L 17 RJ 29/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 951/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 29/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderte Erwerbsfähigkeit, wobei insbesondere umstritten ist, ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart durch Kindererziehungszeiten erfüllt.

Der 1967 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben gelernter Maler. Bis 1995 übte er diesen Beruf in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für Juli 1995 entrichtet. Anschließend war er bis August 1998 selbstständig tätig. Vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 sind im Versicherungskonto des Klägers Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung für die 1998 geborene Tochter F, deren Mutter die Beigeladene ist, gespeichert. In einem am 21. November 2002 vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurde vom Kläger und der Beigeladenen übereinstimmend erklärt, das Kind sei vom 7. August 1998 bis 7. Juli 1999 überwiegend vom Vater und seit dem 8. Juli 1999 überwiegend von der Mutter erzogen worden. Über den nicht mit Versicherungszeiten belegten Zeitraum vom 1. September 1999 bis Januar 2000 hat der Kläger im Verfahren auch auf Nachfrage des Gerichts keine Angaben machen können. Von Februar bis Juli 2000 war der Kläger wiederum versichtungspflichtig beschäftigt. Von August 2000 bis März 2001 bezog er nach eigenen Angaben Sozialhilfe und war anschließend vom 30. März 2001 bis 29. März 2002 als Platzwart (ABM-Tätigkeit) beschäftigt. Wegen eines von ihm am 8. September 2001 erlittenen Unfalls (Unterschenkelfraktur mit Weichteilkontusion) wurden für ihn vom 19. Oktober 2001 bis 7. Oktober 2002 Pflichtbeiträge für Sozialleistungen (Krankengeld) zur Rentenversicherung entrichtet.

Im Oktober 2002 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er halte sich seit dem am 8. September 2001 erlittenen Unfall für erwerbsgemindert. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen (38 Monate mit Pflichtbeiträgen im Fünfjahreszeitraum), die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber bezogen auf den am 8. September 2001 erlittenen Unfall nicht erfüllt sind (25 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum).

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Chirurg Diplom-Mediziner P am 13. Dezember 2002 ein Gutachten über den Kläger. Er gelangte darin zu der Einschätzung, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig ausüben. Für eine Tätigkeit als Maler oder Platzwart reiche sein Leistungsvermögen nicht mehr aus.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Feststellungen könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein, so dass keine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliege.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11. Juni 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, er halte sich nicht mehr für erwerbsfähig. Er sei als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Zudem sei ihm der Nachteilsausgleich "G" - erheblich gehbehindert - zuerkannt worden. Das Sozialgericht hat ein unfallchirurgisches Gutachten von Dr. G vom 23. Dezember 2002 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (erstellt für die DEVK Allgemeine Versicherungs AG) von Prof. Dr. G vom 20. Februar 2003 zum Verfahren beigezogen. Es hat zudem den Arzt für Chirurgie Dr. S zum Sachverständigen ernannt. In seinem orthopädisch/unfallchirurgischen Gutachten vom 3. Oktober 2003 hat er angegeben, die Beeinträchtigung des rechten Beines als Folge eines Unfallereignisses sei bislang nicht angemessen bewertet worden. Durch die Behinderungen seien dem Kläger auch leichte Arbeiten nicht mehr zumutbar. Wegen einer dann zunehmenden Schwellung des rechten Beines seien dem Kläger selbst Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mehr möglich. Der Kläger sei zudem auch unter Zuhilfenahme von zwei Gehstützen nicht mehr wegefähig. Das verbliebene Leistungsvermögen sei nicht nur für den Beruf eines Malers, sondern für sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitmarktes aufgehoben. Der weitere Krankheitsverlauf sei prognostisch sehr ungünstig. Eine verbesserte Belastbarkeit des rechten Beines durch Ausheilung des Infekts sei jedoch nicht unmöglich. Er schlage vor, das Leistungsvermögen nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen. Eventuell bestehe dann die Fähigkeit zu einer sitzenden Tätigkeit. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hat der Sachverständige dargelegt, der Kläger sei seit dem Unfallereignis am 8. September 2001 nicht mehr wegefähig.

Die Beklagte hat zu dem Gutachten erklärt, auch sie gehe nunmehr davon aus, dass bei dem Kläger eine zeitlich befristete Erwerbsminderung seit dem Unfall vom 8. September 2001 vorliege. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht möglich sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seit dem Unfall vom 8. September 2001 voll erwerbsgemindert. Das Gericht folge insoweit dem Sachverständigen Dr. S. Den geltend gemachten Rentenanspruch habe der Kläger dennoch nicht, weil sein Versicherungskonto in dem dem Unfall vorausgehenden Fünfjahreszeitraum (8. September 1996 bis 7. September 2001) statt der gesetzlich erforderlichen 36 nur 25 Pflichtbeitragsmonate zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweise. Auch die Regelung des § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - greife zugunsten des Klägers nicht ein, weil aufgrund der Lücken in seinem Versicherungskonto nicht jeder Kalendermonat von 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.

