L 21 RA 249/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1074/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 249/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten vom 08. Oktober 1973 bis 17. Juni 1977 sowie vom 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger war nach einem Studium an der Ingenieurschule"F E"in G mit Urkunde vom 27. Juli 1973 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen.

In dem streitbefangenen Zeitraum war der Kläger als technischer Instrukteur beim VEB I R und F, ab 05. August 1974 bis 17. Juni 1977 dort als Garantieinstrukteur und Werkstattleiter tätig. Vom 20. Juni 1977 bis 31. Dezember 1979 war der Kläger beim VEB B und Sch Wals Bearbeiter-Investvorbereitung tätig, anschließend über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Gebäudewirtschaft C als BMSR Ingenieur beschäftigt. Der VEB Gebäudewirtschaft C war unter der Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und wurde dort zum 14. Mai 1991 gelöscht. Rechtsnachfolger war die Gebäudewirtschaft C GmbH (GWC), HRB.

In der Zeit vom 01. März 1985 bis 31. Dezember 1985 wurden Beiträge zur FZR entrichtet. Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger beantragte der Kläger bei der Beklagten im Oktober 2000 die Feststellung des Beschäftigungszeitraumes ab dem 08. Oktober 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 29. August bis 28. September 1973, vom 20. Juni 1977 bis 31. Dezember 1977, vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 und den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 1979 als Zeitraum der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem fest. Für die streitbefangenen Zeiträume wurden die Feststellungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.

Mit seinem hiergegen am 22. Februar 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er in dem streitigen Zeitraum als Abteilungsleiter für BMSR Technik im VEB GBC bei der Fernwärmeversorgung/Produktion tätig gewesen sei. Dieser Betrieb sei für die Produktion, Erzeugung und Verteilung von Fernwärme und Gebrauchswarmwasser zuständig gewesen. Sein Aufgabengebiet habe in der Instandhaltung in den Erzeugerheizwerken sowie in den Wärmeübertragungsstationen und in dem gesamten Heiznetz der Stadt C bestanden.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 27. November 2002 den Widerspruch zurück.

Mit seiner am 16. Dezember 2002 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Feststellung der Zeiten vom 08. Oktober 1973 bis 17. Juni 1977 sowie vom 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz gerichtetes Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, das Sozialgericht Cottbus habe in einer Entscheidung vom 27. Februar 2001 (Az.: S 11 RA 297/00) in einer vergleichbaren Angelegenheit der Klage stattgegeben. Der vormalige VEB Gebäudewirtschaft sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Der Kläger hat eine Stellungnahme der Gebäudewirtschaft C GmbH vom 19. August 2003 zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Der Feststellungsbescheid sei fehlerhaft begünstigend, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht im Rahmen eines Zusatzversorgungssystems tätig gewesen sei und daher § 1 Abs. 1 AAÜG keine Anwendung finde. Der Feststellungsbescheid habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft.

Mit Urteil vom 29. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitigen Beschäftigungszeiträume seien deshalb nicht festzustellen, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Hauptzweck des Betriebes sei der verwaltende Bereich gewesen. Der Betriebsteil Wärmeversorgung sei kein selbständiger Betrieb gewesen. In ihm sei nur eine Teilaufgabe des Gesamtbetriebes realisiert worden. Der Gesamtbetrieb sei kein Versorgungs-betrieb gewesen.

