L 6 RA 47/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 5614/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 47/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Klagen werden abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Hinterbliebenenrente für die Zeiten des tatsächlichen Rentenbezugs.

Die im September 1933 geborene Klägerin ist die Witwe des am 24. März 1904 geborenen und am 02. Juli 1971 im Beitrittsgebiet verstorbenen Prof. H E (im Folgenden: Versicherter).

Der Versicherte besuchte von 1918 bis 1922 die Präparanden – Anstalt und das Lehrerseminar in B-K. Nach dem vorgelegten Zeugnis der Privatbank vom 25. April 1925 absolvierte er in der Zeit vom 17. März 1922 bis zum 30. April 1925 eine Banklehre. Anschließend arbeitete er nach Angaben der Klägerin zunächst als Hilfsarbeiter in der Bibliothek und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Meteorologie an der Universität B (April 1929 bis Oktober 1932) als wissenschaftlicher Angestellter beim Preußischen Meteorologischen Institut in B. Vom 01. April 1935 bis Ende Juli 1945 war der Versicherte im Beamtenverhältnis als Observator beim Meteorologischen Institut der Universität B bzw. Hauptobservator bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in W tätig. Daneben war er mit Wirkung vom 26. März 1943 zum ordentlichen Professor an der Deutschen Alpen-Universität I berufen, wo er bis zum Ende des Sommersemesters 1945 lehrte. Anschließend wirkte er bis Februar 1962 als ordentlicher Professor (Lehrstuhl für Geophysik) an der Universität B. Zugleich war er vom 01. April 1948 bis zum März 1969 als Direktor des Instituts für Physikalische Hydrografie an der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B (DAW) tätig. Vom 01. März 1969 bis zu seinem Tode bezog der Versicherte neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) eine monatliche Zusatzversorgungsrente in Höhe von 4.000,- Mark der DDR (M) aufgrund der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) und der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B vom 20. September 1951. Nach seinem Tode wurden der Klägerin für 3 Monate eine Übergangswitwenrente in Höhe von 90 M monatlich aus der SV sowie ab dem 01. August 1971 fortlaufend eine Witwenrente in Höhe von monatlich 2.000,- M aus der AVI (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 26. Juli 1971) gezahlt. Zum 01. Juli 1990 wurde die AVI-Rente im Verhältnis 1:1 auf DM festgestellt und dann mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 nach § 26 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl Teil I Nr. 38 S. 495) eingestellt (Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung Zusatzversorgungen vom Januar 1991).

Auf den im November 1991 von der Klägerin gestellten Antrag auf Zahlung einer großen Witwenrente leitete die Beklagte ein Kontenerklärungsverfahren ein, wobei ihre Ermittlungsbemühungen bzgl. des Zeitraums von 1925 bis 1929 (Hilfsarbeitertätigkeit des Versicherten) erfolglos blieben (vgl. Auskunft der LVA Berlin vom 15. September 1993, der Freien Universität B vom 17. August 1993 und der Humboldt-Universität B vom 18. November 1993). Nachdem die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung (ZVS-Träger) mit bestandskräftigem Bescheid vom 02. April 1993 die Daten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt und die Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Datum vom 17. August 1994 eine vorläufige Bescheinigung über Nachversicherungsentgelte für den Zeitraum von 1935 bis 1945 vorgelegt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 1994 den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab dem 01. Januar 1992 in Höhe von monatlich 1.100,62 DM brutto fest. Der Berechnung lagen 24 Monate Schulausbildung (24. März 1920 bis 21. Februar 1922) sowie 40 Monate Hochschulausbildung (20. April 1929 bis 21. Juli 1932), der Nachversicherungszeitraum vom 01. April 1935 bis zum 08. Mai 1945 sowie Beitragszeiten zur Versicherungsanstalt Berlin (VAB) vom 01. August 1945 bis zum 31. Januar 1949 und zur SV der DDR vom 01. April 1949 bis zum 31. März 1961 sowie vom 01. Dezember 1961 bis zum 28. Februar 1969 zugrunde. Hieraus ergaben sich 9,6227 persönliche Entgeltpunkte (EP) sowie 60,9077 persönliche Entgeltpunkte (Ost) -EP (Ost)-. Mit ihrem Widerspruch rügte die Klägerin die Nichtberücksichtigung der vom Versicherten in der Zusatzversorgung erworbenen Ansprüche und begehrte, diese ohne Kürzung nach § 10 Abs. 1 AAÜG festzustellen sowie eine Vergleichsrente nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zu berechnen. Nach Eingang der endgültigen Bescheinigung über das Vorliegen der dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Nachversicherung der Oberfinanzdirektion vom 24. Juli 1996 (Nachversicherungszeitraum 01. April 1935 bis 30. Juni 1945) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03. September 1996 die große Witwenrente von Beginn an neu fest und ermittelte aus 15,3812 EP und 71,1491 EP (Ost) nunmehr einen Rentenbetrag von monatlich 1.388,63 DM brutto. Mit Bescheid vom 13. März 1997 nahm die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 26 RAnglG eine Rentenneufeststellung für die Zeit ab 01. Juli 1990 sowie eine Berechnung nach § 307 b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) alter Fassung (a. F.) unter Berücksichtigung des besitzgeschützten Zahlbetrags und des Monats Juli 1945 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit vor; für das Jahr 1991 zahlte sie die AVI-Rente nach. Nach Erlass der weiteren Rentenneufeststellungsbescheide vom 29. Mai 1997 und 21. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1997 zurück.

