Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 108 AS 10881/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 399/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 6 SGB II zählenden Bafög-Empfängern sind die Kosten für Schulgeld und die Fahrtkosten zum Schulbesuch notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II.
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2.) ab 01. März 2007 vorläufig bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von 321,10 EUR (statt 216,-EUR) monatlich zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 5. Februar 2007.
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens der Antrag der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin zu 2) auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen. Jedes Mitglied muss vielmehr seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hier ist nur die Behandlung von Einkommen der Antragstellerin zu 2.) im Streit. Eine Senkung des bei der Antragstellerin zu 2.) anzurechnenden Einkommens führt nach § 9 Abs. 2 SGB II nur zu einer Erhöhung ihrer Hilfsbedürftigkeit. Ihre Mutter erhält nämlich bereits jetzt ihren Gesamtbedarf aus Arbeitslosengeld II-Leistungen gedeckt.
Die zulässige Beschwerde vom 19. Februar 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Hier besteht ein Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hätte die BaföG-Zahlungen für die Antragstellerin zu 2) nicht nur in Höhe von 20% (als zweckbestimmt speziell für Ausbildungskosten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch [SGB II]) abziehen dürfen. Nach (vorläufiger) Auffassung des Senats stehen nämlich den BaföG-Einnahmen (im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II entgegen (im Ergebnis anders, aber ohne Prüfung des § 11 Abs. 2 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2006 –L 19 B 599/06 ASER):
Es besteht ein Kausalzusammenhang: BaföG-Förderung wird nur für den Schulbesuch gewährt, § 2 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Hier ist Voraussetzung für den Schulbesuch die Zahlung des geschuldeten Schulgeldes. Ohne Schulgeldzahlung gäbe es keine BaföG-Förderung. Um BaföG - berechtigt zu sein, muss die Antragstellerin die Schule auch besuchen, wodurch ihr Fahrtkosten entstehen, weil die Schule nicht in fußläufiger Entfernung von der Wohnung ist. Die Förderung von 192,- EUR, wird damit bis auf (zur Zeit) 18,50 EUR monatlich nahezu vollständig vom Schulgeld in Höhe von 125,- EUR und den Kosten der Monatskarte von 48,50 EUR aufgezehrt.
Die Auffassung des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid, § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II beträfe nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, lässt sich der Norm nicht entnehmen, ohne dass diese Anlass zur Auslegung gäbe. Das Gegenteil (Abzug für Werbungskosten für alle Arten von Einnahmen) ergibt sich ferner aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2 SGB II, die speziell für die Teilgruppe aller Einnahmenempfänger der Erwerbstätigen einen zusätzlichen Abzug fordern beziehungsweise einen Grundfreibetrag festlegen. Auch aus der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) folgt nichts anderes: § 2b AlgII-V lässt nur für die Ermittlung der Einnahmen § 2 AlgII-V Anwendung finden, der nur die Einkommensberechnung betrifft, nicht Anwendungsfragen zu § 11 Abs. 2 SGB II. Hierzu gibt es nur den hier nicht einschlägigen § 3 AlgII-V, der Pauschalen (ohne Einzelnachweis) erlaubt, höhere Abzüge bei Nachweis aber gesetzeskonform zulässt. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, eine Berücksichtigung des Schulgeldes als Werbungskosten des Bafög-Erhaltes bevorzuge Schüler, die –ausnahmsweise- nach § 7 Abs. 6 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben gegenüber den Regelfällen, die aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II mit dem BaföG-Sätzen auskommen müssten, in denen Ausgaben für Privatschulen nicht vorgesehen seien. Dass die BaföG-Sätze zu niedrig sein mögen, vermag den Kausalzusammenhang nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zwischen der Schulgeldzahlungspflicht und den BaföG-Einnahmen nicht aufzuheben. Der Gesetzgeber hat bewusst bei den geringen BaföG-Leistungen nach §§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG die Tür zur Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II offen gelassen, und damit hinsichtlich der Einnahmen auch den Rückgriff auf den Einkommensbegriff des § 2 EStG. Unter Ansatz des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 9.11.2006 ist deshalb in diesem Eilverfahren von "Sonstigem Einkommen" der Antragstellerin statt von 153,60 EUR von 18,50 EUR auszugehen, Bei einem Gesamteinkommen von 172,50 EUR ergibt sich bei einem Bedarf von 496,60 EUR ein Anspruch auf 321,10 EUR statt 216,- EUR, also 105,10 EUR mehr, genau wie (nur) beantragt. Der Bedarfsgemeinschaft insgesamt stehen somit 613,70 EUR + 321,10 EUR = 934,80 EUR monatlich zu.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Es ist gerade angesichts der guten Erfolgschancen in der Hauptsache davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 2) unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wie durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) glaubhaft gemacht ist, bezieht diese aktuell benötigte Medikamente nicht, um mit den ersparten Medikamentenzuzahlungen ihrer Tochter die Ausbildung zu ermöglichen.
