Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 876/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 28/07 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung keine Waisenrente zusteht.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006, mit dem es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, der Antragstellerin während der Teilnahme an dem Fernlehrgang "Tierpsychologie Hund und Pferd" bei der A für Tiernaturheilkunde (im Folgenden: A AG) ab Juli 2006 nach Abschluss der Reife- und Diplomprüfung an der Z Tschule Waisenrente weiterzugewähren.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist diese Entscheidung der Antragsgegnerin, die das Sozialgericht bestätigt hat, nicht zu beanstanden.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wenn - wie hier - um Sozialleistungen gestritten wird. Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung ist geboten, wenn der Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch ein Elternteil haben. Halbwaisenrente wird gezahlt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich u.a. in einer Schulausbildung oder Berufausbildung befindet (Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VII).
Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls unversorgten hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Nach allgemeiner Wertung ist dies stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (so Keller in Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung, § 67 SGB VII RN 1; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 4; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2).
Dass die Teilnahme der am 25. April 1984 geborenen Antragstellerin, die erst am 24. April 2011 das 27. Lebensjahr vollendet, an dem Fernlehrgang "Tierpsychologie Hund und Pferd" bei der A AG nach summarischer Prüfung weder einer Schul- noch einer Berufsausbildung entspricht, hat das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich begründet. Der Senat nimmt entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Berufsausbildung ist die einem künftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf dienende Ausbildung, sofern sie Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden zumindest überwiegend beansprucht und die für den gewählten Beruf notwendigen, nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche Kenntnisse oder praktischen Fertigkeiten durch eine hierfür anerkannte, qualifizierte Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt (Gürtner in Kasseler Kommentar § 48 SGB VI RN 30). In dem Prospekt der A AG ist, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, ausgeführt, dass das nach einer Abschlussprüfung ausgehändigte Diplom nur dem Kenntnisnachweis diene, ohne dass damit eine öffentlich-rechtliche Anerkennung verbunden sei. Die Ausübung der tierpsychologischen Beratung sei erlaubnisfrei. Unterliegt die Ausübung einer tierpsychologischen Beratung aber keinem Erlaubnisvorbehalt und kann die Tätigkeit damit ohne behördliche Genehmigung verrichtet werden, dann können auch Personen diesen Beruf ausüben, die den Fernlehrgang nicht absolviert haben. In diesem Fall ist der Lehrgang entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Tierpsychologin.
Eine Berufsausbildung wird außerdem immer dann als beendet angesehen, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein weiterer zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch. Wenn aber zivilrechtlich kein Unterhalt von dem verstorbenen Elternteil zu leisten ist, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren" (so BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2). Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung bereits am 13. Juni 2006 mit der Reife- und Diplomprüfung an der Z Tschule abgeschlossen. Bereits im Juni 2003 hatte sie an dieser Schule die Ausbildung zur Tourismuskauffrau erfolgreich beendet. Bei dieser Sachlage erscheint die Teilnahme an dem Fernlehrgang durch die Gewährung von Waisenrente nicht förderungswürdig. Die endgültige Klärung muss ebenso wie die Frage, ob nicht sogar eine Scheinausbildung vorliegt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Weiteren hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung entsprechend § 67 Abs. 3 S. 2 SGB VII einen tatsächlichen zeitlichen Umfang von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und sie deshalb gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu genügt es nicht, auf die pauschale schriftliche Auskunft der A AG vom 28. August 2006 Bezug zu nehmen, denn diese steht, ohne dass sich erkennbar Art und Umfang des Lehrmaterials geändert haben, in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zu der Kurzbeschreibung mit Stand 16. Juli 1998, in der ein Aufwand von nur 12 Stunden in der Woche bestätigt wird. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit 01. September 2006 an der A AG immatrikuliert ist, lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass damit eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Den vorliegenden Unterlagen ist weder eine Studienordnung noch eine Art Stundenplan oder eine Prüfungsordnung zu entnehmen. Die Durchführung des Lehrgangs steht vielmehr im Belieben des Teilnehmers, der solange Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt bekommt, wie er die monatlichen Zahlungen erbringt. Dies spricht ebenfalls gegen eine Berufsausbildung im Sinne des § 67 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VII.
