Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 9035/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 25/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Leistungen.
Die 1953 geborene Klägerin beantragte zum 01. Januar 2005 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang gab sie an, gemeinsam mit ihrem 1985 geborenen Sohn M in der sich aus dem Rubrum ergebenden Zwei-Zimmer-Wohnung zu leben. Für die 58,56 m² große Wohnung sei ein monatlicher Mietzins in Höhe von 273,66 EUR (Nettokaltmiete) zzgl. 78,00 EUR Nebenkostenvorschuss und 55,00 EUR Vorschuss für Heiz- und Warmwasserkosten, mithin insgesamt in Höhe von 406,66 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 17. November 2004 gewährte der Beklagte ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 543,83 EUR. Diese Leistungen umfassten 198,83 EUR für Unterkunft und Heizung. Mit am 16. Dezember 2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben machte die Klägerin geltend, entweder müsse sie die gesamten Mietkosten erhalten oder für ihren Sohn, mit dem sie keine Bedarfsgemeinschaft bilde, müsste die andere Hälfte gewährt werden. Nachdem der Beklagte ihr daraufhin mit Schreiben vom 03. Januar 2005 bestätigt hatte, dass ihr Sohn lediglich als zusätzliches Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erfasst worden sei, rügte die Klägerin mit am 27. Januar 2005 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben die zu geringe Höhe der Regelleistung. Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2005 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 2005 Leistungen nur noch in Höhe von 539,33 EUR und begründete dies mit einer veränderten Energiepauschale. Unterkunftskosten übernahm er nunmehr nur noch in Höhe von 194,33 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Juli 2005 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 01. März bis zum 31. Mai 2005 wieder auf monatlich 543,83 EUR hoch. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 11. August 2005, mit dem sie einwandte, dass ihr Sohn lediglich den ermäßigten BAFöG-Satz ohne Übernahme der Mietkosten erhalte und so die Kosten der Unterkunft nicht gedeckt seien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrem volljährigen Sohn in einer Wohnung lebe, sodass ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in dem auf sie entfallenden Anteil von 50 % gewährt werden könnten. Im Übrigen sei der beanspruchbare Anteil des Mietzinses um Pauschbeträge für den Warmwasseranteil zu bereinigen gewesen, der bereits über die Regelleistung abgedeckt sei. Andernfalls käme es zu einer Doppelberücksichtigung desselben Kostenanteils. In ständiger Verwaltungspraxis würden für den Haushaltsvorstand 9,00 EUR in Abzug gebracht. Es sei daher die Gesamtmiete von 406,66 EUR um diesen Betrag gemindert und der verbleibende Betrag von 397,66 EUR halbiert worden.
Am 19. September 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und dort zuletzt noch beantragt, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Zugleich hat sie beantragt, ihr für die Rechtsverfolgung in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass der Regelsatz von 345,00 EUR den Grundbedarf unterschreite und damit das Sozialstaatsprinzip sowie die Menschenwürde verletze. Nach einer von Prof. R M erstellten Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sei das Arbeitslosengeld II allein zur Existenzsicherung um 19 % auf 412,00 EUR anzuheben. Weiter habe der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe übernommen. Er sei davon ausgegangen, dass die monatliche Grundmiete 406,66 EUR betrage. Die tatsächlichen Mietkosten beliefen sich jedoch auf 539,66 EUR. Denn neben der Nettokaltmiete von 406,66 EUR fielen Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 52,00 EUR monatlich und Kaltwasserkosten von monatlich 26,00 EUR an. Es errechne sich daher eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 539,66 EUR. Abzüglich der Warmwasserpauschale von 9,00 EUR verbleibe es bei einer Bruttowarmmiete von 530,66 EUR, von der der Beklagte – selbst nach seiner Rechtsauffassung – die Hälfte und damit 265,33 EUR zu tragen habe. In dieser Höhe habe er ihr im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zu gewähren. Schließlich habe der Beklagte es fehlerhaft unterlassen zu prüfen, inwieweit ihrem Sohn Leistungen nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 2 SGB II zustünden.
Das Sozialgericht Berlin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. November 2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die von der Klägerin im Wesentlichen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des SGB II sei nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber stehe hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Er habe lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu beachten. Diesen Anforderungen genüge die Regelsatzfestsetzung.
