Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 1577/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 112/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 64/01 R
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
– in SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 m.w.N.).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2006 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder der Vortrag des Unterbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren noch die mit Urkunde vom 22. Februar 2007 erteilte Erlaubnis vor den Sozialgerichten des Landes Brandenburg, dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Angelegenheiten der Rentenversicherung mündlich zu verhandeln, zu einer anderen Beurteilung führt.
Gründe:
Der Unterbevollmächtigte verkennt, dass er zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einer Erlaubnis bedarf, wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 157 Abs. 1 ZPO). Weil der Unterbevollmächtigte weder Rechtsanwalt ist oder ein Ausnahmetatbestand nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG vorliegt, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis war, trat Kraft Gesetzes (§ 157 Abs. 1 ZPO) der Ausschluss ein. Dies hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt.
Dass nunmehr eine Erlaubnis im Sinne von § 157 Abs. 3 ZPO erteilt wurde, ändert an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts. Dem Unterbevollmächtigten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass entgegen der im Richterbrief vom 7. März 2007 geäußerten Vermutung durch diese Erlaubnis die Beschwer nicht entfallen ist. Dies rührt jedoch daher, dass die Erlaubnis ausweislich der Urkunde nur für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt wurde. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung. Da dem Unterbevollmächtigten in diesem Bereich auch jetzt die Erlaubnis nicht erteilt wurde, ist er nach wie vor von der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren per Gesetz ausgeschlossen.
Dem Unterprozessbevollmächtigten steht für die Vertretung der Antragstellerin auch keine Annexkompetenz zur Seite. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 6. März 1997 in SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S. 16; BSG-Urteil vom 5. November 1998 in BSGE 83, 100 , 103 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist. Diese bestehen in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge (die evtl. auch dem Rentenberater obliegende Tätigkeit innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der Sozialen Entschädigung spielt hier keine Rolle). Arbeitslosengeld aber ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R – in SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder der Vortrag des Unterbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren noch die mit Urkunde vom 22. Februar 2007 erteilte Erlaubnis vor den Sozialgerichten des Landes Brandenburg, dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Angelegenheiten der Rentenversicherung mündlich zu verhandeln, zu einer anderen Beurteilung führt.
Gründe:
Der Unterbevollmächtigte verkennt, dass er zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einer Erlaubnis bedarf, wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 157 Abs. 1 ZPO). Weil der Unterbevollmächtigte weder Rechtsanwalt ist oder ein Ausnahmetatbestand nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG vorliegt, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis war, trat Kraft Gesetzes (§ 157 Abs. 1 ZPO) der Ausschluss ein. Dies hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt.
Dass nunmehr eine Erlaubnis im Sinne von § 157 Abs. 3 ZPO erteilt wurde, ändert an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts. Dem Unterbevollmächtigten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass entgegen der im Richterbrief vom 7. März 2007 geäußerten Vermutung durch diese Erlaubnis die Beschwer nicht entfallen ist. Dies rührt jedoch daher, dass die Erlaubnis ausweislich der Urkunde nur für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt wurde. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung. Da dem Unterbevollmächtigten in diesem Bereich auch jetzt die Erlaubnis nicht erteilt wurde, ist er nach wie vor von der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren per Gesetz ausgeschlossen.
Dem Unterprozessbevollmächtigten steht für die Vertretung der Antragstellerin auch keine Annexkompetenz zur Seite. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 6. März 1997 in SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S. 16; BSG-Urteil vom 5. November 1998 in BSGE 83, 100 , 103 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist. Diese bestehen in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge (die evtl. auch dem Rentenberater obliegende Tätigkeit innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der Sozialen Entschädigung spielt hier keine Rolle). Arbeitslosengeld aber ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder Altersvorsorge (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R – in SozR 3-1300 § 13 Nr. 7 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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