Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 3424/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 193/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 (S 89 KR 3424/06 ER) geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 04. April 2007 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 5 030,30 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006, mit dem aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), die am 16. Mai 2006 durchgeführt wurde und den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 betraf, eine Nachforderung von insgesamt 10 060,60 EUR aus Beiträgen und Säumniszuschlägen festgestellt wurde. Die Betriebsprüfung wurde bei dem von der Antragstellerin mit der Buchhaltung beauftragten Steuerbüro (R P, Steuerbevollmächtigte) vorgenommen. Den zur Vorbereitung der Prüfung überlassenen Fragebogen füllte das Steuerbüro dahin aus, dass die Antragstellerin ein Einzelunternehmen als Logopädin führe und freie Mitarbeiter beziehungsweise Honorarkräfte tätig geworden seien. Es seien Personen beschäftigt worden, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien (zum Beispiel Schüler, Studenten, Praktikanten usw.). Am 15. Mai 2006 seien acht Beschäftigte vorhanden.
Der Prüfbericht vom 29. September 2006 benennt als "eingesehene Unterlagen":
"Die Lohnabrechnung erfolgt maschinell mit DATEV. Das Meldeverfahren erfolgt manuell. Folgende Berichte früherer Prüfungen wurden vorgelegt und eingesehen: Lohnsteuerprüfbericht mit Datum vom 18.02.2003 für die Zeit vom: 01.01.1999 bis 31.12.2002 Die folgenden Unterlagen wurden zur Prüfung herangezogen: Beitragsnachweise, Einzelabrechnungen, Lohnkonten, Lohnjournal, Sachkonten, Krankenkassenlisten, Meldungen, Arbeitsverträge, Summen- und Saldenlisten"
Beigeheftet war die Ablichtung einer Immatrikulationsbescheinigung der K I, wonach diese in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 31. März 2001 im Studiengang Rehabilitationspädagogik eingeschrieben war. Die Diplomprüfung als Sprachwissenschaftlerin/ Sprachtherapeutin sei am 30. Juni 1998 abgelegt worden, Ziel des weiteren Studiums sei die Promotion gewesen. Des Weiteren befindet sich in der Akte der Beklagten eine "Bestätigung der Exmatrikulation" der Universität L betreffend Frau A M, wonach diese seit 01. Oktober 1999 studiert habe und zum 30. September 2002 exmatrikuliert worden sei.
Das Protokoll der Schlussbesprechung am 07. September 2006 über die Betriebsprüfung enthält Folgendes:
"Anlässlich der Schlussbesprechung wurde darauf hingewiesen, dass sich Feststellungen auf Grund versicherungs-/beitragsrechtlicher Fehlbeurteilung nachfolgender Personengruppen/Sachverhalte ergeben haben.
• für Studentin Beiträge zur Arbeitsförderung nachgewiesen
Für Frau A, A wurden im Prüfzeitraum Beiträge zur Arbeitsförderung nachgewiesen, obwohl sie ein Studium absolviert hat. Die zuviel nachgewiesenen Beiträge werden im Rahmen der Prüfung beanstandet. Die Erstattung kann nach Bescheiderteilung bei der AOK Berlin beantragt werden.
• Nachzahlung als lfd. Bezug des Abrechnungsmonats berücksichtigt
Frau W erhielt in 12/02 eine Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum 7 12/02. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet, da die Nachzahlung als laufender Bezug abgerechnet wurde.
• Versicherungspflicht, da Studium beendet
Laut Exmatrikulationsbescheinigung vom 11.10.2002 hat sich Frau M zum 30.09.2002 exmatrikulieren lassen. Es besteht deshalb ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-versicherung.
• Versicherungspflicht, da Studium bereits mit Abschlussprüfung beendet (Promotion)
Laut der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2000/2001 ist Frau I zum Zwecke der Promotion immatrikuliert. Dies wurde auch nochmals von der Studieneinrichtung bestätigt. Es besteht deshalb im Prüfzeitraum Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen.
• Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen. Für Beiträge auf Grund einer Betriebsprüfung gilt dies nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Einzelheiten sowie die Höhe der Beitragsdifferenzen und Säumniszuschläge entnehmen Sie bitte der schriftlichen Prüfmitteilung.
Mit dieser Schlussbesprechung gilt die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X als durchgeführt."
Der Bescheid vom 28. September 2006 enthielt im Tatsächlichen dieselben Aussagen zum Sachverhalt wie das Protokoll der Schlussbesprechung, ergänzt um allgemeingültige Rechtsausführungen.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen. Für Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung gelte dies nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Berechnung der Säumniszuschläge sei ebenso wie die Berechnung der rückständigen Beiträge der Anlage zu dem Bescheid zu entnehmen.
Gegen den Bescheid vom 28. September 2006 legte die Antragstellerin am 18. Oktober 2006 Widerspruch ein. Sie beantragte hierzu am 04. November 2006 nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch.
Mit Bescheid vom 06. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Beitragsbescheid sei offensichtlich nichts rechtswidrig und es drohe durch seine Vollziehung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, sie habe auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Diese Entscheidung erfolge nach Aktenlage, da der Widerspruch seitens der Antragstellerin nicht begründet worden sei.
