Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 170/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 60/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus.
Die 1967 geborene Klägerin erlernte von September 1985 bis Mai 1987 den Beruf der Textilfacharbeiterin. Danach arbeitete sie bis August 1988 als Produktionsarbeiterin in einer Handweberei und bis August 1989 Mitarbeiterin in einer Poststelle. Von Dezember 1989 bis August 1990 war die Klägerin Tierpflegerin. Danach war sie bis Dezember 1996 nicht erwerbstätig; im Oktober 1990 und im April 1992 wurden ihre Kinder P und P geboren. Von Dezember 1996 bis Februar 1997 war die Klägerin bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und anschließend bis Juli 1999 arbeitslos.
Die Klägerin bezog vom 01. August 1999 bis 30. November 2000 von der Beklagten eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 02. Oktober 1999. Darin war Dr. S bei der Diagnose eines bösartigen Geschwulstes des Gebärmutterhalses und Exstirpation der Gebärmutter zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne nur halb- bis untervollschichtig arbeiten. Dr. S hatte eine Nachprüfung nach einem Jahr empfohlen.
Nachdem die Klägerin am 15. August 2000 bei der Beklagten die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, holte diese ein neues Gutachten von Dr. S ein. Daraufhin gelangte dieser am 21. Oktober 2000 zu der Auffassung, die Klägerin könne jetzt wieder vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten.
Darüber hinaus zog die Beklagte einen Befundbericht der behandelnden Gynäkologin DM N vom 13. November 2000 und einen Behandlungsbericht des Kreiskrankenhauses R vom 18. Oktober 2000 bei. Das Kreiskrankenhaus R berichtete über eine komplikationslose Entfernung einer Lymphzyste und DM N teilte mit, die Klägerin klage über zunehmende klimakterische Beschwerden.
Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten (H R) hierzu dahingehend Stellung genommen habe, die Klägerin könne als Textilfacharbeiterin und im Wachdienst nicht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig tätig sein, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 2000 den Weitergewährungsantrag ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 19. Dezember 2000 holte die Beklagte einen neuen Befundbericht der DM N vom 14. Januar 2001 ein, in dem diese nochmals die Krankengeschichte der Klägerin darlegte. Nachdem die Prüfärztin Dr. F zu der Auffassung gelangt war, daraus ergeben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 zurück: Die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihr zumutbar seien, verrichten.
Hiergegen hat sich die am 06. April 2001 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat: Da sich ihr Zustand eher verschlechtert habe, könne ihr die Rente nicht wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes verwehrt werden. Die körperlichen Beschwerden seien gleich geblieben und die psychischen hätten sich verschlimmert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 zu verurteilen, ihr über den 30. November 2000 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, der Securitas GmbH &Co. KG, vom 27. August 2001 eingeholt. Diese hat mitgeteilt, die Klägerin habe dort mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen verrichtet. Eine ungelernte Kraft hätte für diese Tätigkeit einen Lehrgang von sechs Monaten und drei Tagen zu durchlaufen.
Das Sozialgericht hat zudem Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 23. November 2001 den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
Dieses Gutachten ist am 02. April 2002 beim Sozialgericht eingegangen und hat auf gynäkologischem Gebiet einen Zustand nach einer Wertheim Operation und der Entfernung von Lymphzysten mit der Neigung zur rezidivierenden Unterbachbeschwerden gestellt. Auf internistischem Fachgebiet läge ein niedriger Blutdruck vor. Es bestünde eine Neigung zur Entwicklung von Lumbalgien. Auf seinem Fachgebiet hat der Sachverständige ein neurasthenisches Syndrom und eine leichtgradige Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei mit den sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Allgemeinmediziner und Sportmediziner Dr. M H nach § 109 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Sachverständigen zu bestellen. Dem ist das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. November 2002 gefolgt.