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin von der Beklagten die Aufhebung sämtlicher Rentenbescheide sowie die Neubescheidung des Rentenantrages unter Berücksichtigung der vom Versicherten in der SV und der AVI erworbenen Ansprüche und zwar ohne Begrenzung nach dem AAÜG begehrt.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Juli 1998 den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des SG Berlin vom 09. Mai 1998 umgesetzt und die Rente ungekürzt zur Auszahlung gebracht. Eine endgültige Zurücknahme der Kürzung nach § 10 Abs. 1 AAÜG ist später in dem Bescheid vom 03. August 1999 erfolgt. Mit drei Bescheiden vom 09. Dezember 1999 (betreffend die Leistungszeiträume vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1997, 01. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 und ab 01. Januar 1998) hat die Beklagte eine Neufeststellung des Witwenrentenanspruches unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages vorgenommen. Dabei war der besitzgeschützte Zahlbetrag, dynamisiert entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern, jeweils höher als der nach dem SGB VI individuell und zum Teil unter Berücksichtigung einer Einkommensanrechnung ermittelte Rentenbetrag. Mit weiteren Bescheiden vom 14. September 2001 (Bezugszeitraum 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1997), 19. September 2001 (01. Juli bis 31. Dezember 1997) und 24. September 2001 (Bezugszeitraum ab 01. Januar 1998) hat die Beklagte eine Neufeststellung des Witwenrentenanspruches nach § 307b SGB VI in der Fassung der Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (n. F.) vorgenommen. Hierbei ergab sich, dass bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag alle anderen Vergleichswerte, ab dem 01. Januar 1992 der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der SV und der AVI, einmal erhöht um 6,84 v. H., sowie ab 01. Juli 1993 der besitzgeschützte Zahlbetrag, dynamisiert entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern, alle anderen Vergleichswerte überstieg; zumal hinsichtlich des nach dem SGB VI ermittelten Rentenbetrages zeitweise eine Einkommensanrechnung zu berücksichtigen war. Der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. lagen die in der Zeit vom 01. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1968 (mit Ausnahme des Zeitraums vom 01. April 1961 bis zum 30. November 1961) erzielten Entgelte in Höhe von maximal 600,- M im Monat sowie 463 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zugrunde.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch die zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 erfolgten Rentenanpassungen gerügt. Der nach dem Einigungsvertrag (EV) geschützte Zahlbetrag sei ab Juli 1990 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen. Dies ergebe sich aus dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999. Zudem sei die Vergleichsrente anhand des tatsächlich erzielten Einkommens im 20-Jahreszeitraum zu ermitteln. Zusätzlich zur Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ihr eine Zusatzrente aus der AVI zu gewähren.

In der am 16. April 2002 vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Beklagte eine Überprüfung der Rentenberechnung hinsichtlich der geltend gemachten Beitragszeiten vom 22. Juli 1932 bis 31. März 1935 (wissenschaftlicher Angestellter beim ) sowie der Bewertung der Zeiten vom 01. April 1935 bis zum 30. Juni 1945 als Zeiten im Beitrittsgebiet oder als Zeiten in der Angestelltenversicherung vornehmen werde. Durch Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei, soweit sie sich nicht nur gegen die Bescheide vom 14. September 2001, 19. September 2001 und 24. September 2001 wende, bereits unzulässig. Denn die vorhergehenden Bescheide seien von der Beklagten konkludent durch die zuletzt genannten Bescheide aufgehoben worden. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Die vorgenommene Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, welche in Einklang mit der Rechtssprechung des BSG und des BVerfG stünden.

