Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 1086/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 4/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1918 geborene Klägerin lebt als a Staatsangehörige in A. 1948 heiratete sie den 1907 geborenen und 1997 verstorbenen H M. Dieser hatte sich am 27. April 1994 an die deutsche Rentenversicherung gewandt und angegeben, dass er von 1940 bis 1943 in dem Betrieb "T B" gearbeitet habe. Seine Papiere habe er während des Krieges verloren. Am 18. August 1994 beantragte er die Gewährung einer Altersrente. Später (am 13. September 1996) gab er an, von 1940 bis 1944 in dem Betrieb "T" gearbeitet zu haben. Durch Bescheid vom 25. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Es seien keine Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Für die Zeit von 1940 bis 1943 seien weder Versicherungsunterlagen vorhanden, noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft. Beiträge würden auch nicht als gezahlt gelten, ebenso wenig bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung.
Am 15. August 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Durch Bescheid vom 5. September 1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung ab. Die Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt, es seien keine Kalendermonate als nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Zeiten zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 1997 erneut die Gewährung einer Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann habe fünf Jahre in einem B Betrieb gearbeitet. Die Beklagte sah das Schreiben als Widerspruch an, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1999 zurückwies. Mangels anrechenbarer Kalendermonate mit Versicherungszeiten sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Mit einem am 17. Dezember 1999 eingegangenen Schreiben wandte sich die Klägerin wieder an die Beklagte und verlangte die Auszahlung von Rentenbeträgen. Ihr verstorbener Mann habe von 1930 bis 1935 fünf Jahre in "Bundesdeutschland" gearbeitet. Durch Bescheid vom 27. April 2000 lehnte die Beklagte den als auf Rücknahme des Bescheides vom 5. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999 angesehenen Antrag ab.
Mit der am 5. Juni 2000 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente. Die Beklagte hat den in der Klage liegenden Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 27. April 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zutreffend. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. November 2002). Ein Anspruch auf Rücknahme des die Gewährung einer Witwenrente ablehnenden Bescheides vom 5. September 1997 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999) bestehe nicht, da der Bescheid sich nicht als rechtswidrig erweise. Ein Anspruch auf Witwenrente setze voraus, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe. Für den Ehemann der Klägerin seien aber keine Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht; Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Da der verstorbene Ehemann selbst nur eine dreijährige Tätigkeit in einer B Munitionsfabrik angegeben habe, könne die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt sein. Angesichts der ungenauen Angaben über den Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis und die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung sei von weiteren Ermittlungen abzusehen.
Gegen das ihr am 5. Januar 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30. Januar 2003. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr verstorbener Ehemann fünf Jahre in dem Betrieb "T B" gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 5. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999 zurückzunehmen und ihr eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Ehemann der Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat weist die zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 5. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999, da dieser sich nicht als rechtswidrig erweist. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente wäre nach § 46 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch (SGB VI) jedenfalls, dass ihr Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte. Angerechnet auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten. Für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin sind jedoch keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar. Deswegen hat die Beklagte mit Recht die Gewährung einer Witwenrente abgelehnt.
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin in der deutschen Rentenversicherung anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung sind nach § 197 SGB VI wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf Zahlung noch nicht verjährt ist. Es haben sich jedoch keinerlei Nachweise für die Zahlung von Beiträgen auffinden lassen. Der Beklagten liegen keine Versicherungsunterlagen vor. Weder der Ehemann der Klägerin noch sie selbst haben Beitragsnachweise vorlegen können; auch sind keine Ausnahmetatbestände erfüllt, welche ohne Beitragsentrichtung zu wirksamen Beitragszeiten führen würden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Arbeitnehmeranteil für Beiträge zur deutschen Rentenversicherung vom Arbeitslohn abgezogen worden ist (§ 203 SGB VI). Auch eine Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung nach § 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind, sofern für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, fehlen und diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchives aufzubewahren gewesen wären oder glaubhaft gemacht worden ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind. Der verstorbene Ehemann der Versicherten hat zwar angegeben, alle seine Papiere während des Krieges verloren zu haben. Das reicht aber nicht aus, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung und die erfolgte Beitragszahlung glaubhaft werden zu lassen.
Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung und zur Beitragsentrichtung. Schon die Angaben zu der Arbeit in einem B Betrieb als solche sind ungenau und widersprüchlich, so dass sich weder ein eindeutiger Vortrag noch gar die überwiegende Wahrscheinlichkeit für seine Wahrhaftigkeit ergibt. Der Betrieb wird mit wechselnden Namen bezeichnet (T, T), die Angaben zur Zeit der Beschäftigung (1930 bis 1935 oder 1940 bis 1944?) wie auch zu ihrer Dauer (drei, vier oder gar fünf Jahre?) differieren. Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats hat die Klägerin sich zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht geäußert, sie auch nicht näher aufgeklärt oder zumindest weitere Beweismittel angeboten. Danach kann schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich überhaupt um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Da über die Umstände der Arbeitsleistung nichts Näheres bekannt ist, kann angesichts der Zeitumstände nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin etwa als Kriegsgefangener in das damalige deutsche Reich zur Arbeitsleistung verbracht worden wäre. Dann wäre aber keine Versicherungspflicht zur deutschen Rentenversicherung entstanden (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 2. Juli 1996 – I JBf 81/95 -, veröffentlicht in JURIS). Schließlich ist auch eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht geworden. Weder der verstorbene Ehemann noch die Klägerin haben irgendetwas dazu vorgetragen, dass für die (angebliche) Beschäftigung ein Arbeitslohn gezahlt worden ist, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Begriffe wie Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigung, Kleben von Beitragsmarken oder ähnliches haben beide nicht verwandt. Da es damit schon an jeglichem Vortrag zur Beitragsentrichtung fehlt, stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Glaubhaftmachung erst gar nicht. Auch im Sozialversicherungsrecht muss die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache derjenige tragen, der daraus Rechte herzuleiten sucht (Bundessozialgericht v. 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 = BSGE 6, 70). Das ist vorliegend die Klägerin, da sie aus behaupteten Beitragszeiten Rentenansprüche begehrt. Insbesondere muss sie sich zurechnen lassen, dass ihr Ehemann sich erstmals mehr als 50 Jahre nach der behaupteten Beitragszeit an die Beklagte wandte, als naturgemäß durch das Versterben von Zeugen, Ablauf von Aufbewahrungsfristen oder dergleichen sachdienliche Ermittlungen kaum noch möglich waren und sind.
Sind demnach keine Beitragszeiten anzuerkennen, können für den verstorbenen Ehemann bereits deswegen keine Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI berücksichtigt werden, weil er nicht "Versicherter" im Sinne dieser Vorschrift ist. Demgemäß sind keinerlei auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1918 geborene Klägerin lebt als a Staatsangehörige in A. 1948 heiratete sie den 1907 geborenen und 1997 verstorbenen H M. Dieser hatte sich am 27. April 1994 an die deutsche Rentenversicherung gewandt und angegeben, dass er von 1940 bis 1943 in dem Betrieb "T B" gearbeitet habe. Seine Papiere habe er während des Krieges verloren. Am 18. August 1994 beantragte er die Gewährung einer Altersrente. Später (am 13. September 1996) gab er an, von 1940 bis 1944 in dem Betrieb "T" gearbeitet zu haben. Durch Bescheid vom 25. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Es seien keine Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Für die Zeit von 1940 bis 1943 seien weder Versicherungsunterlagen vorhanden, noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft. Beiträge würden auch nicht als gezahlt gelten, ebenso wenig bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung.
Am 15. August 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Durch Bescheid vom 5. September 1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung ab. Die Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt, es seien keine Kalendermonate als nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Zeiten zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 1997 erneut die Gewährung einer Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann habe fünf Jahre in einem B Betrieb gearbeitet. Die Beklagte sah das Schreiben als Widerspruch an, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1999 zurückwies. Mangels anrechenbarer Kalendermonate mit Versicherungszeiten sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Mit einem am 17. Dezember 1999 eingegangenen Schreiben wandte sich die Klägerin wieder an die Beklagte und verlangte die Auszahlung von Rentenbeträgen. Ihr verstorbener Mann habe von 1930 bis 1935 fünf Jahre in "Bundesdeutschland" gearbeitet. Durch Bescheid vom 27. April 2000 lehnte die Beklagte den als auf Rücknahme des Bescheides vom 5. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999 angesehenen Antrag ab.
Mit der am 5. Juni 2000 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente. Die Beklagte hat den in der Klage liegenden Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 27. April 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zutreffend. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. November 2002). Ein Anspruch auf Rücknahme des die Gewährung einer Witwenrente ablehnenden Bescheides vom 5. September 1997 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999) bestehe nicht, da der Bescheid sich nicht als rechtswidrig erweise. Ein Anspruch auf Witwenrente setze voraus, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe. Für den Ehemann der Klägerin seien aber keine Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht; Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Da der verstorbene Ehemann selbst nur eine dreijährige Tätigkeit in einer B Munitionsfabrik angegeben habe, könne die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt sein. Angesichts der ungenauen Angaben über den Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis und die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung sei von weiteren Ermittlungen abzusehen.