Am 18. März 2003 ging beim Sozialgericht eine "Ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit" durch Dr. H ein, die sich darauf beschränkte, die Beweisfragen des Gerichts zu beantworten. Darin hat Dr. H über die in der Vergangenheit durchgeführten Operationen berichtet und die Auffassung vertreten, die Klägerin könne vier bis unter acht Stunden täglich allmählich steigernd mit stufenweisem Wiedereingliederungsplan arbeiten. Gegenwärtig versorge die Klägerin Haushalt und Familie und dies geschehe keinesfalls auf Kosten der Gesundheit. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aufgrund belastbarer Bedingungen und konstitutioneller gesundheitsbedingter Gegebenheiten eingeschränkt, sollten aber allmählich verbessert werden können, so dass eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Hierzu hat der Sachverständige Dr. C unter dem Datum vom 27. Mai 2003 Stellung genommen. Aus den Darlegungen des Dr. H ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Im Übrigen sei auch dieser der Auffassung, die Klägerin sei nach einer gewissen Eingliederungszeit vollschichtig einsatzfähig. Seiner Auffassung nach sei eine solche Wiedereingliederungshilfe sicher hilfreich, aber aus psychiatrischer Sicht nicht unbedingt erforderlich. Dr. H hat in einer Stellungnahme vom 30. August 2003 dargelegt, die Erwerbsfähigkeit sei in zirka drei Monaten wieder herzustellen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht erwerbsunfähig gewesen, gewisse Arbeitseinschränkungen jedoch seien zu berücksichtigen. Nunmehr sei der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit ab sechs Stunden täglich zumutbar. In einem weiteren Schriftsatz vom 30. August 2003 hat Dr. H dargelegt, er bestätige das Gutachten von Dr. C.
Mit Beweisanordnung vom 22. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Arbeitsmedizinerin Dr. F zur weiteren Sachverständigen ernannt und diese hat ihr Gutachten unter dem Datum vom 10. Januar 2004 verfasst. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
- Unterleibsverwachsungsbeschwerden nach Entfernung der Gebärmutter mit Ausräumung der Beckenlymphknoten infolge eines bösartigen Geschehens - Spaltung beziehungsweise Teilentfernung von Lymphzysten - Brustdrüsenschwellung links - Neigung zu Rückenschmerzen ohne nachweisbare Wirbelsäulen-funktionseinschränkung - Migräneleiden - neurasthenisches Syndrom - Somatisierungsstörung - Blutniederdruck
Daraus ergebe sich ein Leistungsvermögen dahingehend, dass die Klägerin körperlich noch leichte und geistig leichte bis mittelschwere Arbeiten entsprechend ihrem Bildungsstand im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne. Es seien Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit und ohne besonderen Zeitdruck möglich. Die Klägerin könne nicht in Wechsel- oder Nachtschicht arbeiten, jedoch sei Publikumsverkehr möglich.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 19. Februar 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den berufskundlichen Ermittlungen ergebe sich, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Textilfacharbeiterin besitze, da sie diesen Beruf nach der Lehre nie vollwertig ausgeübt und sich von ihm freiwillig abgewandt hätte. Ansatzpunkte für eine Abwendung von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen seien nicht erkennbar. Sie sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort jedoch könne sie nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 20. April 2004.
Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten vor, das Sozialgericht hätte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Facharbeiterausbildung absolviert habe, sondern sei lediglich auf die Tätigkeit als Sicherheitsangestellte eingegangen. Die Klägerin habe nach der Ausbildung zur Textilfacharbeiterin vom 01. September 1985 bis zum 15. Juli 1987 noch bis zum 05. August 1988 als Handweberin gearbeitet. Sie könne diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Aufgabe des Berufes sei in etwa gleichrangig durch einen Hautausschlag, hervorgerufen durch das in der Textilindustrie verwendete Wollfett, und Wirbelsäulenschmerzen nach längerem Stehen sowie dadurch bedingt worden, dass es der Klägerin als allein erziehender Mutter nicht mehr möglich gewesen sei, in Schichtarbeit tätig zu sein.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, Unterlagen, dass die Abwendung der Klägerin vom Lehrberuf auch gesundheitlich bedingt gewesen sei, seien nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des Dr. B beigezogen, der über Kopfschmerz/Migräne, Harnwegsinfekt, Zervikalneuralgie, Schwindel, Unterbauchbeschwerden, allergische Dermatitis, Durchfall und Unterschenkelödeme berichtete, weshalb vom 18. Oktober bis 22. Oktober 2004 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Über eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nichts Wesentliches bekannt. Die kurzfristigen Erkrankungen seien nach Behandlung jeweils ausgeheilt gewesen.
