L 17 R 24/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 296/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 24/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Potsdam vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebietes (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der 1951 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Diplomingenieur an der Ihochschule L absolviert und war vom 1. März 1975 an über dem 30. Juni 1990 hinaus im VEB G- und R-Werke T bzw. bei dessen Nachfolger tätig. Der VEB G- und R-Werke T wurde in die G- und R-Werke T GmbH umgewandelt. In dem beim Amtsgericht Potsdam geführten Handelsregister wurde unter HRB 129 am 26. Juni 1990 die G- und R-Werke T GmbH eingetragen. In dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde unter der Nummer 110 - 04 - 149 unter der Rubrik 5 a) die Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes am 26. Juni 1990 unter der Rubrik 5 c) die Umwandlung und Aufspaltung des VEB G- und R-Werke T u. a. in die G- und R-Werke T GmbH und unter der Rubrik 6 b) als Datum der Eintragung der 26. Juni 1990 eingetragen.

Der Kläger beantragte am 5. Mai 2003, die Zeit der Beschäftigung als Projektant vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen.

In ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger lehnte die Beklagte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 2004 ab. Aufgrund der Privatisierung des VEB G- und RT vor dem 30. Juni 1990 sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen. Den dagegen vom Kläger am 23. Januar 2004 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 zurück. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Am 30. Juni 1990 habe er eine Beschäftigung in den G- und RT ausgeübt. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt. Dieser sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung - 2. DB - gleichgestellt gewesen. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz könnten die Individualumstände der Privatisierung nicht berücksichtig werden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an. Die Rechtsfähigkeit des VEB G- und R T sei am 26. Juni 1990 erloschen.

Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Privatisierung des VEB G- und R T sei nicht vor dem 30. Juni 1990 erfolgt, wie sich aus dem in Kopie der Beklagten vorgelegten Sozialversicherungsausweis ergebe. Sollte die Privatisierung wenige Tage vor dem 30. Juni 1990 erfolgt sein, so sei dies ohne Bedeutung im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation, seine ausgeübte Tätigkeit und die Qualität des Arbeitgebers und somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 1 der 2. DB. Hilfsweise sei der Zeitraum bis zum 26. Juni 1990 zu berücksichtigen. Des Weiteren läge eine Ungleichbehandlung vor, denn sowohl ehemaligen als auch jetzigen Kollegen des Klägers sei die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz von der Beklagten - zuletzt im Februar 2004 - anerkannt worden.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2005 die Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Gegen den ihm am 18. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Dezember 2005 (Montag) beim Sozialgericht Potsdam eingelegten Berufung, die er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die Verordnung zur Umwandlung der volkseigenen Betriebe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die §§ 1, 5 und 8 AAÜG. Die zeitliche Abfolge der Privatisierung sei auch durch die ihm vom Amtsgericht Potsdam zugesandten Unterlagen nicht ausreichend geklärt. Der Zeitpunkt der Umwandlung des VEBs und dessen Aufspaltung in mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung könne heute nicht mehr auf den Tag genau nachvollzogen werden. Der festgelegte Termin spiegele nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wider und sei deshalb für die "Stichtagsregelung" fragwürdig. So seien die Mitarbeiter erst mehrere Monate später über die Umwandlung informiert worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Potsdam vom 7. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (ZV-Akte) und die Gerichtsakten des Sozialgerichtes Potsdam zum Aktenzeichen S 10 RA 296/04 haben dem Senat vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG). Im Bescheid vom 15. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 hat die Beklagte zu Recht den Erlass des vom Kläger erstrebten feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt.

In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies beurteilt sich nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG i. V. m. den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnungen - hier derjenigen der AVItech -, soweit sie aufgrund der Anordnung im Einigungsvertrag, dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II, Seite 885 ff) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, zu (sekundärem) Bundesrecht geworden sind; dies allerdings nur unter der Einschränkung, dass sie im Einklang mit dem Grundgesetz und dem supranationalen europäischen Gemeinschaftsrecht stehen.

Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiterter Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft.

1. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

2. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung der verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbotes des Einigungsvertrages aus dieser Norm herleitet.

Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Artikel 17 des Einigungsvertrages) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie am 1. August 1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8).

Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech vom 17. August 1950, GBl. Der DDR I, Seite 844 ff, und § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951, GBl. der DDR II Seite 487, - 2. DB -), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Die Beklagte hat das Feststellungsbegehren des Klägers zu Recht deshalb abgelehnt, weil der Betrieb, in dem dieser am 30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte.

Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB beschäftigt.

Ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - zitiert nach juris).

Der VEB G- und R-Werke T war am 26. Juni 1990 und somit vor dem maßgebenden Stichtag in die G- und R-Werke T GmbH umgewandelt worden.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. der DDR I Seite 107, - Umwandlungs-VO -) wird die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam, die vorliegend am 26. Juni 1990 erfolgte. Dies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Potsdam zur Register-Nummer HRB 129, der in der Rubrik 7 a) dieses Datum nennt. Auch im Register der volkseigenen Wirtschaft ist unter der Register-Nummer 110-04-149 als Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB G- und RT dieses Datum genannt. Die Eintragung des VEB G- und RT als Arbeitgeber in den Sozialversicherungsausweis des Klägers ist nicht rechtlich erheblich für die Frage, ob am 30. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers ein VEB gewesen ist. Auch wenn dort als Arbeitgeber der VEB G- und RT eingetragen ist, konnte dieser zu diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr Arbeitgeber sei, da der VEB G- und RT bereits zuvor, nämlich 26. Juni 1990, wirksam in eine GmbH umgewandelt worden war und die Rechtsfähigkeit des VEB G- und RT am 26. Juni 1990 endete. Entgegen der Auffassung des Klägers kann den Registerauszügen der Zeitpunkt der Umwandlung und der Aufspaltung des VEB eindeutig entnommen werden. Aus der Eintragung des Zeitpunktes der Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB G- und RT am 26. Juni 1990 und der Eintragung der Gesellschaften, in die dieser VEB umgewandelt und auf gespalten wurde, einerseits und der Eintragung der G- und R T GmbH am 26. Juni 1990 in das Handelsregister andererseits kann gefolgert werden, dass auch am 26. Juni 1990 die entsprechende Umwandlung und Aufspaltung erfolgte. Da allein der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Mitarbeiter informiert wurden und inwieweit die Umwandlung nach dem 26. Juni 1990 im Betrieb bemerkbar war. Die G- und RT GmbH ist eine GmbH und damit nach der Gesellschaftsform kein VEB im Sinne der bundesrechtlichen AVItech gewesen. Der formale Status ist von Bedeutung. Rechtlich hatte die G- und RT GmbH nicht den Status eines VEB.

Die G- und RT GmbH war auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt.

Aus § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Gleichgestellt waren wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien- und Bauschulen; Bergakademien- und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Bei der G- und RT GmbH handelt es sich nicht um eine der dort genannten Einrichtungen. Des Weiteren spricht auch die privatrechtliche Rechtsform der am maßgeblichen Stichtag allein noch existenten G- und RT GmbH gegen eine Gleichstellung des Betriebes.

Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen - sowohl ehemalige als auch jetzige - mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz von der Beklagten anerkannt erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 3 GG gebietet nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Sofern die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR - 2500 § 106 Nr. 1).

Es ist auch nicht die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. März 1975 bis zum 26. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen, wie hilfsweise vom Kläger geltend gemacht, denn bei einer fingierten Versorgungsanwartschaft ist zu prüfen, ob die Betreffenden am 1. August 1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme und somit am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8), sodass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" am 26. Juni 1990 nicht genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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