L 5 B 110/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 9769/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 110/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine größere Wohnung sowie die Finanzierung einer Babyerstausstattung für seine im März 2006 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.

Der Senat nimmt nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich beanstandungsfrei und in jeder Hinsicht überzeugend würdigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend bleibt zu bemerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007, L 5 B 1156/06 AS ER) ist es einem allein erziehenden Elternteil in den ersten ein bis zwei Lebensjahren des Kindes ohne weiteres zumutbar, eine Einzimmerwohnung zu bewohnen, ohne dass erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Die vom Antragsteller gerügte Grundrechtsverletzung besteht nicht. Er kann sein Eltern- und Umgangsrecht auch aus seiner jetzigen Wohnsituation heraus wahrnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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