Während der Berufungsverfahrens hat die Beklagte zunächst mit zwei Bescheiden vom 16. September 2002 (Bezugszeiträume vom 01. Juli bis 31. Dezember 1997 und ab 01. Januar 1998) und dem Bescheid vom 27. September 2002 (Bezugszeitraum vom 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1997) den Witwenrentenanspruch unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten (01. März 1922 bis 30. Juni 1925, 01. Juni 1926 bis 31. März 1929) sowie unter Zuordnung der Nachversicherungszeit (01. April 1935 bis 08. Mai 1945) zur Rentenversicherung der Angestellten neu festgestellt. Hierbei hat sie die Anerkennung einer weiteren Beitragszeit vom 01. April 1929 bis zum 31. März 1935 im Hinblick auf eine erfolgte Beitragserstattung abgelehnt. Dem SGB VI – Rentenbetrag lagen nunmehr 50,2871 EP und 49,6970 EP (Ost), der Vergleichsrente bei 537 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten 66,0510 EP (Ost) zugrunde. Hierbei ergab sich, dass bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag, ab 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 der "weiterzuzahlende Betrag" und ab 01. Juli 1993 der SGB VI – Rentenbetrag, ab dem 01. Januar 1994 der dynamisierte besitzgeschützte Zahlbetrag und ab 01. Oktober 1998 fortlaufend der SGB VI – Rentenbetrag alle anderen Vergleichswerte überstieg. Des Weiteren ermittelte die Beklagte Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 602,96 EUR und für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 2002 in Höhe von 9.428,15 EUR. Die monatliche Rentenleistung betrug ab 01. November 2002 1.457,12 EUR brutto. Mit Bescheid vom 03. August 2004 hat sie die zum 01. Juli 2004 erfolgte Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung bei Feststellung des Rentenzahlbetrages berücksichtigt. Mit drei weiteren Bescheiden vom 06. Oktober 2005 (Bezugszeitraum 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1997), 19. Oktober 2005 (Bezugszeitraum 01. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997) und 21. Oktober 2005 (Bezugszeitraum ab 01. Januar 1998) hat die Beklagte den Witwenrentenanspruch unter Zuordnung der Zeit vom 1. März 1922 bis 30. Juni 1925, 01. Juni 1926 bis 31. März 1929 und 09. Mai 1945 bis 30. Juni 1945 zur Rentenversicherung der Angestellten neu festgestellt. Der Berechnung der SGB VI-Rente lagen nunmehr 58,2337 EP sowie 41,7392 EP (Ost) zu Grunde, während sich bei den anderen Vergleichswerten keine Änderungen ergaben. Des Weiteren ergab sich, dass bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag, ab 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 der "weiterzuzahlende Betrag" , ab 01. Juli 1992 der SGB VI – Rentenbetrag, ab 01. Januar 1994 der dynamisierte besitzgeschützte Zahlbetrag und ab 01. Oktober 1998 fortlaufend der SGB VI – Rentenbetrag alle anderen Vergleichswerte überstieg, wobei für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 die Rente nicht zu zahlen war. Ab dem 01. Juli 2004 betrug die monatliche Rentenleistung 1.488,24 EUR brutto. Die Beklagte ermittelte Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 579,84 EUR und für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 1.191,29 EUR.