Sodann hat der Senat auf Antrag der Klägerin den Neurochirurgen Dr. T zum Sachverständigen nach § 109 SGG ernannt, der sein Gutachten am 30. Mai 2006 erstattet hat. Der Sachverständige hat über die Operationen in der Vergangenheit berichtet und bei der neurologischen Untersuchung einen Flankenkopfschmerz rechts festgestellt,, der mit der Lymphzyste in Verbindung stehe. Ebenfalls sei eine extreme Kurzatmigkeit aufgefallen. Es sei eine psychosomatische Exploration dringend notwendig. Die Klägerin könne leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sowohl im Freien unter Witterungsschutz als auch in geschlossenen Räumen verrichten. Sie könne diese Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Sie sei wegefähig. Insbesondere eine psychosomatische Begutachtung sei erforderlich.
Hierauf hat der Senat den Neurologen und Psychiater Priv. Doz. Dr. T zum Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06. Dezember 2006 ein sich seit 1998 entwickelndes neurasthenisches Syndrom mit körperlicher Schwäche und rascher Erschöpfbarkeit wie Ein- und Durchschlafstörungen festgestellt. Die diagnostischen Leitlinien hierzu beinhalteten entweder anhaltende oder quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen sowie mindestens zwei der folgenden Empfindungen: Muskelschmerzen und Beschwerden, Schwindelgefühle, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, Unfähigkeit zur Entspannung, Reizbarkeit und Dyspepsie. Bei Vorhandensein von Angst über Depressionssyndromen dürften diese nicht anhaltend und schwer genug sein, um die Kriterien für eine dieser spezifischen Störungen zu erfüllen.
Auf die Klägerin träfen diese Kriterien zu, wobei festzustellen sei, dass das Krankheitsbild einen geringen Ausprägungsgrad besitze. Dr. C habe eine Affektlabilität, eine gedrückte Stimmungslage und testpsychologisch erhöhte Angstwerte festgestellt, aber betont, dass er keinen Hinweis für eine klinisch relevante Depressivität finde. Auch er könne eine schwere depressive Erkrankung ausschließen. Auch finde sich kein Hinweis für eine schwerwiegende Angsterkrankung. Das neurasthenische Syndrom können in absehbarer Zeit wesentlich gebessert werden, wenn die belastenden Lebensereignisse (Krebserkrankung und Schwangerschaftsabbruch) entweder durch eine intensive ambulante psychologisch-psychotherapeutische Betreuung behandelt würden. Die Klägerin habe eine derartige Behandlung bisher abgelehnt und sich auch geweigert, eine stationäre psychosomatische Reha Maßnahme anzutreten. Die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen hätten sich seit Mitte 1998 entwickelt und zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2000 bereits vorgelegen, wie sich aus den Vorgutachten ergebe. Die Klägerin habe die nicht durch objektivierbare Befunde gestützte Vorstellung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Mit diesem Krankheitsbild könne die Klägerin nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei überwiegend sitzender Tätigkeit verrichten. Die Klägerin sollte überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutz arbeiten. Im Sicherheitsdienst könne sie nicht mehr arbeiten, am ehesten sei sie für eine Tätigkeit als Bürohilfskraft geeignet. Derartige Tätigkeiten könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Die Klägerin könne viermal täglich zu Fuß Wegstrecken von mehr al 500 m in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Ein weiteres medizinisches Gutachten sei nicht erforderlich.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form - und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Das Landessozialgericht konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus abgelehnt, da ein entsprechender Anspruch bei der Klägerin seither nicht besteht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) erfüllt die Klägerin nicht. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wurde sie durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 durch eine andere ersetzt. Grundsätzlich sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt dieser Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI jedoch sind aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser, wie hier, bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. § 302 b Abs. 1 SGB VI regelt darüber hinaus die Fortgeltung des alten Rechts für vor In Kraft Treten des neuen Rechts entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so dass hier altes Recht anwendbar ist.