Gegen diesen vom Sozialgericht am 25. November 2005 abgesandten Beschluss richtet sich die am 23. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, das Gericht habe bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einen fehlerhaften Maßstab angelegt. Prozesskostenhilfe sei hier schon im Hinblick darauf zu gewähren, dass es sich vorliegend um eine komplizierte Rechtsfrage handele, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Im Übrigen habe sie ihre Klage auch keineswegs nur mit einem zu niedrig bemessenen Regelsatz begründet. Vielmehr habe sie sich auch auf die fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft und die Frage des Ausschlusses ihres Sohnes wegen der Regelung in § 7 SGB II gestützt.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte die am 19. September 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene, auf Gewährung von höheren Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Senat hat bereits mit - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekanntem - Beschluss vom 01. November 2006 (L 5 AS 1232/05 PKH) ausgeführt, dass die fehlende Erfolgsaussicht schon daraus resultiere, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger einen unbestimmten Leistungsantrag stelle, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und damit unzulässig sei. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelte das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages als Zulässigkeitsvoraussetzung. Zwar folge hieraus nicht, dass bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag stets genau beziffert werden müsse; doch erfordere das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des mit der Leistungsklage verlangten Betrages angegeben werde. Ob der Klägervortrag hier eine hinreichend konkrete Darlegung enthält, der es immerhin ermöglicht, die begehrte Höhe durch Auslegung zu ermitteln, erscheint sehr zweifelhaft.
Im Übrigen vermag der Senat dem Begehren der Klägerin – soweit dieses bestimmbar ist – jedoch auch in der Sache keine Erfolgsaussichten zuzubilligen. Bzgl. der hier gerügten zu geringen Regelsatzhöhe hat er in dem vorgenannten Beschluss bereits dargelegt, dass die der Klägerin – auch im hiesigen Verfahren - gewährte Regelleistung der geltenden Gesetzeslage und damit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, und er davon ausgeht, dass die Höhe des in den Bestimmungen des SGB II vorgesehenen Regelsatzes nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße. Dass die Rechtsfrage, ob die Regelungen im SGB II zur Höhe der Regelleistungen das Sozialstaatsprinzip oder die Menschenwürde verletzten, Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht sei (bzw. inzwischen gewesen ist), gebiete nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Soweit die Klägerin weiter behauptet, ihre Bruttowarmmiete habe im fraglichen Zeitraum 539,66 EUR betragen, sodass ihr ausgehend von dieser Höhe Unterkunftskosten zustünden, ist dies offensichtlich unwahr. Ihre eigenen Angaben vom Oktober 2004 im Vordruck des Beklagten mögen den Eindruck erwecken, dass sich die Bruttowarmmiete auf den genannten Betrag belief. Dieser Eindruck ist jedoch allein auf ein fehlerhaftes Ausfüllen des Bogens zurückzuführen. Das von ihr vorgelegte Schreiben ihrer Hausverwaltung (Anpassung der Umlagenvorauszahlungen vom Juli 2004) belegt eindeutig, dass der Beklagte zu Recht von einer Nettokaltmiete in Höhe von 273,66 EUR, Nebenkosten in Höhe von 78,00 EUR und einem Heizkostenvorschuss in Höhe von 55,00 EUR, mithin einer Bruttowarmmiete von 406,66 EUR ausgegangen ist. Diesen Betrag hat er – insoweit unbeanstandet durch die Klägerin – um 9,00 EUR (so genannte Warmwasserpauschale) gekürzt und im Hinblick darauf, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in einer Wohnung lebte, halbiert. Die hiergegen gerichteten, auf § 7 SGB II gestützten Ausführungen sind nicht geeignet, auch nur Erfolgsaussichten bzgl. des Begehrens zu begründen. Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch der Klägerin, nicht aber ein solcher ihres mit ihr unstreitig nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes. Eine Einbeziehung etwaiger ihm zustehender Ansprüche scheidet damit auch unter Berücksichtigung des so genannten Meistbegünstigungsprinzips von vornherein aus.
Soweit der Beklagte es schließlich in den streitgegenständlichen Bescheiden unterlassen hat, den der Klägerin gewährten Betrag in Anwendung von § 41 Abs. 2 SGB II aufzurunden, begründet dies angesichts des daraus resultierenden Betrages von insgesamt 0,85 EUR für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine hinreichenden Erfolgsaussichten der auf völlig andere Aspekte gestützten Klage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Leistungen.
