Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 2235/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 122/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, bei der Leistung der ihm gewährten Regelaltersrente für einen Teil der Entgeltpunkte einen erhöhten Zugangsfaktor zu Grunde zu legen.
Der 1932 geborene Kläger lebt in I. Mit Bescheid vom 24. Juli 1997 bewilligte die Beklagte ihm Regelaltersrente mit Wirkung vom 1. Juni 1997, wobei 18,7166 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 1,0 zu Grunde gelegt wurden. Dieser Rentenbescheid wurde bestandskräftig. Die laufende monatliche Rentenzahlung betrug ab Juni 1997 887,92 DM.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2001 (B 4 RA 45/99) beantragte der Kläger am 7. Januar 2002, die Rente neu zu berechnen, weil die Bewertung der Beitragszeiten fehlerhaft sei.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2003 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1998 neu fest. Ab dem 1. Juli 2003 betrug der monatliche Zahlbetrag 499,93 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2003 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 704,90 EUR berechnet; dabei wurde z. Bsp. für die Zeit vom Januar 1998 bis Juni 1998 ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 907,64 DM ermittelt (Differenz zur ursprünglichen Bewilligung: 19,72 DM monatlich). Der Neufeststellungsbescheid stellte außerdem 19,1323 persönliche Entgeltpunkte in die Berechnung ein, der Zugangsfaktor betrug nach wie vor 1,0.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch rügte der Kläger, dass für die hinzugekommenen Entgeltpunkte (0,4157) kein erhöhter Zugangsfaktor gewählt worden sei. Für die hinzugekommenen Entgeltpunkte habe er in der Zeit von Juni bis Dezember 1997 keine Altersrente erhalten. Mit Bescheid vom 1. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er habe keinen Anspruch auf einen erhöhten Zugangsfaktor für die hinzugekommenen Entgeltpunkte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X könne die vom Kläger im Januar 2002 beantragte höhere Leistung erst ab Januar 1998 erbracht werden. § 77 SGB VI regele demgegenüber, welcher Zugangsfaktor bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sei. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b SGB VI sei der Zugangsfaktor im Fall der hinausgeschobenen Inanspruchnahme einer Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0. Diese Erhöhung setze jedoch voraus, dass die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht worden sei. Dem Kläger sei aber ab Juni 1997, mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Regelaltersrente gewährt worden. Mit dem Überprüfungsbescheid vom 30. Mai 2003 sei diese Regelaltersrente ab Rentenbeginn neu festgestellt worden. Die hinzugekommenen Entgeltpunkte seien somit ab Juni 1997 bei der Regelaltersrente berücksichtigt worden. Die Begrenzung der zu erbringenden Sozialleistung nach § 44 Abs. 4 SGB X auf die Zeit nach dem 1. Januar 1998 ändere daran nichts.
Mit der am 13. April 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er begehrt, ihm ab Januar 1998 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren und dabei 18,7166 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,0 und weitere 0,4157 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,035 zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ergebe sich der Anspruch aus § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI; eine Begrenzung der Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 SGB X dürfe nicht vorgenommen werden. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte durch unrichtige Rechtsanwendung die Rente zu niedrig bewerte und erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer entsprechenden Korrektur bereit sei.
Die Beklagte hat im Klageverfahren erwidert, eine Neubestimmung des Zugangsfaktors sei nicht erforderlich gewesen, weil die Rente nicht "zu einem späteren Zeitpunkt" in Anspruch genommen worden sei. Der Zugangsfaktor 1,0 sei daher nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 15. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger begehrte gesplittete Rentenberechnung mit zwei Zugangsfaktoren für einen Rentenanspruch sehe das SGB VI nicht vor. Sie folge insbesondere nicht aus § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI, weil hierfür Voraussetzung gewesen wäre, dass die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen worden sei. Im Falle des Klägers habe eine Inanspruchnahme aber im frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegen. Es gebe nur ein Stammrecht auf Regelaltersrente, nicht etwa zwei, eines aus 18,7166 Entgeltpunkten und eines aus 0,4157 Entgeltpunkten. Aus diesem einheitlichen Stammrecht auf Regelaltersrente sei die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt geleistet worden. § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI könne daher nicht angewandt werden. Das Begehren des Klägers laufe auf eine Umgehung von § 44 Abs. 4 SGB X hinaus. Er wäre nur dann in weitergehenden Genuss des BSG-Urteils vom 24. Juli 2001 gekommen, wenn er bereits den ursprünglichen Rentenbescheid vom 24. Juli 1997 angefochten hätte. Durch die Bestandskraft dieses Bescheides habe er sich jedoch im Januar 2002 des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bedienen müssen, sodass auch § 44 Abs. 4 SGB X seine Rechtswirkung entfalte. Diese vom Gesetz gewollte, auf 4 Jahre begrenzte Rückwirkung könne nicht über § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI unterlaufen werden.
