L 8 RA 7/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 91/91 W95 Z
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 7/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die zutreffende Berechnung einer übergeleiteten Altersversorgung der DDR.

Die Klägerin ist 1923 geboren. Sie arbeitete in der DDR unter anderem seit 01. Januar 1959 als Professorin an der H-Universität B. Ab 01. August 1983 erhielt sie wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Sozialversicherung (SV) eine Rente von 300,00 Mark monatlich, die sich ab 01. Dezember 1989 auf 370,00 Mark erhöhte. Außerdem erhielt sie ab 01. August 1983 aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juni 1951 einen Altersrente in Höhe (von 60 % des letzten Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalts von 3.650,00 Mark) von 2.190,00 Mark, die sich mit der Emeritierung zum 01. September 1983 auf 2.920,00 Mark erhöhte, ohne entsprechend den Hinweisen in den Rentenbescheiden vom 24. August und 22. November 1983 auf 90 % des maßgebenden Nettogehaltes von 2.860,00 Mark zusammen mit der SV-Rente begrenzt zu werden. Zur Umstellung auf DM zum 01. Juli 1990 ergab sich damit eine Gesamtversorgung von 3.290,00 DM, die sich durch die Anpassungen der SV-Rente nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (zum 01. Januar und 01. Juli 1991) nicht veränderte, da die Erhöhungsbeträge auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden.

Mit undatiertem Bescheid, zugegangen am 29. Juli 1991, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1991 begrenzte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Versorgung der Klägerin nach § 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ab 01. August 1991 auf 2.010,00 DM.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 07. Oktober 1991 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und die Weiterzahlung ihrer nach den Bestimmungen der DDR festgesetzten Altersversorgung von 3.290,00 DM zuzüglich aller bisherigen Dynamisierungen beansprucht.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1994 hat die Beklagte schließlich die Altersrente der Klägerin für die Zeit ab 01. Juli 1990 auf der Grundlage des individuellen Versicherungsverlaufs nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) neu festgestellt. Da die SGB-VI-Rente niedriger war, blieb es bis zum 31. Juli 1991 bei der bisherigen Gesamtversorgung von 3.290,00 DM; ab 01. August 1991 wurde ein (gemäß geändertem § 10 Abs. 1 AAÜG erhöhter) Grenzbetrag von 2.700,00 DM und dieser ab 01. Januar 1992 um 6,84 % erhöht, gewährt. Zum 01. Juli 1994 betrug daher der Zahlbetrag 2.697,18 DM und die Nachzahlung unter Berücksichtigung während des Rechtsstreits bereits angehobener Zahlungen 1.399,05 DM.

Zwischenzeitlich erreichte die Klägerin im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus die Weitergewährung des bisherigen Gesamtzahlbetrages von 3.290,00 DM über den 31. Juli 1991 hinaus (Beschluss des LSG Berlin vom 25. Juni 1996 – L 1 AN-SE 48/96).

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – und dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1999 – B 4 RA 24/98 R – hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1999 die Altersrente der Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 1992 neu berechnet. Die auf der Altersversorgung der DDR gründende Rentenleistung war weiterhin höher als die SGB-VI-Rente: bis zum 30. Juni 1993 war dies der um 6,84 % erhöhte Betrag aus Rente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 und ab 01. Juli 1993 die nach den allgemeinen Vorschriften ab 1992 angepasste Summe aus Rente und Zusatzversorgung für Juli 1990. Zum 01. Januar 2000 ergab sich ein Zahlbetrag von 3.548,21 DM und eine Nachzahlung von 13.059,60 DM. Ergänzend wies die Beklagte in dem Bescheid darauf hin, dass die nach der Entscheidung des BVerfG erforderliche Vergleichsberechnung nach Neufassung des § 307 b SGB VI noch erfolgen werde.

