Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 43/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der des Sozialgerichts Potsdam, Richterin am Sozialgericht, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf die von ihm genannten Gründe stützen. Im Kern beanstandet er die Reaktion der abgelehnten Richterin auf seinen Antrag, den Gerichtsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und dessen Gutachten nicht zu verwerten. Nach der Verhandlungsniederschrift vom 14. Dezember 2006 hat die Richterin zum einen darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsantrag verspätet sein dürfte und zum anderen, dass die Kammer der Ansicht sei, dass das Gutachten nach seinem Wortlaut keinen Anhalt zur Annahme der Befangenheit des Sachverständigen biete. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Richterin habe geäußert, sein Vortrag lasse nicht erkennen, dass das Gutachten ohne das beanstandete Verhalten des Sachverständigen anders ausgefallen wäre. Schließlich rügt er, die Richterin habe erklärt, dass das Gutachten normal verstehbar sei und es üblich sei, dass Gutachten wie hier geschehen verfasst würden. Dies, obwohl der Sachverständige extra aufgefordert worden sei, "sein Gutachten in deutscher Sprache abzufassen", und dieser dem zuwider "den wesentlichen Teil seines Gutachtens ausschließlich in lateinischer Sprache verfasst" habe. Dieses widersprüchliche Verhalten der Richterin erschüttere seinen Glauben an deren Objektivität.
Mit den beanstandeten ersten beiden Äußerungen hat die Richterin Gründe vorgetragen, die dem Erfolg des Ablehnungsgesuchs entgegenstehen könnten (Verfristung, erste Beurteilung der Erfolgsaussicht nach dem Wortlaut des Gutachtens). Mit der dritten beanstandeten Äußerung (Frage der Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens des Sachverständigen) hat sie die Zweckmäßigkeit des Ablehnungsgesuchs hinterfragt. Mit der vierten und letzten Äußerung schließlich hat sie ihre Meinung zur Verständlichkeit des Gutachtens kundgetan sowie über ihre Erfahrung berichtet, wie Gutachten üblicherweise abgefasst würden – nämlich so wie hier geschehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese Äußerungen geeignet sein könnten, Voreingenommenheit und mangelnde Unparteilichkeit dem Kläger gegenüber besorgen zu lassen. Selbst wenn schon die Darstellung des Ablaufs der Untersuchung im Gutachten auf ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Sachverständigen schließen ließe, begründete dies noch nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Deshalb kann die auf den bloßen Wortlaut bezogene Einschätzung der Kammer nicht wegen völliger – jeder denkbaren sachlichen Grundlage entbehrenden – Unvertretbarkeit die Unparteilichkeit der Richterin in Frage stellen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, dass die Richterin zugleich angekündigt hat, die vorgetragenen Ablehnungsgründe dem Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen, um abschließend über die Verwertbarkeit des Gutachtens entscheiden zu können. Was schließlich den Einwand betrifft, dass der Sachverständige der Aufforderung, "sein Gutachten in deutscher Sprache abzufassen", nicht nachgekommen sei, so steht dies in keinem wirklichen Widerspruch zur Erklärung der Richterin, das Gutachten sei (hinreichend) verständlich abgefasst und halte sich im Rahmen des Üblichen. Denn diese Erklärung entspricht den Tatsachen. Schon deshalb kann auch diese Äußerung keine Befangenheit der Richterin dem Kläger gegenüber besorgen lassen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der des Sozialgerichts Potsdam, Richterin am Sozialgericht, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf die von ihm genannten Gründe stützen. Im Kern beanstandet er die Reaktion der abgelehnten Richterin auf seinen Antrag, den Gerichtsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und dessen Gutachten nicht zu verwerten. Nach der Verhandlungsniederschrift vom 14. Dezember 2006 hat die Richterin zum einen darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsantrag verspätet sein dürfte und zum anderen, dass die Kammer der Ansicht sei, dass das Gutachten nach seinem Wortlaut keinen Anhalt zur Annahme der Befangenheit des Sachverständigen biete. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Richterin habe geäußert, sein Vortrag lasse nicht erkennen, dass das Gutachten ohne das beanstandete Verhalten des Sachverständigen anders ausgefallen wäre. Schließlich rügt er, die Richterin habe erklärt, dass das Gutachten normal verstehbar sei und es üblich sei, dass Gutachten wie hier geschehen verfasst würden. Dies, obwohl der Sachverständige extra aufgefordert worden sei, "sein Gutachten in deutscher Sprache abzufassen", und dieser dem zuwider "den wesentlichen Teil seines Gutachtens ausschließlich in lateinischer Sprache verfasst" habe. Dieses widersprüchliche Verhalten der Richterin erschüttere seinen Glauben an deren Objektivität.
Mit den beanstandeten ersten beiden Äußerungen hat die Richterin Gründe vorgetragen, die dem Erfolg des Ablehnungsgesuchs entgegenstehen könnten (Verfristung, erste Beurteilung der Erfolgsaussicht nach dem Wortlaut des Gutachtens). Mit der dritten beanstandeten Äußerung (Frage der Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens des Sachverständigen) hat sie die Zweckmäßigkeit des Ablehnungsgesuchs hinterfragt. Mit der vierten und letzten Äußerung schließlich hat sie ihre Meinung zur Verständlichkeit des Gutachtens kundgetan sowie über ihre Erfahrung berichtet, wie Gutachten üblicherweise abgefasst würden – nämlich so wie hier geschehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese Äußerungen geeignet sein könnten, Voreingenommenheit und mangelnde Unparteilichkeit dem Kläger gegenüber besorgen zu lassen. Selbst wenn schon die Darstellung des Ablaufs der Untersuchung im Gutachten auf ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Sachverständigen schließen ließe, begründete dies noch nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Deshalb kann die auf den bloßen Wortlaut bezogene Einschätzung der Kammer nicht wegen völliger – jeder denkbaren sachlichen Grundlage entbehrenden – Unvertretbarkeit die Unparteilichkeit der Richterin in Frage stellen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, dass die Richterin zugleich angekündigt hat, die vorgetragenen Ablehnungsgründe dem Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen, um abschließend über die Verwertbarkeit des Gutachtens entscheiden zu können. Was schließlich den Einwand betrifft, dass der Sachverständige der Aufforderung, "sein Gutachten in deutscher Sprache abzufassen", nicht nachgekommen sei, so steht dies in keinem wirklichen Widerspruch zur Erklärung der Richterin, das Gutachten sei (hinreichend) verständlich abgefasst und halte sich im Rahmen des Üblichen. Denn diese Erklärung entspricht den Tatsachen. Schon deshalb kann auch diese Äußerung keine Befangenheit der Richterin dem Kläger gegenüber besorgen lassen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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