Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 706/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 108/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht (SG) bzw. dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt (vgl. § 173 Satz 1 und 2 SGG). Der Beschluss wurde dem Antragsteller durch Übergabe-Einschreiben mit Rückschein am 27. November 2006 persönlich zugestellt. Die nach § 64 SGG zu berechnende Beschwerdefrist lief somit vom 28. November 2006 bis 27. Dezember 2006 (Mittwoch). Das gemäß § 123 SGG als Beschwerde auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 08. Januar 2007 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist per Fax am selben Tag bei dem SG Neuruppin eingegangen.
Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Erkrankung ("leider konnte ich mich nicht früher dazu äußern da ich sehr krank war") hat er trotz eines Hinweises des Senats zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer schweren Erkrankung nicht weiter vorgetragen. Die irrtümliche Annahme des Klägers, sein mit dem handschriftlichen Zusatz "Beschwerde" versehenes Fax an das LSG vom 16. November 2006 könne "als Berufungsbeschwerde gegen den dazugehörigen Beschluss vom 21. November 2006" gewertet werden, schließt sein Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht aus. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist nicht einmal ersichtlich, dass sich die "Beschwerde" vom 16. November 2006 auf den Erörterungstermin des SG Neuruppin vom selben Tag bezie-hen soll. Die "Beschwerde" kann sich erst recht nicht auf den fünf Tage später ergangenen Beschluss des SG Neuruppin beziehen. Der Rechtsirrtum des Antragstellers ("ich wusste nicht, dass meine Beschwerde nicht gilt, wenn sie vor dem schriftlichen Beschluss eingeht") könnte nur ganz ausnahmsweise das Verschulden ausschließen, wenn der Antragsteller auch bei sorgfältiger Prüfung den Irrtum nicht hätte vermeiden können (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rn. 8a mwN). Dieser Irrtum war indes aus der Sicht eines objektiven Empfängers für den Antragsteller vermeidbar, denn er wurde im Beschluss des SG Neuruppin über das gegen diese Entscheidung gegebene Rechtsmittel der Beschwerde und die einzuhaltenden Fristen belehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht (SG) bzw. dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt (vgl. § 173 Satz 1 und 2 SGG). Der Beschluss wurde dem Antragsteller durch Übergabe-Einschreiben mit Rückschein am 27. November 2006 persönlich zugestellt. Die nach § 64 SGG zu berechnende Beschwerdefrist lief somit vom 28. November 2006 bis 27. Dezember 2006 (Mittwoch). Das gemäß § 123 SGG als Beschwerde auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 08. Januar 2007 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist per Fax am selben Tag bei dem SG Neuruppin eingegangen.
Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Erkrankung ("leider konnte ich mich nicht früher dazu äußern da ich sehr krank war") hat er trotz eines Hinweises des Senats zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer schweren Erkrankung nicht weiter vorgetragen. Die irrtümliche Annahme des Klägers, sein mit dem handschriftlichen Zusatz "Beschwerde" versehenes Fax an das LSG vom 16. November 2006 könne "als Berufungsbeschwerde gegen den dazugehörigen Beschluss vom 21. November 2006" gewertet werden, schließt sein Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht aus. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist nicht einmal ersichtlich, dass sich die "Beschwerde" vom 16. November 2006 auf den Erörterungstermin des SG Neuruppin vom selben Tag bezie-hen soll. Die "Beschwerde" kann sich erst recht nicht auf den fünf Tage später ergangenen Beschluss des SG Neuruppin beziehen. Der Rechtsirrtum des Antragstellers ("ich wusste nicht, dass meine Beschwerde nicht gilt, wenn sie vor dem schriftlichen Beschluss eingeht") könnte nur ganz ausnahmsweise das Verschulden ausschließen, wenn der Antragsteller auch bei sorgfältiger Prüfung den Irrtum nicht hätte vermeiden können (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rn. 8a mwN). Dieser Irrtum war indes aus der Sicht eines objektiven Empfängers für den Antragsteller vermeidbar, denn er wurde im Beschluss des SG Neuruppin über das gegen diese Entscheidung gegebene Rechtsmittel der Beschwerde und die einzuhaltenden Fristen belehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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