Am 08. Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Oktober 2006 gegen den Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sei wahrscheinlicher als ein Misserfolg, so dass das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin überwiegen dürfte. Hinsichtlich der Säumniszuschläge enthalte der Bescheid vom 28. September 2006 keinerlei Feststellungen darüber, ob die Unkenntnis der Zahlungspflicht von der Antragstellerin verschuldet gewesen sei, und dürfte bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sein. Die angebliche Säumnis sei ihr auch erst durch den Bescheid vom 28. September 2006 bekannt gegeben worden. An der Prüfung sei nicht sie selbst, sondern das Steuerbüro beteiligt gewesen. zuvor beim Steuerbüro durchgeführte Lohnsteueraußenprüfungen seien ohne entsprechendes Ergebnis geblieben.
In Bezug auf K I (Forderung 6 342,34 EUR) gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass diese bei der Antragstellerin ein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe, diese sei vielmehr freiberuflich als Sprachtherapeutin tätig gewesen. Dafür spreche insbesondere die Tatsache, dass sie über ein abgeschlossenes Studium verfügt und selbst freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse (Techniker Krankenkasse) entrichtet habe, zudem seit 01. Juni 2005 bei unveränderter Tätigkeit bei der Antragstellerin freiberuflich tätig gewesen sei. Ob sie daneben als Promotionsstudentin oder als ordentlich Studierende immatrikuliert gewesen sei, sei insoweit unerheblich.
Auch hinsichtlich der Forderung betreffend A M in Höhe von 1 186,86 EUR habe sich die Antragsgegnerin nicht in einem ausreichenden Maße mit der Statusklärung auseinandergesetzt. Auch hier dürfte unerheblich sein, ob und wann sich Frau M exmatrikuliert habe.
Hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für Frau M W in Höhe von insgesamt 133,40 EUR sei die Antragsgegnerin zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der im Dezember 2002 erfolgten Zahlung nicht um eine Einmalzahlung gehandelt habe, sondern um die Nachzahlung einer Vergütung für die Zeit von Juli bis Dezember 2002. Dabei sei dann allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin dann nicht die Korrektur der Monate Juli bis Dezember 2002 durchführe, sondern lediglich im Dezember 2002 eine Änderung vornehme.
Die aufschiebende Wirkung sei auch deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sie habe ihr Girokonto bei der Hausbank bis zur gewährten Dispositionsgrenze ausgeschöpft. Bei sofortiger Vollziehung des Beitragsnachforderungsbescheides sei der Fortbestand ihres Unternehmens gefährdet und mithin die damit verbundenen Arbeitsplätze.
Die Mitarbeiterin I habe bis einschließlich 31. Mai 2005 eine für die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit als Logopädin erforderliche Praktikumszeit bei der Antragstellerin absolviert. Die Antragsgegnerin verkenne im Übrigen die Voraussetzungen für das Erheben von Säumniszuschlägen, indem sie lediglich das Bestehen der Forderung, nicht aber die Kenntnis von der Beitragsschuld voraussetze.
Die Beklagte hat vorgetragen, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. September 2006 bestünden nicht, ebenso wenig liege eine unbillige Härte vor. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Säumniszuschläge wende, entstünden diese kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Zahlungspflichtigen. Ein Verschulden des Steuerbüros müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Frau I sei bei der Arbeitgeberin bereits vor 2001 als rentenversicherungspflichtige Studentin abgerechnet worden, eine Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status war demzufolge nicht im Rahmen der Prüfung vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei die Beendigung des Studiums mit dem Diplom am 30. Juni 1998 jedoch maßgeblich, weshalb die entsprechenden Pflichtbeiträge nachzuberechnen waren. Das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse sei insoweit nicht entscheidend, weil diese Krankenkasse das Vorliegen von Versicherungspflicht nicht geprüft habe. Ein abgeschlossenes Studium führe im Übrigen noch nicht dazu, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Bis zum 31. Mai 2005 habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden, für die Frau I jeden Monat ein Entgelt erhalten habe. Danach sei ihr sporadisch Honorar gezahlt worden (07. August 2005; 19. September 2005 und 07. November 2005). Vom Steuerbüro sei bestätigt, dass ab 01. Juni 2005 eine Tätigkeit als freiberufliche Logopädin ausgeübt werde, wofür in der Praxis ein eigener Raum angemietet sei und ein eigener Kundenstamm behandelt werde, weshalb von diesem Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der Frau A M sei diese von Mai 2001 bis März 2003 als rentenversicherungspflichtige Studentin abgerechnet worden. Immatrikulations-bescheinigungen hätten nicht vorgelegen, der Schriftwechsel habe jedoch eine handschriftliche Notiz von Frau M enthalten, dass sie ab 01. April 2003 keine Studentin mehr sei. Danach sei sie vom Steuerbüro als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin angemeldet und auch abgerechnet worden. Dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit der Frau M gehandelt haben solle, sei nicht nachzuvollziehen, da Frau M ihr Studium im Studiengang "Diplomliteraturinstitut" ohne Abschluss nach sechs Fachsemestern abgebrochen habe, ab 07. Juli 2003 bis 16. Oktober 2003 Leistungen von der Krankenkasse für Schwangerschaft/ Mutterschaft erhalten habe und eine Freistellung der Arbeitgeberin bis 30. Juni 2004 für Elternzeit gewährt worden sei. Ab 01. Januar 2005 werde eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, welche durch den erneuten Bezug von Entgeltersatzleistungen für Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrochen worden sei.
