Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 11874/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 149/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 01. Januar 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, spätestens aber bis zum 30. Juni 2007 monatliche Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 859,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin sowie die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für das gesamte gerichtliche Verfahren zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch um die Höhe der der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) insbesondere im Hinblick auf die Unterkunftskosten.
Die 1983 geborene Antragstellerin erlitt im Juli 1993 einen Unfall, in dessen Folge bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist und ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 65.000,00 EUR zugesprochen wurde. Sie wurde jahrelang von der Jugendhilfe betreut und erzielte abgesehen von einem Gehalt aus einem sechsmonatigen Praktikum im Jahre 2005 und aus einer wenige Wochen dauernden Beschäftigung als Darstellerin in einem Filmprojekt im Herbst 2005 bisher keinerlei Einkünfte. Verschiedene schulische Ausbildungen (Ziel: Erzieherin bzw. Abitur) brach sie jeweils nach kurzer Zeit angeblich aus gesundheitlichen Gründen ab. Bis Ende 2004 lebte sie von Leistungen der Jugendhilfe bzw. des Sozialamtes. Seit dem 01. Januar 2005 steht sie im Leistungsbezug des Antragsgegners.
Im September 2002 erwarb die Antragstellerin die sich aus dem Rubrum ergebende, von ihr allein bewohnte, nach ihren Angaben 83 m², nach einem Bescheid des Bezirksamtes S-Z von B – Wohnungsamt – vom September 2004 87,27 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung zu einem Kaufpreis von 150.000,00 EUR. In diesem Zusammenhang bestellte sie für ihre Mutter, G D, ein lebenslanges Nießbrauchrecht. Das Finanzamt gewährte ihr ab 2002 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR. Zur Finanzierung der Wohnung nahm die Antragstellerin bei der B Hbank einen Kredit über 150.000,00 EUR auf, der durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe gesichert wurde. Als Kreditnehmerin traten dabei sie und ihre Mutter auf. Im Laufe des Jahres 2004 wurde der von der B Hbank gewährte Kredit durch ein Darlehen der I AG abgelöst. Da die I AG es aufgrund der Einkommenslage der Antragstellerin abgelehnt hatte, diese als Kreditnehmerin zu akzeptieren, trat die Mutter der Antragstellerin als Darlehensnehmerin auf. Der Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von 87.000,00 EUR beinhaltete jedoch eine dingliche Haftung der Antragstellerin. Die monatliche Rate zur Begleichung der Darlehenssumme belief sich auf 416,87 EUR. Aus der Teilleistung sollten zunächst die für den jeweiligen Monat fälligen Zinsen abgedeckt und sodann der die Zinsen übersteigende Betrag am Schluss des Monats zur Tilgung des Kapitals verwandt werden. Unter dem 19. Mai 2004 unterzeichneten die Antragstellerin und ihre Mutter eine Vereinbarung, nach der die Mutter der Antragstellerin zwar im Außenverhältnis Hauptkreditnehmerin wird, wirtschaftliche Kreditnehmerin im Innenverhältnis jedoch die Antragstellerin sei und als solche auch die Kosten des Kredits voll zu tragen habe. Unter dem 22. September 2006 bestätigte die I AG der Mutter der Antragstellerin, dass die Antragstellerin als Sicherungsgeberin nunmehr auch mit als Darlehensnehmerin in den Darlehensvertrag aufgenommen werde.
Mit Bescheid vom Juli 2006 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatliche Leistungen in Höhe von zunächst noch 884,17 Euro. Diesen Betrag errechnete er aus einem Bedarf in Höhe der Regelleistung von 345,00 Euro zzgl. monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,67 Euro abzgl. 106,50 Euro Einkommen (Eigenheimzulage). Die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,67 Euro umfassten offenbar neben dem seinerzeit zugrunde gelegten Wohngeld auch Schuldverpflichtungen sowie Tilgungsraten zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Nachdem die Antragstellerin sich gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen gewandt hatte, überprüfte der Antragsgegner die Höhe der ihr zustehenden Unterkunftskosten. Dies führte bzgl. des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums ab dem 01. Januar 2007 zur Gewährung von Leistungen in Höhe von nur noch 523,55 EUR (Bescheid vom 13. Dezember 2006 bzgl. des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007). Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zzgl. 285,05 EUR Kosten der Unterkunft zusammen. Dabei erkannte er als Kosten der Unterkunft nur noch das Wohngeld an, nicht jedoch Zahlungsverbindlichkeiten zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Weiter rechnete der Antragsgegner auf den Bedarf in Höhe von 630,05 EUR Einkommen in Höhe von 106,50 EUR monatlich an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 27. Dezember 2006 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragstellerin neben dem Regelsatz als Unterkunftskosten nur 285,05 EUR monatlich zustünden. Hierbei handele es sich um das für die Eigentumswohnung zu zahlende Hausgeld (Neben- und Betriebskosten) laut Wirtschaftsplan für das Jahr 2006. Schuldzinsen für die Eigentumswohnung seien nicht anzuerkennen, da die Mutter der Antragstellerin Kreditnehmerin sei. Maßgeblich für die Unterkunftskosten seien allein die im Außenverhältnis entstehenden Aufwendungen. Als Nichtkreditnehmerin habe die Antragstellerin in Bezug auf die Schuldzinsen keine Aufwendungen. Daran ändere auch der Schuldbeitritt vom 22. September 2006 nichts. Dieser sei vorgenommen worden, nachdem der Antragsgegner erfahren habe, dass die Mutter der Antragstellerin alleinige Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten sei und daraufhin die Übernahme der Kosten der Unterkunft abgesenkt habe. Der Schuldbeitritt sei sittenwidrig. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen durch vermögenslose Familienangehörige gelte auch für Mithaftungserklärungen wie den Schuldbeitritt. Es liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn bei Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden eine finanzielle Überforderung vorhersehbar sei. Von einer krassen finanziellen Überforderung sei in der Regel auszugehen, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen. Vorliegend lebe die Antragstellerin von Arbeitslosengeld II und beziehe keinerlei eigenes Einkommen, sodass die Tilgung der laufenden Zinsen aus eigenen finanziellen Mitteln unmöglich wäre. Im Übrigen habe sie durch den Schuldbeitritt ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich vergrößert. Schließlich sei die Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Die Antragstellerin erhalte 1.278,00 EUR staatliche Förderung pro Jahr; davon sei monatlich 1/12 als Einkommen anzusetzen. Es handele sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Die Eigenheimzulage werde nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folge vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet werde bzw. wegen der Aufnahme eines Kredits verwendet werden solle. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Dies aber sei vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin sei nicht Kreditnehmerin. Der Kredit für ihre Eigentumswohnung werde von ihrer Mutter finanziert. Die Eigenheimzulage werde daher durch die Antragstellerin nicht zweckbestimmt für die Finanzierung ihres Eigentums verwendet.