Diese Vergleichsberechnung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 07. August 2002 vor. Eine weitere Erhöhung der Rentenzahlung ergab sich nicht. Die Vergleichsrente ist zwar höher als die SGB-VI-Rente, ist aber auch zum Stichtag 01. Juli 2002 noch deutlich unter dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten und auf der Grundlage der Erhöhung des allgemeinen aktuellen Rentenwertes (sog. "West"-Dynamisierung) anzupassenden Betrag geblieben (1.447,13 Euro zu 2.053,07 Euro).

Die Klägerin hat dazu durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass auch damit noch keine angemessene Zahlung ihrer in der DDR erworbenen Altersversorgung gegeben sei. Auch müsse der nach dem Einigungsvertrag zum 01. Juli 1990 geschützte Zahlbetrag nach der Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes ab diesem Zeitpunkt angepasst werden. Bei der Vergleichsberechnung sei nicht auf die darin aufgeführten 425 Monate, sondern auf die schon im DDR-Rentenbescheid zum 01. August 1983 dokumentierten 600 Monate abzustellen.

Schließlich entspreche die Anpassung bzw. Angleichung der Rente jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2003 nicht den Vorgaben des Einigungsvertrages sowie den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Geboten des Verfassungsrechts.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 22. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung. Bei der Vergleichsberechnung habe die Beklagte die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 SGB VI zutreffend angewandt. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Zahl der Kalendermonate erhöht werde. § 307 b SGB VI ordne ausdrücklich an, dass nur Kalandermonate mit "rentenrechtlichen Zeiten" berücksichtigt würden. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte ergäbe sich nicht, dass abweichend vom Wortlaut andere Regelungen außerhalb des SGB VI zur Bestimmung der rentenrechtlichen Zeiten heranzuziehen seien. Denn durch die Neuregelung des § 307 b SGB VI habe dem verfassungsrechtlichen Erfordernis nachgekommen werden sollen, eine Regelung zu schaffen, die die Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern beseitige, deren Rente nach § 307 a SGB VI berechnet werde und bei denen lediglich der Verdienst im 20-Jahres-Zeitraum für die Höhe der Rente zugrunde gelegt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung ergäben sich insoweit daher nicht. Die von der Klägerin geforderte Dynamisierung der Vergleichsrente nach der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei sie verfassungsrechtlich geboten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Auch die jährliche Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2000 sei nicht rechtswidrig. Insbesondere ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Rentenanpassung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R in SozR 3-2600 § 255 c Nr. 1). Auch für die weiter geltend gemachten Ansprüche, etwa auf Gewährung einer Vollversorgung aus Zusatzrentenansprüchen, gebe es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage.

Gegen das ihr am 23. Januar 2004 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer am 27. Januar 2004 eingelegten Berufung gewandt. Sie ist der Auffassung, ihr stehe eine höhere Rente zu, die sich nach ihrer Auffassung aus einer Rechtsanwendung ergäbe, die in Abweichung von der der Beklagten und des Sozialgerichts erforderlich sei. Hilfsweise hält sie weitere Ermittlungen zu den nachteiligen Wirkungen der vorgenommenen Rentenberechnung, die sie gleichheitswidrig benachteiligen würde, für erforderlich und beantragt außerdem das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens (Schriftsatz vom 20. März 2007).