Der Sachverhalt, dass Frau W im Dezember 2002 eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01. Juli 2002 erhalten habe, sei unstreitig. Auf derartige Nachzahlungen, die auf einer rückwirkenden Gehaltserhöhung beruhten, könne aus Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sei. Aufgrund dieser Vereinfachungsregelung sei die Neuberechnung im Dezember 2002 vorgenommen worden. Es sei schließlich anzumerken, dass die Arbeitnehmerinnen I und M auch im steuerrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer geführt worden seien, was bei der durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ebenfalls nicht beanstandet worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zurückgewiesen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5 030,30 EUR festgesetzt. Es könne dahinstehen, ob der angegriffene Bescheid ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, sich mit den erst im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens von der Antragstellerin geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen. Im Rahmen dieses Eilverfahrens seien die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu überprüfen, so dass insoweit auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sei. im Rahmen der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei von einer Versicherungspflicht in Bezug auf K I und A M auszugehen. Hinsichtlich der Beitragsnachforderung in Höhe von 133,40 EUR für M W bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Mangels vorhandener Unterlagen für Frau W habe nicht belegt werden können, zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen in welcher Höhe an Frau W geleistet worden seien, so dass nach Rücksprache mit der Antragstellerin zwischen der Steuerbevollmächtigten und der Betriebsprüferin vereinbart worden sei, dass die in der Höhe unstreitige Zahlung als Nachzahlung im Dezember 2002 gewertet werden solle. Auch die Säumniszuschläge seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Erhebung dieser Zuschläge sei auch nicht durch § 24 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 02. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Februar 2007.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 20. Februar 2007). Die Antragstellerin trägt vor, dass hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht hinreichend beachtet sei, dass sie sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des erfahrenen, dafür qualifizierten Steuerbüros bedient habe. Nach § 24 Abs. 2 SGB IV komme es auf die Kenntnis des Beitragsschuldners von seiner Zahlungspflicht an. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Zum Nachweis für das Vorliegen einer unbilligen Härte weise sie darauf hin, dass für 2007 von einer Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 1 244,15 EUR auszugehen sei, weshalb die Forderung der Antragsgegnerin auch nicht über eine Ausweitung des Dispositionskredits zu begleichen sei.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich der Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Oktober 2006 gegen den Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 04. April 2007 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, hat aber mit Bescheid vom 04. April 2007 die Beitragsforderung in Bezug auf Frau M zurückgenommen und dementsprechend (nur noch) eine Nachforderung von 8.409,24 Euro (einschließlich Säumniszuschläge von 1.933,50 Euro) geltend gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 anzuordnen. Für die Dauer eines "eventuell nachfolgenden" Anfechtungsklageverfahrens ist hingegen eine entsprechende Anordnung nicht zu erlassen, weil ernstliche Zweifel entsprechend § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG an der Rechtmäßigkeit eines noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides nicht feststellbar sind. Insoweit erscheinen derartige Zweifel allein aus dem Bescheid vom 28. September 2006 zwar begründet, diese sind auch durch den Vortrag im erstinstanzlichen Anordnungsverfahren noch nicht ausgeräumt, es ist allerdings zu erwarten, dass die Antragsgegnerin bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides derzeit noch fehlende Informationen nachholt und in die Begründung des zuerteilenden Widerspruchsbescheides aufnimmt. Von daher besteht jedenfalls jetzt keinerlei Veranlassung, einer Anfechtungsklage gegen einen noch nicht erteilten Widerspruchsbescheid überwiegende Erfolgsaussichten beizumessen.
Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens geht der Senat aufgrund der geschäftlichen Situation der Antragstellerin durch die Erklärung des Steuerbüros vom 14. März 2007 und das Schreiben der Commerzbank vom 19. Februar 2007 davon aus, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28. September 2006 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, nämlich eine ernsthafte Existenzgefährdung der Antragstellerin. Das Steuerbüro bestätigt insoweit eine monatliche Liquiditätsunterdeckung von - 1 244,15 EUR. Insoweit ist die Aussage des Steuerbüros vom 14. März 2007 nachvollziehbar, dass die Forderungseinziehung existenzbedrohenden beziehungsweise erxistenzvernichtenden Charakter haben werde.