Mit ihrem bereits am 27. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von monatlich 1.046,87 EUR für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2007 begehrt. Zu Unrecht habe ihr der Antragsgegner monatliche Leistungen nur in Höhe von 523,55 EUR bewilligt. Die berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht zutreffend. Sie habe zum Erhalt ihrer Eigentumswohnung monatliche Raten in Höhe von 416,87 EUR zu zahlen. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner abzgl. der entsprechenden Tilgungsrate zu übernehmen. Laut Tilgungsplan der Bank vom Dezember 2006 seien in diesem Monat von den 416,87 EUR 335,25 EUR als Zins zu zahlen, die Tilgung belaufe sich auf 81,62 EUR. Neben den Verbindlichkeiten ggü. der Bank fielen monatliche Nebenkosten in Höhe von 285,00 EUR an. Insgesamt seien ihr an Unterkunftskosten monatlich 701,87 EUR zu gewähren. Schließlich habe der Antragsgegner zu Unrecht die ihr gewährte Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 106,50 EUR als berücksichtigungsfähiges Einkommen gewertet. Diese Zahlungen würden ausschließlich zur Tilgung des Darlehens verwandt.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin vom 01. Januar 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 759,39 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Gewährung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 235,84 EUR habe. Zu den ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen zustehenden Unterkunftskosten gehöre das vom Antragsgegner in voller Höhe anerkannte Hausgeld in Höhe von 285,05 EUR. Zu berücksichtigen seien ferner die Zinsen für ein Immobiliendarlehen. Die Antragstellerin sei jedenfalls aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung mit ihrer Mutter vom Mai 2004 verpflichtet, die monatlich anfallenden Kreditraten zu bedienen. Auf den Schuldbeitritt im September 2006 komme es daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht an, sodass über dessen Wirksamkeit sowie die von dem Antragsgegner angenommene selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht zu entscheiden gewesen sei. Allerdings habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme der die Schuldzinsen übersteigenden Tilgungsleistungen. Diese dienten der Vermögensbildung, die durch Leistungen nach den §§ 19, 20, 22 SGB II nicht unterstützt werde. Nach dem Tilgungsplan setze sich der Betrag für Januar 2007 aus einem Zinsbetrag in Höhe von 342,34 EUR und einer Tilgungsleistung in Höhe von 74,53 EUR zusammen. Ausgehend davon, dass bei Ausbleiben einer Tilgungsleistung der monatliche Betrag für die Ratenzahlung gleich bleibe, fielen für die Zinszahlung monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von (weiteren) 342,34 EUR an. Hiervon habe der Antragsgegner jedoch zusätzlich zu den bewilligten Leistungen nur einen Betrag von monatlich 235,84 EUR zu übernehmen, da der Antragstellerin für den überschießenden Teil der Zinsrate die (jahresweise) gewährte Eigenheimzulage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon, ob sie nachgewiesen habe, dass die ihr gewährte Eigenheimzulage tatsächlich zur Finanzierung ihres Wohneigentums verwendet werde, sodass eine Anrechnung als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der ALG II-V nicht erfolgen könne, sei es ihr jedenfalls zuzumuten, diesen Betrag für die monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden und auf die anfallenden Zinsraten zu leisten, sodass in dieser Höhe kein Leistungsbetrag zuzusprechen gewesen sei. Der Anordnungsgrund folge aus der drohenden fristlosen Kündigung des Kreditvertrages und der Verwertung der Eigentumswohnung bei Nichtleistung der vereinbarten Zinsleistungen. Soweit die Antragstellerin für den Juli 2007 Leistungen begehre, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Für diesen Zeitraum sei bisher weder ein Folgeantrag gestellt worden noch eine Entscheidung der Behörde ergangen.
Gegen diesen ihr am 24. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bzgl. nur noch des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 zum einen rügt, dass das Sozialgericht ihr nach seinen eigenen Ausführungen monatlich 865,89 EUR hätte zusprechen müssen, und zum anderen weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Tilgungsleistungen begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Sozialgericht fehlerhaft die Eigenheimzulage doppelt abgezogen habe. Es habe ausgeführt, dass ihr neben der Regelleistung und den Hauskosten zur Begleichung der Schuldzinsen monatlich 342,34 EUR zustünden. Dies bedeute einen Bedarf von 972,39 EUR, von dem die Eigenheimzulage in Höhe von 106,50 EUR höchstens einmal abgezogen werden dürfe. Weiter müsse sie auf den Vertrag mit der I AG zwingend Tilgungsleistungen erbringen. Diese habe mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie die Gesamtraten zu erbringen habe, andernfalls mit einer Kündigung des geschlossenen Darlehensvertrages und einer Verwertung der gegebenen Sicherheiten rechnen müsse. Im Übrigen sei es ihr auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzumuten, die erhaltene Eigenheimzulage für die von ihr zu leistenden monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden. Zumindest in Höhe der monatlichen Tilgungsrate von 74,53 EUR könne die Berücksichtigung nicht erfolgen. Aus der Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage folge auch, dass diese nicht für die Zahlung auf die Schuldzinsen zu verwenden sei. Falls der verbleibende Betrag der Eigenheimzulage in Höhe von 31,97 EUR (106,50 EUR - 74,53 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen wäre, müsste ein Pauschalbetrag von 30,00 EUR monatlich abgezogen werden, sodass ein zurechenbares Einkommen in Höhe von lediglich 1,97 EUR verbliebe. Bei einem Gesamtbedarf von 1.046,92 EUR verbliebe abzüglich des Tilgungsanteils in Höhe von 74,53 EUR und der Pauschale von 30,00 EUR aus der Eigenheimzulage ein Anspruch auf 970,42 EUR.
