Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 45/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richter des Senats, und wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Senats vom 16. März 2007 ist unzulässig (so bereits Beschluss des Senats vom 22. März 2007 im Verfahren L 1 SF 48/07). Der Antragsteller kann das ihm in seinen Grundlagen bekannte Ablehnungsrecht aus § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber den abgelehnten Richtern nicht mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, sie seien seinem Verlangen auf akustische Zugänglichmachung der Mitteilungen des Gerichts nicht nachgekommen. Das so begründete Ablehnungsgesuch erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Der Senat hat dem Antragsteller inzwischen zum wiederholten male seine Rechtsansicht zur Kenntnis gebracht, dass er so lange nicht zu Maßnahmen nach § 191 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verpflichtet ist, als der Antragsteller seine Blindheit nicht nachweist (Beschlüsse vom 11.10.2006 – L 1 SF 125/06 – und vom 26.02.2007 – L 1 SF 14/07, 15/07, 16/07, 19/07 und 29/07 – sowie Schreiben vom 05.03.2007 im Verfahren L 1 SF 48/07). Dabei hat der Senat auch deutlich gemacht, welche Beweismittel er für geeignet und verhältnismäßig hält, und dem Antragsteller einen Weg zur Beweisführung gewiesen, der ihn nichts kostet, nämlich die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die es dem Senat ermöglicht, von Amt wegen beim behandelnden/behandelt habenden Augenarzt nachzufragen. Schließlich hat der Senat darauf hingewiesen, dass er eine Augenscheinseinnahme für kein geeignetes Beweismittel hält, gerade weil sich einer der abgelehnten Richter anlässlich seiner Begegnung mit dem Antragsteller bei Gericht nicht durch Augenscheinseinnahme von dessen Blindheit bzw. an Blindheit grenzenden Sehbehinderung überzeugen konnte. Der Antragsteller kann dem gegenüber zwar den Standpunkt vertreten, es müsse genügen, Blindheit zu behaupten, um die Rechtsfolgen des § 191 a GVG auszulösen. Es muss aber als unzulässig angesehen werden, den wiederholt mit Nachdruck vertretenen gegenteiligen Standpunkt des Senats zum Anlass zu nehmen, die Richter dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn der Rechtsstandpunkt, dass eine nichtoffensichtliche, durch einfache Augenscheinseinnahme nicht verifizierbare Blindheit nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, um daraus verfahrensrechtliche Rechtsfolgen von nicht unerheblichem Gewicht herzuleiten, ist so nahe liegend, für ihn spricht so sehr der Rechtsschein der Richtigkeit, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch nicht nur ohne weiteres unbegründet, sondern darüber hinaus in so hohem Maße von der Geeignetheit, begründet sein zu können, entfernt ist, dass es von der Rechtsordnung als nicht mehr gebilligt – und damit rechtsmissbräuchlich – angesehen werden muss (Fall der Anführung von Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Weil es sich so verhält und das Ablehnungsgesuch nach alledem schon unzulässig ist, konnten die abgelehnten Richter darüber selbst entscheiden und mussten nicht die geschäftsplanmäßigen Vertreter zur Entscheidung heranziehen (vgl. Keller aao Rz 10 d).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter ist unbegründet. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Daraus dass der abgelehnte Richter eine akustische Zugänglichmachung der für den Kläger bestimmten gerichtlichen Schriftstücke nicht angeordnet hat und zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für gegeben hält, folgt kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit unabhängig davon, ob diese Entscheidung in der Sache den Vorgaben des § 191a GVG entspricht. Soweit dem Richter Fehler bei der Bewertung der Sachlage und/oder Rechtslage unterlaufen oder er Verfahrensverstöße begeht, kann dies grundsätzlich die Richterablehnung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Richter die Anträge nach § 191a GVG übergehe und damit willkürlich und einseitig zu Lasten des Klägers dessen prozessuale Stellung unterhöhle, wie dieser sinngemäß meint, ergeben sich aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten nicht. Der Kläger war bislang erkennbar in der Lage, seine Rechte im Verfahren (etwa durch rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln und ausführlichen Vortrag zur Sache) zu wahren, so dass die Vorgehensweise des abgelehnten Richters für den Beteiligten von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Der Senat war nicht gehalten, dem Kläger diesen Beschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 191 a GVG akustisch zugänglich zu machen. Hierzu verweist er auf die vorausgegangenen Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 – L 1 SF 125/06 – und vom 26. Februar 2007 -L 1 SF 16/07-. Der Antragsteller hat noch immer kein augenärztliches Attest vorgelegt, das seine behauptete Blindheit bestätigt. Ebenso wenig hat er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt, die entsprechende Rückfragen bei den zuletzt tätig gewesenen Ärzten in der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Charité von Amts wegen ermöglichen würden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGB).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Senats vom 16. März 2007 ist unzulässig (so bereits Beschluss des Senats vom 22. März 2007 im Verfahren L 1 SF 48/07). Der Antragsteller kann das ihm in seinen Grundlagen bekannte Ablehnungsrecht aus § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber den abgelehnten Richtern nicht mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, sie seien seinem Verlangen auf akustische Zugänglichmachung der Mitteilungen des Gerichts nicht nachgekommen. Das so begründete Ablehnungsgesuch erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Der Senat hat dem Antragsteller inzwischen zum wiederholten male seine Rechtsansicht zur Kenntnis gebracht, dass er so lange nicht zu Maßnahmen nach § 191 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verpflichtet ist, als der Antragsteller seine Blindheit nicht nachweist (Beschlüsse vom 11.10.2006 – L 1 SF 125/06 – und vom 26.02.2007 – L 1 SF 14/07, 15/07, 16/07, 19/07 und 29/07 – sowie Schreiben vom 05.03.2007 im Verfahren L 1 SF 48/07). Dabei hat der Senat auch deutlich gemacht, welche Beweismittel er für geeignet und verhältnismäßig hält, und dem Antragsteller einen Weg zur Beweisführung gewiesen, der ihn nichts kostet, nämlich die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die es dem Senat ermöglicht, von Amt wegen beim behandelnden/behandelt habenden Augenarzt nachzufragen. Schließlich hat der Senat darauf hingewiesen, dass er eine Augenscheinseinnahme für kein geeignetes Beweismittel hält, gerade weil sich einer der abgelehnten Richter anlässlich seiner Begegnung mit dem Antragsteller bei Gericht nicht durch Augenscheinseinnahme von dessen Blindheit bzw. an Blindheit grenzenden Sehbehinderung überzeugen konnte. Der Antragsteller kann dem gegenüber zwar den Standpunkt vertreten, es müsse genügen, Blindheit zu behaupten, um die Rechtsfolgen des § 191 a GVG auszulösen. Es muss aber als unzulässig angesehen werden, den wiederholt mit Nachdruck vertretenen gegenteiligen Standpunkt des Senats zum Anlass zu nehmen, die Richter dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn der Rechtsstandpunkt, dass eine nichtoffensichtliche, durch einfache Augenscheinseinnahme nicht verifizierbare Blindheit nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, um daraus verfahrensrechtliche Rechtsfolgen von nicht unerheblichem Gewicht herzuleiten, ist so nahe liegend, für ihn spricht so sehr der Rechtsschein der Richtigkeit, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch nicht nur ohne weiteres unbegründet, sondern darüber hinaus in so hohem Maße von der Geeignetheit, begründet sein zu können, entfernt ist, dass es von der Rechtsordnung als nicht mehr gebilligt – und damit rechtsmissbräuchlich – angesehen werden muss (Fall der Anführung von Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Weil es sich so verhält und das Ablehnungsgesuch nach alledem schon unzulässig ist, konnten die abgelehnten Richter darüber selbst entscheiden und mussten nicht die geschäftsplanmäßigen Vertreter zur Entscheidung heranziehen (vgl. Keller aao Rz 10 d).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter ist unbegründet. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Daraus dass der abgelehnte Richter eine akustische Zugänglichmachung der für den Kläger bestimmten gerichtlichen Schriftstücke nicht angeordnet hat und zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für gegeben hält, folgt kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit unabhängig davon, ob diese Entscheidung in der Sache den Vorgaben des § 191a GVG entspricht. Soweit dem Richter Fehler bei der Bewertung der Sachlage und/oder Rechtslage unterlaufen oder er Verfahrensverstöße begeht, kann dies grundsätzlich die Richterablehnung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Richter die Anträge nach § 191a GVG übergehe und damit willkürlich und einseitig zu Lasten des Klägers dessen prozessuale Stellung unterhöhle, wie dieser sinngemäß meint, ergeben sich aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten nicht. Der Kläger war bislang erkennbar in der Lage, seine Rechte im Verfahren (etwa durch rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln und ausführlichen Vortrag zur Sache) zu wahren, so dass die Vorgehensweise des abgelehnten Richters für den Beteiligten von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Der Senat war nicht gehalten, dem Kläger diesen Beschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 191 a GVG akustisch zugänglich zu machen. Hierzu verweist er auf die vorausgegangenen Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 – L 1 SF 125/06 – und vom 26. Februar 2007 -L 1 SF 16/07-. Der Antragsteller hat noch immer kein augenärztliches Attest vorgelegt, das seine behauptete Blindheit bestätigt. Ebenso wenig hat er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt, die entsprechende Rückfragen bei den zuletzt tätig gewesenen Ärzten in der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Charité von Amts wegen ermöglichen würden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGB).
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