Grundsätzlich dürfte die Existenzbedrohung durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedenfalls dann keine unbillige Härte darstellen, wenn es sich nicht um kurzfristige Liquidationsschwierigkeiten handelt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialversicherungsträger, längerfristig illiquiden Betrieben die Weiterarbeit zu finanzieren. Dennoch führt eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Insoweit mag zwar mit dem Sozialgericht angenommen werden, dass die Antragstellerin letztlich in einem Rechtsstreit zur Hauptsache unterliegen dürfte, wobei die vorliegenden eher spärlichen Tatsachenfeststellungen darauf hindeuten. Diese unzureichende Erkenntnisgrundlage at allerdings die Antragsgegnerin zu vertreten, die entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die tatsächlichen Gründe zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht in die Bescheidbegründung aufgenommen hat. Dies mag für einen Bescheid auf Grund einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV jedenfalls für den Fall ausreichend sein, dass die entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe in der Schlussbesprechung mitgeteilt wurden und damit entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X dem Betroffenen bekannt bzw. erkennbar sind. Das Protokoll über die Schlussbesprechung am 07. September 2006 enthält aber zur Grundlage der angenommenen Arbeitsverhältnisse keine Angaben.
Der Bescheid vom 28. September 2006 enthält die zur Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur unzureichend. Er geht schlicht von Arbeitsverhältnissen aus und stellt im Wesentlichen allein auf Versicherungs- beziehungsweise Beitragsfreiheit wegen Studiums ab. Dies mag grundsätzlich für Beitragsberechnungen anlässlich einer Betriebsprüfung hinreichend sein. Wird aber wie hier mit dem Widerspruch "freie Mitarbeit" (hierzu z. B. BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96 vom 14.09.1989 geltend gemacht, also das Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen, ist es erforderlich, dem im Widerspruchsverfahren nachzugehen und insoweit die erforderlichen Begründungen im Widerspruchsbescheid zu geben.
Der Senat sieht es als unbillig an, die Antragstellerin bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Zahlung zu verpflichten, wenn erhebliche Einwände geltend gemacht werden, die auch bisher im Anordnungsverfahren nicht entkräftet sind. Der Senat kann die Versicherungspflicht von Frau A und Frau M bereits deshalb nicht beurteilen, weil über die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf deren Tätigkeit bei der Antragstellerin kaum etwas bekannt ist. Die Betroffenen müssten Arbeitnehmer gewesen sein, also Personen, die einer Beschäftigung in Form nichtselbständiger Tätigkeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis nachgehen (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zu entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl. hierzu: Kasseler Kommentar, Seewald § 7 SGB IV Rdnrn. 46 ff m. w. N.). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Es kommt also auf entsprechende Arbeitsverträge und objektive Gegebenheiten im Betrieb der Antragstellerin an. Bei der Betriebsprüfung mögen zwar Arbeitsverträge und Lohnunterlagen vorgelegen haben, welchen Inhalt insbesondere die Arbeitsverträge in Bezug auf Frau A und Frau M gehabt haben, wurde bisher nicht mitgeteilt. Ebenso die Art der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin. Solange hierzu seitens der Antragsgegnerin keine näheren Angaben gemacht werden, insbesondere nichts mitgeteilt wird, was die behauptete "freie Mitarbeit" entkräftet, dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass die Widerspruchsstelle bei der Beklagten einen Widerspruchsbescheid zu Ungunsten der Antragstellerin erlässt. Wenn die Antragsgegnerin insoweit in Bezug auf Frau I darauf hinweist, dass diese bereits vor 2001 als "rentenversicherungspflichtige Studentin" abgerechnet worden sei und eine Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status demzufolge nicht im Rahmen der Prüfung vorzunehmen gewesen sei, mag dies zutreffen. Wenn im Widerspruchsverfahren allerdings Einwendungen hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Status vorgebracht werden, ist dem nachzugehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frau A M. Da dem Senat auch zu deren Tätigkeit Einzelheiten nicht bekannt sind, kann eine Aussage zur Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht getroffen werden. Dies kann auch dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin ihre Forderung insoweit zurückgenommen hat. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass der Bescheid vom 04. April 2007 entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, sondern allenfalls hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit zu beurteilen war. Der Bescheid ist vielmehr gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weshalb - soweit darin die Belastung der Antragstellerin aufrecht erhalten bleibt - die Vollziehung ebenfalls bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides auszusetzen war.
Hinsichtlich der Beitragsabrechnung in Bezug auf Frau W mag die Abrechnungsweise der Antragsgegnerin opportun sein, insbesondere wenn sie in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgt. Da die Antragstellerin sich aber gegen die so vorgenommene Abrechnung wendet, dürfte im Widerspruchsverfahren Klärungsbedarf dahin bestehen, ob eine für die Antragstellerin bindende Vereinbarung vorliegt.
Da der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung angeordnet hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es bei den geltend gemachten Säumniszuschlägen auf die Kenntnis des Steuerbüros oder der Antragstellerin ankommt. Die Säumniszuschläge teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderung, auf denen sie beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragstellerin hat in Bezug auf das Widerspruchsverfahren obsiegt und ist hinsichtlich der "eventuellen" Anfechtungsklage unterlegen. Da das Verfahren in Bezug auf eine spätere Anfechtungsklage eher länger dauern dürfte als das Widerspruchsverfahren, ist sie sie auch nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, der Antragsgegnerin die vollen Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Gerichtskosten werden die Beteiligten dementsprechend jeweils zur Hälfte zu tragen haben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Streitwert war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf die Hälfte der streitigen Beitragsforderung festzusetzen (§ 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG und § 53 Abs. 3 GKG). Die Erteilung des Bescheides vom 04. April 2007 hat keine (rückwirkende) Auswirkung auf den Streitwert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006, mit dem aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), die am 16. Mai 2006 durchgeführt wurde und den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 betraf, eine Nachforderung von insgesamt 10 060,60 EUR aus Beiträgen und Säumniszuschlägen festgestellt wurde. Die Betriebsprüfung wurde bei dem von der Antragstellerin mit der Buchhaltung beauftragten Steuerbüro (R P, Steuerbevollmächtigte) vorgenommen. Den zur Vorbereitung der Prüfung überlassenen Fragebogen füllte das Steuerbüro dahin aus, dass die Antragstellerin ein Einzelunternehmen als Logopädin führe und freie Mitarbeiter beziehungsweise Honorarkräfte tätig geworden seien. Es seien Personen beschäftigt worden, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien (zum Beispiel Schüler, Studenten, Praktikanten usw.). Am 15. Mai 2006 seien acht Beschäftigte vorhanden.