Der Antragsgegner hat ebenfalls gegen den Beschluss am 07. Februar 2007 Beschwerde eingelegt. Er meint, das Sozialgericht Berlin habe zu Unrecht die einstweilige Anordnung erlassen. Soweit es auf die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter vom Mai 2004 abstelle, handele es sich um eine gegen die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Vereinbarung. Schon die Umstände des Wohnungskaufs seien nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme habe die Antragstellerin sich in einer schulischen Ausbildung befunden, sodass unklar sei, warum ihr überhaupt ein Kredit gewährt worden sei. Gleiches Nichtverständnis löse die privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 2004 aus. Die Antragstellerin habe keine Einkünfte erzielt und sich in einer derart angespannten finanziellen Situation befunden, dass ihre Mutter als Hauptantragstellerin des Kreditvertrages aufgetreten sei. Wie die einkommens- und vermögenslose Antragstellerin gleichwohl ihrer Mutter gegenüber monatliche Kreditraten von 416,87 EUR habe aufbringen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sie sie tatsächlich erbracht habe, sei nicht nachgewiesen. Da es der Mutter nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 2006 aus finanziellen Gründen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Kreditraten selbst zu zahlen, und die Antragstellerin überwiegend einkommenslos gewesen sei, sei nicht erklärlich, wovon die Raten beispielsweise im Jahre 2004 gezahlt worden seien und warum die Mutter als Darlehensnehmerin bzw. die Antragstellerin später als Schuldbeitretende von der Bank akzeptiert worden seien. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsgegner nicht dazu verpflichtet werden, Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit diese über das Hausgeld hinausgingen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Janu¬ar 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Ihre weitergehende Beschwerde konnte hingegen ebenso wenig Erfolg haben wie die des Antragsgegners.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache materiellen Leistungsanpruchs), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., (74) m.w.N.].
Die Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Zwar würden die begehrten Leistungen, falls sie ihr im Hauptsacheverfahren zugesprochen würden, rückwirkend gewährt. Bis zu dessen Abschluss wäre es ihr jedoch nicht möglich, unter Wahrung ihres Existenzminimums ihre Wohnung zu sichern. Diese möglicherweise längere Zeit andauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Ob der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in einer Höhe zugesprochen werden wird, die die ihr vom Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 zugebilligte übersteigt, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin nicht an ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit scheitert. Denn hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Vorliegend ist jedoch zu erwägen, ob der Antragstellerin nicht zuzumuten wäre, ihre Eigentumswohnung als Vermögen einzusetzen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung nur dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie von angemessener Größe ist. Nach den vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätzen ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung weiterhin bundeseinheitlich nach den Vorgaben des zum 31. De¬zember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, der im dortigen § 39 enthaltene Grenzwert von 120 m² jedoch bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 m² zu mindern. Danach ist bei einem Ein-Personen-Haushalt eine Eigentumswohnung grundsätzlich nur bis zu einer Größe von 80 m² als so genanntes Schonvermögen anzuerkennen. Innerhalb dieses Rahmens hält sich jedoch die Eigentumswohnung der Antragstellerin nicht, wobei dahinstehen kann, ob die Wohnung - wie von ihr im vorliegenden Verfahren behauptet - 83 m² groß ist oder sogar wie im Bescheid des Bezirksamtes S-Z von B – Wohnungsamt – angenommen gut 87 m².
Selbst wenn die Antragstellerin jedoch tatsächlich bedürftig sein sollte, fragt sich weiter, in welcher Höhe ihr Unterkunftskosten zustehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit die Kosten angemessen sind. Nach der dem Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung spricht hier jedoch sehr viel dafür, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten nicht angemessen, sondern infolge der Inanspruchnahme unangemessenen Wohnraums deutlich überhöht sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) im Rahmen eines obiter dictums klargestellt, dass für die Angemessenheit eines selbst genutzten Hausgrundstücks bzw. einer entsprechenden Eigentumswohnung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einerseits und des § 22 Abs. 1 SGB II andererseits unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind. Die für den Verwertungsschutz heranzuziehenden Wohnflächengrenzen des § 39 II. WoBauG können danach im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Anwendung finden, da eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sei. Für die Angemessenheit von Mieten fordert das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) eine mehrstufige Prüfung, in die zum einen die Größe der Wohnung und zum anderen der Wohnungsstandard einzufließen haben. Auf einer dritten Stufe ist dann zu fragen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes tatsächlich die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (so genannte Unterkunftsalternative). Bei der Bestimmung der Wohnungsgröße soll danach die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen sein. Dabei sei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) ergäben, und die hierzu von den Ländern erlassenen Richtlinien abzustellen. Bzgl. des Wohnungsstandards sei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Wohnung nur dann angemessen sind, wenn diese nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Die Wohnung müsse im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bilde. Entscheidend sei das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage (so genannte Produkttheorie). Hinsichtlich des räumlichen Maßstabs sei zu beachten, dass von dem Betroffenen in der Regel nicht verlangt werden könne, sein soziales Umfeld aufzugeben. Vorliegend wird daher im Einzelnen zu prüfen sein, ob und ggfs. welche Richtlinien in B zur Ausführung der Bestimmungen des WoFG ergangen sind, welche Richtwerte diese für angemessenen Mietwohnraum ansetzen, welche Werte ggfs. ersatzweise heranzuziehen sind und welcher konkrete Vergleichsmaßstab bei der Antragstellerin, deren Wohnung in B-D liegt, überhaupt gilt. Jedenfalls deutet hier sehr viel darauf hin, dass der allein lebenden Antragstellerin nach diesen Maßstäben keine 2,5-Zimmer-Zimmer mit einer Größe von um die 85 m² in einer der teuersten Wohngegenden B zur Miete zustehen dürfte, sodass angesichts der geforderten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern auch die Übernahme der Kosten für eine Eigentumswohnung mit diesen Werten kaum angemessen sein kann. In welcher Höhe die Kosten tatsächlich angemessen wären, vermag der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der hierzu erforderlichen Ermittlungen nicht zu beurteilen. Möglicherweise sind diese Ermittlungen im hiesigen Verfahren auch im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (noch) nicht erforderlich. Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ggfs. wird es daher hier dem Antragsgegner, der die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über einen längeren Zeitraum ohne wesentliche Beanstandungen getragen hat, obliegen, nach entsprechender umfassender Prüfung der Antragstellerin eine Frist zur Minderung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu setzen.
