger erteilten Nebenbestimmung ohne die rentenstraferechtliche Minderung der des Entgelts vorzunehmen, 1.6 die nach Vergleich der unterschiedlichen Berechnungsergebnisse jeweils höheren Zahlbeträge sind zu gewähren." Durch Urteil vom 12. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klageantrag 1.1 sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfüllt seien. Die Rente beginne – vom Kläger unbeanstandet – erst am 2. Februar 2006. Der Klageantrag zu 1.2 sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) habe. Der Begriff der Invalidität sei nicht mit denen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gleichbedeutend. Er sei nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr entsprechend dem Sprachgebrauch der DDR zu verwenden mit der Folge, dass u. a. die Verhältnisse des Teilzeitarbeitsmarktes nicht zu berücksichtigen seien. Keiner der tätig gewordenen Gutachter habe aber festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auf ein Invalidität begründendes Maß gesunken sei. Der Klageantrag zu 1.3 sei unbegründet, da die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 rechtmäßig gewesen seien; es folge dabei dem BSG. Der Klageantrag zu 1.4 sei – ebenso wie die Klageanträge zu 1.5 und 1.6 unbegründet, da der Kläger die Voraussetzungen des § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfülle. Er habe am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente gehabt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 30. November 2005, geändert (wegen Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 4. Januar bis 1. Februar 1996) durch Bescheid vom 29. September 2006 Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2006 gewährt. Der monatliche Zahlbetrag wurde aus dem Rangwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit errechnet, nachdem sich auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente geltenden Rechts lediglich ein Rangwert von 50,0093 Entgeltpunkten (Ost) ergeben hatte. Ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2007 verhandelt der Kläger in der Sache weiterhin mit seinen vor dem Sozialgericht gestellten Anträgen, die er um weitere Anträge ergänzt hat. Wegen der Anträge im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz und ergänzend auf den Schriftsatz vom 5. November 2002 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenbescheide vom 30. November 2005 und 29. September 2006 abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten SG Berlin S 19 RA 82/98 ER 99 und S 15 RA 8228/95 W02 (LSG Berlin L 17 An-S 121/97) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Berufung
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2002 ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat die vor ihm erhobene Klage jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bereits unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli eines Jahres richtet. Diese Verwaltungsakte sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Rentenanpassungsentscheidungen ändern die ursprüngliche Rentenwertfestsetzung weder, noch ersetzen sie sie; die Rentenwertfestsetzung stellt vielmehr lediglich die Grundlage für die Rentenanpassungsentscheidung her (ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie sich gegen Rentenbescheide richtet, die dem vom 22. Januar 2002 vorausgegangen sind. Indem dieser Bescheid die Rentenhöhe vom (tatsächlichen) Beginn der Rente an neu festgestellt hat, hat er alle vorhergehenden vollständig ersetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, weiterhin die vorangegangenen Rentenbescheide anzugreifen, besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Für die Festsetzung einer höheren oder vom SGB VI abweichenden Rente oder "Versorgung" gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Festsetzung und Berechnung einer Invalidenrente nach Art. 2 RÜG besteht in der vom Kläger formulierten Weise bereits deshalb nicht, weil er eine Invalidenrente als gesonderte Leistung nicht beanspruchen kann, da ihm Ersatz-Übergangsgeld und anschließend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist. Aber selbst wenn sein Antrag dahingehend verstanden wird, dass er unter Aufhebung des – gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen – Bescheides über die Ablehnung von Zuschlägen nach §§ 319a, 319b SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 2) die Gewährung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI begehrt, hätte er damit keinen Erfolg. Denn es besteht parallel zu den genannten Leistungen nach dem SGB VI kein Anspruch auf die als Leistung des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets allein in Betracht kommende Rente wegen Invalidität (Art. 2 § 7 RÜG), da der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) nicht invalide war. Invalidität liegt – soweit für den vorliegenden Fall allenfalls einschlägig – nach Art. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1 RÜG vor, wenn durch Krankheit, Unfall, oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung (a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und (b) die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann. Der in Art. 2 § 7 RÜG verwendete Begriff der Invalidität entspricht dem des Rechts der DDR (s. dazu BSG SozR 3-8555 § 8 Nr. 1) Es kann dahin stehen, ob – wie die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit annahm – eine Minderung des "quantitativen" Leistungsvermögens mit der von Seiten der Reha-Klinik festgestellten Beeinträchtigung der Wegefähigkeit begründet werden kann. Jedenfalls wurde der Kläger ungeachtet der Einschränkung seiner Wegefähigkeit bei seiner Entlassung lediglich als "arbeitsunfähig" angesehen, also als nicht in der Lage, seine zuletzt konkret ausgeübte Beschäftigung vorübergehend zu verrichten. Empfohlen wurde die "intensivste" Fortsetzung des in der Heilkur erlernten Gefäß- und Gehtrainings, wovon erwartet wurde, dass die schmerzfreie Gehstrecke wenigstens erhalten werden kann. Das erhellt, das eine Besserung bei ausreichender Eigenbemühung des Klägers in Betracht kam, so dass die Voraussetzung nach Art. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) RÜG nicht erfüllt wurde. Nicht zu beanstanden ist auch die Festsetzung des monatlichen Rentenhöchstwerts des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen hätte. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Der Kläger verkennt zunächst offenbar, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Der Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr und bei Invalidität im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971, abgedruckt in Aichberger II Nr. 208). Bis zu dem im EV und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag hatte der Kläger keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versorgung auslöst. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann dies – was die allein in Betracht kommende Invalidität angeht – allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Rente erst am 2. Februar 1996 und damit nach dem Stichtag begonnen habe. Der Begriff "Rentenbeginn" meint nicht den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns, sondern den des Entstehens eines Stammrechts auf Rente nach dem SGB VI (BSG SozR 4-8570 § 4 Nr. 4). Jedoch lag beim Kläger, wie bereits ausgeführt, (auch) in der Zeit bis 30. Juni 1995 Invalidität nicht vor. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der EV als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3). Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch (wegen Alters oder Invalidität) gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
II. Klage vor dem Landessozialgericht
Über die Rentenbescheide vom 30. November 2005 und 29. September 2006 hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden, da sie gemäß § 96 Abs. 1 i. V. mit § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden waren (BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9 im Anschluss an BSG SozR 2200 § 1254 Nr. 1). Soweit sich die – vom Kläger ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2002 generell auch gegen (damals noch nicht absehbare) Festsetzungen von Altersrenten gerichtete – Klage jedenfalls der Sache nach gegen den Bescheid 30. November 2005 richtet, ist sie unzulässig. Dieser Bescheid ist durch den vom 29. September 2006 von Beginn an in vollem Umfang ersetzt worden, so dass es seitdem für eine gegen den Bescheid vom 30. November 2005 gerichtete Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gibt. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, bezogen auf den Beginn der Altersrente, einen rechnerisch unzutreffenden Rangwert festgesetzt hätte. Weil dieser niedriger lag als der der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hat die Beklagte ebenfalls zutreffend den Rangwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur Feststellung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente herangezogen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Eine höhere als die gewährte Rente oder eine vom SGB VI abweichende Rente oder "Versorgung" kann der Kläger aus den gleichen Gründen nicht beanspruchen, wie sie oben zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dargelegt worden sind. Da beim Kläger bis zum 30. Juni 1995 kein "Versorgungsfall" eingetreten war und deshalb, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG nicht erfüllt waren, kommt es auch nicht zu einem "fortwirkenden Besitzschutz" über den Stichtag 30. Juni 1995 hinaus.
III. Nebenentscheidungen
Auf die im Schriftsatz vom 20. März 2007 gestellten "Beweisanträge" hin war kein Beweis zu erheben. Sie haben lediglich rechtspolitischen Inhalt und sind schon deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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