Die Beteiligten haben einen Teilvergleich hinsichtlich der Bestimmung und Anpassung des nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrages für den Zeitraum ab Juli 1990 sowie der Rentenanpassungen / Rentenangleichungen Ost an West, insbesondere zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003, geschlossen und insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin eine höhere Witwenrente für die tatsächliche Bezugsdauer nur noch unter dem Gesichtspunkt einer günstigeren Vergleichsrentenberechnung geltend. So verstoße die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte bei Ermittlung der Vergleichsrente auf 600,- DM monatlich gegen das Grundgesetz. Die in § 307 b SGB VI n. F. getroffene Regelung entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG. Zudem seien als rentenrechtliche Zeiten auch die Zeiten der Erwerbstätigkeit vom 01. Juli 1925 bis 31. Mai 1926, vom 22. Juli 1932 bis 31. März 1935 und vom 01. April 1961 bis zum 31. November 1961 zu berücksichtigen. Zwar besitze sie hierüber keine Einzelnachweise, aus der Personalakte des Versicherten sei jedoch ersichtlich, dass zu keiner Zeit eine Erwerbslosigkeit vorgelegen habe. Da Unterlagen aus jenen Zeiten schwer zu beschaffen seien, müsse eine Anerkennung nach Aktenlage vorgenommen werden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung aller für die Zeit ab 30. Juni / 01. Juli 1990 erteilten Bescheide zu verurteilen, ihr eine höhere Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die Klagen abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die in den Bescheiden vom 06. Oktober 2005, 19. Oktober 2005 und 21. Oktober 2005 vorgenommene Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Unter Vorlage von Kopien der Versicherungskarten Nrn. 1 bis 6 (ausgestellt am 09. März 1923, 28. Februar 1925, 09. Dezember 1927, 04. Dezember 1929, 26. November 1931 und 20. Dezember 1933), entsprechender Aufrechnungsbescheinigungen sowie der Beitragsbeanstandungen für den Zeitraum vom 01. April 1929 bis 31. März 1935 nebst Erstattungsanordnung bzgl. der Arbeitgeberanteile (01. Mai 1933 bis 31. März 1935) und bzgl. der Arbeitnehmeranteile (01. April 1929 bis 31. März 1935) führt sie aus, die weiter geltend gemachten Versicherungs- und Beitragszeiten seien mangels Nachweisen nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten S 19 An 3963/97 und S 3 An-E 5614/97 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2002 war als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Zwar war die Klägerin durch das Urteil ursprünglich formell beschwert. Diese Beschwer ist jedoch dadurch entfallen, dass sich die den Rentenhöchstwert feststellenden Verwaltungsakte, die den Wert ihres Rentenrechts ab dem 01. Juli 1990 festgestellt haben und über die das SG entschieden hat, im Berufungsverfahren durch die zuletzt ergangenen wertfeststellenden Verwaltungsakte in den Bescheiden vom 06. Oktober 2005, 19. Oktober 2005 und 21. Oktober 2005 erledigt haben (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB X -) und das Urteil des SG hiermit gegenstandslos geworden ist (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 307 b Nr. 2 und Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R). Dementsprechend sind sowohl die bereits vor dem SG erhobenen Klagen gegen die bis zur Entscheidung des SG ergangenen Bescheide der Beklagten als auch die später erhobenen Klagen gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 16. September 2002 und 27. September 2002 unzulässig geworden.

Die Klage gegen den Kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senats gestellten Bescheid vom 03. August 2004 ist unzulässig, da es an der instanziellen Zuständigkeit des Senats (§ 29 SGG) fehlt (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Die vorliegende Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch nicht – ausnahmsweise – nach § 96 Abs. 1 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG zulässig mit der Folge, dass die im Bescheid vom 03. August 2004 getroffene Entscheidung über den Rentenzahlbetrag kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und der Senat über ihn in der Sache erstinstanzlich entscheiden müsste. Es handelt sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt, der den voran gegangenen Rentenhöchstwertfeststellungsbescheid vom 16. September 2002 ändert oder ersetzt. Der genannte Bescheid betrifft nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bzgl. des von der Klägerin ab dem 01. Juli 2004 zu tragenden höheren Krankenversicherungsbeitrages, also bzgl. des Beitragsanspruchs des Krankenversicherungsträgers, der von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden ist (§ 255 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, § 52 Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuchs). Die Verrechnungsentscheidung bildet somit einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Die Klagen gegen die in den Bescheiden vom 06. Oktober 2005, 19. Oktober 2005 und 21. Oktober 2005 vorgenommenen Feststellungen des Höchstwertes der monatlichen Einzelansprüche auf große Witwenrente für die Zeit des tatsächlichen Bezugs ab dem 01. Juli 1990, über die der Senat im Hinblick nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG erstinstanzlich zu entscheiden hat, sind unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus ihrem Stammrecht auf große Witwenrente. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Witwenrente für die Zeit ab 01. Juli 1990 unter Berücksichtigung weiterer Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (insgesamt 588 Kalendermonate) bei der Ermittlung der persönlichen EP (Ost) für die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. Hierfür ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich, da die für die Festsetzung ihres Rechts auf große Witwenrente für die Zeit ab 01. Juli 1990 maßgebliche Vorschrift des § 307b SGB VI n. F. die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Versicherungsjahre nicht vorsieht.

