Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 10575/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 270/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 (S 106 AS 10575/06) wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In dem zum Geschäftszeichen S 106 AS 10575/06 beim Sozialgericht (SG) Berlin geführten Rechtsstreit verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Übernahme von Nebenkosten aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 für eine ehemalige Wohnung des Klägers in Berlin in Höhe von 256,56 Euro. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung im Verwaltungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 zu verpflichten, den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für 2003 für die ehemalige Wohnung des Klägers in der T, B, in Höhe von 256,56 Euro zu übernehmen
und dem Kläger für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Ezu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. Februar 2007 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde des Klägers mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Akten.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und somit in entsprechender Anwendung des § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Beschlüsse ist nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 gültigen Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I, Seite 1887). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend Anwendung. Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es kommen könnte, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des 1. Rechtszuges beurteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3750, S. 51).
Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. 9. 2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 6. 12. 2005, L 8 B 147/05 AS, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Streitfall betrifft das Klageverfahren, für dessen Durchführung PKH beantragt wird, einen Betrag von 256,56 Euro. Der Beschwerdewert liegt insoweit unter 500,00 EUR.
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In dem zum Geschäftszeichen S 106 AS 10575/06 beim Sozialgericht (SG) Berlin geführten Rechtsstreit verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Übernahme von Nebenkosten aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 für eine ehemalige Wohnung des Klägers in Berlin in Höhe von 256,56 Euro. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung im Verwaltungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 zu verpflichten, den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für 2003 für die ehemalige Wohnung des Klägers in der T, B, in Höhe von 256,56 Euro zu übernehmen
und dem Kläger für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Ezu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. Februar 2007 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde des Klägers mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Akten.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und somit in entsprechender Anwendung des § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Beschlüsse ist nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 gültigen Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I, Seite 1887). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend Anwendung. Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es kommen könnte, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des 1. Rechtszuges beurteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3750, S. 51).
Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. 9. 2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 6. 12. 2005, L 8 B 147/05 AS, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Streitfall betrifft das Klageverfahren, für dessen Durchführung PKH beantragt wird, einen Betrag von 256,56 Euro. Der Beschwerdewert liegt insoweit unter 500,00 EUR.
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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