In der Sache beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 17. März 2004), "die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2003 sowie dem Kläger unter Abänderung der seit dem 30. Juni 1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003, eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere 1.1. der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 21. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu bestimmen und ab 01. Juli 1990 zu gewähren sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01. Juli 1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01. Januar 1992, anzupassen. 1.2. die Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff und 104 ff) von Anfang an von dem Gesamteinkommen der Klägerin, also auch für die Leistungszeit vor dem 01. Juli 1993, zu berechnen (vgl. Anlage 16 der Rentenbescheide) – und die Zeitdauer der versicherungspflichtigen Tätigkeit auf zumindest 49 Jahre zu korrigieren, wobei die Ergebnisse dessen in die Berechnung der Regelaltersrente übernommen werden. 1.3. die Rente zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG anzupassen bzw. anzugleichen, zumal der Anspruch auf die Angleichung Ost an West nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), 1.4. die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die nunmehr maßgebende Rentenberechnung für zutreffend. Sie entspräche auch den höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (VSNR ) sowie die beigezogene Gerichtsakte L 1 An-SE 48/96, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin nach den nunmehr zutreffend vorgenommenen Rentenberechnungen (Rentenhöchstwertfestsetzung) keine höhere Rente zusteht.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens (§ 123 SGG) nur noch der Bescheid vom 26. Mai 1994, mit dem die der Klägerin zustehende Altersrente ab 01. Juli 1990 neu festgestellt worden ist und der die vorhergehenden Bescheide damit ersetzt hat, sowie die nachfolgenden Bescheide vom 19. November 1999 und 07. August 2002, mit denen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 und nachfolgend die Änderung durch den Gesetzgeber umgesetzt worden sind. Soweit mit der Berufung auch Bescheide angegriffen würden, die vor dem 16. Mai 1994 ergangen wären, wer eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Die "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Gegenstand des Verfahrens sind die "Anpassungsbescheide" zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2003 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 05. Mai 2002 und 09. Oktober 2003 sowie Erklärung im Termin am 11. Juni 2003) allerdings im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung geworden, da die Beklagte im Termin am 22. Oktober 2003 ausdrücklich in diese Klageänderung eingewilligt hat (vgl. § 99 Abs. 1 SGG).

Die Zulässigkeit dieser Klageänderung befreit die diesbezügliche Klage jedoch nicht von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, die ergänzend zu erfüllen sind. Daran fehlt es jedoch. Dass die Klägerin gegen die bisher nicht genauer bezeichneten "Anpassungsbescheide" fristgerecht Widerspruch erhoben hat, hat die Klägerin bisher weder behauptet oder belegt, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Damit mangelt es offensichtlich an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, sodass die Klage gegen die "Anpassungsbescheide" schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Mithin hat das Sozialgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage gegen die "Anpassungsbescheide" abgewiesen.

Die nunmehr vorliegende Rentenhöchstwertfestsetzung in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 26. Mai 1994, 19. November 1999 und 07. August 2002 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden; für das darüber hinausgehende Begehren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Zu 1.1 Die Klägerin hat mit ihrem im Antrag zu 1.1 genannten "garantierten Zahlbetrag" zwar nicht deutlich gemacht, ob sie damit sowohl den "weiterzuzahlenden Betrag" als auch den "besitzgeschützten Betrag" oder nur einen dieser Beträge zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da sich in keinem dieser Fälle eine höhere zu zahlende Rente errechnet.

Die Beklagte hat den "weiterzuzahlenden Betrag" zutreffend der für Dezember 1991 zustehenden Gesamtversorgung aus ZV- und SV-Rente von insgesamt 3.290,00 DM (einen unzutreffenden Ausgangswert macht ersichtlich auch die Klägerin nicht geltend) entnommen und einmalig um 6,84 % erhöht. Eine wie auch immer vorzunehmende Dynamisierung dieses Betrages kommt nicht in Betracht, da es sich insoweit um einen statischen Besitzschutz aus § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 117/03 R –, zitiert nach Juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R – in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Aber auch die Zugrundelegung des nach dem Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützten Betrages" hilft der Klägerin nicht. Die Beklagte hat die ab 01. Juli 1990 erforderliche Angleichung und Anpassung der in diesem Betrag enthaltenen SV-Rente und deren Anrechnung auf die ZV-Rente zutreffend vorgenommen. Dass der Beklagten insoweit ein Fehler in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen unterlaufen ist, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für das darüber hinausgehende Begehren, den besitzgeschützten Betrag auch schon vor 1992 zu dynamisieren und – ebenso wie den "weiterzuzahlenden Betrag" – zum 01. Januar 1992 zusätzlich einmalig um 6,84 % zu erhöhen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. § 307 b SGB VI ordnet dies auch in seiner durch das BVerfG veranlassten Neufassung nicht an. Die ab 1992 nach der Entscheidung des BVerfG gebotene ("West"-) Dynamisierung (vgl. § 307 b Abs. 5 SGB VI n. F.) hat die Beklagte berücksichtigt.