Der Prüfbericht vom 29. September 2006 benennt als "eingesehene Unterlagen":
"Die Lohnabrechnung erfolgt maschinell mit DATEV. Das Meldeverfahren erfolgt manuell. Folgende Berichte früherer Prüfungen wurden vorgelegt und eingesehen: Lohnsteuerprüfbericht mit Datum vom 18.02.2003 für die Zeit vom: 01.01.1999 bis 31.12.2002 Die folgenden Unterlagen wurden zur Prüfung herangezogen: Beitragsnachweise, Einzelabrechnungen, Lohnkonten, Lohnjournal, Sachkonten, Krankenkassenlisten, Meldungen, Arbeitsverträge, Summen- und Saldenlisten"
Beigeheftet war die Ablichtung einer Immatrikulationsbescheinigung der K I, wonach diese in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 31. März 2001 im Studiengang Rehabilitationspädagogik eingeschrieben war. Die Diplomprüfung als Sprachwissenschaftlerin/ Sprachtherapeutin sei am 30. Juni 1998 abgelegt worden, Ziel des weiteren Studiums sei die Promotion gewesen. Des Weiteren befindet sich in der Akte der Beklagten eine "Bestätigung der Exmatrikulation" der Universität L betreffend Frau A M, wonach diese seit 01. Oktober 1999 studiert habe und zum 30. September 2002 exmatrikuliert worden sei.
Das Protokoll der Schlussbesprechung am 07. September 2006 über die Betriebsprüfung enthält Folgendes:
"Anlässlich der Schlussbesprechung wurde darauf hingewiesen, dass sich Feststellungen auf Grund versicherungs-/beitragsrechtlicher Fehlbeurteilung nachfolgender Personengruppen/Sachverhalte ergeben haben.
• für Studentin Beiträge zur Arbeitsförderung nachgewiesen
Für Frau A, A wurden im Prüfzeitraum Beiträge zur Arbeitsförderung nachgewiesen, obwohl sie ein Studium absolviert hat. Die zuviel nachgewiesenen Beiträge werden im Rahmen der Prüfung beanstandet. Die Erstattung kann nach Bescheiderteilung bei der AOK Berlin beantragt werden.
• Nachzahlung als lfd. Bezug des Abrechnungsmonats berücksichtigt
Frau W erhielt in 12/02 eine Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum 7 12/02. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet, da die Nachzahlung als laufender Bezug abgerechnet wurde.
• Versicherungspflicht, da Studium beendet
Laut Exmatrikulationsbescheinigung vom 11.10.2002 hat sich Frau M zum 30.09.2002 exmatrikulieren lassen. Es besteht deshalb ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-versicherung.
• Versicherungspflicht, da Studium bereits mit Abschlussprüfung beendet (Promotion)
Laut der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2000/2001 ist Frau I zum Zwecke der Promotion immatrikuliert. Dies wurde auch nochmals von der Studieneinrichtung bestätigt. Es besteht deshalb im Prüfzeitraum Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen.
• Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen. Für Beiträge auf Grund einer Betriebsprüfung gilt dies nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Einzelheiten sowie die Höhe der Beitragsdifferenzen und Säumniszuschläge entnehmen Sie bitte der schriftlichen Prüfmitteilung.
Mit dieser Schlussbesprechung gilt die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X als durchgeführt."
Der Bescheid vom 28. September 2006 enthielt im Tatsächlichen dieselben Aussagen zum Sachverhalt wie das Protokoll der Schlussbesprechung, ergänzt um allgemeingültige Rechtsausführungen.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. zu zahlen. Für Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung gelte dies nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Berechnung der Säumniszuschläge sei ebenso wie die Berechnung der rückständigen Beiträge der Anlage zu dem Bescheid zu entnehmen.
Gegen den Bescheid vom 28. September 2006 legte die Antragstellerin am 18. Oktober 2006 Widerspruch ein. Sie beantragte hierzu am 04. November 2006 nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch.
Mit Bescheid vom 06. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Beitragsbescheid sei offensichtlich nichts rechtswidrig und es drohe durch seine Vollziehung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, sie habe auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Diese Entscheidung erfolge nach Aktenlage, da der Widerspruch seitens der Antragstellerin nicht begründet worden sei.
