Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 40/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 313/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. Februar 2007 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Unterkunftskosten für den Monat Dezember 2006 verpflichtet hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neuruppin, der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG -) auf einen von beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gestellten Rechtsschutzantrag hin ergangen ist, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen. Anträge sind für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007 danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R - ). Das Rubrum ist entsprechend ergänzt worden.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 war die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Übernahme der für November 2006 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006, schon mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht zu erlassen. Denn Leistungen können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (hier am 3. Januar 2007) zuerkannt werden. Ein besonderer Nachholbedarf der Antragstellerinnen oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich, zumal bei einer einmaligen teilweisen Nichtzahlung des Mietzinses auch keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu besorgen ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Für die Zeit ab 1. Januar 2007 hat das SG die Regelungsanordnung hingegen zu Recht erlassen.
Der Antragsgegner ist insoweit für den vorliegend (nur) streitigen Zeitraum bis zum 31. Mai 2007 weiterhin verpflichtet, Kosten für Unterkunft und Heizung in der noch für November 2006 bewilligten Höhe, d.h. weitere 436,80 EUR monatlich (vgl. Bescheid vom 11. Dezember 2006), gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Unterkunftskosten insoweit möglicherweise nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Denn eine Kostensenkungsaufforderung, die Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Hilfebedürftige aus seiner Sicht Klarheit über die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage enthält (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -), ist frühestens in dem Schreiben des Antragsgegners vom 3. November 2006 zu sehen. Der Bescheid vom 9. Mai 2006 enthält keinen Hinweis auf den nach Auffassung des Antragsgegners angemessenen Mietzins; dieser ist nach der insoweit (vgl. BSG aaO) anzuwendenden Produkttheorie aber der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit. In Anwendung der vom Antragsgegner zugrunde gelegten 6-Monats-Frist aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hätte eine Kürzung daher erst ab Juni 2007 zu erfolgen. Dem entspricht das vom SG ausgeworfene Leistungsende.
Es war daher vorliegend nicht darüber zu befinden, ob es den Antragstellern aus anderen Gründen, bspw. der Erkrankung der Antragstellerin zu 1., nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten, oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Das SG hat aber insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner auch hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Gründe eine Sachaufklärungspflicht obliegt. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei Stellung eines Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM) nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) der Antragsgegner seiner Verpflichtung enthoben wäre, die tatsächlichen Voraussetzungen zu ermitteln, ob ein Umzug gegebenenfalls aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, zumal die etwaige EM nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres eine fehlende Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II bedingt (vgl. BSG aaO).
Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist, hat sich der mit der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Vollstreckungsaussetzungsantrag des Antragsgegners erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neuruppin, der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG -) auf einen von beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gestellten Rechtsschutzantrag hin ergangen ist, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen. Anträge sind für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007 danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R - ). Das Rubrum ist entsprechend ergänzt worden.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 war die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Übernahme der für November 2006 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006, schon mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht zu erlassen. Denn Leistungen können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (hier am 3. Januar 2007) zuerkannt werden. Ein besonderer Nachholbedarf der Antragstellerinnen oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich, zumal bei einer einmaligen teilweisen Nichtzahlung des Mietzinses auch keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu besorgen ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Für die Zeit ab 1. Januar 2007 hat das SG die Regelungsanordnung hingegen zu Recht erlassen.
Der Antragsgegner ist insoweit für den vorliegend (nur) streitigen Zeitraum bis zum 31. Mai 2007 weiterhin verpflichtet, Kosten für Unterkunft und Heizung in der noch für November 2006 bewilligten Höhe, d.h. weitere 436,80 EUR monatlich (vgl. Bescheid vom 11. Dezember 2006), gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Unterkunftskosten insoweit möglicherweise nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Denn eine Kostensenkungsaufforderung, die Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Hilfebedürftige aus seiner Sicht Klarheit über die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage enthält (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -), ist frühestens in dem Schreiben des Antragsgegners vom 3. November 2006 zu sehen. Der Bescheid vom 9. Mai 2006 enthält keinen Hinweis auf den nach Auffassung des Antragsgegners angemessenen Mietzins; dieser ist nach der insoweit (vgl. BSG aaO) anzuwendenden Produkttheorie aber der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit. In Anwendung der vom Antragsgegner zugrunde gelegten 6-Monats-Frist aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hätte eine Kürzung daher erst ab Juni 2007 zu erfolgen. Dem entspricht das vom SG ausgeworfene Leistungsende.
Es war daher vorliegend nicht darüber zu befinden, ob es den Antragstellern aus anderen Gründen, bspw. der Erkrankung der Antragstellerin zu 1., nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten, oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Das SG hat aber insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner auch hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Gründe eine Sachaufklärungspflicht obliegt. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei Stellung eines Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM) nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) der Antragsgegner seiner Verpflichtung enthoben wäre, die tatsächlichen Voraussetzungen zu ermitteln, ob ein Umzug gegebenenfalls aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, zumal die etwaige EM nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres eine fehlende Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II bedingt (vgl. BSG aaO).
Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist, hat sich der mit der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Vollstreckungsaussetzungsantrag des Antragsgegners erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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