Vorläufig dürfte jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren weiterhin von den tatsächlich anfallenden Kosten auszugehen sein. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich meint, die Antragstellerin habe keine - das ihr bereits gewährte Wohngeld in Höhe von 285,05 EUR übersteigenden - berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ist dies zweifelhaft. Der Senat stimmt dem Antragsgegner durchaus zu, dass die Finanzierung der Eigentumswohnung der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten – soweit diese bekannt sind - von Anfang an fragwürdig erscheint, und die bestehenden Bedenken durch die im weiteren Verlauf erfolgte Darlehensnahme allein durch ihre angeblich ebenfalls mittellose Mutter im Jahre 2004 und die erst im September 2006 wieder vorgenommene Einbeziehung der Antragstellerin in den Darlehensvertrag als Kreditnehmerin neben ihrer Mutter keinesfalls ausgeräumt werden. Inwieweit dies jedoch zu der vom Antragsgegner geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts oder zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. zur Annahme einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit führen kann, kann der Senat nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klären. Vielmehr ist hier zunächst einmal davon auszugehen, dass die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber der I- AG zur Zahlung monatlicher Raten von 416,87 EUR aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung verpflichtet ist, sodass diese Aufwendungen jedenfalls vorläufig auch in die Prüfung, welche Leistungen ihr für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, einzubeziehen sind.
Dies besagt allerdings nicht, dass der Antragstellerin zwingend Leistungen in Höhe von weiteren 416,87 EUR zu gewähren wären. Im Gegenteil scheidet eine Übernahme der Kosten von vornherein aus, soweit sich der Betrag auf die Tilgung des Darlehens bezieht. Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 -, zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine Übernahme von Tilgungsraten nicht in Betracht kommt, da die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.
Daran, ob der Antragstellerin die monatlich anfallenden Schuldzinsen überhaupt und ggfs. in voller Höhe als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugesprochen werden können, hat der Senat – wie ausgeführt - durchaus Zweifel, die er jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auszuräumen vermag. Es war daher anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, die eine aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Staates darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Weiter war zu beachten, inwieweit im Hinblick auf das bereits erwähnte Gegenwärtigkeitsprinzip die Folgen einer ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung wären. Gemessen daran konnte der Antragstellerin auch im Rahmen der Folgenabwägung nur der sich aus dem Tenor ergebende Betrag zugesprochen werden. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Zwischen den Beteiligten ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragstellerin der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR und die vom Antragsgegner anerkannten Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,05 EUR (Wohngeld) zustehen. Hieran ist der Senat gebunden. Eine Berücksichtigung der Tilgungszahlungen kam angesichts der insoweit eindeutigen Rechtslage nicht in Betracht. Indes hat der Senat für die Zahlung von Schuldzinsen monatlich 335,25 EUR angesetzt. Soweit das Sozialgericht Berlin diesbezüglich einen leicht abweichenden – höheren - Betrag angenommen hat, vermochte der Senat diesen im hiesigen Verfahren nicht als glaubhaft gemacht nachzuvollziehen. Aktenkundig ist als aktuellster Tilgungsplan der Bank einer vom Dezember 2006, nach dem für diesen Monat Schuldzinsen in Höhe von 335,25 EUR zu erbringen waren und sich die Tilgung auf einen Betrag von 81,62 EUR erstreckte. Von diesen Beträgen ist der Senat für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angesichts der nur vorläufig erfolgenden Berechnung ausgegangen. In welcher Höhe in den einzelnen Monaten tatsächlich Schuldzinsen und Tilgungsraten zu leisten waren, bedarf ggfs. der Ermittlung in der Hauptsache. Von dem sich daraus errechnenden Betrag in Höhe von 965,30 EUR hat der Senat ein Zwölftel der der Antragstellerin gewährten Eigenheimzulage pro Monat, mithin jeweils einen Betrag von 106,50 EUR abgezogen. Der Senat stimmt diesbezüglich dem Sozialgericht zu, dass es im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen kann, ob die Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V durch den Gesetzgeber spricht viel dafür, dass damit klargestellt ist, dass es sich bei der Eigenheimzulage gerade nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelt und es nunmehr allein auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ankommt. Nach dieser Vorschrift ist außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie bereits oben aufgezeigt, bestehen hier durchaus Bedenken, ob die Eigentumswohnung nicht sehr wohl als Vermögen zu verwerten wäre. Wäre dies der Fall, dürfte die Eigenheimzulage – wie vom Antragsgegner, wenn auch aus anderen Gründen, angenommen - als Einkommen zu berücksichtigen sein. Sollte die Eigentumswohnung hingegen tatsächlich zum Schonvermögen zählen, wäre die Eigenheimzulage nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims genutzt wird, was ggfs. noch zu klären wäre, der Antragstellerin jedoch während des Laufs des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dann jedenfalls zuzumuten wäre. Soweit sie diesbezüglich meint, ein Anrecht darauf zu haben, die Eigenheimzulage ausschließlich zur Tilgung des Darlehens zu nutzen, nicht aber verpflichtet zu sein, diese – jedenfalls vorübergehend – zur Begleichung ihrer Schuldzinsen einzusetzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch wenn die Eigenheimzulage üblicherweise dazu genutzt worden sein mag bzw. für eine Übergangsfrist noch dazu genutzt wird, Sondertilgungszahlungen zu leisten, hält der Senat dies nicht für zwingend, zumal entsprechende Zahlungen hier weder von der Antragstellerin geltend gemacht sind noch nach dem Darlehensvertrag in entsprechender Höhe möglich sein dürften. Dem Eigenheimzulagegesetz ist eine entsprechende Bindung bei vorläufiger Prüfung nicht zu entnehmen, und § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V spricht allgemein von der Finanzierung der Immobilie. Eine Auslegung dahin, dass damit allein die Tilgung eines Darlehens zur Finanzierung von Wohneigentum gemeint sei, begegnet indes Bedenken. Denn auf diesem Wege würde letztlich über die Leistungen der Grundsicherung in Form der Zahlung der Schuldzinsen der Vermögensaufbau durch Tilgung eines Kredits über die Eigenheimzulage ermöglicht werden. Angesichts dieser Bedenken hält der Senat es für durchaus gerechtfertigt, der Antragstellerin bis zur Klärung in der Hauptsache eine entsprechende Nutzung der Eigenheimzulage zuzumuten. Die im Rahmen der Folgenabwägung allein wesentliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gebietet eine ungekürzte Auszahlung nicht. Soweit die Antragstellerin behauptet, es sei mit der Bank keine Regelung dahingehend möglich, die Tilgungszahlungen vor¬übergehend auszusetzen, steht es ihr frei, die Tilgungsraten zunächst aus der Regelleistung zu erbringen. Dass sie damit nicht mehr in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Dasein zu pflegen, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sieht - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt – das Existenzminimum bei einer monatlichen Kürzung der Regelleistung um 30 % (mithin um etwa 100,00 EUR) nicht als verletzt an. Nach alledem steht der Antragstellerin ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 965,30 EUR gekürzt um 106,50 EUR ein vorläufiger Anspruch in Höhe von 858,80 EUR zu, der in Anwendung von § 41 Abs. 2 SGB II auf 859,00 EUR aufzurunden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch um die Höhe der der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) insbesondere im Hinblick auf die Unterkunftskosten.
