Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 612/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 225/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Wesentlichen um die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 zu übernehmen sowie der Antragstellerin höhere Unterkunftskosten unter Ansatz der aktuellen Mietkosten in Höhe von 553,31 EUR zu gewähren.
Die 1965 geborene Antragstellerin unterzeichnete im August 2005 gemeinsam mit G D einen Mietvertrag über die sich aus dem Rubrum ergebende 85,24 m² große 3,5-Zimmer-Wohnung, ohne zuvor eine Mietübernahmeerklärung des JobCenters eingeholt zu haben. Von Beginn des Mietverhältnisses am 01. September 2005 an bewohnte die Antragstellerin die Wohnung allein mit ihren drei 1995, 1999 bzw. 2002 geborenen Töchtern P, N und C H. Für die mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung waren laut Mietvertrag ein monatlicher Mietzins von 387,59 EUR sowie 158,55 EUR Betriebskosten, mithin insgesamt 546,14 EUR zu zahlen. Hinzu kamen Abschlagszahlungen an die GASAG. Diese forderte im Zusammenhang mit der Abrechnung vom 16. Februar 2006 für die Monate März 2006 bis Januar 2007 monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 110,00 EUR. Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Antragstellerin für sich selbst erstmals ab dem 11. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beantragt habe, und gewährte ihr diese ab diesem Tage. Zuletzt bewilligte er der Antragstellerin, deren drei Töchter ebenso wie ihr zuvor bei ihrem inzwischen geschiedenen Mann lebender Sohn seit Ende 2005 in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind, mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2006 für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 964,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie vom Antragsgegner für einen 4-Personen-Haushalt für angemessen erachteten Unterkunftskosten in Höhe von 619,00 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 06. November 2006 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner, dass sich die von ihr zu zahlende Miete zum 01. Dezember 2006 auf 553,31 EUR erhöhe. Weiter sei für das Jahr 2005 eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 37,55 EUR zu zahlen. Sie bat um Erteilung entsprechender Bewilligungsbescheide. Nachdem der Antragsgegner darauf zunächst trotz Mahnung vom Dezember 2006 nicht reagiert hatte, beantragte die Antragstellerin mit am 10. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Schreiben sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen sowie ihr ab Dezember 2006 Unterkunftskosten unter Ansatz der neuen Miete in Höhe von 553,31 EUR zu gewähren. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine Zahlungserinnerung ihrer Hausverwaltung vom 11. Dezember 2006 vor, nach der auf dem Mietkonto ein Zahlungsrückstand in Höhe von 44,72 EUR bestand. Dieser Betrag setzte sich aus 24,72 EUR für Betriebskosten für das Jahr 2005 sowie 20,00 EUR für eine Kautionsrate zusammen, nachdem die Antragstellerin sich unter dem 07. März 2006 gegenüber ihrer Hausverwaltung verpflichtet hatte, die noch offene Kaution in Höhe von 742,08 EUR ab April 2006 in monatlichen Raten von 20,00 EUR zu zahlen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. Januar 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der der Antragstellerin gewährten Höhe der Unterkunftskosten Eilrechtsschutz unter Vorwegnahme der Hauptsache bedürfe. Das Mietkonto weise ein Soll lediglich in Höhe von 44,72 EUR aus. Im Übrigen sei dem Antragsgegner zu folgen, dass im Falle eines nicht zuvor genehmigten Wohnungswechsels Kosten für Unterkunft und Heizung nur in angemessener Höhe zu erbringen seien. Der Antragsgegner gehe zurzeit noch vom Fortbestehen eines 4-Personen-Haushaltes aus. Für einen solchen seien Kosten in Höhe von 619,00 EUR angemessen. Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten in Höhe von nunmehr 553,31 EUR zzgl. 110,00 EUR für Gas seien hingegen nicht angemessen. Hinsichtlich der Betriebskostennachzahlung handele es sich um einen relativ geringfügigen Betrag, der für die Vergangenheit zu zahlen sei. Es sei der Antragstellerin vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zuzumuten, ihr Begehren weiter beim Antragsgegner zu verfolgen.