Zu 1.2 Die Beklagte hat die "Vergleichsrente" zutreffend ermittelt. Aus der Bezugnahme auf den 01. Juli 1993 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin insoweit – jedenfalls zunächst – auf den Bescheid vom 19. November 1999 bezieht, mit dem die Beklagte bereits vor Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 durch den Gesetzgeber reagiert hat. Wenn die Klägerin dazu beansprucht, es müsse von Anfang an, also auch vor dem 01. Juli 1993, von ihrem Gesamteinkommen ausgegangen werden, so geht dieses Begehren ins Leere, da ihr Gesamteinkommen (von 3.290,00 DM) bereits ab 01. Juli 1990 berücksichtigt wird, wie die angefochtenen Bescheide belegen. Die Erhöhung des Zahlbetrages erst ab 01. Juli 1993 resultiert – wie bereits im Tatbestand erwähnt – daraus, dass durch die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag "besitzgeschützten Betrages" dieser erst ab diesem Zeitpunkt den "weiterzuzahlenden Betrag" (und die SGB-VI-Rente ohnehin) übersteigt (vgl. zu den verschiedenen zu vergleichenden Werten BSG aaO). Die Beklagte hat dabei auch zutreffend die "West"-Anpassung des besitzgeschützten Betrages vorgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 32/03 R mit weiteren Nachweisen, [Nichtannahme-] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 –, jeweils zitiert nach Juris).

Soweit die Klägerin ergänzend eine für versicherungspflichtige Tätigkeiten anzusetzende Zeitdauer von zumindest 49 Jahren geltend macht, bezieht sie sich erkennbar nicht mehr auf den besitzgeschützten und noch nach DDR-Vorschriften berechneten Zahlbetrag, sondern auf die vom BVerfG geforderte Vergleichsberechnung der nach den Grundsätzen des SGB VI berechneten Rente und will bei dieser die Berücksichtigung der nach Maßgabe des DDR-Rechts in der SV-Rente enthaltenen Arbeitsjahre erreichen. Die nach dem SGB VI berechnete Rente kann jedoch nur auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen "rentenrechtlichen Zeiten" erfolgen. Rentenrechtlich nicht begründbare Zuschläge sieht das SGB VI nicht vor. Solche systemfremden Zuschläge beansprucht die Klägerin jedoch, wie aufgrund ihrer Forderung von zumindest 49 Jahren bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres augenfällig ist. Dass die Beklagte in die Berechnung nicht alle nach Maßgabe des SGB VI beachtlichen rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin eingestellt hat, trägt die Klägerin weder vor, noch ist dies aus dem Sachverhalt ersichtlich. Die Höhe der nach dem SGB VI berechneten (Vergleichs-) Rente (zu den Grundsätzen der Berechnung der Vergleichsrente vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R-, [Nichtannahme-]Beschluss des BVerfG vom 08. September 2004 – 1 BvR 1632/04 -, zitiert jeweils nach Juris) begegnet nach alledem keinen Bedenken.

Eine Entscheidung zu den Anpassungsbescheiden (Antrag 1.3.) in der Sache ist dem Senat verwehrt, da, wie bereits dargelegt, die diesbezügliche Klage unzulässig ist.

Es lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagte eine der gesetzlich vorgesehenen vier Berechnungen nicht vorgenommen oder den jeweils höchsten Wert nicht ausgezahlt hat. Für weitergehende oder abweichende Berechnungen ist eine gesetzliche Grundlage nicht erkennbar. Nach materiellem Recht hat damit die Beklagte dem Antrag zu 1.4. entsprochen.

Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat nicht zu erkennen. Daher war auch nicht, unabhängig davon, dass die Beklagte dem nicht zugestimmt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug zum hiesigen Verfahren von Menschenrechtsbeschwerden.

Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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