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig; auch wenn sie als Mitarbeiterin Sicherheitsdienst nicht mehr arbeiten können sollte, wäre sie dennoch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Ausgangspunkt der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertige ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Die Tätigkeit einer Sicherheitsmitarbeiterin ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Diese hat zwar vorgetragen, sich vom Beruf der Textilfacharbeiterin auch aus gesundheitlichen Gründen abgewandt zu haben. Dies ist jedoch weder bewiesen noch erheblich, denn die Abwendung vom Lehrberuf erfolgte vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten in der Gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 43, 44 a. F. SGB VI). Die Klägerin hat nämlich insgesamt am Beginn ihres Berufslebens nur drei Jahre im Textilbereich gearbeitet und sich von diesem somit vor der Erfüllung der Wartezeit abgewandt. Gibt aber ein Versicherter seinen erlernten Beruf vor Erfüllung der Wartezeit auf, so ist der erlernte Beruf selbst dann nicht Hauptberuf, wenn die Abwendung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126 m. w. N).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung beziehungsweise Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, zum Beispiel durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Nach Auskunft des Arbeitgebers war für die vollwertige Ausübung dieser Tätigkeit ein sechsmonatiger Lehrgang erforderlich. Die Klägerin ist hiernach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ihr eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsste, da keine ungewöhnliche Summierung von Leistungsbehinderungen vorliegt.
Die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind auf ihren jeweiligen Fachgebieten zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Wenn Dr. H die Auffassung vertreten hat, es sei eine gewisse Einarbeitung erforderlich, und Dr. T umfangreiche weitere Diagnostik empfohlen hat, so überzeugt dies nicht. Die Klägerin ist auf allen in Frage kommenden Fachgebieten mit Ausnahme der Psychosomatik bis zum Gutachten des Dr. T bereits untersucht worden und es sind klare und eindeutige Befunde erhoben worden. Insbesondere die Beschwerden der Klägerin auf gynäkologischem Gebiet sind umfassend aufgeklärt. Im Vordergrund steht bei der Klägerin eindeutig eine Störung auf dem psychiatrischen Gebiet, wie sich aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. T ergibt, den der Senat entsprechend der Empfehlung des Dr. T zum weiteren Sachverständigen ernannt hat. Dr. T legt überzeugend dar, wie sich bei der Klägerin auf dem Hintergrund ihrer schwierigen Lebenssituation und der Situation nach dem Karzinom am Gebärmutterhals und der Schwangerschaftsunterbrechung ein neurasthenisches Syndrom entwickelt hat, das aber nicht stark ausgeprägt und besserungsfähig sei. Die Besserung, die möglich sei, scheitere daran, dass die Klägerin es ablehne, sich entsprechend behandeln zu lassen. Wenn der Sachverständige dann jedoch zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne auch, bevor die erforderliche und von ihr verweigerte Behandlung durchgeführt werde, bereits leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, so überzeugt dies. Denn das Krankenbild einer Neurasthenie mit geringem Ausprägungsgrad führt, anders als eine schwere depressive Erkrankung oder eine schwerwiegende Angsterkrankung, die Dr. T und Dr. C ausgeschlossen haben, nicht zur Unfähigkeit, erwerbstätig zu sein. Für die Tatsache, dass die Klägerin in der Lage ist, noch Tätigkeiten in nennenswertem Umfang zu verrichten, spricht auch, dass sie nach ihren Angaben den Haushalt mit drei Kindern versorgt. Somit stimmen die Feststellungen der Sachverständigen insoweit auch mit der Lebenswirklichkeit überein.
Bei diesem Sachverhalt musste die Berufung erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus.