Gegen das ihm am 15. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. August 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er macht geltend, der Betriebsteil Wärmeversorgung sei ein eigenverantwortlicher Bereich des Gesamtbetriebes gewesen. Es hätten direkte Parallelen zu dem Direktionsbereich Produktion Fernwärmeanteile aus dem ehemaligen Kombinat K J bestanden. Auch der VEB I K P sei in einer Vielzahl von Rechtsstreiten als ein volkseigener Produktionsbetrieb klassifiziert worden. Dies habe mittlerweile auch die Beklagte anerkannt. Tatsache sei, dass über zwei Drittel der damals bei dem VEB Gebäudewirtschaft beschäftigten Mitarbeiter dem Bereich Produktion angehört hätten und nur ein geringer Anteil der Belegschaft mit eigentlichen Verwaltungsaufgaben beschäftigt gewesen sei. Auch aus der von ihm eingereichten Stellungnahme vom 19. August 2003 folge, dass eine klar erkennbare Produktionstätigkeit dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Im Hinblick auf die Abrechnung ausgewählter Kennzeichen per 31. Dezember 1988 ergebe sich für den Betrieb, dass aus der Erlösverteilung (Gesamtbetrieb 153 297,00 Mark der DDR, davon Wohnungswirtschaft 29 972,00 Mark der DDR, davon Wärmeversorgung 109 312,00 Mark der DDR) 72 % und damit der überwiegende Teil der Erlöse des Betriebes durch die Wärmeversorgung erbracht worden sei. Auch die in der Wärmeversorgung beschäftigte Arbeitnehmeranzahl bestätige dies (100 Mitarbeiter Bewirtschaftung Wohnung, 145 Arbeitskräfte in der Wärmeversorgung).

Am 31. Dezember 1988 habe der VEB Gebäudewirtschaft C 31 013 Wohneinheiten verwaltet. Davon seien 20 438 durch den VEB Gebäudewirtschaft mit Fernwärme versorgt worden. Darüber hinaus sei der VEB Gebäudewirtschaft C Wärmeversorger für weitere 15 123 Wohnungen anderer Rechtsträger und für 390 gesellschaftliche Einrichtungen innerhalb der Stadt C gewesen. Der VEB Gebäudewirtschaft C habe für die Sicherstellung der Versorgung mit Wärme und Warmwasser 20 Umformstationen, eine Rückförder- und Beimischstation, zwei Heizhäuser, 21 Druckerhöhungsanlagen, acht Zentralheizungsanlagen und 55,2 km Fernheiznetz unterhalten. Für die Versorgung von Dritten sei 42 % der bezogenen Fernwärme benötigt worden. Fast 50 v. H. der bezogenen Elektroenergie sei für die Betreibung der Umformstationen erforderlich gewesen. Der Arbeitskräftebestand der Hauptabteilung Wärmeversorgung sei bei weitem höher als der für die Bewirtschaftung von Wohnungen gewesen. Beachtet werden müsse dabei, dass die Bereiche Lohnabrechnung, Recht, Ökonomie und Buchhaltung ebenfalls für die Hauptabteilung Wärmeversorgung in großem Maße tätig gewesen seien. Tatsache sei weiterhin, dass im Rahmen der Ausgliederung des Bereiches Wärme im Dezember 1990 im Hinblick auf die Zusammenstellung der Vermögensübergabe von einem Gesamtwert des Bereiches Wärmeversorgung von 78 768,19651 DM ausgegangen worden sei. Nach diesen Informationen müsse davon ausgegangen werden, dass der VEB Gebäudewirtschaft C ein Versorgungsbetrieb, mithin ein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Hauptaufgabe des VEB Gebäudewirtschaft sei nicht die Wohnungsverwaltung und die Instandhaltung von Wohnungen gewesen, vielmehr sei dieser Bereich im Hinblick auf die vorliegenden Informationen eher vernachlässigungswert gewesen.

Der Kläger hat u. a. eine Ablichtung einer Abrechnung ausgewählter Kennziffern per 31. Dezember 1988 des VEB Gebäudewirtschaft C vom 26. Januar 1989 und weitere Unterlagen über den VEB Gebäudewirtschaft C zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. November 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 08. Oktober 1973 bis 17. Juni 1977 sowie vom 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiten erzielen Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie hat eine Ablichtung des Statuts des VEB G C übersandt sowie Ablichtungen von Registerauszügen.

Der Senat hat eine Auskunft der Gebäudewirtschaft CGmbH vom 28. Juni 2005 eingeholt, wegen deren Inhalts auf Blatt 83 bis 84 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az: )verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die noch streitbefangenen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.

Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenver-sicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundes-sozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Geltung des AAÜG für den Kläger folgt hier insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Beschäftigungszeiten vor den streitbefangenen Zeiträumen anerkannt hat. Damit hat die Beklagte nämlich nicht bindend festgestellt, dass § 1 AAÜG für den Kläger Anwendung findet. Sie hat lediglich Daten nach §§ 5, 8 AAÜG für den Rentenversicherungsträger festgestellt. Aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass der Bescheid eine eigenständige Feststellung im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X zur Anwendbarkeit des § 1 AAÜG getroffen hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG ist jeweils gesondert für weitere Zeiträume festzustellen (BSG, Urteil vom 24. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 2). Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG für den Kläger keine Anwendung finden, so dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf weitere Feststellungen nach dem AAÜG hat.

Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11).

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war der VEB Gebäudewirtschaft C. Mit diesem hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen, bei diesem war er beschäftigt, nicht abzustellen war auf den Betriebsteil Wärmeversorgung. Bei diesem handelte es sich nicht um einen selbständigen, sondern um einen rechtlich unselbständigen Betriebsteil, der Teilaufgaben des Gesamtbetriebes realisiert hat. Allein aus dem vorgetragenen Umstand, dass der Bereich Wärmeversorgung des VEB Gebäudewirtschaft C selbständig mit einer eigenen Organisationsstruktur, eigenen Arbeitskräften und einer eigenen Arbeitsaufgabe geführt worden sei, ergibt sich nicht die rechtliche Selbständigkeit des Teilbetriebes. Hierfür hätte es der Eintragung in das Register der volkseigenen Betriebe bedurft.

Der danach maßgebliche Beschäftigungsbetrieb war kein Produktionsbetrieb.

Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat, welche Aufgabe Hauptzweck gewesen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Dass möglicherweise in einzelnen Bereichen eines Betriebes Produktionsaufgaben wahrgenommen worden sind, ist insofern nicht ausreichend. Dass der Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris), nicht in der Wärmeproduktion, sondern wie bei jedem VEB der Gebäudewirtschaft in der Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung des ihm übertragenen Wohnbestandes einschließlich der unbebauten Grundstücke und damit in der industriellen Produktion in dem dargestellten Sinne bestanden hat, wird auch von dem Kläger nicht mehr geltend gemacht.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch kein durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Versorgungsbetrieb "Gas, Wasser, Energie". Unstreitig kamen dem Betrieb nach dem Vortrag des Klägers und den vorliegenden Unterlagen auch Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung des übertragenen Gebäudebestandes zu, so die Bereitstellung von Fernwärme und Strom. Auch erschöpfte sich dieser Aufgabenbereich des Betriebes nicht auf die Versorgung des eigenen Wohnungsbestandes mit Energie, sondern es wurden auch "Fremdbestände" mit Energie versorgt. Zur Bewältigung dieser Aufgaben unterhielt der Betrieb Energiegewinnungs- und Versorgungsanlagen. Da es sich bei dem Betriebsteil jedoch nicht um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt hat, sondern er Teilaufgaben des Gesamtbetriebes realisiert hat, bestand darin auch nicht der Hauptzweck. Dies ergibt sich auch aus der Auskunft der Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes der Gebäude-wirtschaftCGmbH GWC vom 28. Juni 2005. In dieser Auskunft wird die Fernwärmeversorgung neben anderen Aufgaben des Betriebes, nämlich neben der Wohnungsverwaltung, der Bauproduktion und der Technik/Reproduktion der Grundfonds als Leistungsprofil des VEB bezeichnet. Nach der Beschreibung der Rechtsnachfolgerin war der VEB Gebäudewirtschaft strukturell und territorial bedingt auch für die Produktion von Fernwärme und Gebrauchswarmwasser in eigenen Erzeugerstätten und Versorgung der eigenen Mieter und Fortleitung und Verkauf an externe Kunden zuständig. Dies mag zwar eine besondere Konstellation für ein Unternehmen der Gebäudewirtschaft gewesen sein, deshalb verfügte dieser VEB Gebäudewirtschaft auch über eine Abeilung Fernwärmeversorgung. Daraus folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes, des Gebäudewirtschafts-betriebes, die Fernwärmeversorgung war und nicht mehr die Bewirtschaftung von Gebäuden. Dass letzteres weiter Hauptaufgabe des Betriebes war, folgt aus der von dem Kläger eingereichten Aufstellung der Abrechnung ausgewählter Kennziffern per 31. Dezember 1988 und seinen Erläuterungen hierzu. Danach wurden nämlich die Erlöse aus dem Bereich der Wärmeversorgung des Gesamtbetriebes bei den Kennziffern unter "Nebenleistungen" geführt (hier sind die von dem Kläger angeführten Erlöse in Höhe von 109 312,00 Mark der DDR aufgeführt), während unter "Hauptleistungen" die von dem Kläger beschriebenen Erlöse in Höhe von 29 972,00 Mark der DDR aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft aufgeführt wurden. Bereits diese Aufstellung der Haupt- und Nebenleistungen verdeutlicht, dass gerade die Wärmeversorgung nicht Hauptzweck und Hauptleistung des Betriebes sein sollte. Dementsprechend wurden nach der Auskunft der Rechtsnachfolgerin vom 28. Juni 2005 in den Jahren 1990 und 1991 alle nicht in das Profil eines Wohnungsbauunternehmens passenden Produktionsbereiche aus der Gebäudewirtschaft C ausgegliedert, so auch der Bereich der Wärmeversorgung. Dies verdeutlicht, dass gerade die Wärmeversorgung als von dem Hauptzweck nicht erfasste Aufgabe verstanden wurde. Hauptzweck war die Bewirtschaftung von eigenen oder fremden Gebäuden, als ein solches Unternehmen wurde der Betrieb auch nach der Privatisierung fortgeführt. Dass eine größere Anzahl von Arbeitskräften des Gesamtbetriebes im Bereich der Wärmeversorgung tätig war, ändert daran genauso wenig etwas wie der Vortrag, mit diesem Bereich des Gesamtbetriebes seien höhere Erlöse erzielt worden. Abzustellen ist auf den Zweck des Unternehmens und nicht darauf, mit welchen wirtschaftlichen Aktivitäten eines Betriebes höhere Umsätze erzielt worden sind oder welche Bereiche eine höhere Anzahl von Arbeitskräften gebunden haben. Der Betriebszweck kann sich nicht an der Personalintensität einzelner Bereiche orientieren, da anderenfalls personalintensivere Betriebsbereiche, in denen z. B. manuelle Arbeiten anfallen, den Betriebszweck bestimmen würden (LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2003, L 3 R 782/06, zitiert nach juris). Das AAÜG knüpft nicht an die Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR an, sondern an das Versorgungsrecht in der ehemaligen DDR, mit dem bestimmte Personengruppen in bestimmten Wirtschaftsbereichen mit einer Zusatzversorgung begünstigt werden sollten (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8750 § 1 Nr. 7). Aus diesem Grunde ist auf den Betriebszweck abzustellen. Dieser definiert sich dabei auch nicht durch die Profitabilität einzelner Betriebsbereiche, diese begründet insbesondere keine (Neu-)Definition des eigentlichen Betriebszwecks, an den die Zuerkennung von Privilegien über die AVItech geknüpft war. Aus der Präambel der VOAVItech folgt bereits, dass Zweck der zusätzlichen Versorgung war, die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zu fördern. Dies beinhaltet, dass nicht von vornherein Profitabilität gefordert war. Vielmehr war Leitgedanke, dass bestimmt Bereiche der Wirtschaft gefördert werden sollten. Welche Bereiche dies waren, wurde mit der 2. DB konkretisiert. Auch bei der Konkretisierung durch die Auswahl der Bereiche der Volkswirtschaft wurde nicht an die Rentabilität oder Profitabilität angeknüpft.

Anhaltspunkte dafür, dass Hauptzweck des Betriebes nicht mehr die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden gewesen ist, sondern die Gewinnung von Fernwärme, Energie und Versorgung mit Fernwärme, hat der Senat nicht.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat; dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat wie oben dargestellt nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nicht nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderver-sorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz GG geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personengruppen bezieht, die zu DDR Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden sachlichen Unterschiede. Verfügten Personen über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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