L 7 KA 139/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 157/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 139/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.807,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Hauptbeteiligten des Rechtsstreits diesen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5, Abs. 4 SGG) nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) - zu tragen, weil er den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren klaglos gestellt hat und im Übrigen bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, nachdem das BSG mit Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 62/04 R - eine Kostentragungspflicht des Konkurrenten im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Aufwendungen des zugelassenen Arztes verneint hat. Der Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, dass er bei seiner Entscheidung die frühere Rechtsprechung des BSG beachtet habe und der neuen Entscheidung sofort durch Aufhebung seines Beschlusses Rechnung getragen habe. Denn die Präzisierung oder Änderung der Rechtsprechung ist im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung keiner Änderung der Sach- und Rechtslage gleichzustellen. Im Hinblick auf die Kostentragungspflicht nach Hauptsachenerledigung geht das Risiko der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten des Beteiligten, der sich auf diese (später geänderte) Rechtsprechung berufen hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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