Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 51/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Rich¬ter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien.
Ablehnungsgründe liegen hier nicht vor. Soweit sich der Kläger ständig bedrängt fühlt, das Verfahren zurückzuziehen, finden sich hierzu keine Anhaltspunke, die objektiv zu dieser Annahme verleiten könnten. Die Anfrage vom 24. November 2006, ob noch Interesse an der Hauptsache besteht, gibt anlässlich des Umstandes, dass der Kläger kurz zuvor den dazugehörigen Antrag im Eilverfahren zurückgenommen hat, keinen Anlass in dieser Hinsicht.
Der Hinweis an die Beklagte im Schreiben vom 30. Januar 2007 zum Verfahren LSG Berlin-Brandenburg -Az. L 9 B 471/06 KRER-, von welchem der Kläger (auch nur) eine Abschrift erhalten hat, ist nach Aktenlage zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem dem Sozialgericht als erstinstanzliches Gericht die Antragsrücknahme noch nicht bekannt war. Die Möglichkeit einer Benachteiligungsabsicht der Richterin dem Kläger gegenüber scheidet bereits deshalb aus.
Auch ansonsten sind keine Anzeichen ersichtlich, aus denen erkennbar wäre, die Beteiligten hätten Anlass zu befürchten, die Richterin sei ihren Argumenten gegenüber nicht aufgeschlossen oder nehme Tatsachenvortrag nicht zur Kenntnis.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Rich¬ter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien.
Ablehnungsgründe liegen hier nicht vor. Soweit sich der Kläger ständig bedrängt fühlt, das Verfahren zurückzuziehen, finden sich hierzu keine Anhaltspunke, die objektiv zu dieser Annahme verleiten könnten. Die Anfrage vom 24. November 2006, ob noch Interesse an der Hauptsache besteht, gibt anlässlich des Umstandes, dass der Kläger kurz zuvor den dazugehörigen Antrag im Eilverfahren zurückgenommen hat, keinen Anlass in dieser Hinsicht.
Der Hinweis an die Beklagte im Schreiben vom 30. Januar 2007 zum Verfahren LSG Berlin-Brandenburg -Az. L 9 B 471/06 KRER-, von welchem der Kläger (auch nur) eine Abschrift erhalten hat, ist nach Aktenlage zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem dem Sozialgericht als erstinstanzliches Gericht die Antragsrücknahme noch nicht bekannt war. Die Möglichkeit einer Benachteiligungsabsicht der Richterin dem Kläger gegenüber scheidet bereits deshalb aus.
Auch ansonsten sind keine Anzeichen ersichtlich, aus denen erkennbar wäre, die Beteiligten hätten Anlass zu befürchten, die Richterin sei ihren Argumenten gegenüber nicht aufgeschlossen oder nehme Tatsachenvortrag nicht zur Kenntnis.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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