L 4 B 169/07 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 2690/06 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 169/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 aufgehoben. Der Erlass der mit Antrag vom 06. Dezember 2006 begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Wirkung ab dem 06. März 2007 bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht sie auf den am 06. Dezember 2006 bei Gericht gestellten Antrag gestützt auf § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen – ggfs. zeitlich befristeten – Bildungsgutschein zur Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme für Luftverkehrsleute zu erteilen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.

Dabei kann dahinstehen, ob hier die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, in welchem Umfang der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III folgen würde. Denn einem auf diese Vorschrift gestützten Anordnungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller spätestens seit dem 17. No¬vember 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III werden jedoch Leistungen unter anderem nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels - und dies sind die §§ 77 ff. SGB III - nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Diesen können etwaige entsprechende Ansprüche nur nach den Vorschriften des SGB II zustehen, sodass der Antragsteller sie ggfs. gegenüber dem für ihn zuständigen JobCenter zu verfolgen hätte.

Obwohl das Begehren des Antragstellers seit Antragstellung bei Gericht keine Erfolgsaussichten hatte, ist ihm als Beschwerdegegner und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die erst am 06. März 2007 vorgelegten vollständigen Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnte ihm Prozesskostenhilfe jedoch auch erst ab diesem Tage zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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