Am 08. Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Oktober 2006 gegen den Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sei wahrscheinlicher als ein Misserfolg, so dass das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin überwiegen dürfte. Hinsichtlich der Säumniszuschläge enthalte der Bescheid vom 28. September 2006 keinerlei Feststellungen darüber, ob die Unkenntnis der Zahlungspflicht von der Antragstellerin verschuldet gewesen sei, und dürfte bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sein. Die angebliche Säumnis sei ihr auch erst durch den Bescheid vom 28. September 2006 bekannt gegeben worden. An der Prüfung sei nicht sie selbst, sondern das Steuerbüro beteiligt gewesen. zuvor beim Steuerbüro durchgeführte Lohnsteueraußenprüfungen seien ohne entsprechendes Ergebnis geblieben.
In Bezug auf K I (Forderung 6 342,34 EUR) gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass diese bei der Antragstellerin ein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe, diese sei vielmehr freiberuflich als Sprachtherapeutin tätig gewesen. Dafür spreche insbesondere die Tatsache, dass sie über ein abgeschlossenes Studium verfügt und selbst freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse (Techniker Krankenkasse) entrichtet habe, zudem seit 01. Juni 2005 bei unveränderter Tätigkeit bei der Antragstellerin freiberuflich tätig gewesen sei. Ob sie daneben als Promotionsstudentin oder als ordentlich Studierende immatrikuliert gewesen sei, sei insoweit unerheblich.
Auch hinsichtlich der Forderung betreffend A M in Höhe von 1 186,86 EUR habe sich die Antragsgegnerin nicht in einem ausreichenden Maße mit der Statusklärung auseinandergesetzt. Auch hier dürfte unerheblich sein, ob und wann sich Frau M exmatrikuliert habe.
Hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für Frau M W in Höhe von insgesamt 133,40 EUR sei die Antragsgegnerin zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der im Dezember 2002 erfolgten Zahlung nicht um eine Einmalzahlung gehandelt habe, sondern um die Nachzahlung einer Vergütung für die Zeit von Juli bis Dezember 2002. Dabei sei dann allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin dann nicht die Korrektur der Monate Juli bis Dezember 2002 durchführe, sondern lediglich im Dezember 2002 eine Änderung vornehme.
Die aufschiebende Wirkung sei auch deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sie habe ihr Girokonto bei der Hausbank bis zur gewährten Dispositionsgrenze ausgeschöpft. Bei sofortiger Vollziehung des Beitragsnachforderungsbescheides sei der Fortbestand ihres Unternehmens gefährdet und mithin die damit verbundenen Arbeitsplätze.
Die Mitarbeiterin I habe bis einschließlich 31. Mai 2005 eine für die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit als Logopädin erforderliche Praktikumszeit bei der Antragstellerin absolviert. Die Antragsgegnerin verkenne im Übrigen die Voraussetzungen für das Erheben von Säumniszuschlägen, indem sie lediglich das Bestehen der Forderung, nicht aber die Kenntnis von der Beitragsschuld voraussetze.
Die Beklagte hat vorgetragen, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. September 2006 bestünden nicht, ebenso wenig liege eine unbillige Härte vor. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Säumniszuschläge wende, entstünden diese kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Zahlungspflichtigen. Ein Verschulden des Steuerbüros müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Frau I sei bei der Arbeitgeberin bereits vor 2001 als rentenversicherungspflichtige Studentin abgerechnet worden, eine Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status war demzufolge nicht im Rahmen der Prüfung vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei die Beendigung des Studiums mit dem Diplom am 30. Juni 1998 jedoch maßgeblich, weshalb die entsprechenden Pflichtbeiträge nachzuberechnen waren. Das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse sei insoweit nicht entscheidend, weil diese Krankenkasse das Vorliegen von Versicherungspflicht nicht geprüft habe. Ein abgeschlossenes Studium führe im Übrigen noch nicht dazu, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Bis zum 31. Mai 2005 habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden, für die Frau I jeden Monat ein Entgelt erhalten habe. Danach sei ihr sporadisch Honorar gezahlt worden (07. August 2005; 19. September 2005 und 07. November 2005). Vom Steuerbüro sei bestätigt, dass ab 01. Juni 2005 eine Tätigkeit als freiberufliche Logopädin ausgeübt werde, wofür in der Praxis ein eigener Raum angemietet sei und ein eigener Kundenstamm behandelt werde, weshalb von diesem Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der Frau A M sei diese von Mai 2001 bis März 2003 als rentenversicherungspflichtige Studentin abgerechnet worden. Immatrikulations-bescheinigungen hätten nicht vorgelegen, der Schriftwechsel habe jedoch eine handschriftliche Notiz von Frau M enthalten, dass sie ab 01. April 2003 keine Studentin mehr sei. Danach sei sie vom Steuerbüro als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin angemeldet und auch abgerechnet worden. Dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit der Frau M gehandelt haben solle, sei nicht nachzuvollziehen, da Frau M ihr Studium im Studiengang "Diplomliteraturinstitut" ohne Abschluss nach sechs Fachsemestern abgebrochen habe, ab 07. Juli 2003 bis 16. Oktober 2003 Leistungen von der Krankenkasse für Schwangerschaft/ Mutterschaft erhalten habe und eine Freistellung der Arbeitgeberin bis 30. Juni 2004 für Elternzeit gewährt worden sei. Ab 01. Januar 2005 werde eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, welche durch den erneuten Bezug von Entgeltersatzleistungen für Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrochen worden sei.