Der Betrag von 321,10 EUR für die Antragstellerin zu 2.) monatlich ist jedoch nur für den laufenden Monat ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses zu gewähren, da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Für eine rückwirkende Gewährung für die Zeit vor dem jetzt laufenden Monat fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Die Nichteinnahme der Medikamente lässt sich nicht rückgängig machen. Der Anspruch ist auf den aktuellen Bewilligungszeitraum, das heißt bis zum 31. Mai 2007 zu begrenzen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Zum selben Ergebnis gelangt auch eine reine Folgenabwägung, welche vorzunehmen ist, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -; Beschluss des Senats vom 21.02.2007 -L 32 B 123/07 AS ER-).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Da die Antragstellerin nur wegen des Zeitablaufes teilweise unterliegt, wäre es unbillig, der Antragsgegnerin nicht die volle Kostentragungslast aufzuerlegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit diesem Beschluss ist noch nicht über die Beschwerde gegen die im Beschluss des SG vom 5. Februar 2007 erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe entschieden.
Gründe:
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 5. Februar 2007.
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens der Antrag der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin zu 2) auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen. Jedes Mitglied muss vielmehr seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hier ist nur die Behandlung von Einkommen der Antragstellerin zu 2.) im Streit. Eine Senkung des bei der Antragstellerin zu 2.) anzurechnenden Einkommens führt nach § 9 Abs. 2 SGB II nur zu einer Erhöhung ihrer Hilfsbedürftigkeit. Ihre Mutter erhält nämlich bereits jetzt ihren Gesamtbedarf aus Arbeitslosengeld II-Leistungen gedeckt.
Die zulässige Beschwerde vom 19. Februar 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Hier besteht ein Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hätte die BaföG-Zahlungen für die Antragstellerin zu 2) nicht nur in Höhe von 20% (als zweckbestimmt speziell für Ausbildungskosten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch [SGB II]) abziehen dürfen. Nach (vorläufiger) Auffassung des Senats stehen nämlich den BaföG-Einnahmen (im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II entgegen (im Ergebnis anders, aber ohne Prüfung des § 11 Abs. 2 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2006 –L 19 B 599/06 ASER):
Es besteht ein Kausalzusammenhang: BaföG-Förderung wird nur für den Schulbesuch gewährt, § 2 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Hier ist Voraussetzung für den Schulbesuch die Zahlung des geschuldeten Schulgeldes. Ohne Schulgeldzahlung gäbe es keine BaföG-Förderung. Um BaföG - berechtigt zu sein, muss die Antragstellerin die Schule auch besuchen, wodurch ihr Fahrtkosten entstehen, weil die Schule nicht in fußläufiger Entfernung von der Wohnung ist. Die Förderung von 192,- EUR, wird damit bis auf (zur Zeit) 18,50 EUR monatlich nahezu vollständig vom Schulgeld in Höhe von 125,- EUR und den Kosten der Monatskarte von 48,50 EUR aufgezehrt.