Die 1953 geborene Klägerin beantragte zum 01. Januar 2005 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang gab sie an, gemeinsam mit ihrem 1985 geborenen Sohn M in der sich aus dem Rubrum ergebenden Zwei-Zimmer-Wohnung zu leben. Für die 58,56 m² große Wohnung sei ein monatlicher Mietzins in Höhe von 273,66 EUR (Nettokaltmiete) zzgl. 78,00 EUR Nebenkostenvorschuss und 55,00 EUR Vorschuss für Heiz- und Warmwasserkosten, mithin insgesamt in Höhe von 406,66 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 17. November 2004 gewährte der Beklagte ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 543,83 EUR. Diese Leistungen umfassten 198,83 EUR für Unterkunft und Heizung. Mit am 16. Dezember 2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben machte die Klägerin geltend, entweder müsse sie die gesamten Mietkosten erhalten oder für ihren Sohn, mit dem sie keine Bedarfsgemeinschaft bilde, müsste die andere Hälfte gewährt werden. Nachdem der Beklagte ihr daraufhin mit Schreiben vom 03. Januar 2005 bestätigt hatte, dass ihr Sohn lediglich als zusätzliches Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erfasst worden sei, rügte die Klägerin mit am 27. Januar 2005 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben die zu geringe Höhe der Regelleistung. Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2005 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 2005 Leistungen nur noch in Höhe von 539,33 EUR und begründete dies mit einer veränderten Energiepauschale. Unterkunftskosten übernahm er nunmehr nur noch in Höhe von 194,33 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Juli 2005 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 01. März bis zum 31. Mai 2005 wieder auf monatlich 543,83 EUR hoch. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 11. August 2005, mit dem sie einwandte, dass ihr Sohn lediglich den ermäßigten BAFöG-Satz ohne Übernahme der Mietkosten erhalte und so die Kosten der Unterkunft nicht gedeckt seien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrem volljährigen Sohn in einer Wohnung lebe, sodass ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in dem auf sie entfallenden Anteil von 50 % gewährt werden könnten. Im Übrigen sei der beanspruchbare Anteil des Mietzinses um Pauschbeträge für den Warmwasseranteil zu bereinigen gewesen, der bereits über die Regelleistung abgedeckt sei. Andernfalls käme es zu einer Doppelberücksichtigung desselben Kostenanteils. In ständiger Verwaltungspraxis würden für den Haushaltsvorstand 9,00 EUR in Abzug gebracht. Es sei daher die Gesamtmiete von 406,66 EUR um diesen Betrag gemindert und der verbleibende Betrag von 397,66 EUR halbiert worden.
Am 19. September 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und dort zuletzt noch beantragt, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Zugleich hat sie beantragt, ihr für die Rechtsverfolgung in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass der Regelsatz von 345,00 EUR den Grundbedarf unterschreite und damit das Sozialstaatsprinzip sowie die Menschenwürde verletze. Nach einer von Prof. R M erstellten Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sei das Arbeitslosengeld II allein zur Existenzsicherung um 19 % auf 412,00 EUR anzuheben. Weiter habe der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe übernommen. Er sei davon ausgegangen, dass die monatliche Grundmiete 406,66 EUR betrage. Die tatsächlichen Mietkosten beliefen sich jedoch auf 539,66 EUR. Denn neben der Nettokaltmiete von 406,66 EUR fielen Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 52,00 EUR monatlich und Kaltwasserkosten von monatlich 26,00 EUR an. Es errechne sich daher eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 539,66 EUR. Abzüglich der Warmwasserpauschale von 9,00 EUR verbleibe es bei einer Bruttowarmmiete von 530,66 EUR, von der der Beklagte – selbst nach seiner Rechtsauffassung – die Hälfte und damit 265,33 EUR zu tragen habe. In dieser Höhe habe er ihr im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zu gewähren. Schließlich habe der Beklagte es fehlerhaft unterlassen zu prüfen, inwieweit ihrem Sohn Leistungen nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 2 SGB II zustünden.
Das Sozialgericht Berlin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. November 2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die von der Klägerin im Wesentlichen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des SGB II sei nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber stehe hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Er habe lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu beachten. Diesen Anforderungen genüge die Regelsatzfestsetzung.