Die 1983 geborene Antragstellerin erlitt im Juli 1993 einen Unfall, in dessen Folge bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist und ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 65.000,00 EUR zugesprochen wurde. Sie wurde jahrelang von der Jugendhilfe betreut und erzielte abgesehen von einem Gehalt aus einem sechsmonatigen Praktikum im Jahre 2005 und aus einer wenige Wochen dauernden Beschäftigung als Darstellerin in einem Filmprojekt im Herbst 2005 bisher keinerlei Einkünfte. Verschiedene schulische Ausbildungen (Ziel: Erzieherin bzw. Abitur) brach sie jeweils nach kurzer Zeit angeblich aus gesundheitlichen Gründen ab. Bis Ende 2004 lebte sie von Leistungen der Jugendhilfe bzw. des Sozialamtes. Seit dem 01. Januar 2005 steht sie im Leistungsbezug des Antragsgegners.
Im September 2002 erwarb die Antragstellerin die sich aus dem Rubrum ergebende, von ihr allein bewohnte, nach ihren Angaben 83 m², nach einem Bescheid des Bezirksamtes S-Z von B – Wohnungsamt – vom September 2004 87,27 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung zu einem Kaufpreis von 150.000,00 EUR. In diesem Zusammenhang bestellte sie für ihre Mutter, G D, ein lebenslanges Nießbrauchrecht. Das Finanzamt gewährte ihr ab 2002 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR. Zur Finanzierung der Wohnung nahm die Antragstellerin bei der B Hbank einen Kredit über 150.000,00 EUR auf, der durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe gesichert wurde. Als Kreditnehmerin traten dabei sie und ihre Mutter auf. Im Laufe des Jahres 2004 wurde der von der B Hbank gewährte Kredit durch ein Darlehen der I AG abgelöst. Da die I AG es aufgrund der Einkommenslage der Antragstellerin abgelehnt hatte, diese als Kreditnehmerin zu akzeptieren, trat die Mutter der Antragstellerin als Darlehensnehmerin auf. Der Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von 87.000,00 EUR beinhaltete jedoch eine dingliche Haftung der Antragstellerin. Die monatliche Rate zur Begleichung der Darlehenssumme belief sich auf 416,87 EUR. Aus der Teilleistung sollten zunächst die für den jeweiligen Monat fälligen Zinsen abgedeckt und sodann der die Zinsen übersteigende Betrag am Schluss des Monats zur Tilgung des Kapitals verwandt werden. Unter dem 19. Mai 2004 unterzeichneten die Antragstellerin und ihre Mutter eine Vereinbarung, nach der die Mutter der Antragstellerin zwar im Außenverhältnis Hauptkreditnehmerin wird, wirtschaftliche Kreditnehmerin im Innenverhältnis jedoch die Antragstellerin sei und als solche auch die Kosten des Kredits voll zu tragen habe. Unter dem 22. September 2006 bestätigte die I AG der Mutter der Antragstellerin, dass die Antragstellerin als Sicherungsgeberin nunmehr auch mit als Darlehensnehmerin in den Darlehensvertrag aufgenommen werde.
Mit Bescheid vom Juli 2006 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatliche Leistungen in Höhe von zunächst noch 884,17 Euro. Diesen Betrag errechnete er aus einem Bedarf in Höhe der Regelleistung von 345,00 Euro zzgl. monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,67 Euro abzgl. 106,50 Euro Einkommen (Eigenheimzulage). Die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,67 Euro umfassten offenbar neben dem seinerzeit zugrunde gelegten Wohngeld auch Schuldverpflichtungen sowie Tilgungsraten zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Nachdem die Antragstellerin sich gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen gewandt hatte, überprüfte der Antragsgegner die Höhe der ihr zustehenden Unterkunftskosten. Dies führte bzgl. des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums ab dem 01. Januar 2007 zur Gewährung von Leistungen in Höhe von nur noch 523,55 EUR (Bescheid vom 13. Dezember 2006 bzgl. des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007). Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zzgl. 285,05 EUR Kosten der Unterkunft zusammen. Dabei erkannte er als Kosten der Unterkunft nur noch das Wohngeld an, nicht jedoch Zahlungsverbindlichkeiten zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Weiter rechnete der Antragsgegner auf den Bedarf in Höhe von 630,05 EUR Einkommen in Höhe von 106,50 EUR monatlich an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 27. Dezember 2006 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragstellerin neben dem Regelsatz als Unterkunftskosten nur 285,05 EUR monatlich zustünden. Hierbei handele es sich um das für die Eigentumswohnung zu zahlende Hausgeld (Neben- und Betriebskosten) laut Wirtschaftsplan für das Jahr 2006. Schuldzinsen für die Eigentumswohnung seien nicht anzuerkennen, da die Mutter der Antragstellerin Kreditnehmerin sei. Maßgeblich für die Unterkunftskosten seien allein die im Außenverhältnis entstehenden Aufwendungen. Als Nichtkreditnehmerin habe die Antragstellerin in Bezug auf die Schuldzinsen keine Aufwendungen. Daran ändere auch der Schuldbeitritt vom 22. September 2006 nichts. Dieser sei vorgenommen worden, nachdem der Antragsgegner erfahren habe, dass die Mutter der Antragstellerin alleinige Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten sei und daraufhin die Übernahme der Kosten der Unterkunft abgesenkt habe. Der Schuldbeitritt sei sittenwidrig. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen durch vermögenslose Familienangehörige gelte auch für Mithaftungserklärungen wie den Schuldbeitritt. Es liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn bei Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden eine finanzielle Überforderung vorhersehbar sei. Von einer krassen finanziellen Überforderung sei in der Regel auszugehen, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen. Vorliegend lebe die Antragstellerin von Arbeitslosengeld II und beziehe keinerlei eigenes Einkommen, sodass die Tilgung der laufenden Zinsen aus eigenen finanziellen Mitteln unmöglich wäre. Im Übrigen habe sie durch den Schuldbeitritt ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich vergrößert. Schließlich sei die Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Die Antragstellerin erhalte 1.278,00 EUR staatliche Förderung pro Jahr; davon sei monatlich 1/12 als Einkommen anzusetzen. Es handele sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Die Eigenheimzulage werde nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folge vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet werde bzw. wegen der Aufnahme eines Kredits verwendet werden solle. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Dies aber sei vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin sei nicht Kreditnehmerin. Der Kredit für ihre Eigentumswohnung werde von ihrer Mutter finanziert. Die Eigenheimzulage werde daher durch die Antragstellerin nicht zweckbestimmt für die Finanzierung ihres Eigentums verwendet.
