L 21 B 1830/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1131/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1830/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Sachverständigen Dr. E T gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. August 2006, mit dem der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR auferlegt worden ist, ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht einzulegen. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin versäumt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihr der angefochtene Beschluss am 10. August 2006 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete danach gem. § 64 Abs. 3 SGG am 11. September 2006, einem Montag, da der 10. September 2006 auf einen Sonntag fiel. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss des Sozialgerichts jedoch erst mit Schreiben vom 14. November 2006, beim Sozialgericht Berlin eingegangen am 15. November 2006, Beschwerde erhoben.

Der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis (§ 67 SGG) war abzulehnen. Gründe, denen zufolge sie ohne Verschulden daran gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Dass ihr der Beschluss des Sozialgerichts nicht zugegangen sei, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat insoweit lediglich vorgetragen, in der Zeit vom 14. Juli bis zum 20. August 2006 in N bei ihren pflegebedürftigen Eltern gewesen zu sein. Ihre Wohnung sei zu dieser Zeit unbewohnt, der Briefkasten nur punktuell geleert und die Post für sie aufbewahrt worden (Schreiben an das Sozialgericht vom 18. Oktober 2006). Mit diesem Vortrag hat die Beschwerdeführerin weder einen Grund dafür benannt, warum ihr der ausweislich der Zustellungsurkunde in den Briefkasten eingelegte Beschluss nicht ausgehändigt worden sein sollte, noch einen Grund dafür, warum es ihr nach Rückkehr in ihre Wohnung am 21. August 2006 und Aushändigung der für sie aufbewahrten Post nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist bis zum 11. September 2006 Beschwerde einzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat in entsprechender Anwendung des § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Beschwerdeverfahren, auf die § 197a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 8. November 2004 – L 6 B 21/04 RJ sowie Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Beschwerdeführerin ist als Sachverständige nicht Beteiligte des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 69 SGG (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 176 Rdnr. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2002, X Rdnr. 58). Die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung ergeht gemäß Anlage 1, Teil 7 Hauptabschnitt 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auch nicht gerichtskostenfrei.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 3 GKG analog auf den Wert des Ordnungsgeldes, mithin auf 300,00 EUR, festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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