Die 1967 geborene Klägerin erlernte von September 1985 bis Mai 1987 den Beruf der Textilfacharbeiterin. Danach arbeitete sie bis August 1988 als Produktionsarbeiterin in einer Handweberei und bis August 1989 Mitarbeiterin in einer Poststelle. Von Dezember 1989 bis August 1990 war die Klägerin Tierpflegerin. Danach war sie bis Dezember 1996 nicht erwerbstätig; im Oktober 1990 und im April 1992 wurden ihre Kinder P und P geboren. Von Dezember 1996 bis Februar 1997 war die Klägerin bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und anschließend bis Juli 1999 arbeitslos.
Die Klägerin bezog vom 01. August 1999 bis 30. November 2000 von der Beklagten eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 02. Oktober 1999. Darin war Dr. S bei der Diagnose eines bösartigen Geschwulstes des Gebärmutterhalses und Exstirpation der Gebärmutter zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne nur halb- bis untervollschichtig arbeiten. Dr. S hatte eine Nachprüfung nach einem Jahr empfohlen.
Nachdem die Klägerin am 15. August 2000 bei der Beklagten die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, holte diese ein neues Gutachten von Dr. S ein. Daraufhin gelangte dieser am 21. Oktober 2000 zu der Auffassung, die Klägerin könne jetzt wieder vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten.
Darüber hinaus zog die Beklagte einen Befundbericht der behandelnden Gynäkologin DM N vom 13. November 2000 und einen Behandlungsbericht des Kreiskrankenhauses R vom 18. Oktober 2000 bei. Das Kreiskrankenhaus R berichtete über eine komplikationslose Entfernung einer Lymphzyste und DM N teilte mit, die Klägerin klage über zunehmende klimakterische Beschwerden.
Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten (H R) hierzu dahingehend Stellung genommen habe, die Klägerin könne als Textilfacharbeiterin und im Wachdienst nicht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig tätig sein, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 2000 den Weitergewährungsantrag ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 19. Dezember 2000 holte die Beklagte einen neuen Befundbericht der DM N vom 14. Januar 2001 ein, in dem diese nochmals die Krankengeschichte der Klägerin darlegte. Nachdem die Prüfärztin Dr. F zu der Auffassung gelangt war, daraus ergeben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 zurück: Die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihr zumutbar seien, verrichten.
Hiergegen hat sich die am 06. April 2001 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat: Da sich ihr Zustand eher verschlechtert habe, könne ihr die Rente nicht wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes verwehrt werden. Die körperlichen Beschwerden seien gleich geblieben und die psychischen hätten sich verschlimmert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 zu verurteilen, ihr über den 30. November 2000 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, der Securitas GmbH &Co. KG, vom 27. August 2001 eingeholt. Diese hat mitgeteilt, die Klägerin habe dort mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen verrichtet. Eine ungelernte Kraft hätte für diese Tätigkeit einen Lehrgang von sechs Monaten und drei Tagen zu durchlaufen.
Das Sozialgericht hat zudem Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 23. November 2001 den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
Dieses Gutachten ist am 02. April 2002 beim Sozialgericht eingegangen und hat auf gynäkologischem Gebiet einen Zustand nach einer Wertheim Operation und der Entfernung von Lymphzysten mit der Neigung zur rezidivierenden Unterbachbeschwerden gestellt. Auf internistischem Fachgebiet läge ein niedriger Blutdruck vor. Es bestünde eine Neigung zur Entwicklung von Lumbalgien. Auf seinem Fachgebiet hat der Sachverständige ein neurasthenisches Syndrom und eine leichtgradige Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei mit den sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Allgemeinmediziner und Sportmediziner Dr. M H nach § 109 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Sachverständigen zu bestellen. Dem ist das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. November 2002 gefolgt.