Bestand am 31. Dezember 1991 wie hier Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berech¬nen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höchste der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n.F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 v.H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistungen einschlie߬lich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßge¬benden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der über¬führ¬ten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das RAnglG mit der Maßgabe anzu¬wen¬den, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzu¬glei¬chende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n.F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Ren¬ten¬wert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n.F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n.F.).

Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets zu diesen gehört die Klägerin der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchs¬te dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu ver¬gleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zu¬grun¬de legt, folgende, sich unter Berücksichtigung des für die große Witwenrente maßgeblichen Rentenartfaktors von 0,6 (§§ 46 Abs. 2, 64 ff, 67 ff, 255 SGB VI) ergebende Werte: &61485; der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbio¬grafie, &61485; der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F., &61485; der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Bei¬trittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatz¬versorgung, einmal erhöht um 6,84 v.H., und &61485; der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versor¬gung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. seit dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.

Die Beklagte hat § 307b SGB VI n.F. in den angefochtenen Bescheiden beanstandungsfrei umgesetzt. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrags" und dessen Dynamisierung werden im vorliegenden Verfahren von der Klägerin im Hinblick auf den geschlossenen Teilvergleich keine Rügen mehr erhoben.

Ebenso wenig wird von ihr die Bestimmung des "weiterzuzahlenden Betrages" unverändert mit 2.000,- DM zum 31. Dezember 1991 – unter Anwendung des § 23 Abs. 1 RAnglG sowie von § 6 der Ersten Rentenanpassungsverordnung (RAP-VO) bei der Anpassung zum 01. Januar 1991 und von § 8 der Zweiten RAP-VO bei der Anpassung zum 01. Juli 1991 beanstandet; der um 6,84 v. H. erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" ist von der Beklagten mit 2.136,80 DM zutreffend bestimmt worden.

Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente, die erstmals für die Zeit ab 01. Januar 1992 festzusetzen ist, sind persönliche EP (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI n. F.). Die Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n. F. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 485/97; in BVerGE 100,104 ff bzw. SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6), wonach es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönliche EP (Ost) nach § 307b SGB VI a. F. ausschließlich die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitsentkommen zugrunde gelegt wurden. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein – in der Regel günstigerer – 20-Jahreszeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI n. F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 01. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die bestandskräftigen Rentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung.

Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat mit 588 Kalendermonaten anstelle der von der Beklagten in den Bescheiden vom 06. Oktober 2005, 19. Oktober 2005 und 21. Oktober 2005 eingestellten 537 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu vervielfältigen, ist nicht ersichtlich. § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. sieht eine Ermittlung der persönlichen EP (Ost) im Wege der Vervielfältigung der Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit "rentenrechtlichen Zeiten" vor. Rentenrechtliche Zeiten können nur solche im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI sein (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten); mithin ausschließlich rentenrechtliche Zeiten im Sinne des SGB VI. Dies ergibt auch ein Vergleich von § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. mit § 307a Abs. 1 und 2 SGB VI, der bei den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets für die Ermittlung der für den Monatsbetrags maßgebenden persönlichen EP (Ost) eine Vervielfältigung der durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren anordnet. Das BVerfG (vgl. a. a. O.) hat zwar § 307b Abs. 1 SGB VI a. F. beanstandet, soweit bei der Neuberechnung von Bestandsrenten bei Zugehörigkeit zu einem Sonder- bzw. Zusatzversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen EP die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 S. 1 SGB VI ein 20–Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. Dem Urteil des BVerfG ist dagegen nicht zu entnehmen, dass bei den zusatzversorgten Bestandsrentnern der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiografie vor Rentenbeginn erzielten EP auf sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht zu übertragen ist, selbst wenn diese keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI sein sollten. Bereits das BSG hatte bei seiner verfassungskonformen Auslegung der Vorgaben des BVerfG (vgl. Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 50/97 R- in SozR 3-2600 § 307b Nr. 7, sowie Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -) entschieden, dass der Durchschnittswert der im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelten EP entsprechend § 307a Abs. 1 S. 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, (nur und) soweit es mit "rentenrechtlichen Zeiten" belegt ist, in die Rentenformel einzustellen ist, höchstens bis zum Wert von 1,8 EP je Kalenderjahr. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums an diese Auslegung angeknüpft und die Vorgaben des BVerfG verfassungskonform umgesetzt (vgl. ebenso BSG Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – Seite 12; Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R Seite 10 f). Ein weitergehender bundesrechtlicher Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben. Der Regelung des § 307b SGB VI n. F. ist die DDR- rechtliche Rentenwertermittlung aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie aus Zurechnungsjahren (=Arbeitsjahre, § 6 Abs. 4 Erste Rentenverordnung vom 23. November 1997, GBl. I Seite 401) fremd. Es war auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (wobei bereits die Erfassung abgeleiteter Rentenansprüche wie der Anspruch auf Hinterbliebenenrente vom Schutzbereich des Art. 14 GG zweifelhaft ist, vgl. BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 - in BVerfGE 97, 271 ff) nicht geboten, bei der Ermittlung des Wertes der Vergleichsrente nach § 307b SGB VI a. F. auf die Anzahl der bei Bestimmung der SV – Rente in der DDR üblicherweise zu berücksichtigenden Arbeitsjahre abzustellen.