Gegen das ihm am 1. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung sei nicht hinnehmbar und in sich widersprüchlich. Das Sozialgericht bestätige die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Rentenbescheides und lehne es trotzdem ab, § 44 SGB X anzuwenden, obwohl diese Vorschrift gerade gebiete, frühere Rechtswidrigkeiten zu beseitigen und eine Rente der Rechtslage entsprechend zu berechnen. § 44 Abs. 4 SGB X begrenze lediglich den Zahlungszeitraum. Die Prüfung der Rechtswidrigkeit erfolge unabhängig davon auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. des Rentenbeginns. Aus diesen Gründen werde auch § 44 Abs. 4 SGB X nicht durch § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI unterlaufen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 zu verurteilen, ihm ab Januar 1998 eine höhere Regelaltersrente zu bewilligen und hierbei 18,7166 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,0 und weitere 0,4157 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,035 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie betrifft laufende Rentenleistungen ab Januar 1998 für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2004 würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, der ihm gewährten Regelaltersrente für einen Teil der Entgeltpunkte einen erhöhten Zugangsfaktor zu Grunde zu legen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinzuzufügen und zu betonen bleibt lediglich: § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI ist seinem Tatbestand nach nicht einschlägig, denn danach kommt ein erhöhter Zugangsfaktor nur dann in Betracht, wenn die Altersrente – anders als im Falle des Klägers – nicht unmittelbar nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde. Die mit dem klägerischen Antrag verfolgte Splittung des Zugangsfaktors ist im Übrigen rechtlich nicht vorgesehen; schon aus diesem Grund muss die Berufung ohne Erfolg bleiben. Auch hat die Beklagte in zutreffender Handhabung von § 44 SGB X auf den Überprüfungsantrag reagiert, die Rente weitestmöglich zurückreichend neu festgestellt und die entsprechende Nachzahlung veranlasst. Auf die Zeit vor Januar 1998 darf die Rückwirkung wegen § 44 Abs. 4 SGB X nicht erstreckt werden; anders wäre dies nur, wenn der Rentenbescheid vom 24. Juli 1997 bei Stellung des Überprüfungsantrages im Januar 2002 nicht bestandskräftig gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, bei der Leistung der ihm gewährten Regelaltersrente für einen Teil der Entgeltpunkte einen erhöhten Zugangsfaktor zu Grunde zu legen.
Der 1932 geborene Kläger lebt in I. Mit Bescheid vom 24. Juli 1997 bewilligte die Beklagte ihm Regelaltersrente mit Wirkung vom 1. Juni 1997, wobei 18,7166 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 1,0 zu Grunde gelegt wurden. Dieser Rentenbescheid wurde bestandskräftig. Die laufende monatliche Rentenzahlung betrug ab Juni 1997 887,92 DM.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2001 (B 4 RA 45/99) beantragte der Kläger am 7. Januar 2002, die Rente neu zu berechnen, weil die Bewertung der Beitragszeiten fehlerhaft sei.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2003 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1998 neu fest. Ab dem 1. Juli 2003 betrug der monatliche Zahlbetrag 499,93 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2003 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 704,90 EUR berechnet; dabei wurde z. Bsp. für die Zeit vom Januar 1998 bis Juni 1998 ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 907,64 DM ermittelt (Differenz zur ursprünglichen Bewilligung: 19,72 DM monatlich). Der Neufeststellungsbescheid stellte außerdem 19,1323 persönliche Entgeltpunkte in die Berechnung ein, der Zugangsfaktor betrug nach wie vor 1,0.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch rügte der Kläger, dass für die hinzugekommenen Entgeltpunkte (0,4157) kein erhöhter Zugangsfaktor gewählt worden sei. Für die hinzugekommenen Entgeltpunkte habe er in der Zeit von Juni bis Dezember 1997 keine Altersrente erhalten. Mit Bescheid vom 1. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er habe keinen Anspruch auf einen erhöhten Zugangsfaktor für die hinzugekommenen Entgeltpunkte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X könne die vom Kläger im Januar 2002 beantragte höhere Leistung erst ab Januar 1998 erbracht werden. § 77 SGB VI regele demgegenüber, welcher Zugangsfaktor bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sei. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b SGB VI sei der Zugangsfaktor im Fall der hinausgeschobenen Inanspruchnahme einer Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0. Diese Erhöhung setze jedoch voraus, dass die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht worden sei. Dem Kläger sei aber ab Juni 1997, mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt, Regelaltersrente gewährt worden. Mit dem Überprüfungsbescheid vom 30. Mai 2003 sei diese Regelaltersrente ab Rentenbeginn neu festgestellt worden. Die hinzugekommenen Entgeltpunkte seien somit ab Juni 1997 bei der Regelaltersrente berücksichtigt worden. Die Begrenzung der zu erbringenden Sozialleistung nach § 44 Abs. 4 SGB X auf die Zeit nach dem 1. Januar 1998 ändere daran nichts.