Am 18. März 2003 ging beim Sozialgericht eine "Ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit" durch Dr. H ein, die sich darauf beschränkte, die Beweisfragen des Gerichts zu beantworten. Darin hat Dr. H über die in der Vergangenheit durchgeführten Operationen berichtet und die Auffassung vertreten, die Klägerin könne vier bis unter acht Stunden täglich allmählich steigernd mit stufenweisem Wiedereingliederungsplan arbeiten. Gegenwärtig versorge die Klägerin Haushalt und Familie und dies geschehe keinesfalls auf Kosten der Gesundheit. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aufgrund belastbarer Bedingungen und konstitutioneller gesundheitsbedingter Gegebenheiten eingeschränkt, sollten aber allmählich verbessert werden können, so dass eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Hierzu hat der Sachverständige Dr. C unter dem Datum vom 27. Mai 2003 Stellung genommen. Aus den Darlegungen des Dr. H ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Im Übrigen sei auch dieser der Auffassung, die Klägerin sei nach einer gewissen Eingliederungszeit vollschichtig einsatzfähig. Seiner Auffassung nach sei eine solche Wiedereingliederungshilfe sicher hilfreich, aber aus psychiatrischer Sicht nicht unbedingt erforderlich. Dr. H hat in einer Stellungnahme vom 30. August 2003 dargelegt, die Erwerbsfähigkeit sei in zirka drei Monaten wieder herzustellen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht erwerbsunfähig gewesen, gewisse Arbeitseinschränkungen jedoch seien zu berücksichtigen. Nunmehr sei der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit ab sechs Stunden täglich zumutbar. In einem weiteren Schriftsatz vom 30. August 2003 hat Dr. H dargelegt, er bestätige das Gutachten von Dr. C.
Mit Beweisanordnung vom 22. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Arbeitsmedizinerin Dr. F zur weiteren Sachverständigen ernannt und diese hat ihr Gutachten unter dem Datum vom 10. Januar 2004 verfasst. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
- Unterleibsverwachsungsbeschwerden nach Entfernung der Gebärmutter mit Ausräumung der Beckenlymphknoten infolge eines bösartigen Geschehens - Spaltung beziehungsweise Teilentfernung von Lymphzysten - Brustdrüsenschwellung links - Neigung zu Rückenschmerzen ohne nachweisbare Wirbelsäulen-funktionseinschränkung - Migräneleiden - neurasthenisches Syndrom - Somatisierungsstörung - Blutniederdruck
Daraus ergebe sich ein Leistungsvermögen dahingehend, dass die Klägerin körperlich noch leichte und geistig leichte bis mittelschwere Arbeiten entsprechend ihrem Bildungsstand im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne. Es seien Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit und ohne besonderen Zeitdruck möglich. Die Klägerin könne nicht in Wechsel- oder Nachtschicht arbeiten, jedoch sei Publikumsverkehr möglich.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 19. Februar 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den berufskundlichen Ermittlungen ergebe sich, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Textilfacharbeiterin besitze, da sie diesen Beruf nach der Lehre nie vollwertig ausgeübt und sich von ihm freiwillig abgewandt hätte. Ansatzpunkte für eine Abwendung von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen seien nicht erkennbar. Sie sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort jedoch könne sie nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 20. April 2004.
Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten vor, das Sozialgericht hätte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Facharbeiterausbildung absolviert habe, sondern sei lediglich auf die Tätigkeit als Sicherheitsangestellte eingegangen. Die Klägerin habe nach der Ausbildung zur Textilfacharbeiterin vom 01. September 1985 bis zum 15. Juli 1987 noch bis zum 05. August 1988 als Handweberin gearbeitet. Sie könne diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Aufgabe des Berufes sei in etwa gleichrangig durch einen Hautausschlag, hervorgerufen durch das in der Textilindustrie verwendete Wollfett, und Wirbelsäulenschmerzen nach längerem Stehen sowie dadurch bedingt worden, dass es der Klägerin als allein erziehender Mutter nicht mehr möglich gewesen sei, in Schichtarbeit tätig zu sein.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, Unterlagen, dass die Abwendung der Klägerin vom Lehrberuf auch gesundheitlich bedingt gewesen sei, seien nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des Dr. B beigezogen, der über Kopfschmerz/Migräne, Harnwegsinfekt, Zervikalneuralgie, Schwindel, Unterbauchbeschwerden, allergische Dermatitis, Durchfall und Unterschenkelödeme berichtete, weshalb vom 18. Oktober bis 22. Oktober 2004 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Über eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nichts Wesentliches bekannt. Die kurzfristigen Erkrankungen seien nach Behandlung jeweils ausgeheilt gewesen.