Der Sachverhalt, dass Frau W im Dezember 2002 eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01. Juli 2002 erhalten habe, sei unstreitig. Auf derartige Nachzahlungen, die auf einer rückwirkenden Gehaltserhöhung beruhten, könne aus Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sei. Aufgrund dieser Vereinfachungsregelung sei die Neuberechnung im Dezember 2002 vorgenommen worden. Es sei schließlich anzumerken, dass die Arbeitnehmerinnen I und M auch im steuerrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer geführt worden seien, was bei der durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ebenfalls nicht beanstandet worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zurückgewiesen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5 030,30 EUR festgesetzt. Es könne dahinstehen, ob der angegriffene Bescheid ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, sich mit den erst im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens von der Antragstellerin geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen. Im Rahmen dieses Eilverfahrens seien die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu überprüfen, so dass insoweit auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sei. im Rahmen der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei von einer Versicherungspflicht in Bezug auf K I und A M auszugehen. Hinsichtlich der Beitragsnachforderung in Höhe von 133,40 EUR für M W bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Mangels vorhandener Unterlagen für Frau W habe nicht belegt werden können, zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen in welcher Höhe an Frau W geleistet worden seien, so dass nach Rücksprache mit der Antragstellerin zwischen der Steuerbevollmächtigten und der Betriebsprüferin vereinbart worden sei, dass die in der Höhe unstreitige Zahlung als Nachzahlung im Dezember 2002 gewertet werden solle. Auch die Säumniszuschläge seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Erhebung dieser Zuschläge sei auch nicht durch § 24 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 02. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Februar 2007.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 20. Februar 2007). Die Antragstellerin trägt vor, dass hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht hinreichend beachtet sei, dass sie sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des erfahrenen, dafür qualifizierten Steuerbüros bedient habe. Nach § 24 Abs. 2 SGB IV komme es auf die Kenntnis des Beitragsschuldners von seiner Zahlungspflicht an. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Zum Nachweis für das Vorliegen einer unbilligen Härte weise sie darauf hin, dass für 2007 von einer Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 1 244,15 EUR auszugehen sei, weshalb die Forderung der Antragsgegnerin auch nicht über eine Ausweitung des Dispositionskredits zu begleichen sei.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich der Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Oktober 2006 gegen den Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2006 in der Fassung des Bescheides vom 04. April 2007 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, hat aber mit Bescheid vom 04. April 2007 die Beitragsforderung in Bezug auf Frau M zurückgenommen und dementsprechend (nur noch) eine Nachforderung von 8.409,24 Euro (einschließlich Säumniszuschläge von 1.933,50 Euro) geltend gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 anzuordnen. Für die Dauer eines "eventuell nachfolgenden" Anfechtungsklageverfahrens ist hingegen eine entsprechende Anordnung nicht zu erlassen, weil ernstliche Zweifel entsprechend § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG an der Rechtmäßigkeit eines noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides nicht feststellbar sind. Insoweit erscheinen derartige Zweifel allein aus dem Bescheid vom 28. September 2006 zwar begründet, diese sind auch durch den Vortrag im erstinstanzlichen Anordnungsverfahren noch nicht ausgeräumt, es ist allerdings zu erwarten, dass die Antragsgegnerin bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides derzeit noch fehlende Informationen nachholt und in die Begründung des zuerteilenden Widerspruchsbescheides aufnimmt. Von daher besteht jedenfalls jetzt keinerlei Veranlassung, einer Anfechtungsklage gegen einen noch nicht erteilten Widerspruchsbescheid überwiegende Erfolgsaussichten beizumessen.
Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens geht der Senat aufgrund der geschäftlichen Situation der Antragstellerin durch die Erklärung des Steuerbüros vom 14. März 2007 und das Schreiben der Commerzbank vom 19. Februar 2007 davon aus, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28. September 2006 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, nämlich eine ernsthafte Existenzgefährdung der Antragstellerin. Das Steuerbüro bestätigt insoweit eine monatliche Liquiditätsunterdeckung von - 1 244,15 EUR. Insoweit ist die Aussage des Steuerbüros vom 14. März 2007 nachvollziehbar, dass die Forderungseinziehung existenzbedrohenden beziehungsweise erxistenzvernichtenden Charakter haben werde.
Grundsätzlich dürfte die Existenzbedrohung durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedenfalls dann keine unbillige Härte darstellen, wenn es sich nicht um kurzfristige Liquidationsschwierigkeiten handelt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialversicherungsträger, längerfristig illiquiden Betrieben die Weiterarbeit zu finanzieren. Dennoch führt eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Insoweit mag zwar mit dem Sozialgericht angenommen werden, dass die Antragstellerin letztlich in einem Rechtsstreit zur Hauptsache unterliegen dürfte, wobei die vorliegenden eher spärlichen Tatsachenfeststellungen darauf hindeuten. Diese unzureichende Erkenntnisgrundlage at allerdings die Antragsgegnerin zu vertreten, die entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die tatsächlichen Gründe zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht in die Bescheidbegründung aufgenommen hat. Dies mag für einen Bescheid auf Grund einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV jedenfalls für den Fall ausreichend sein, dass die entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe in der Schlussbesprechung mitgeteilt wurden und damit entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X dem Betroffenen bekannt bzw. erkennbar sind. Das Protokoll über die Schlussbesprechung am 07. September 2006 enthält aber zur Grundlage der angenommenen Arbeitsverhältnisse keine Angaben.
