Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 8215/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 123/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 19. Januar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 18. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Es fehlt hier jedoch bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr derzeit durch ein Abwarten einer positiven Hauptsacheentscheidung nicht ausgleichbare wesentliche Nachteile drohen, auch wenn ihr für sich und ihren Mitbewohner T von dem insgesamt bewilligten Arbeitslosengeld II in Höhe von 784,48 EUR seit April 2006 nach Überweisung der Miete direkt an den Vermieter nur ein Restbetrag von aktuell 31,04 EUR monatlich überwiesen werden. Es ist nämlich nach Aktenlage von einer rechtlichen wie tatsächlich gelebten Bedarfsgemeinschaft in Form einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit.c, Abs. 3a Sozialgesetzbuch 2. Buch [SGB II]) -konkret einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen-, auch wenn die Antragstellerin anderes behauptet. Eine Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II wird gleich doppelt vermutet. Nach den Ergebnissen der Hausbesichtigungen vom 13. September 2005 (Behördenakte Bl. 82) und vom 17. März 2006 (Behördenakte Bl. 142) lebt sie in den seit Juni 2002 gemeinsam bewohnten Wohnungen nicht getrennt von Herrn (=Zusammenleben mit Partner länger als ein Jahr, § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Auch verfügt die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben über Gelder, die ihr von Herrn T überwiesen werden und die sie –nach ihren Angaben- für diesen verwaltet, Nr. 4. Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeld II ist damit auch das Einkommen des Herrn T (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wie ihr der erstinstanzlich zuständige Vorsitzende bereits telefonisch und schriftlich unter Bezugnahme auf den Anruf ihres Einzelfallhelfers mitgeteilt hat (vgl. Bl. 72 der Gerichtsakte). Es fehlt schließlich jeder konkrete und nicht nur pauschale Vortrag –geschweige denn eine Glaubhaftmachung-, dass die Antragstellerin entgegen der Vermutung nicht auch tatsächlich mitversorgt wird. Gegen eine Notlage spricht, dass der Antragsgegner bereits seit April 2006, also seit über einem halben Jahr, die Leistungen überwiegend direkt an den Vermieter zahlt. Auch wird die Antragstellerin nach Aktenlage von ihrer Mutter unterstützt.
Es fehlt damit auch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr und ihrem Mitbewohner mehr an Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II zu bewilligen sein könnte, als der Antragsgegner bewilligt hat.
Wie viel der Antragstellerin alleine zustände, ist entscheidungsunerheblich. Die Antragstellerin sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass sie mit der Vorlage einer Mitteilung über eine Mietänderung an eine unzuständige Behörde (Arbeitsamt statt JobCenter), wie in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2007 geschehen, nicht belegen kann, dass sie ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich der Miethöhe rechtzeitig nachgekommen ist.
Mit den gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ist noch nicht entschieden, ob und wie viel der Antragstellerin endgültig zusteht. Dies wird im Hauptsacheverfahren entschieden, bei welchem Herr T zu beteiligen ist, weil auch ihm die Ansprüche zustehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 19. Januar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 18. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Es fehlt hier jedoch bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr derzeit durch ein Abwarten einer positiven Hauptsacheentscheidung nicht ausgleichbare wesentliche Nachteile drohen, auch wenn ihr für sich und ihren Mitbewohner T von dem insgesamt bewilligten Arbeitslosengeld II in Höhe von 784,48 EUR seit April 2006 nach Überweisung der Miete direkt an den Vermieter nur ein Restbetrag von aktuell 31,04 EUR monatlich überwiesen werden. Es ist nämlich nach Aktenlage von einer rechtlichen wie tatsächlich gelebten Bedarfsgemeinschaft in Form einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit.c, Abs. 3a Sozialgesetzbuch 2. Buch [SGB II]) -konkret einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen-, auch wenn die Antragstellerin anderes behauptet. Eine Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II wird gleich doppelt vermutet. Nach den Ergebnissen der Hausbesichtigungen vom 13. September 2005 (Behördenakte Bl. 82) und vom 17. März 2006 (Behördenakte Bl. 142) lebt sie in den seit Juni 2002 gemeinsam bewohnten Wohnungen nicht getrennt von Herrn (=Zusammenleben mit Partner länger als ein Jahr, § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Auch verfügt die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben über Gelder, die ihr von Herrn T überwiesen werden und die sie –nach ihren Angaben- für diesen verwaltet, Nr. 4. Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeld II ist damit auch das Einkommen des Herrn T (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wie ihr der erstinstanzlich zuständige Vorsitzende bereits telefonisch und schriftlich unter Bezugnahme auf den Anruf ihres Einzelfallhelfers mitgeteilt hat (vgl. Bl. 72 der Gerichtsakte). Es fehlt schließlich jeder konkrete und nicht nur pauschale Vortrag –geschweige denn eine Glaubhaftmachung-, dass die Antragstellerin entgegen der Vermutung nicht auch tatsächlich mitversorgt wird. Gegen eine Notlage spricht, dass der Antragsgegner bereits seit April 2006, also seit über einem halben Jahr, die Leistungen überwiegend direkt an den Vermieter zahlt. Auch wird die Antragstellerin nach Aktenlage von ihrer Mutter unterstützt.
Es fehlt damit auch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr und ihrem Mitbewohner mehr an Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II zu bewilligen sein könnte, als der Antragsgegner bewilligt hat.
Wie viel der Antragstellerin alleine zustände, ist entscheidungsunerheblich. Die Antragstellerin sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass sie mit der Vorlage einer Mitteilung über eine Mietänderung an eine unzuständige Behörde (Arbeitsamt statt JobCenter), wie in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2007 geschehen, nicht belegen kann, dass sie ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich der Miethöhe rechtzeitig nachgekommen ist.
Mit den gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ist noch nicht entschieden, ob und wie viel der Antragstellerin endgültig zusteht. Dies wird im Hauptsacheverfahren entschieden, bei welchem Herr T zu beteiligen ist, weil auch ihm die Ansprüche zustehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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