Gegen diesen vom Sozialgericht am 25. November 2005 abgesandten Beschluss richtet sich die am 23. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, das Gericht habe bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einen fehlerhaften Maßstab angelegt. Prozesskostenhilfe sei hier schon im Hinblick darauf zu gewähren, dass es sich vorliegend um eine komplizierte Rechtsfrage handele, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Im Übrigen habe sie ihre Klage auch keineswegs nur mit einem zu niedrig bemessenen Regelsatz begründet. Vielmehr habe sie sich auch auf die fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft und die Frage des Ausschlusses ihres Sohnes wegen der Regelung in § 7 SGB II gestützt.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte die am 19. September 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene, auf Gewährung von höheren Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Senat hat bereits mit - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekanntem - Beschluss vom 01. November 2006 (L 5 AS 1232/05 PKH) ausgeführt, dass die fehlende Erfolgsaussicht schon daraus resultiere, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger einen unbestimmten Leistungsantrag stelle, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und damit unzulässig sei. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelte das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages als Zulässigkeitsvoraussetzung. Zwar folge hieraus nicht, dass bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag stets genau beziffert werden müsse; doch erfordere das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des mit der Leistungsklage verlangten Betrages angegeben werde. Ob der Klägervortrag hier eine hinreichend konkrete Darlegung enthält, der es immerhin ermöglicht, die begehrte Höhe durch Auslegung zu ermitteln, erscheint sehr zweifelhaft.
Im Übrigen vermag der Senat dem Begehren der Klägerin – soweit dieses bestimmbar ist – jedoch auch in der Sache keine Erfolgsaussichten zuzubilligen. Bzgl. der hier gerügten zu geringen Regelsatzhöhe hat er in dem vorgenannten Beschluss bereits dargelegt, dass die der Klägerin – auch im hiesigen Verfahren - gewährte Regelleistung der geltenden Gesetzeslage und damit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, und er davon ausgeht, dass die Höhe des in den Bestimmungen des SGB II vorgesehenen Regelsatzes nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße. Dass die Rechtsfrage, ob die Regelungen im SGB II zur Höhe der Regelleistungen das Sozialstaatsprinzip oder die Menschenwürde verletzten, Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht sei (bzw. inzwischen gewesen ist), gebiete nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Soweit die Klägerin weiter behauptet, ihre Bruttowarmmiete habe im fraglichen Zeitraum 539,66 EUR betragen, sodass ihr ausgehend von dieser Höhe Unterkunftskosten zustünden, ist dies offensichtlich unwahr. Ihre eigenen Angaben vom Oktober 2004 im Vordruck des Beklagten mögen den Eindruck erwecken, dass sich die Bruttowarmmiete auf den genannten Betrag belief. Dieser Eindruck ist jedoch allein auf ein fehlerhaftes Ausfüllen des Bogens zurückzuführen. Das von ihr vorgelegte Schreiben ihrer Hausverwaltung (Anpassung der Umlagenvorauszahlungen vom Juli 2004) belegt eindeutig, dass der Beklagte zu Recht von einer Nettokaltmiete in Höhe von 273,66 EUR, Nebenkosten in Höhe von 78,00 EUR und einem Heizkostenvorschuss in Höhe von 55,00 EUR, mithin einer Bruttowarmmiete von 406,66 EUR ausgegangen ist. Diesen Betrag hat er – insoweit unbeanstandet durch die Klägerin – um 9,00 EUR (so genannte Warmwasserpauschale) gekürzt und im Hinblick darauf, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in einer Wohnung lebte, halbiert. Die hiergegen gerichteten, auf § 7 SGB II gestützten Ausführungen sind nicht geeignet, auch nur Erfolgsaussichten bzgl. des Begehrens zu begründen. Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch der Klägerin, nicht aber ein solcher ihres mit ihr unstreitig nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes. Eine Einbeziehung etwaiger ihm zustehender Ansprüche scheidet damit auch unter Berücksichtigung des so genannten Meistbegünstigungsprinzips von vornherein aus.
Soweit der Beklagte es schließlich in den streitgegenständlichen Bescheiden unterlassen hat, den der Klägerin gewährten Betrag in Anwendung von § 41 Abs. 2 SGB II aufzurunden, begründet dies angesichts des daraus resultierenden Betrages von insgesamt 0,85 EUR für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine hinreichenden Erfolgsaussichten der auf völlig andere Aspekte gestützten Klage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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