Gegen den ihr am 30. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Februar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie in die neue Wohnung gezogen sei, um sich und ihre drei Töchter vor einer Nachbarin zu schützen. Sie habe noch immer die Mietkaution abzuzahlen. Insgesamt beliefen sich ihre monatlichen laufenden Ausgaben allein zur Begleichung ihrer Unterkunftskosten einschließlich Gas, ihrer Stromkosten, der Telefongebühren (Festnetz und Handy), der Hundesteuer, der BVG-Kosten und bestehender Schulden auf 1.031,50 EUR. Der Antragsgegner müsse ferner zur Zahlung der Miete für die Zeit vom 01. September bis zum 10. November 2005 angehalten werden. Für diesen Zeitraum habe er ihr zu Unrecht keine Unterkunftskosten gewährt. Ihre Schulden gegenüber der Hausverwaltung seien inzwischen angewachsen. Laut Mahnung vom 12. Februar 2007 ist für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 die Mieterhöhung von jeweils 7,17 EUR offen sowie die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 37,55 EUR.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 hat der Antragsgegner inzwischen die Übernahme der Betriebskostennachzahlungsforderung in Höhe von 37,55 EUR abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung des JobCenters in ihre jetzige Wohnung umgezogen sei. Sie erhalte daher seit Leistungsbeginn nur die Unterkunftskosten (einschließlich Heizkosten) in Höhe von insgesamt 619,00 EUR, die für vier Personen als maximal angemessen gelten. Aus dem gleichen Grund könne auch die Mieterhöhung zum 01. Dezember 2006 nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat hiergegen mit Schreiben vom 06. Februar 2007 Widerspruch eingelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, soweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr für die Zeit vom 01. September bis zum 10. November 2005 Unterkunftskosten zu gewähren. Denn die Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin über dieses Teilbegehren jedoch nicht entschieden, da die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Antragstellerin hier weitere Leistungen abgesehen von der Betriebskostennachforderung für 2005 und höheren Unterkunftskosten ab Dezember 2006 geltend machen sollte. Lediglich am Rande sei insoweit angemerkt, dass die Antragstellerin zunächst einmal selbst gehalten ist, angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation auf eine Verringerung ihrer teilweise z.B. für Telefon und Strom deutlich überhöhten laufenden Kosten hinzuwirken.
Auch im Hinblick auf die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2005 sowie die höheren Unterkunftskosten ab Dezember 2006 kann ihre Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin vielmehr davon ausgegangen, dass weder ein Eilbedürfnis noch die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in der Hauptsache Erfolg haben wird, glaubhaft gemacht sind.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bereits im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Forderung abzulehnen. Die Antragstellerin erstrebt die Übernahme einer von ihr zu leistenden Betriebskostennachzahlung, die der Senat – anders als das Sozialgericht Berlin – in Höhe von 37,55 EUR als verfahrensgegenständlich ansieht, sowie seit Dezember 2006 die Berücksichtigung ihrer Mieterhöhung um 7,17 EUR. Zwar handelt es sich bei den Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) um solche zur Sicherung des Existenzminimums. Dieses sieht der Gesetzgeber jedoch - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt – bei einer monatlichen Kürzung der Regelleistung um 30 % (mithin um etwa 100,00 EUR) nicht als verletzt an. Dementsprechend kann erst recht nicht von einer gravierenden Einschränkung gesprochen werden, wenn – abgesehen von einer Einmalzahlung in Höhe von 37,55 EUR - monatliche Leistungen in Höhe von lediglich 7,17 EUR verfahrensgegenständlich sind, die – jedenfalls bis zur Klärung in der Hauptsache – von dem Leistungsempfänger selbst zu tragen sind.
Im Übrigen ist zurzeit auch nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die von ihr geltend gemachten Leistungen zugesprochen werden. Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies ist bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten jedoch bei vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Diese halten sich nicht im Rahmen des Angemessenen. Eine - nach § 27 Nr. 1 SGB II zulässige - Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist bislang nicht erfolgt. Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Angemessenheit einer Miete daher aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsdichte – wenn auch unter Zurückstellung einiger rechtlicher Bedenken - an den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr. 49 Seite 3743) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 30. Mai 2006, auch wenn er an diese nicht gebunden ist. Der Antragsgegner geht bisher noch davon aus, dass die Antragstellerin einem 4-Personen-Haushalt angehört, obwohl ihre Kinder inzwischen offenbar seit bereits mehr als einem Jahr im Wege der Jugendhilfe anderweitig untergebracht sind. Für einen 4-Personen-Haushalt ist eine Brutto-Warmmiete von bis zu 619,00 EUR (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen) angemessen. In dieser Höhe gewährt der Antragsgegner der Antragstellerin auch schon bisher Leistungen, sodass eine Erhöhung dieses Betrages nicht in Betracht kommt. Dass der Antragstellerin höhere Leistungen zur Grundsicherung in Form von Unterkunftskosten zustehen könnten, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Wesentlichen um die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 zu übernehmen sowie der Antragstellerin höhere Unterkunftskosten unter Ansatz der aktuellen Mietkosten in Höhe von 553,31 EUR zu gewähren.