Der Bescheid vom 28. September 2006 enthält die zur Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur unzureichend. Er geht schlicht von Arbeitsverhältnissen aus und stellt im Wesentlichen allein auf Versicherungs- beziehungsweise Beitragsfreiheit wegen Studiums ab. Dies mag grundsätzlich für Beitragsberechnungen anlässlich einer Betriebsprüfung hinreichend sein. Wird aber wie hier mit dem Widerspruch "freie Mitarbeit" (hierzu z. B. BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96 vom 14.09.1989 geltend gemacht, also das Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen, ist es erforderlich, dem im Widerspruchsverfahren nachzugehen und insoweit die erforderlichen Begründungen im Widerspruchsbescheid zu geben.
Der Senat sieht es als unbillig an, die Antragstellerin bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Zahlung zu verpflichten, wenn erhebliche Einwände geltend gemacht werden, die auch bisher im Anordnungsverfahren nicht entkräftet sind. Der Senat kann die Versicherungspflicht von Frau A und Frau M bereits deshalb nicht beurteilen, weil über die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf deren Tätigkeit bei der Antragstellerin kaum etwas bekannt ist. Die Betroffenen müssten Arbeitnehmer gewesen sein, also Personen, die einer Beschäftigung in Form nichtselbständiger Tätigkeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis nachgehen (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zu entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl. hierzu: Kasseler Kommentar, Seewald § 7 SGB IV Rdnrn. 46 ff m. w. N.). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Es kommt also auf entsprechende Arbeitsverträge und objektive Gegebenheiten im Betrieb der Antragstellerin an. Bei der Betriebsprüfung mögen zwar Arbeitsverträge und Lohnunterlagen vorgelegen haben, welchen Inhalt insbesondere die Arbeitsverträge in Bezug auf Frau A und Frau M gehabt haben, wurde bisher nicht mitgeteilt. Ebenso die Art der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin. Solange hierzu seitens der Antragsgegnerin keine näheren Angaben gemacht werden, insbesondere nichts mitgeteilt wird, was die behauptete "freie Mitarbeit" entkräftet, dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass die Widerspruchsstelle bei der Beklagten einen Widerspruchsbescheid zu Ungunsten der Antragstellerin erlässt. Wenn die Antragsgegnerin insoweit in Bezug auf Frau I darauf hinweist, dass diese bereits vor 2001 als "rentenversicherungspflichtige Studentin" abgerechnet worden sei und eine Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status demzufolge nicht im Rahmen der Prüfung vorzunehmen gewesen sei, mag dies zutreffen. Wenn im Widerspruchsverfahren allerdings Einwendungen hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Status vorgebracht werden, ist dem nachzugehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frau A M. Da dem Senat auch zu deren Tätigkeit Einzelheiten nicht bekannt sind, kann eine Aussage zur Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht getroffen werden. Dies kann auch dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin ihre Forderung insoweit zurückgenommen hat. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass der Bescheid vom 04. April 2007 entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, sondern allenfalls hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit zu beurteilen war. Der Bescheid ist vielmehr gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weshalb - soweit darin die Belastung der Antragstellerin aufrecht erhalten bleibt - die Vollziehung ebenfalls bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides auszusetzen war.
Hinsichtlich der Beitragsabrechnung in Bezug auf Frau W mag die Abrechnungsweise der Antragsgegnerin opportun sein, insbesondere wenn sie in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgt. Da die Antragstellerin sich aber gegen die so vorgenommene Abrechnung wendet, dürfte im Widerspruchsverfahren Klärungsbedarf dahin bestehen, ob eine für die Antragstellerin bindende Vereinbarung vorliegt.
Da der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung angeordnet hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es bei den geltend gemachten Säumniszuschlägen auf die Kenntnis des Steuerbüros oder der Antragstellerin ankommt. Die Säumniszuschläge teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderung, auf denen sie beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragstellerin hat in Bezug auf das Widerspruchsverfahren obsiegt und ist hinsichtlich der "eventuellen" Anfechtungsklage unterlegen. Da das Verfahren in Bezug auf eine spätere Anfechtungsklage eher länger dauern dürfte als das Widerspruchsverfahren, ist sie sie auch nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, der Antragsgegnerin die vollen Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Gerichtskosten werden die Beteiligten dementsprechend jeweils zur Hälfte zu tragen haben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Streitwert war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf die Hälfte der streitigen Beitragsforderung festzusetzen (§ 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG und § 53 Abs. 3 GKG). Die Erteilung des Bescheides vom 04. April 2007 hat keine (rückwirkende) Auswirkung auf den Streitwert.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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