Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 68/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 978/06 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt MM zu gewähren, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006. In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen eine Kürzung des Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II um insgesamt 210,00 EUR wegen Meldeversäumnissen.
In einer ersten öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Berlin am 06. März 2006 hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls unter Aufhebung der Sanktionsbescheide im Wesentlichen nur noch die Zahlung des ungekürzten Regelsatzes für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beantragt.
Ausweislich der Zustellurkunde vom 01. September 2006 ist der Kläger zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 11. September 2006, 11.10 Uhr, in das Sozialgericht Berlin geladen worden. Nach dieser Urkunde ist die Ladung am 01. September 2006 um 14.30 Uhr in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden, weil eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Der Kläger ist zur öffentlichen Sitzung am 11. September 2006 nicht erschienen. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2006 teilweise abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger ebenfalls durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nach der Postzustellurkunde vom 20. September 2006 zugestellt worden, weil auch hier eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen ist.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2006 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger behauptet, die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin beruhe auf einem Verfahrensmangel, da er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Er habe damit keine Gelegenheit gehabt, sich zum Sachverhalt umfassend zu äußern. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Ladung aus dem Briefkasten gestohlen worden sei. Jedenfalls habe er erst durch die Entscheidung von der mündlichen Verhandlung erfahren. Weiter komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, da Gegenstand der Klage sei, ob er nach Arbeitsförderungsrecht zu behandeln sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 zuzulassen
und
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M M zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 SGG statthaft, wenn die Berufung der Zulassung bedarf und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seines Arbeitslosengeld II Anspruches wegen Verletzung der Meldepflicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 06. März 2006 beantragte der Kläger unter Aufhebung der Sanktionsbescheide nur noch die Zahlung des ungekürzten Regelsatzes für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006. Danach wendet sich der Kläger noch gegen eine Absenkung in Höhe von 210,00 EUR (35,00 EUR x sechs Monate).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Weiter kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Streit war lediglich noch eine Leistungsabsenkung nach Meldeversäumnissen des Klägers. Dies ergibt sich aus seinen Anträgen aus der öffentlichen Sitzung vom 06. März 2006. Die Entscheidung beinhaltet damit keine nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, 2005, § 144 Rn. 28). Sie entfaltet keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz.
Schließlich liegt auch ein Verfahrensmangel nicht vor. Insbesondere konnte ohne Teilnahme des Klägers an der öffentlichen Sitzung am 11. September 2006 verhandelt und entschieden werden. In seiner Ladung wurde der Kläger auf diese Möglichkeit nach § 126 SGG hingewiesen. Diese Ladung zum Termin am 11. September 2006 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellurkunde vom 01. September 2006 am 01. September 2006 durch Niederlegung des Schriftstücks im Briefkasten zugestellt. Dass diese Ladung in den Briefkasten eingelegt wurde, wird letztlich auch durch den Kläger nicht substantiiert bestritten. Damit war die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kläger gegeben und eine korrekte Ladung zum Termin erfolgt.
An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Klägers nichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Post aus dem Briefkasten gestohlen worden sei. Denn diese Behauptung beruht lediglich auf Vermutungen des Klägers und ist nicht geeignet, den ordnungsgemäßen Zugang der Ladung in Frage zu stellen. Ebenso gut ist für den Senat denkbar, dass der Kläger aufgrund der Vielzahl der von ihm vor den Sozialgerichten geführten Verfahren den Überblick verloren hat und deshalb die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der 103. Kammer des Sozialgerichtsgerichts Berlin nicht wahrnahm.
Darüber hinaus hat der Kläger bereits in einem ersten Termin am 6. März 2006 vor dem Sozialgericht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mündlich zur Sache zu äußern. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit insgesamt nicht ansatzweise erkennbar.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006. In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen eine Kürzung des Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II um insgesamt 210,00 EUR wegen Meldeversäumnissen.
In einer ersten öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Berlin am 06. März 2006 hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls unter Aufhebung der Sanktionsbescheide im Wesentlichen nur noch die Zahlung des ungekürzten Regelsatzes für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beantragt.
Ausweislich der Zustellurkunde vom 01. September 2006 ist der Kläger zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 11. September 2006, 11.10 Uhr, in das Sozialgericht Berlin geladen worden. Nach dieser Urkunde ist die Ladung am 01. September 2006 um 14.30 Uhr in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden, weil eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Der Kläger ist zur öffentlichen Sitzung am 11. September 2006 nicht erschienen. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2006 teilweise abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger ebenfalls durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nach der Postzustellurkunde vom 20. September 2006 zugestellt worden, weil auch hier eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen ist.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2006 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger behauptet, die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin beruhe auf einem Verfahrensmangel, da er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Er habe damit keine Gelegenheit gehabt, sich zum Sachverhalt umfassend zu äußern. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Ladung aus dem Briefkasten gestohlen worden sei. Jedenfalls habe er erst durch die Entscheidung von der mündlichen Verhandlung erfahren. Weiter komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, da Gegenstand der Klage sei, ob er nach Arbeitsförderungsrecht zu behandeln sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 zuzulassen
und
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M M zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 SGG statthaft, wenn die Berufung der Zulassung bedarf und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seines Arbeitslosengeld II Anspruches wegen Verletzung der Meldepflicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 06. März 2006 beantragte der Kläger unter Aufhebung der Sanktionsbescheide nur noch die Zahlung des ungekürzten Regelsatzes für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006. Danach wendet sich der Kläger noch gegen eine Absenkung in Höhe von 210,00 EUR (35,00 EUR x sechs Monate).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Weiter kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Streit war lediglich noch eine Leistungsabsenkung nach Meldeversäumnissen des Klägers. Dies ergibt sich aus seinen Anträgen aus der öffentlichen Sitzung vom 06. März 2006. Die Entscheidung beinhaltet damit keine nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, 2005, § 144 Rn. 28). Sie entfaltet keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz.
Schließlich liegt auch ein Verfahrensmangel nicht vor. Insbesondere konnte ohne Teilnahme des Klägers an der öffentlichen Sitzung am 11. September 2006 verhandelt und entschieden werden. In seiner Ladung wurde der Kläger auf diese Möglichkeit nach § 126 SGG hingewiesen. Diese Ladung zum Termin am 11. September 2006 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellurkunde vom 01. September 2006 am 01. September 2006 durch Niederlegung des Schriftstücks im Briefkasten zugestellt. Dass diese Ladung in den Briefkasten eingelegt wurde, wird letztlich auch durch den Kläger nicht substantiiert bestritten. Damit war die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kläger gegeben und eine korrekte Ladung zum Termin erfolgt.
An dieser Einschätzung ändert die Behauptung des Klägers nichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Post aus dem Briefkasten gestohlen worden sei. Denn diese Behauptung beruht lediglich auf Vermutungen des Klägers und ist nicht geeignet, den ordnungsgemäßen Zugang der Ladung in Frage zu stellen. Ebenso gut ist für den Senat denkbar, dass der Kläger aufgrund der Vielzahl der von ihm vor den Sozialgerichten geführten Verfahren den Überblick verloren hat und deshalb die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der 103. Kammer des Sozialgerichtsgerichts Berlin nicht wahrnahm.
Darüber hinaus hat der Kläger bereits in einem ersten Termin am 6. März 2006 vor dem Sozialgericht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mündlich zur Sache zu äußern. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit insgesamt nicht ansatzweise erkennbar.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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