Die 1965 geborene Antragstellerin unterzeichnete im August 2005 gemeinsam mit G D einen Mietvertrag über die sich aus dem Rubrum ergebende 85,24 m² große 3,5-Zimmer-Wohnung, ohne zuvor eine Mietübernahmeerklärung des JobCenters eingeholt zu haben. Von Beginn des Mietverhältnisses am 01. September 2005 an bewohnte die Antragstellerin die Wohnung allein mit ihren drei 1995, 1999 bzw. 2002 geborenen Töchtern P, N und C H. Für die mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung waren laut Mietvertrag ein monatlicher Mietzins von 387,59 EUR sowie 158,55 EUR Betriebskosten, mithin insgesamt 546,14 EUR zu zahlen. Hinzu kamen Abschlagszahlungen an die GASAG. Diese forderte im Zusammenhang mit der Abrechnung vom 16. Februar 2006 für die Monate März 2006 bis Januar 2007 monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 110,00 EUR. Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Antragstellerin für sich selbst erstmals ab dem 11. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beantragt habe, und gewährte ihr diese ab diesem Tage. Zuletzt bewilligte er der Antragstellerin, deren drei Töchter ebenso wie ihr zuvor bei ihrem inzwischen geschiedenen Mann lebender Sohn seit Ende 2005 in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind, mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2006 für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 964,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie vom Antragsgegner für einen 4-Personen-Haushalt für angemessen erachteten Unterkunftskosten in Höhe von 619,00 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 06. November 2006 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner, dass sich die von ihr zu zahlende Miete zum 01. Dezember 2006 auf 553,31 EUR erhöhe. Weiter sei für das Jahr 2005 eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 37,55 EUR zu zahlen. Sie bat um Erteilung entsprechender Bewilligungsbescheide. Nachdem der Antragsgegner darauf zunächst trotz Mahnung vom Dezember 2006 nicht reagiert hatte, beantragte die Antragstellerin mit am 10. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Schreiben sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen sowie ihr ab Dezember 2006 Unterkunftskosten unter Ansatz der neuen Miete in Höhe von 553,31 EUR zu gewähren. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine Zahlungserinnerung ihrer Hausverwaltung vom 11. Dezember 2006 vor, nach der auf dem Mietkonto ein Zahlungsrückstand in Höhe von 44,72 EUR bestand. Dieser Betrag setzte sich aus 24,72 EUR für Betriebskosten für das Jahr 2005 sowie 20,00 EUR für eine Kautionsrate zusammen, nachdem die Antragstellerin sich unter dem 07. März 2006 gegenüber ihrer Hausverwaltung verpflichtet hatte, die noch offene Kaution in Höhe von 742,08 EUR ab April 2006 in monatlichen Raten von 20,00 EUR zu zahlen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. Januar 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der der Antragstellerin gewährten Höhe der Unterkunftskosten Eilrechtsschutz unter Vorwegnahme der Hauptsache bedürfe. Das Mietkonto weise ein Soll lediglich in Höhe von 44,72 EUR aus. Im Übrigen sei dem Antragsgegner zu folgen, dass im Falle eines nicht zuvor genehmigten Wohnungswechsels Kosten für Unterkunft und Heizung nur in angemessener Höhe zu erbringen seien. Der Antragsgegner gehe zurzeit noch vom Fortbestehen eines 4-Personen-Haushaltes aus. Für einen solchen seien Kosten in Höhe von 619,00 EUR angemessen. Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten in Höhe von nunmehr 553,31 EUR zzgl. 110,00 EUR für Gas seien hingegen nicht angemessen. Hinsichtlich der Betriebskostennachzahlung handele es sich um einen relativ geringfügigen Betrag, der für die Vergangenheit zu zahlen sei. Es sei der Antragstellerin vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zuzumuten, ihr Begehren weiter beim Antragsgegner zu verfolgen.