Sodann hat der Senat auf Antrag der Klägerin den Neurochirurgen Dr. T zum Sachverständigen nach § 109 SGG ernannt, der sein Gutachten am 30. Mai 2006 erstattet hat. Der Sachverständige hat über die Operationen in der Vergangenheit berichtet und bei der neurologischen Untersuchung einen Flankenkopfschmerz rechts festgestellt,, der mit der Lymphzyste in Verbindung stehe. Ebenfalls sei eine extreme Kurzatmigkeit aufgefallen. Es sei eine psychosomatische Exploration dringend notwendig. Die Klägerin könne leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sowohl im Freien unter Witterungsschutz als auch in geschlossenen Räumen verrichten. Sie könne diese Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Sie sei wegefähig. Insbesondere eine psychosomatische Begutachtung sei erforderlich.
Hierauf hat der Senat den Neurologen und Psychiater Priv. Doz. Dr. T zum Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06. Dezember 2006 ein sich seit 1998 entwickelndes neurasthenisches Syndrom mit körperlicher Schwäche und rascher Erschöpfbarkeit wie Ein- und Durchschlafstörungen festgestellt. Die diagnostischen Leitlinien hierzu beinhalteten entweder anhaltende oder quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen sowie mindestens zwei der folgenden Empfindungen: Muskelschmerzen und Beschwerden, Schwindelgefühle, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, Unfähigkeit zur Entspannung, Reizbarkeit und Dyspepsie. Bei Vorhandensein von Angst über Depressionssyndromen dürften diese nicht anhaltend und schwer genug sein, um die Kriterien für eine dieser spezifischen Störungen zu erfüllen.
Auf die Klägerin träfen diese Kriterien zu, wobei festzustellen sei, dass das Krankheitsbild einen geringen Ausprägungsgrad besitze. Dr. C habe eine Affektlabilität, eine gedrückte Stimmungslage und testpsychologisch erhöhte Angstwerte festgestellt, aber betont, dass er keinen Hinweis für eine klinisch relevante Depressivität finde. Auch er könne eine schwere depressive Erkrankung ausschließen. Auch finde sich kein Hinweis für eine schwerwiegende Angsterkrankung. Das neurasthenische Syndrom können in absehbarer Zeit wesentlich gebessert werden, wenn die belastenden Lebensereignisse (Krebserkrankung und Schwangerschaftsabbruch) entweder durch eine intensive ambulante psychologisch-psychotherapeutische Betreuung behandelt würden. Die Klägerin habe eine derartige Behandlung bisher abgelehnt und sich auch geweigert, eine stationäre psychosomatische Reha Maßnahme anzutreten. Die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen hätten sich seit Mitte 1998 entwickelt und zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2000 bereits vorgelegen, wie sich aus den Vorgutachten ergebe. Die Klägerin habe die nicht durch objektivierbare Befunde gestützte Vorstellung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Mit diesem Krankheitsbild könne die Klägerin nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei überwiegend sitzender Tätigkeit verrichten. Die Klägerin sollte überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutz arbeiten. Im Sicherheitsdienst könne sie nicht mehr arbeiten, am ehesten sei sie für eine Tätigkeit als Bürohilfskraft geeignet. Derartige Tätigkeiten könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Die Klägerin könne viermal täglich zu Fuß Wegstrecken von mehr al 500 m in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Ein weiteres medizinisches Gutachten sei nicht erforderlich.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form - und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Das Landessozialgericht konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30. November 2000 hinaus abgelehnt, da ein entsprechender Anspruch bei der Klägerin seither nicht besteht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) erfüllt die Klägerin nicht. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wurde sie durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 durch eine andere ersetzt. Grundsätzlich sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt dieser Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI jedoch sind aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser, wie hier, bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. § 302 b Abs. 1 SGB VI regelt darüber hinaus die Fortgeltung des alten Rechts für vor In Kraft Treten des neuen Rechts entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so dass hier altes Recht anwendbar ist.