L 1 SF 208/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 208/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter am Sozialgericht ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, Richter habe im Erörterungstermin am 31. 11. 2006 eine unzureichende und nicht nachvollziehbare Wertung vorgenommen und dabei nicht den gesamten Streitstoff in die Prüfung einbezogen und den Sachverhalt insgesamt gewürdigt. Nach seiner Auffassung sei allein ihr Verhalten Anlass, die Prozesskostenhilfe zu versagen. Er habe den Erörterungstermin einseitig geführt. Sie sei durch seine Verhandlungsführung schwer verstört gewesen und habe nach der Verhandlung gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten erklärt, dass sie vor ihm Angst gehabt habe.

Soweit die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, der Richter habe bei Erörterung der Rechtssache ihr zum Nachteil gereichende falsche Wertungen vorgenommen und falsche Rechtsauffassungen erkennen lassen, so ist dies grundsätzlich ungeeignet, Befangenheit besorgen zu lassen. Solche Wertungen und Auffassungen mögen zu einem Fehlurteil führen, rechtfertigen für sich aber kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.

Soweit die Klägerin darlegen will, dass der abgelehnte Richter den Erörterungstermin unsachlich und einseitig zu ihren Lasten geführt habe, wird dies durch die dienstliche Äußerung des Richters, auf die sie sich zur Glaubhaftmachung ihres Ablehnungsgrundes beruft, nicht bestätigt. Dieser Äußerung kann keine unsachliche, parteiliche Verhandlungsführung entnommen werden. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, sie sei durch die Verhandlungsführung des abgelehnten Richters gleichwohl derart eingeschüchtert gewesen, dass die Zweifel an dessen Neutralität nicht ausgeräumt werden könnten, kann dies nach der Beweislage nur als subjektive, den feststellbaren Tatsachen nicht entsprechende Besorgnis gewertet werden.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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