Gegen den ihr am 30. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Februar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie in die neue Wohnung gezogen sei, um sich und ihre drei Töchter vor einer Nachbarin zu schützen. Sie habe noch immer die Mietkaution abzuzahlen. Insgesamt beliefen sich ihre monatlichen laufenden Ausgaben allein zur Begleichung ihrer Unterkunftskosten einschließlich Gas, ihrer Stromkosten, der Telefongebühren (Festnetz und Handy), der Hundesteuer, der BVG-Kosten und bestehender Schulden auf 1.031,50 EUR. Der Antragsgegner müsse ferner zur Zahlung der Miete für die Zeit vom 01. September bis zum 10. November 2005 angehalten werden. Für diesen Zeitraum habe er ihr zu Unrecht keine Unterkunftskosten gewährt. Ihre Schulden gegenüber der Hausverwaltung seien inzwischen angewachsen. Laut Mahnung vom 12. Februar 2007 ist für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 die Mieterhöhung von jeweils 7,17 EUR offen sowie die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 37,55 EUR.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 hat der Antragsgegner inzwischen die Übernahme der Betriebskostennachzahlungsforderung in Höhe von 37,55 EUR abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung des JobCenters in ihre jetzige Wohnung umgezogen sei. Sie erhalte daher seit Leistungsbeginn nur die Unterkunftskosten (einschließlich Heizkosten) in Höhe von insgesamt 619,00 EUR, die für vier Personen als maximal angemessen gelten. Aus dem gleichen Grund könne auch die Mieterhöhung zum 01. Dezember 2006 nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat hiergegen mit Schreiben vom 06. Februar 2007 Widerspruch eingelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, soweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr für die Zeit vom 01. September bis zum 10. November 2005 Unterkunftskosten zu gewähren. Denn die Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin über dieses Teilbegehren jedoch nicht entschieden, da die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Antragstellerin hier weitere Leistungen abgesehen von der Betriebskostennachforderung für 2005 und höheren Unterkunftskosten ab Dezember 2006 geltend machen sollte. Lediglich am Rande sei insoweit angemerkt, dass die Antragstellerin zunächst einmal selbst gehalten ist, angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation auf eine Verringerung ihrer teilweise z.B. für Telefon und Strom deutlich überhöhten laufenden Kosten hinzuwirken.
Auch im Hinblick auf die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2005 sowie die höheren Unterkunftskosten ab Dezember 2006 kann ihre Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin vielmehr davon ausgegangen, dass weder ein Eilbedürfnis noch die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in der Hauptsache Erfolg haben wird, glaubhaft gemacht sind.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bereits im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Forderung abzulehnen. Die Antragstellerin erstrebt die Übernahme einer von ihr zu leistenden Betriebskostennachzahlung, die der Senat – anders als das Sozialgericht Berlin – in Höhe von 37,55 EUR als verfahrensgegenständlich ansieht, sowie seit Dezember 2006 die Berücksichtigung ihrer Mieterhöhung um 7,17 EUR. Zwar handelt es sich bei den Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) um solche zur Sicherung des Existenzminimums. Dieses sieht der Gesetzgeber jedoch - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt – bei einer monatlichen Kürzung der Regelleistung um 30 % (mithin um etwa 100,00 EUR) nicht als verletzt an. Dementsprechend kann erst recht nicht von einer gravierenden Einschränkung gesprochen werden, wenn – abgesehen von einer Einmalzahlung in Höhe von 37,55 EUR - monatliche Leistungen in Höhe von lediglich 7,17 EUR verfahrensgegenständlich sind, die – jedenfalls bis zur Klärung in der Hauptsache – von dem Leistungsempfänger selbst zu tragen sind.
Im Übrigen ist zurzeit auch nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die von ihr geltend gemachten Leistungen zugesprochen werden. Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies ist bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten jedoch bei vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Diese halten sich nicht im Rahmen des Angemessenen. Eine - nach § 27 Nr. 1 SGB II zulässige - Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist bislang nicht erfolgt. Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Angemessenheit einer Miete daher aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsdichte – wenn auch unter Zurückstellung einiger rechtlicher Bedenken - an den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr. 49 Seite 3743) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 30. Mai 2006, auch wenn er an diese nicht gebunden ist. Der Antragsgegner geht bisher noch davon aus, dass die Antragstellerin einem 4-Personen-Haushalt angehört, obwohl ihre Kinder inzwischen offenbar seit bereits mehr als einem Jahr im Wege der Jugendhilfe anderweitig untergebracht sind. Für einen 4-Personen-Haushalt ist eine Brutto-Warmmiete von bis zu 619,00 EUR (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen) angemessen. In dieser Höhe gewährt der Antragsgegner der Antragstellerin auch schon bisher Leistungen, sodass eine Erhöhung dieses Betrages nicht in Betracht kommt. Dass der Antragstellerin höhere Leistungen zur Grundsicherung in Form von Unterkunftskosten zustehen könnten, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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