Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 58/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozess-ordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf seine Vorwürfe dem abgelehnten Richter gegenüber stützen, die dahin gehen, dass er – der Kläger – bereits über drei Jahre einen Prozess beim Sozialgericht zu führen versuche, der abgelehnte Richter aber auf seine Schreiben nicht antworte, und dass er von diesem Richter nichts Gutes erwarten könne.
Tatsache ist, dass vom Klageeingang (27. Dezember 2005) bis zum Ablehnungsgesuch vom 28. Januar 2007 (Eingang bei Gericht am 5. Februar 2007) kaum mehr als ein Jahr verstrichen war, dass der abgelehnte Richter die Beteiligten gemäß Verfügung vom 12. März 2006 zur beabsichtigten Entscheidung nach § 105 SGG anhörte und dass er auf die Nachfragen des Klägers schließlich unter dem 19. Januar 2007 mitteilte, die Kammer sei bemüht, die Sache im 1. Quartal 2007 zu entscheiden. Dabei versah der Richter diese Mitteilung noch mit dem Zusatz, dass eine zügigere Bearbeitung angesichts der Anhängigkeit von ca. 360 Verfahren leider nicht möglich sei.
Wenn der Kläger den Richter nur wenige Tage darauf mit der angegebenen Begründung ablehnt, so ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie aus der vorstehend wiedergegebenen Aktenlage die Besorgnis soll begründet werden können, der abgelehnte Richter könne dem Kläger gegenüber voreingenommen sein, es könne ihm an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen. Dies umso mehr, als der Richter auf das Ablehnungsgesuch hin sich noch ergänzend dahin dienstlich geäußert hat, dass eine zügigere Bearbeitung der Klage mit Blick auf ca. 120 ältere Verfahren, die allein in der von ihm geführten Rentenkammer anhängig seien und die grundsätzlich Vorrang genössen, nicht möglich sei. Angesichts dessen hätte eher erwartet werden können, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch zurücknimmt, statt das Ablehnungsverfahren weiter zu betreiben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozess-ordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf seine Vorwürfe dem abgelehnten Richter gegenüber stützen, die dahin gehen, dass er – der Kläger – bereits über drei Jahre einen Prozess beim Sozialgericht zu führen versuche, der abgelehnte Richter aber auf seine Schreiben nicht antworte, und dass er von diesem Richter nichts Gutes erwarten könne.
Tatsache ist, dass vom Klageeingang (27. Dezember 2005) bis zum Ablehnungsgesuch vom 28. Januar 2007 (Eingang bei Gericht am 5. Februar 2007) kaum mehr als ein Jahr verstrichen war, dass der abgelehnte Richter die Beteiligten gemäß Verfügung vom 12. März 2006 zur beabsichtigten Entscheidung nach § 105 SGG anhörte und dass er auf die Nachfragen des Klägers schließlich unter dem 19. Januar 2007 mitteilte, die Kammer sei bemüht, die Sache im 1. Quartal 2007 zu entscheiden. Dabei versah der Richter diese Mitteilung noch mit dem Zusatz, dass eine zügigere Bearbeitung angesichts der Anhängigkeit von ca. 360 Verfahren leider nicht möglich sei.
Wenn der Kläger den Richter nur wenige Tage darauf mit der angegebenen Begründung ablehnt, so ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie aus der vorstehend wiedergegebenen Aktenlage die Besorgnis soll begründet werden können, der abgelehnte Richter könne dem Kläger gegenüber voreingenommen sein, es könne ihm an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen. Dies umso mehr, als der Richter auf das Ablehnungsgesuch hin sich noch ergänzend dahin dienstlich geäußert hat, dass eine zügigere Bearbeitung der Klage mit Blick auf ca. 120 ältere Verfahren, die allein in der von ihm geführten Rentenkammer anhängig seien und die grundsätzlich Vorrang genössen, nicht möglich sei. Angesichts dessen hätte eher erwartet werden können, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch zurücknimmt, statt das Ablehnungsverfahren weiter zu betreiben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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