L 29 B 315/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 1506/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 315/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2007 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Ermittlungen im Beschwerdeverfahren nicht zu einer anderen Einschätzung führen.

Nach telefonischer Auskunft des Antragstellers vom 21. März 2007 mietete dieser zwischenzeitlich die Wohnung in der Tstr., B ohne vorherige Zusicherung der Kostenübernahme durch den Antragsgegner mit Mietvertrag vom Februar 2007 zum 1. März 2007 an und wohnt seither dort. Er vereinbarte weiter mit der Vermieterin eine ratenweise Begleichung der Mietkaution (660,00 EUR).

Aufgrund dieser Entwicklung ist umso weniger ein Anordnungsanspruch erkennbar. Insbesondere ist eine Eilbedürftigkeit nicht mehr mit der vom Antragsteller behaupteten drohenden Obdachlosigkeit zu begründen. Denn die vom Antragsteller begehrte Wohnung wurde zwischenzeitlich von ihm angemietet und wird von ihm bewohnt. Die Übernahme der Kaution zur Anmietung ist nicht mehr erforderlich.

Auch ein Anordnungsanspruch lässt sich nicht erkennen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei dem Antragsteller wegen des bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 741,00 EUR (=771,00 EUR monatlich abzüglich 30,00 EUR monatlich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)) bei einem Gesamtbedarf von 598,89 EUR eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit ein Leistungsanspruch nach § 19 SGB II nicht erkennbar.

Darüber hinaus scheitert die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution) nach § 22 Abs. 3 SGB II nunmehr auch daran, dass der Antragsteller die Wohnung zum 1. März 2007 ohne Zusicherung seitens des Antragsgegners angemietet hat. Die Übernahme der Kosten - auch darlehensweise - ist demgegenüber nur dann möglich, wenn vorher eine Zusicherung eingeholt wurde.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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