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig; auch wenn sie als Mitarbeiterin Sicherheitsdienst nicht mehr arbeiten können sollte, wäre sie dennoch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Ausgangspunkt der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertige ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Die Tätigkeit einer Sicherheitsmitarbeiterin ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Diese hat zwar vorgetragen, sich vom Beruf der Textilfacharbeiterin auch aus gesundheitlichen Gründen abgewandt zu haben. Dies ist jedoch weder bewiesen noch erheblich, denn die Abwendung vom Lehrberuf erfolgte vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten in der Gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 43, 44 a. F. SGB VI). Die Klägerin hat nämlich insgesamt am Beginn ihres Berufslebens nur drei Jahre im Textilbereich gearbeitet und sich von diesem somit vor der Erfüllung der Wartezeit abgewandt. Gibt aber ein Versicherter seinen erlernten Beruf vor Erfüllung der Wartezeit auf, so ist der erlernte Beruf selbst dann nicht Hauptberuf, wenn die Abwendung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126 m. w. N).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung beziehungsweise Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, zum Beispiel durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Mitarbeiterin im Sicherheitsdienst der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Nach Auskunft des Arbeitgebers war für die vollwertige Ausübung dieser Tätigkeit ein sechsmonatiger Lehrgang erforderlich. Die Klägerin ist hiernach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ihr eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsste, da keine ungewöhnliche Summierung von Leistungsbehinderungen vorliegt.
Die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind auf ihren jeweiligen Fachgebieten zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Wenn Dr. H die Auffassung vertreten hat, es sei eine gewisse Einarbeitung erforderlich, und Dr. T umfangreiche weitere Diagnostik empfohlen hat, so überzeugt dies nicht. Die Klägerin ist auf allen in Frage kommenden Fachgebieten mit Ausnahme der Psychosomatik bis zum Gutachten des Dr. T bereits untersucht worden und es sind klare und eindeutige Befunde erhoben worden. Insbesondere die Beschwerden der Klägerin auf gynäkologischem Gebiet sind umfassend aufgeklärt. Im Vordergrund steht bei der Klägerin eindeutig eine Störung auf dem psychiatrischen Gebiet, wie sich aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. T ergibt, den der Senat entsprechend der Empfehlung des Dr. T zum weiteren Sachverständigen ernannt hat. Dr. T legt überzeugend dar, wie sich bei der Klägerin auf dem Hintergrund ihrer schwierigen Lebenssituation und der Situation nach dem Karzinom am Gebärmutterhals und der Schwangerschaftsunterbrechung ein neurasthenisches Syndrom entwickelt hat, das aber nicht stark ausgeprägt und besserungsfähig sei. Die Besserung, die möglich sei, scheitere daran, dass die Klägerin es ablehne, sich entsprechend behandeln zu lassen. Wenn der Sachverständige dann jedoch zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne auch, bevor die erforderliche und von ihr verweigerte Behandlung durchgeführt werde, bereits leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, so überzeugt dies. Denn das Krankenbild einer Neurasthenie mit geringem Ausprägungsgrad führt, anders als eine schwere depressive Erkrankung oder eine schwerwiegende Angsterkrankung, die Dr. T und Dr. C ausgeschlossen haben, nicht zur Unfähigkeit, erwerbstätig zu sein. Für die Tatsache, dass die Klägerin in der Lage ist, noch Tätigkeiten in nennenswertem Umfang zu verrichten, spricht auch, dass sie nach ihren Angaben den Haushalt mit drei Kindern versorgt. Somit stimmen die Feststellungen der Sachverständigen insoweit auch mit der Lebenswirklichkeit überein.
Bei diesem Sachverhalt musste die Berufung erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtskraft
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