Die Beschwerde war deshalb bereits wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs zurückzuweisen. Die Prüfung eines Anordnungsgrundes erübrigt sich damit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung keine Waisenrente zusteht.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006, mit dem es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, der Antragstellerin während der Teilnahme an dem Fernlehrgang "Tierpsychologie Hund und Pferd" bei der A für Tiernaturheilkunde (im Folgenden: A AG) ab Juli 2006 nach Abschluss der Reife- und Diplomprüfung an der Z Tschule Waisenrente weiterzugewähren.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist diese Entscheidung der Antragsgegnerin, die das Sozialgericht bestätigt hat, nicht zu beanstanden.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wenn - wie hier - um Sozialleistungen gestritten wird. Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung ist geboten, wenn der Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch ein Elternteil haben. Halbwaisenrente wird gezahlt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich u.a. in einer Schulausbildung oder Berufausbildung befindet (Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VII).
Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls unversorgten hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Nach allgemeiner Wertung ist dies stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (so Keller in Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung, § 67 SGB VII RN 1; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 4; BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2).
Dass die Teilnahme der am 25. April 1984 geborenen Antragstellerin, die erst am 24. April 2011 das 27. Lebensjahr vollendet, an dem Fernlehrgang "Tierpsychologie Hund und Pferd" bei der A AG nach summarischer Prüfung weder einer Schul- noch einer Berufsausbildung entspricht, hat das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich begründet. Der Senat nimmt entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Berufsausbildung ist die einem künftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf dienende Ausbildung, sofern sie Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden zumindest überwiegend beansprucht und die für den gewählten Beruf notwendigen, nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche Kenntnisse oder praktischen Fertigkeiten durch eine hierfür anerkannte, qualifizierte Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt (Gürtner in Kasseler Kommentar § 48 SGB VI RN 30). In dem Prospekt der A AG ist, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, ausgeführt, dass das nach einer Abschlussprüfung ausgehändigte Diplom nur dem Kenntnisnachweis diene, ohne dass damit eine öffentlich-rechtliche Anerkennung verbunden sei. Die Ausübung der tierpsychologischen Beratung sei erlaubnisfrei. Unterliegt die Ausübung einer tierpsychologischen Beratung aber keinem Erlaubnisvorbehalt und kann die Tätigkeit damit ohne behördliche Genehmigung verrichtet werden, dann können auch Personen diesen Beruf ausüben, die den Fernlehrgang nicht absolviert haben. In diesem Fall ist der Lehrgang entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Tierpsychologin.
Eine Berufsausbildung wird außerdem immer dann als beendet angesehen, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein weiterer zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch. Wenn aber zivilrechtlich kein Unterhalt von dem verstorbenen Elternteil zu leisten ist, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren" (so BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2). Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung bereits am 13. Juni 2006 mit der Reife- und Diplomprüfung an der Z Tschule abgeschlossen. Bereits im Juni 2003 hatte sie an dieser Schule die Ausbildung zur Tourismuskauffrau erfolgreich beendet. Bei dieser Sachlage erscheint die Teilnahme an dem Fernlehrgang durch die Gewährung von Waisenrente nicht förderungswürdig. Die endgültige Klärung muss ebenso wie die Frage, ob nicht sogar eine Scheinausbildung vorliegt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Weiteren hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung entsprechend § 67 Abs. 3 S. 2 SGB VII einen tatsächlichen zeitlichen Umfang von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und sie deshalb gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu genügt es nicht, auf die pauschale schriftliche Auskunft der A AG vom 28. August 2006 Bezug zu nehmen, denn diese steht, ohne dass sich erkennbar Art und Umfang des Lehrmaterials geändert haben, in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zu der Kurzbeschreibung mit Stand 16. Juli 1998, in der ein Aufwand von nur 12 Stunden in der Woche bestätigt wird. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit 01. September 2006 an der A AG immatrikuliert ist, lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass damit eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Den vorliegenden Unterlagen ist weder eine Studienordnung noch eine Art Stundenplan oder eine Prüfungsordnung zu entnehmen. Die Durchführung des Lehrgangs steht vielmehr im Belieben des Teilnehmers, der solange Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt bekommt, wie er die monatlichen Zahlungen erbringt. Dies spricht ebenfalls gegen eine Berufsausbildung im Sinne des § 67 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VII.
Die Beschwerde war deshalb bereits wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs zurückzuweisen. Die Prüfung eines Anordnungsgrundes erübrigt sich damit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved