Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1806/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 526/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR gegenüber der Klägerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das vom Sozialgericht (SG) Berlin auferlegte Ordnungsgeld ist § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 141 Abs. 3, 380, 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen ist. Die Anordnung einer Ordnungshaft ist - anders als bei einem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen - unzulässig (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2004, L 3 B 14/04 U, mwN, veröffentlicht in juris).
Hieran gemessen ist der Beschluss des SG vom 25. September 2006 nicht zu beanstanden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem Termin am 25. September 2006 war ausdrücklich angeordnet. Die mit einem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens versehene Ladung wurde der Klägerin in Form der Übergabe an ihren Sohn am 28. August 2006 zugestellt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin durch das SG erfolgte auch zur Aufklärung des Sachverhalts. So ist in dem Klageverfahren die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit für die Zeit vom 30. März 2003 bis 19. Mai 2003 streitig. Durch das unentschuldigte Ausbleiben der Klägerin ist eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, denn das SG hat keine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen. Trotz einer Aufforderung durch das SG und einer Erinnerung des Landessozialgerichts hat die Klägerin ihre Beschwerde nicht begründet und auch nicht nachträglich ihr Fernbleiben genügend entschuldigt.
Das SG hat auch seine Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes hinreichend begründet. Der Betrag von 150 EUR liegt im unteren Bereich des nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zulässigen Rahmens (5 EUR bis 1000 EUR). Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Klägerin in der Beschwerde nichts vorgetragen.
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung war nicht zu treffen, denn der Beschluss des SG schließt kein selbständiges Antragsverfahren ab (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 176 Rn. 5).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR gegenüber der Klägerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das vom Sozialgericht (SG) Berlin auferlegte Ordnungsgeld ist § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 141 Abs. 3, 380, 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen ist. Die Anordnung einer Ordnungshaft ist - anders als bei einem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen - unzulässig (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2004, L 3 B 14/04 U, mwN, veröffentlicht in juris).
Hieran gemessen ist der Beschluss des SG vom 25. September 2006 nicht zu beanstanden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem Termin am 25. September 2006 war ausdrücklich angeordnet. Die mit einem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens versehene Ladung wurde der Klägerin in Form der Übergabe an ihren Sohn am 28. August 2006 zugestellt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin durch das SG erfolgte auch zur Aufklärung des Sachverhalts. So ist in dem Klageverfahren die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit für die Zeit vom 30. März 2003 bis 19. Mai 2003 streitig. Durch das unentschuldigte Ausbleiben der Klägerin ist eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, denn das SG hat keine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen. Trotz einer Aufforderung durch das SG und einer Erinnerung des Landessozialgerichts hat die Klägerin ihre Beschwerde nicht begründet und auch nicht nachträglich ihr Fernbleiben genügend entschuldigt.
Das SG hat auch seine Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes hinreichend begründet. Der Betrag von 150 EUR liegt im unteren Bereich des nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zulässigen Rahmens (5 EUR bis 1000 EUR). Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Klägerin in der Beschwerde nichts vorgetragen.
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung war nicht zu treffen, denn der Beschluss des SG schließt kein selbständiges Antragsverfahren ab (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 176 Rn. 5).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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