Dieser sich aus der so genannten Systementscheidung ergebende "Nachteil" wird durch die Schutzfunktion des nach dem Einigungsvertrag bestandsgeschützten Zahlbetrags ausgeglichen. Der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. zu dynamisierende Zahlbetrag richtet sich nach dem für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung. Er schreibt damit in der Regel den Wert des DDR-Rentenrechts des Versicherten fort, in das auch sämtliche Arbeitsjahre des Versicherten des DDR-Rechts eingeflossen sind. Der Klägerin stand jedoch ein Witwenrentenanspruch aus der SV der DDR nicht zu. Die Höhe der Zusatzversorgung bestimmte sich dagegen unabhängig von der Anzahl der zurückgelegten Arbeitsjahre des Versicherten. Durch die Dynamisierung wird zudem gewährleistet, dass sich der "besitzgeschützte Zahlbetrag" nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. In dieses "Renteneigentum" der Klägerin ist aber ebenso wenig eingegriffen worden wie in den "weiterzuzahlenden Betrag" vom Dezember 1991. Mit der von der Klägerin gewünschten Kombination von Berechnungselementen des DDR-Rentenrechts und denen des SGB VI begehrt sie eine Besserstellung im Vergleich zu den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern und den sonstigen Rentnern, deren SGB VI- Rente ausschließlich auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie zu berechnen ist, für die es im geltenden Bundesrecht keine Grundlage gibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 2 SGB VI n. F. für Beitragszeiten vor dem 01. März 1971 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur bis höchstens 600,- DM für jeden belegten Monat von der Beklagten berücksichtigt worden sind. Diese Regelung ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -).

Weitere rentenrechtliche Zeiten, wie die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Beitragszeiten nach §§ 55, 248 Abs. 3, 247 Abs. 3 SGB VI, sind weder im Rahmen der Vergleichsrente (§ 307b Abs. 3 SGB VI n.F.) noch bei Ermittlung der SGB VI-Rente an Hand der individuellen Versicherungsbiographie (§ 307b Abs. 1 SGB VI n.F.) zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach § 55 Abs. 1 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil es sich nicht um Zeiten handelt, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Soweit eine Anerkennung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI bzw. als Reichsbeitragszeiten nach § 247 Abs. 3 SGB VI begehrt wird, fehlt es am Nachweis bzw. an der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01. Juli 1925 bis zum 31. Mai 1926, vom 01. August 1932 bis zum 31. März 1935 und vom 1. April 1961 bis zum 30. November 1961.

Gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die Gleichstellung setzt den Nachweis (oder zumindest die Glaubhaftmachung – dazu unten -) voraus, dass nach dem zur Zeit der Beschäftigung geltenden Recht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand und Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Zeit vom 01. Juli 1925 bis zum 31. Mai 1926 liegen keinerlei Nachweise für die von der Klägerin behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten beim Preußischen Meteorologischen Institut in B vor. Vielmehr ist an Hand der von der Beklagten noch aufgefundenen Versicherungsunterlagen festzustellen, dass in diesem Zeitraum weder zur Arbeiter- noch zur Angestelltenversicherung Beiträge entrichtet worden sind. So wird in einer Bescheinigung des Bezirksausschusses Nr. 2 der Arbeiterpensionskasse I der Deutschen Reichsbahn vom 16. Juli 1925 bescheinigt, dass die am 08. Juni 1925 ausgestellte Quittungskarte keine Beiträge enthielt. Die Versicherungskarte der Angestelltenversicherung Nr. 2, die ausreichend Raum für 24 in chronologischer Reihenfolge monatlich einzuklebende Beitragsmarken bereithielt, weist nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1925 bis zum 30. Juni 1925 und vom 01. Juni 1926 bis 30. November 1927 (insgesamt 24 Monate) Beitragsmarken auf. Offensichtlich bestand in der Zeit vom 1. Juli 1925 bis 31. Mai 1926 kein Versicherungsverhältnis bzw. keine versicherungspflichtige Beschäftigung. Für den Zeitraum vom 01. August 1932 bis zum 31. März 1935, in dem der Versicherte als wissenschaftlicher Angestellter beim Preußischen Meteorologischen Institut in B beschäftigt war, sind nach dem Inhalt der Versicherungskarte Nr. 5 zunächst Beiträge für die Zeit bis 30. November 1933 entrichtet worden. Jedoch bestand für diese Beschäftigung keine Versicherungspflicht sondern Versicherungsfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der zu dieser Zeit maßgeblichen Fassung. Nach dieser Vorschrift waren Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig waren (wie z.B. Assistenten an wissenschaftlichen Instituten), versicherungsfrei. Daher war, wie den noch aufgefundenen Versicherungsunterlagen zu entnehmen ist, zu Recht eine Beitragsbeanstandung für den gesamten Zeitraum vom 01. April 1929 bis 31. März 1935 sowie eine Erstattung der Beiträge an den Versicherten (Angestelltenanteile für den gesamten Zeitraum vom 01. April 1929 bis 31. März 1935) und den Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile für den Zeitraum vom 01. Mai 1933 bis 31. März 1935) erfolgt. Mit der Erstattung der Beiträge ist jedoch das zunächst für den betroffenen Zeitraum bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass Ansprüche aus diesen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen (§ 210 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VI) und diese bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso fehlt es für den Zeitraum vom 01. April 1961 bis zum 30. November 1961 an jeglichem Nachweis für das Bestehen einer Versicherungspflicht und der Entrichtung von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR. Zwar wird in einer von der Humboldt-Universität am 2. Mai 1991 der Klägerin ausgestellten Bescheinigung pauschal bestätigt, der Versicherte sei als Ordentlicher Professor von 1944 bis Februar 1962 an der Humboldt-Universität tätig gewesen und die monatlichen Sozialleistungen seien von ihm ordnungsgemäß bezahlt worden. Jedoch ist weder dargelegt, um welche Sozialversicherungsbeiträge (zur Krankenversicherung und/oder zur Rentenversicherung) und in welcher Höhe es sich gehandelt hat, noch woher diese Kenntnisse stammen. Denn auf konkrete Nachfrage vermochte die Humboldt-Universität keine Auskünfte zur Entlohnung des Versicherten in der Zeit von 1951 bis zum 16. Februar 1962 zu erteilen (vgl. Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, von der Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache am 14. Juli 1992 der Beklagten vorgelegt). Die Koordinierungs- und Aufbauinitiative für die Forschung in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KAI-e.V.), die in der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vom 16. Juni 1992 die vom Versicherten als Direktor des Instituts für physikalische Hydrographie und zeitweise als Vizepräsident der DAW (1952 bis 1961) erzielten Jahresbruttoverdienste für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März 1969 durchgängig auflistete, hatte für das Jahr 1961 nur Entgelte für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. März 1961 und vom 1. bis zum 31. Dezember 1961 bescheinigt. In dem betroffenen Zeitraum vom 1. April 1961 bis zum 30. November 1961 lag anscheinend eine Unterbrechung des (entgeltlichen) Beschäftigungsverhältnisses vor. Über Sozialversicherungsausweise des Versicherten für die Zeit vor Dezember 1961 verfügt die Klägerin nicht. Daher ist auch die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet nach § 286b SGB VI nicht gelungen. Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1949 bis zum 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen (§ 286b Satz 1 SGB VI). Da der von der Klägerin bei der Beklagten vorgelegte Sozialversicherungsausweis (SVA) erst Eintragungen ab Dezember 1961 enthält, kann auch nicht gemäß § 286c SGB VI eine Beitragszahlung vermutet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtssprechung ab, sondern folgt dieser.
Rechtskraft
Aus
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