Gegen das ihr am 5. Januar 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30. Januar 2003. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr verstorbener Ehemann fünf Jahre in dem Betrieb "T B" gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 5. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999 zurückzunehmen und ihr eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Ehemann der Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat weist die zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 5. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1999, da dieser sich nicht als rechtswidrig erweist. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente wäre nach § 46 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch (SGB VI) jedenfalls, dass ihr Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte. Angerechnet auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten. Für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin sind jedoch keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar. Deswegen hat die Beklagte mit Recht die Gewährung einer Witwenrente abgelehnt.
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin in der deutschen Rentenversicherung anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung sind nach § 197 SGB VI wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf Zahlung noch nicht verjährt ist. Es haben sich jedoch keinerlei Nachweise für die Zahlung von Beiträgen auffinden lassen. Der Beklagten liegen keine Versicherungsunterlagen vor. Weder der Ehemann der Klägerin noch sie selbst haben Beitragsnachweise vorlegen können; auch sind keine Ausnahmetatbestände erfüllt, welche ohne Beitragsentrichtung zu wirksamen Beitragszeiten führen würden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Arbeitnehmeranteil für Beiträge zur deutschen Rentenversicherung vom Arbeitslohn abgezogen worden ist (§ 203 SGB VI). Auch eine Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung nach § 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind, sofern für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, fehlen und diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchives aufzubewahren gewesen wären oder glaubhaft gemacht worden ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind. Der verstorbene Ehemann der Versicherten hat zwar angegeben, alle seine Papiere während des Krieges verloren zu haben. Das reicht aber nicht aus, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung und die erfolgte Beitragszahlung glaubhaft werden zu lassen.
Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung und zur Beitragsentrichtung. Schon die Angaben zu der Arbeit in einem B Betrieb als solche sind ungenau und widersprüchlich, so dass sich weder ein eindeutiger Vortrag noch gar die überwiegende Wahrscheinlichkeit für seine Wahrhaftigkeit ergibt. Der Betrieb wird mit wechselnden Namen bezeichnet (T, T), die Angaben zur Zeit der Beschäftigung (1930 bis 1935 oder 1940 bis 1944?) wie auch zu ihrer Dauer (drei, vier oder gar fünf Jahre?) differieren. Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats hat die Klägerin sich zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht geäußert, sie auch nicht näher aufgeklärt oder zumindest weitere Beweismittel angeboten. Danach kann schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich überhaupt um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Da über die Umstände der Arbeitsleistung nichts Näheres bekannt ist, kann angesichts der Zeitumstände nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin etwa als Kriegsgefangener in das damalige deutsche Reich zur Arbeitsleistung verbracht worden wäre. Dann wäre aber keine Versicherungspflicht zur deutschen Rentenversicherung entstanden (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 2. Juli 1996 – I JBf 81/95 -, veröffentlicht in JURIS). Schließlich ist auch eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht geworden. Weder der verstorbene Ehemann noch die Klägerin haben irgendetwas dazu vorgetragen, dass für die (angebliche) Beschäftigung ein Arbeitslohn gezahlt worden ist, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Begriffe wie Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigung, Kleben von Beitragsmarken oder ähnliches haben beide nicht verwandt. Da es damit schon an jeglichem Vortrag zur Beitragsentrichtung fehlt, stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Glaubhaftmachung erst gar nicht. Auch im Sozialversicherungsrecht muss die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache derjenige tragen, der daraus Rechte herzuleiten sucht (Bundessozialgericht v. 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 = BSGE 6, 70). Das ist vorliegend die Klägerin, da sie aus behaupteten Beitragszeiten Rentenansprüche begehrt. Insbesondere muss sie sich zurechnen lassen, dass ihr Ehemann sich erstmals mehr als 50 Jahre nach der behaupteten Beitragszeit an die Beklagte wandte, als naturgemäß durch das Versterben von Zeugen, Ablauf von Aufbewahrungsfristen oder dergleichen sachdienliche Ermittlungen kaum noch möglich waren und sind.
Sind demnach keine Beitragszeiten anzuerkennen, können für den verstorbenen Ehemann bereits deswegen keine Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI berücksichtigt werden, weil er nicht "Versicherter" im Sinne dieser Vorschrift ist. Demgemäß sind keinerlei auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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