Die Auffassung des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid, § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II beträfe nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, lässt sich der Norm nicht entnehmen, ohne dass diese Anlass zur Auslegung gäbe. Das Gegenteil (Abzug für Werbungskosten für alle Arten von Einnahmen) ergibt sich ferner aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2 SGB II, die speziell für die Teilgruppe aller Einnahmenempfänger der Erwerbstätigen einen zusätzlichen Abzug fordern beziehungsweise einen Grundfreibetrag festlegen. Auch aus der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) folgt nichts anderes: § 2b AlgII-V lässt nur für die Ermittlung der Einnahmen § 2 AlgII-V Anwendung finden, der nur die Einkommensberechnung betrifft, nicht Anwendungsfragen zu § 11 Abs. 2 SGB II. Hierzu gibt es nur den hier nicht einschlägigen § 3 AlgII-V, der Pauschalen (ohne Einzelnachweis) erlaubt, höhere Abzüge bei Nachweis aber gesetzeskonform zulässt. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, eine Berücksichtigung des Schulgeldes als Werbungskosten des Bafög-Erhaltes bevorzuge Schüler, die –ausnahmsweise- nach § 7 Abs. 6 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben gegenüber den Regelfällen, die aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II mit dem BaföG-Sätzen auskommen müssten, in denen Ausgaben für Privatschulen nicht vorgesehen seien. Dass die BaföG-Sätze zu niedrig sein mögen, vermag den Kausalzusammenhang nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zwischen der Schulgeldzahlungspflicht und den BaföG-Einnahmen nicht aufzuheben. Der Gesetzgeber hat bewusst bei den geringen BaföG-Leistungen nach §§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG die Tür zur Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II offen gelassen, und damit hinsichtlich der Einnahmen auch den Rückgriff auf den Einkommensbegriff des § 2 EStG. Unter Ansatz des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 9.11.2006 ist deshalb in diesem Eilverfahren von "Sonstigem Einkommen" der Antragstellerin statt von 153,60 EUR von 18,50 EUR auszugehen, Bei einem Gesamteinkommen von 172,50 EUR ergibt sich bei einem Bedarf von 496,60 EUR ein Anspruch auf 321,10 EUR statt 216,- EUR, also 105,10 EUR mehr, genau wie (nur) beantragt. Der Bedarfsgemeinschaft insgesamt stehen somit 613,70 EUR + 321,10 EUR = 934,80 EUR monatlich zu.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Es ist gerade angesichts der guten Erfolgschancen in der Hauptsache davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 2) unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wie durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) glaubhaft gemacht ist, bezieht diese aktuell benötigte Medikamente nicht, um mit den ersparten Medikamentenzuzahlungen ihrer Tochter die Ausbildung zu ermöglichen.
Der Betrag von 321,10 EUR für die Antragstellerin zu 2.) monatlich ist jedoch nur für den laufenden Monat ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses zu gewähren, da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Für eine rückwirkende Gewährung für die Zeit vor dem jetzt laufenden Monat fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Die Nichteinnahme der Medikamente lässt sich nicht rückgängig machen. Der Anspruch ist auf den aktuellen Bewilligungszeitraum, das heißt bis zum 31. Mai 2007 zu begrenzen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Zum selben Ergebnis gelangt auch eine reine Folgenabwägung, welche vorzunehmen ist, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -; Beschluss des Senats vom 21.02.2007 -L 32 B 123/07 AS ER-).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Da die Antragstellerin nur wegen des Zeitablaufes teilweise unterliegt, wäre es unbillig, der Antragsgegnerin nicht die volle Kostentragungslast aufzuerlegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit diesem Beschluss ist noch nicht über die Beschwerde gegen die im Beschluss des SG vom 5. Februar 2007 erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe entschieden.
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