Mit der am 13. April 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er begehrt, ihm ab Januar 1998 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren und dabei 18,7166 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,0 und weitere 0,4157 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,035 zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ergebe sich der Anspruch aus § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI; eine Begrenzung der Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 SGB X dürfe nicht vorgenommen werden. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte durch unrichtige Rechtsanwendung die Rente zu niedrig bewerte und erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer entsprechenden Korrektur bereit sei.
Die Beklagte hat im Klageverfahren erwidert, eine Neubestimmung des Zugangsfaktors sei nicht erforderlich gewesen, weil die Rente nicht "zu einem späteren Zeitpunkt" in Anspruch genommen worden sei. Der Zugangsfaktor 1,0 sei daher nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 15. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger begehrte gesplittete Rentenberechnung mit zwei Zugangsfaktoren für einen Rentenanspruch sehe das SGB VI nicht vor. Sie folge insbesondere nicht aus § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI, weil hierfür Voraussetzung gewesen wäre, dass die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen worden sei. Im Falle des Klägers habe eine Inanspruchnahme aber im frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegen. Es gebe nur ein Stammrecht auf Regelaltersrente, nicht etwa zwei, eines aus 18,7166 Entgeltpunkten und eines aus 0,4157 Entgeltpunkten. Aus diesem einheitlichen Stammrecht auf Regelaltersrente sei die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt geleistet worden. § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI könne daher nicht angewandt werden. Das Begehren des Klägers laufe auf eine Umgehung von § 44 Abs. 4 SGB X hinaus. Er wäre nur dann in weitergehenden Genuss des BSG-Urteils vom 24. Juli 2001 gekommen, wenn er bereits den ursprünglichen Rentenbescheid vom 24. Juli 1997 angefochten hätte. Durch die Bestandskraft dieses Bescheides habe er sich jedoch im Januar 2002 des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bedienen müssen, sodass auch § 44 Abs. 4 SGB X seine Rechtswirkung entfalte. Diese vom Gesetz gewollte, auf 4 Jahre begrenzte Rückwirkung könne nicht über § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI unterlaufen werden.
Gegen das ihm am 1. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung sei nicht hinnehmbar und in sich widersprüchlich. Das Sozialgericht bestätige die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Rentenbescheides und lehne es trotzdem ab, § 44 SGB X anzuwenden, obwohl diese Vorschrift gerade gebiete, frühere Rechtswidrigkeiten zu beseitigen und eine Rente der Rechtslage entsprechend zu berechnen. § 44 Abs. 4 SGB X begrenze lediglich den Zahlungszeitraum. Die Prüfung der Rechtswidrigkeit erfolge unabhängig davon auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. des Rentenbeginns. Aus diesen Gründen werde auch § 44 Abs. 4 SGB X nicht durch § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI unterlaufen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 zu verurteilen, ihm ab Januar 1998 eine höhere Regelaltersrente zu bewilligen und hierbei 18,7166 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,0 und weitere 0,4157 Entgeltpunkte mit Zugangsfaktor 1,035 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie betrifft laufende Rentenleistungen ab Januar 1998 für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2004 würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, der ihm gewährten Regelaltersrente für einen Teil der Entgeltpunkte einen erhöhten Zugangsfaktor zu Grunde zu legen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinzuzufügen und zu betonen bleibt lediglich: § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI ist seinem Tatbestand nach nicht einschlägig, denn danach kommt ein erhöhter Zugangsfaktor nur dann in Betracht, wenn die Altersrente – anders als im Falle des Klägers – nicht unmittelbar nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde. Die mit dem klägerischen Antrag verfolgte Splittung des Zugangsfaktors ist im Übrigen rechtlich nicht vorgesehen; schon aus diesem Grund muss die Berufung ohne Erfolg bleiben. Auch hat die Beklagte in zutreffender Handhabung von § 44 SGB X auf den Überprüfungsantrag reagiert, die Rente weitestmöglich zurückreichend neu festgestellt und die entsprechende Nachzahlung veranlasst. Auf die Zeit vor Januar 1998 darf die Rückwirkung wegen § 44 Abs. 4 SGB X nicht erstreckt werden; anders wäre dies nur, wenn der Rentenbescheid vom 24. Juli 1997 bei Stellung des Überprüfungsantrages im Januar 2002 nicht bestandskräftig gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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