Mit ihrem bereits am 27. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von monatlich 1.046,87 EUR für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2007 begehrt. Zu Unrecht habe ihr der Antragsgegner monatliche Leistungen nur in Höhe von 523,55 EUR bewilligt. Die berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht zutreffend. Sie habe zum Erhalt ihrer Eigentumswohnung monatliche Raten in Höhe von 416,87 EUR zu zahlen. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner abzgl. der entsprechenden Tilgungsrate zu übernehmen. Laut Tilgungsplan der Bank vom Dezember 2006 seien in diesem Monat von den 416,87 EUR 335,25 EUR als Zins zu zahlen, die Tilgung belaufe sich auf 81,62 EUR. Neben den Verbindlichkeiten ggü. der Bank fielen monatliche Nebenkosten in Höhe von 285,00 EUR an. Insgesamt seien ihr an Unterkunftskosten monatlich 701,87 EUR zu gewähren. Schließlich habe der Antragsgegner zu Unrecht die ihr gewährte Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 106,50 EUR als berücksichtigungsfähiges Einkommen gewertet. Diese Zahlungen würden ausschließlich zur Tilgung des Darlehens verwandt.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin vom 01. Januar 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 759,39 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Gewährung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 235,84 EUR habe. Zu den ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen zustehenden Unterkunftskosten gehöre das vom Antragsgegner in voller Höhe anerkannte Hausgeld in Höhe von 285,05 EUR. Zu berücksichtigen seien ferner die Zinsen für ein Immobiliendarlehen. Die Antragstellerin sei jedenfalls aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung mit ihrer Mutter vom Mai 2004 verpflichtet, die monatlich anfallenden Kreditraten zu bedienen. Auf den Schuldbeitritt im September 2006 komme es daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht an, sodass über dessen Wirksamkeit sowie die von dem Antragsgegner angenommene selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht zu entscheiden gewesen sei. Allerdings habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme der die Schuldzinsen übersteigenden Tilgungsleistungen. Diese dienten der Vermögensbildung, die durch Leistungen nach den §§ 19, 20, 22 SGB II nicht unterstützt werde. Nach dem Tilgungsplan setze sich der Betrag für Januar 2007 aus einem Zinsbetrag in Höhe von 342,34 EUR und einer Tilgungsleistung in Höhe von 74,53 EUR zusammen. Ausgehend davon, dass bei Ausbleiben einer Tilgungsleistung der monatliche Betrag für die Ratenzahlung gleich bleibe, fielen für die Zinszahlung monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von (weiteren) 342,34 EUR an. Hiervon habe der Antragsgegner jedoch zusätzlich zu den bewilligten Leistungen nur einen Betrag von monatlich 235,84 EUR zu übernehmen, da der Antragstellerin für den überschießenden Teil der Zinsrate die (jahresweise) gewährte Eigenheimzulage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon, ob sie nachgewiesen habe, dass die ihr gewährte Eigenheimzulage tatsächlich zur Finanzierung ihres Wohneigentums verwendet werde, sodass eine Anrechnung als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der ALG II-V nicht erfolgen könne, sei es ihr jedenfalls zuzumuten, diesen Betrag für die monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden und auf die anfallenden Zinsraten zu leisten, sodass in dieser Höhe kein Leistungsbetrag zuzusprechen gewesen sei. Der Anordnungsgrund folge aus der drohenden fristlosen Kündigung des Kreditvertrages und der Verwertung der Eigentumswohnung bei Nichtleistung der vereinbarten Zinsleistungen. Soweit die Antragstellerin für den Juli 2007 Leistungen begehre, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Für diesen Zeitraum sei bisher weder ein Folgeantrag gestellt worden noch eine Entscheidung der Behörde ergangen.
Gegen diesen ihr am 24. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bzgl. nur noch des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 zum einen rügt, dass das Sozialgericht ihr nach seinen eigenen Ausführungen monatlich 865,89 EUR hätte zusprechen müssen, und zum anderen weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Tilgungsleistungen begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Sozialgericht fehlerhaft die Eigenheimzulage doppelt abgezogen habe. Es habe ausgeführt, dass ihr neben der Regelleistung und den Hauskosten zur Begleichung der Schuldzinsen monatlich 342,34 EUR zustünden. Dies bedeute einen Bedarf von 972,39 EUR, von dem die Eigenheimzulage in Höhe von 106,50 EUR höchstens einmal abgezogen werden dürfe. Weiter müsse sie auf den Vertrag mit der I AG zwingend Tilgungsleistungen erbringen. Diese habe mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie die Gesamtraten zu erbringen habe, andernfalls mit einer Kündigung des geschlossenen Darlehensvertrages und einer Verwertung der gegebenen Sicherheiten rechnen müsse. Im Übrigen sei es ihr auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzumuten, die erhaltene Eigenheimzulage für die von ihr zu leistenden monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden. Zumindest in Höhe der monatlichen Tilgungsrate von 74,53 EUR könne die Berücksichtigung nicht erfolgen. Aus der Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage folge auch, dass diese nicht für die Zahlung auf die Schuldzinsen zu verwenden sei. Falls der verbleibende Betrag der Eigenheimzulage in Höhe von 31,97 EUR (106,50 EUR - 74,53 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen wäre, müsste ein Pauschalbetrag von 30,00 EUR monatlich abgezogen werden, sodass ein zurechenbares Einkommen in Höhe von lediglich 1,97 EUR verbliebe. Bei einem Gesamtbedarf von 1.046,92 EUR verbliebe abzüglich des Tilgungsanteils in Höhe von 74,53 EUR und der Pauschale von 30,00 EUR aus der Eigenheimzulage ein Anspruch auf 970,42 EUR.
Der Antragsgegner hat ebenfalls gegen den Beschluss am 07. Februar 2007 Beschwerde eingelegt. Er meint, das Sozialgericht Berlin habe zu Unrecht die einstweilige Anordnung erlassen. Soweit es auf die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter vom Mai 2004 abstelle, handele es sich um eine gegen die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Vereinbarung. Schon die Umstände des Wohnungskaufs seien nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme habe die Antragstellerin sich in einer schulischen Ausbildung befunden, sodass unklar sei, warum ihr überhaupt ein Kredit gewährt worden sei. Gleiches Nichtverständnis löse die privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 2004 aus. Die Antragstellerin habe keine Einkünfte erzielt und sich in einer derart angespannten finanziellen Situation befunden, dass ihre Mutter als Hauptantragstellerin des Kreditvertrages aufgetreten sei. Wie die einkommens- und vermögenslose Antragstellerin gleichwohl ihrer Mutter gegenüber monatliche Kreditraten von 416,87 EUR habe aufbringen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sie sie tatsächlich erbracht habe, sei nicht nachgewiesen. Da es der Mutter nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 2006 aus finanziellen Gründen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Kreditraten selbst zu zahlen, und die Antragstellerin überwiegend einkommenslos gewesen sei, sei nicht erklärlich, wovon die Raten beispielsweise im Jahre 2004 gezahlt worden seien und warum die Mutter als Darlehensnehmerin bzw. die Antragstellerin später als Schuldbeitretende von der Bank akzeptiert worden seien. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsgegner nicht dazu verpflichtet werden, Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit diese über das Hausgeld hinausgingen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Janu¬ar 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Ihre weitergehende Beschwerde konnte hingegen ebenso wenig Erfolg haben wie die des Antragsgegners.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache materiellen Leistungsanpruchs), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., (74) m.w.N.].
Die Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Zwar würden die begehrten Leistungen, falls sie ihr im Hauptsacheverfahren zugesprochen würden, rückwirkend gewährt. Bis zu dessen Abschluss wäre es ihr jedoch nicht möglich, unter Wahrung ihres Existenzminimums ihre Wohnung zu sichern. Diese möglicherweise längere Zeit andauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Ob der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in einer Höhe zugesprochen werden wird, die die ihr vom Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 zugebilligte übersteigt, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin nicht an ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit scheitert. Denn hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Vorliegend ist jedoch zu erwägen, ob der Antragstellerin nicht zuzumuten wäre, ihre Eigentumswohnung als Vermögen einzusetzen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung nur dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie von angemessener Größe ist. Nach den vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätzen ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung weiterhin bundeseinheitlich nach den Vorgaben des zum 31. De¬zember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, der im dortigen § 39 enthaltene Grenzwert von 120 m² jedoch bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 m² zu mindern. Danach ist bei einem Ein-Personen-Haushalt eine Eigentumswohnung grundsätzlich nur bis zu einer Größe von 80 m² als so genanntes Schonvermögen anzuerkennen. Innerhalb dieses Rahmens hält sich jedoch die Eigentumswohnung der Antragstellerin nicht, wobei dahinstehen kann, ob die Wohnung - wie von ihr im vorliegenden Verfahren behauptet - 83 m² groß ist oder sogar wie im Bescheid des Bezirksamtes S-Z von B – Wohnungsamt – angenommen gut 87 m².
Selbst wenn die Antragstellerin jedoch tatsächlich bedürftig sein sollte, fragt sich weiter, in welcher Höhe ihr Unterkunftskosten zustehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit die Kosten angemessen sind. Nach der dem Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung spricht hier jedoch sehr viel dafür, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten nicht angemessen, sondern infolge der Inanspruchnahme unangemessenen Wohnraums deutlich überhöht sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) im Rahmen eines obiter dictums klargestellt, dass für die Angemessenheit eines selbst genutzten Hausgrundstücks bzw. einer entsprechenden Eigentumswohnung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einerseits und des § 22 Abs. 1 SGB II andererseits unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind. Die für den Verwertungsschutz heranzuziehenden Wohnflächengrenzen des § 39 II. WoBauG können danach im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Anwendung finden, da eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sei. Für die Angemessenheit von Mieten fordert das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) eine mehrstufige Prüfung, in die zum einen die Größe der Wohnung und zum anderen der Wohnungsstandard einzufließen haben. Auf einer dritten Stufe ist dann zu fragen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes tatsächlich die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (so genannte Unterkunftsalternative). Bei der Bestimmung der Wohnungsgröße soll danach die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen sein. Dabei sei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) ergäben, und die hierzu von den Ländern erlassenen Richtlinien abzustellen. Bzgl. des Wohnungsstandards sei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Wohnung nur dann angemessen sind, wenn diese nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. Die Wohnung müsse im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bilde. Entscheidend sei das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage (so genannte Produkttheorie). Hinsichtlich des räumlichen Maßstabs sei zu beachten, dass von dem Betroffenen in der Regel nicht verlangt werden könne, sein soziales Umfeld aufzugeben. Vorliegend wird daher im Einzelnen zu prüfen sein, ob und ggfs. welche Richtlinien in B zur Ausführung der Bestimmungen des WoFG ergangen sind, welche Richtwerte diese für angemessenen Mietwohnraum ansetzen, welche Werte ggfs. ersatzweise heranzuziehen sind und welcher konkrete Vergleichsmaßstab bei der Antragstellerin, deren Wohnung in B-D liegt, überhaupt gilt. Jedenfalls deutet hier sehr viel darauf hin, dass der allein lebenden Antragstellerin nach diesen Maßstäben keine 2,5-Zimmer-Zimmer mit einer Größe von um die 85 m² in einer der teuersten Wohngegenden B zur Miete zustehen dürfte, sodass angesichts der geforderten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern auch die Übernahme der Kosten für eine Eigentumswohnung mit diesen Werten kaum angemessen sein kann. In welcher Höhe die Kosten tatsächlich angemessen wären, vermag der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der hierzu erforderlichen Ermittlungen nicht zu beurteilen. Möglicherweise sind diese Ermittlungen im hiesigen Verfahren auch im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (noch) nicht erforderlich. Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ggfs. wird es daher hier dem Antragsgegner, der die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über einen längeren Zeitraum ohne wesentliche Beanstandungen getragen hat, obliegen, nach entsprechender umfassender Prüfung der Antragstellerin eine Frist zur Minderung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu setzen.
Vorläufig dürfte jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren weiterhin von den tatsächlich anfallenden Kosten auszugehen sein. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich meint, die Antragstellerin habe keine - das ihr bereits gewährte Wohngeld in Höhe von 285,05 EUR übersteigenden - berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ist dies zweifelhaft. Der Senat stimmt dem Antragsgegner durchaus zu, dass die Finanzierung der Eigentumswohnung der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten – soweit diese bekannt sind - von Anfang an fragwürdig erscheint, und die bestehenden Bedenken durch die im weiteren Verlauf erfolgte Darlehensnahme allein durch ihre angeblich ebenfalls mittellose Mutter im Jahre 2004 und die erst im September 2006 wieder vorgenommene Einbeziehung der Antragstellerin in den Darlehensvertrag als Kreditnehmerin neben ihrer Mutter keinesfalls ausgeräumt werden. Inwieweit dies jedoch zu der vom Antragsgegner geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts oder zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. zur Annahme einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit führen kann, kann der Senat nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klären. Vielmehr ist hier zunächst einmal davon auszugehen, dass die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber der I- AG zur Zahlung monatlicher Raten von 416,87 EUR aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung verpflichtet ist, sodass diese Aufwendungen jedenfalls vorläufig auch in die Prüfung, welche Leistungen ihr für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, einzubeziehen sind.
