Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 47/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Hier wirft die Klägerin dem abgelehnten Richter sinngemäß vor, eingegangene Schriftstücke vorzuenthalten. Nach Aktenlage ist nur ersichtlich, dass in einem Fall verfügt wurde, Abschriften eines bei Gericht eingegangenen Befundberichtes (Bl. 73f) lediglich an die Beklagten und nicht auch an die Klägerin zu übersenden (Bl. 77R). Es spricht aber nichts dafür, dass der Richter dabei die Absicht hatte, der Klägerin den Bericht vorzuenthalten. In seiner Verfügung vom 5./6.Februar 2007 hat er mitgeteilt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass keine Abschriften übersandt worden seien. Es ist somit von einem bloßen Versehen auszugehen. Ein Ablehnungsgesuch kann nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht (zum Beispiel versehentlich) getroffen worden seien. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Der Behauptung der Klägerin, der abgelehnte Richter habe den Sachverständigen angewiesen, zu einem in der Sache für die Klägerin negativen Ergebnis zu gelangen, ist der Richter in seiner Mitteilung vom 12. Februar 2007 entgegengetreten. Seine Darstellung hält der Senat für zutreffend. Die Klägerin hat ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung, sofern sie überhaupt aufrechterhalten bleiben soll, was nach dem Schriftsatz vom 13. Februar 2007 unklar ist, auch nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
Hier wirft die Klägerin dem abgelehnten Richter sinngemäß vor, eingegangene Schriftstücke vorzuenthalten. Nach Aktenlage ist nur ersichtlich, dass in einem Fall verfügt wurde, Abschriften eines bei Gericht eingegangenen Befundberichtes (Bl. 73f) lediglich an die Beklagten und nicht auch an die Klägerin zu übersenden (Bl. 77R). Es spricht aber nichts dafür, dass der Richter dabei die Absicht hatte, der Klägerin den Bericht vorzuenthalten. In seiner Verfügung vom 5./6.Februar 2007 hat er mitgeteilt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass keine Abschriften übersandt worden seien. Es ist somit von einem bloßen Versehen auszugehen. Ein Ablehnungsgesuch kann nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht (zum Beispiel versehentlich) getroffen worden seien. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Der Behauptung der Klägerin, der abgelehnte Richter habe den Sachverständigen angewiesen, zu einem in der Sache für die Klägerin negativen Ergebnis zu gelangen, ist der Richter in seiner Mitteilung vom 12. Februar 2007 entgegengetreten. Seine Darstellung hält der Senat für zutreffend. Die Klägerin hat ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung, sofern sie überhaupt aufrechterhalten bleiben soll, was nach dem Schriftsatz vom 13. Februar 2007 unklar ist, auch nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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