Gegen das ihm am 19. Mai 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 15. Juni 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, es sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass er seine am 1998 geborene Tochter bis einschließlich Januar 2000 und von August 2000 bis Februar 2001 überwiegend erzogen habe. Der Kläger hat dazu eine von ihm und der Beigeladenen am 27. September 2004 unterzeichnete Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten bei gemeinsamer Erziehung zum Verfahren gereicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit 1. Oktober 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und machte zudem geltend, eine nachträgliche Zuordnung von Kindererziehungszeiten sei rechtlich nicht möglich.

Auf erneute Nachfrage des Gerichts hat der Sachverständige Dr. S ergänzend zu seinem Gutachten ausgeführt, die gesundheitlichen Störungen und damit die beschriebenen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers hätten seit dem Unfallereignis durchgehend bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Darin wurde von der Beigeladene erklärt, sie sei nach der Mutterschutzfrist wieder Vollzeit berufstätig gewesen. Der Kläger habe damals keine Arbeit gehabt, weshalb sie mit ihm übereingekommen sei, dass er das Babyjahr übernimmt. Im Babyjahr habe er sich fast ausschließlich um die Erziehung von F gekümmert. Nach einer Eingewöhnung sei das Kind dann nach seinem ersten Geburtstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr in einer KITA untergebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt seien im Haushalt alle für sie da gewesen. Sie sei von den älteren Kindern (der Beigeladenen) zur KITA gebracht und auch wieder abgeholt worden. Zum Teil habe auch der Kläger diese Arbeit übernommen. Die Frage danach, wer sich nach dem Babyjahr überwiegend um F gekümmert habe, könne sie nicht beantworten indem sie genaue Prozentanteile bilde. Es sei so gewesen, dass sich die ganze Familie um die Tochter gekümmert habe. Im Herbst 2000 habe sie - die Beigeladene - sich vom Kläger getrennt, so dass dieser sich für einen gewissen Zeitraum nicht mehr bei ihr aufgehalten habe. Allerdings sei etwa Ende 2000 wiederum eine Annährung erfolgt, in deren Folge der Kläger wieder häufiger in ihrem Haushalt anwesend gewesen sei und zum Teil auch dort wieder gewohnt habe.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 23 RJ 951/03 haben den Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat.

Die Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. S im Auftrag des Sozialgerichts hat zwar ergeben, dass er seit dem am 8. September 2001 erlittenen Unfall voll erwerbsgemindert ist, weil er seither auch für beliebige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr leistungsfähig ist und es zudem auch an seiner Wegefähigkeit ( im Sinne des Vermögens, ein Arbeitsplatz täglich aufzusuchen ) mangelt. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung steht ihm aber dennoch nicht zu, weil dafür auch Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

Nach den auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ist die Erwerbsminderung des Klägers mit dem Unfallereignis am 8. September 2001 eingetreten und lag sodann durchgehend bis zur Begutachtung im Oktober 2003 vor. Demzufolge läuft der benannte Fünfjahreszeitraum vom 8. September 1996 bis 7. September 2001. In diesem Zeitraum verfügt der Kläger nicht über drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Es sind insgesamt lediglich 25 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vorhanden.

Weitere Pflichtbeiträge liegen nicht vor. Insbesondere sind zugunsten des Klägers keine weiteren Kindererziehungszeiten, die gemäß § 3 Satz 1 Nr.1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten gelten, zu berücksichtigen.

Eine Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI liegt vor, wenn ein Elternteil sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Diesen Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger wegen des Kindes F über den 31. August 1999 hinaus nicht vor, weil die Versicherungszeit ihm sodann nicht mehr zuzuordnen ist. Welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind, bestimmt sich im Einzelnen nach den Regelungen des § 56 Abs. 2 SGB VI (eingehend dazu Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97 -). Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, dann ist diesem Elternteil allein die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Dies folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Haben mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts gemeinsam erzogen, dann wird die Erziehungszeit dennoch nur einem Elternteil zugerechnet. Welchem Elternteil die Erziehungszeit in diesen Fällen zuzuordnen ist, beurteilt sich nach dem Umfang der Zuwendung zum Kind. Die Erziehungszeit ist demjenigen Elternteil zuzuordnen, der das Kinder überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ändert sich das Verhältnis der Erziehungsbeiträge, ist die Erziehungszeit dem dann überwiegend erziehenden Elternteil zuzuordnen. Ein mehrfacher Wechsel der Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu den Elternteilen ist möglich, wobei jedoch die kleinste Zeiteinheit einen Kalendermonat umfasst. Eine Feststellung des Umfanges der Kindererziehung der Eltern durch die Verwaltungsbehörden oder Gerichte ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die gemeinsam erziehenden Eltern in einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend allenfalls für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI).

Aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Beigeladenen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seine Tochter F im ersten Lebensjahr überwiegend erzogen hat. Auch danach war der Kläger jedenfalls an der Erziehung des Kindes beteiligt, so dass die Zuordnung weiterer Kindererziehungszeiten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es war jedoch zu prüfen, in welchem Umfang die Kindererziehung durch ihn nach dem ersten Lebensjahr der Tochter erfolgte. Der Kläger und die Beigeladene haben zwar übereinstimmende Erklärungen über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten abgegeben, diese können sich jedoch auf den hier fraglichen Zeitraum nicht auswirken, weil sie für mehr als zwei Kalendermonate zurückliegende Zeiträume erfolgten, was nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ausgeschlossen ist. In dem im November 2002 vom Kläger und der Beigeladenen gestellten Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten wurde zudem eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nur im Zeitraum 7. August 1998 bis 7. Juli 1999 geltend gemacht. Der 2004 gestellte Antrag enthält zwar andere Angaben, diese können jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Antragstellung nicht innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI genannten Frist erfolgte.

Eine Zuordnung weiterer Kindererziehungszeiten zum Kläger aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI konnte nicht erfolgen, weil auch nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar war, dass der Kläger das Kind auch nach dem ersten Lebensjahr überwiegend erzogen hat. Der Kläger macht zwar geltend, er habe zum größten Teil die Kindererziehung geleistet, es bleibt aber unklar, auf welchen Zeitraum er diese Angaben bezieht. Im Erörterungstermin hat er auf ausdrückliche Nachfrage lediglich angegeben, sich im ersten Lebensjahr des Kindes ausschließlich um dessen Erziehung gekümmert zu haben. Im danach liegenden Zeitraum lässt sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger schon aufgrund der Angaben der Beigeladenen im Erörterungstermin nicht feststellen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage gab sie an, sie könne nicht sagen, wer sich nach dem Babyjahr überwiegend um das Kind gekümmert habe, weil die ganze Familie (einschließlich ihrer älteren Kinder) für F dagewesen seien. Die Tatsache, dass die Beigeladene im damaligen Zeitraum einer vollschichtigen Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst nachging, spricht zwar grundsätzlich eher für eine anteilig geringere Erziehung durch die Mutter. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Kind kurz nach dem ersten Geburtstag von 7 bis 16 Uhr - und damit zu den üblichen Arbeitszeiten für in der Verwaltung Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - in einer Kita untergebracht war. Eine Erziehung durch die Eltern konnte daher nur noch in den sonstigen Zeiträumen stattfinden, in denen die Beigeladene nicht berufsbedingt abwesend war. Gegen eine überwiegende Erziehung durch den Kläger spricht zudem, dass er und die Beigeladene im 2002 gestellten Zuordnungsantrag eine überwiegende Erziehung durch den Vater nur im ersten Lebensjahr geltend machten. Diese Angaben hält der Senat schon deshalb für besonders glaubhaft, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, in dem dem Kläger noch nicht die Auswirkungen der Angaben für einen Rentenanspruch bekannt waren. Darüber hinaus kann jedenfalls im Herbst 2000 eine überwiegende Erziehung durch den Kläger bereits deshalb nicht erfolgt sein, weil er aufgrund einer Trennung von der Beigeladenen auch keinen engeren Kontakt mehr zu seinem Kind hatte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass dieser Zeitraum nicht mehr als zwei Monate umfasste, erfüllt er mit den sonstigen von ihm geltend gemachten Erziehungszeiten nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch, weil dann im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nur 35 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum kann auch nicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert werden. Die dort benannten Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und sonstigen Zeiten liegen hier nicht vor, denn die Lücken im Versicherungsverlauf sind durch Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, durch den Bezug von Sozialhilfe und aufgrund vom Kläger nicht mehr erinnerlicher Umstände eingetreten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) liegen beim Kläger in den nicht mit Versicherungszeiten belegten Zeiträumen nicht vor, weil er währenddessen - wie bereits dargelegt – nicht, wie von § 57 Satz 1 SGB VI gefordert, die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllte.

Auch die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 und Abs. 6 SGB VI sind ebenso wie die in § 241 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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