Dies besagt allerdings nicht, dass der Antragstellerin zwingend Leistungen in Höhe von weiteren 416,87 EUR zu gewähren wären. Im Gegenteil scheidet eine Übernahme der Kosten von vornherein aus, soweit sich der Betrag auf die Tilgung des Darlehens bezieht. Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 -, zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine Übernahme von Tilgungsraten nicht in Betracht kommt, da die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.
Daran, ob der Antragstellerin die monatlich anfallenden Schuldzinsen überhaupt und ggfs. in voller Höhe als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugesprochen werden können, hat der Senat – wie ausgeführt - durchaus Zweifel, die er jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auszuräumen vermag. Es war daher anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, die eine aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Staates darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Weiter war zu beachten, inwieweit im Hinblick auf das bereits erwähnte Gegenwärtigkeitsprinzip die Folgen einer ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung wären. Gemessen daran konnte der Antragstellerin auch im Rahmen der Folgenabwägung nur der sich aus dem Tenor ergebende Betrag zugesprochen werden. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Zwischen den Beteiligten ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragstellerin der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR und die vom Antragsgegner anerkannten Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,05 EUR (Wohngeld) zustehen. Hieran ist der Senat gebunden. Eine Berücksichtigung der Tilgungszahlungen kam angesichts der insoweit eindeutigen Rechtslage nicht in Betracht. Indes hat der Senat für die Zahlung von Schuldzinsen monatlich 335,25 EUR angesetzt. Soweit das Sozialgericht Berlin diesbezüglich einen leicht abweichenden – höheren - Betrag angenommen hat, vermochte der Senat diesen im hiesigen Verfahren nicht als glaubhaft gemacht nachzuvollziehen. Aktenkundig ist als aktuellster Tilgungsplan der Bank einer vom Dezember 2006, nach dem für diesen Monat Schuldzinsen in Höhe von 335,25 EUR zu erbringen waren und sich die Tilgung auf einen Betrag von 81,62 EUR erstreckte. Von diesen Beträgen ist der Senat für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angesichts der nur vorläufig erfolgenden Berechnung ausgegangen. In welcher Höhe in den einzelnen Monaten tatsächlich Schuldzinsen und Tilgungsraten zu leisten waren, bedarf ggfs. der Ermittlung in der Hauptsache. Von dem sich daraus errechnenden Betrag in Höhe von 965,30 EUR hat der Senat ein Zwölftel der der Antragstellerin gewährten Eigenheimzulage pro Monat, mithin jeweils einen Betrag von 106,50 EUR abgezogen. Der Senat stimmt diesbezüglich dem Sozialgericht zu, dass es im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen kann, ob die Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V durch den Gesetzgeber spricht viel dafür, dass damit klargestellt ist, dass es sich bei der Eigenheimzulage gerade nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelt und es nunmehr allein auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ankommt. Nach dieser Vorschrift ist außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie bereits oben aufgezeigt, bestehen hier durchaus Bedenken, ob die Eigentumswohnung nicht sehr wohl als Vermögen zu verwerten wäre. Wäre dies der Fall, dürfte die Eigenheimzulage – wie vom Antragsgegner, wenn auch aus anderen Gründen, angenommen - als Einkommen zu berücksichtigen sein. Sollte die Eigentumswohnung hingegen tatsächlich zum Schonvermögen zählen, wäre die Eigenheimzulage nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims genutzt wird, was ggfs. noch zu klären wäre, der Antragstellerin jedoch während des Laufs des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dann jedenfalls zuzumuten wäre. Soweit sie diesbezüglich meint, ein Anrecht darauf zu haben, die Eigenheimzulage ausschließlich zur Tilgung des Darlehens zu nutzen, nicht aber verpflichtet zu sein, diese – jedenfalls vorübergehend – zur Begleichung ihrer Schuldzinsen einzusetzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch wenn die Eigenheimzulage üblicherweise dazu genutzt worden sein mag bzw. für eine Übergangsfrist noch dazu genutzt wird, Sondertilgungszahlungen zu leisten, hält der Senat dies nicht für zwingend, zumal entsprechende Zahlungen hier weder von der Antragstellerin geltend gemacht sind noch nach dem Darlehensvertrag in entsprechender Höhe möglich sein dürften. Dem Eigenheimzulagegesetz ist eine entsprechende Bindung bei vorläufiger Prüfung nicht zu entnehmen, und § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V spricht allgemein von der Finanzierung der Immobilie. Eine Auslegung dahin, dass damit allein die Tilgung eines Darlehens zur Finanzierung von Wohneigentum gemeint sei, begegnet indes Bedenken. Denn auf diesem Wege würde letztlich über die Leistungen der Grundsicherung in Form der Zahlung der Schuldzinsen der Vermögensaufbau durch Tilgung eines Kredits über die Eigenheimzulage ermöglicht werden. Angesichts dieser Bedenken hält der Senat es für durchaus gerechtfertigt, der Antragstellerin bis zur Klärung in der Hauptsache eine entsprechende Nutzung der Eigenheimzulage zuzumuten. Die im Rahmen der Folgenabwägung allein wesentliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gebietet eine ungekürzte Auszahlung nicht. Soweit die Antragstellerin behauptet, es sei mit der Bank keine Regelung dahingehend möglich, die Tilgungszahlungen vor¬übergehend auszusetzen, steht es ihr frei, die Tilgungsraten zunächst aus der Regelleistung zu erbringen. Dass sie damit nicht mehr in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Dasein zu pflegen, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sieht - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt – das Existenzminimum bei einer monatlichen Kürzung der Regelleistung um 30 % (mithin um etwa 100,00 EUR) nicht als verletzt an. Nach alledem steht der Antragstellerin ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 965,30 EUR gekürzt um 106,50 EUR ein vorläufiger Anspruch in Höhe von 858,80 EUR zu, der in Anwendung von § 41 Abs. 2 SGB II auf 859,00 EUR aufzurunden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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