Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 716/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1265/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. November 2006 teilweise abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 13. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von 72,- EUR und für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 114,- EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragstellter die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S R bewilligt.
Gründe:
I. Der Antragsteller macht im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufige - Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 13. Oktober 2006 geltend.
Der 1959 geborene, geschiedene Antragsteller ist selbständiger Malermeister. Die Gewerbeanmeldung erfolgte vom 30. November 2000, als Beginn der angemeldeten Tätigkeit wurde der 1. Juli 2000 genannt. Er schloss mit Frau Dr. I P einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 67 m² in der Tstraße in G, befristet für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005. Dort wohnte er vom 1. September 2004 bis 1. Mai 2006. Frau U S bewohnte vom 1. Januar 2006 bis 1. Mai 2006 im selben Haus eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 m². Der Antragsteller schloss mit der S G GbR am 24. März 2006 einen Mietvertrag ab dem 1. April 2006 über ein Reihenhaus mit 4 Zimmern, Küche, Bad sowie Toilette und einer Wohnfläche von 130,30 m² im Sweg in G. In den ersten drei Monaten wohnte der Antragsteller dort mietfrei, dafür führte er Instandsetzungsarbeiten aus. Vom 1. Mai 2006 an wohnten er und Frau U S dort, mit der er einen Untermietvertrag schloss. Die 1985 und 1988 geborenen Söhne von Frau U S sind dort gleichfalls gemeldet.
Der Antragsteller stellte am 21. August 2006 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er gab an, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen, und reichte eine vom Steuerberater N R ausgestellte Bestätigung der Einnahmen vom 7. August 2006 in Höhe von 11.310,- EUR sowie eine vorläufige Gewinnermittlung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 vom 14. August 2006 über einen Überschuss in Höhe von 8.580,- EUR ein. Ferner legte er einen mit Frau U S abgeschlossenen Untermietvertrag über eine monatliche Miete in Höhe von 500,- EUR und monatliche Nebenkosten in Höhe von 150,- EUR vor. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 20. September 2006 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er verfüge über ein den monatlichen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 565,55 EUR. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner Einkünfte des Antragstellers aus Vermietung in Höhe von 650,- EUR und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.885,- EUR. Der Antragsteller versicherte am 22. September 2006 an Eides statt, im Jahr 2006 keinerlei Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erhalten zu haben, die vorgelegten Unterlagen bezögen sich auf Rechnungserstellungen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2006 legte der Antragsteller am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein, den er u. a. unter Bezugnahme auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vom 13. Oktober 2006 damit begründete, Einkünfte aus Vermietung lediglich in Höhe von 500,- EUR und keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beziehen. Er sei zurzeit krankheitsbedingt an der Ausübung seiner Tätigkeit als Malermeister gehindert.
Frau Dr. I P erwirkte bei dem Amtsgericht Oranienburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Forderung des Antragstellers gegenüber Frau U S auf Zahlung der Untermiete in Höhe von 500,- EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oranienburg vom 16. Oktober 2006 wurde die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. Oktober 2006 einstweilen eingestellt.
Die S G GbR kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2006 gegenüber dem Antragsteller das Mietverhältnis fristlos wegen Nichtzahlung des Mietzinses seit Juli 2006 und der Mietkaution und erhob am 30. Oktober 2006 beim Amtsgericht Oranienburg Räumungsklage.
Der Antragsgegner beauftragte am 3. November 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuches bei dem Antragsteller, da der Antragsgegner Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau U S sah. Der erste Hausbesuch erfolgte am 7. November 2006, die Wohnung konnte nicht besichtigt werden. Der zweite Hausbesuch fand am 10. November 2006 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 13. November 2006 Bezug genommen.
Der Antragsgegner erhielt am 20. Dezember 2006 durch Mitteilung des Amtsgerichts Oranienburg Kenntnis von der Räumungsklage.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 9. Januar 2007 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2007 dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 in Höhe von 643,01 EUR, für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 714,45 EUR und für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 591,30 EUR monatlich. Der Antragsteller wohnt nunmehr in der Hermannstr. 4 in 16548Glienicke/Nordbahn.
Am 13. Oktober 2006 hatte der Antragssteller beim Sozialgericht Neuruppin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab "Rechtshängigkeit" zu gewähren. Er habe nur Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 500,- EUR monatlich. Wegen der fristlosen Kündigung des Mietvertrages drohe ihm die Obdachlosigkeit.
Das Sozialgericht Neuruppin hat am 16. November 2006 die Beteiligten angehört. Auf Befragung erklärte der Antragsteller u. a., er habe den Untermietvertrag mit Frau U S abgeschlossen, nachdem diese ihn nach seinem Sturz von der Leiter im April 2006 gefunden habe und ihm in der Folgezeit behilflich gewesen sei. Die vereinbarte Miete in Höhe von 500,- EUR habe sie nicht gezahlt, da sie ihm bei den Malerarbeiten geholfen habe. Auch in den folgenden Monaten habe sie keine Miete gezahlt, da sie wohl auch Probleme gehabt habe. In den vergangenen Monaten habe er sich von seiner Mutter und Freunden Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe geliehen und verfüge jetzt noch über 40,- EUR in bar. Sein Gewerbe sei gleich nach Antragstellung von Amts wegen aufgrund unterbliebener Entrichtung der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer abgemeldet worden. Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 24. November 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die im Erörterungstermin abgegebenen Erklärungen widersprächen den eidesstattlichen Versicherungen. Bei summarischer Prüfung sei insgesamt kein Leistungsanspruch festzustellen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 28. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 18. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe im ersten Halbjahr 2006 keine Einnahmen in Höhe von 8.580,- EUR erzielt. Er habe überhaupt keine Einkünfte erzielt, dies habe er bereits mehrmals erklärt. Er ist der Auffassung, seine Erklärungen seien nicht widersprüchlich.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab "Rechtshängigkeit" vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, 2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S R zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist teilweise begründet. Das Verfahren wird allein von dem Antragsteller geführt. Er bestreitet, in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau U S zu leben, und beantragt deshalb, Leistungen ohne Berücksichtigung anderer Personen allein ihm zu gewähren. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 13. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 glaubhaft gemacht, nicht jedoch für den weitergehenden Zeitraum.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur teilweise gegeben.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 13. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 war zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Nach Abs. 3 a der genannten Vorschrift ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, zu vermuten, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Voraussetzungen der Vermutung nach § 7 Abs. 3 a SGB II liegen bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung hier nicht vor. Der Antragsteller und Frau U S leben nicht länger als ein Jahr zusammen, denn sie wohnten vor Einzug in den S D zwar in demselben Mehrfamilienhaus, jedoch in getrennten Wohnungen. Der Antragsteller ist nicht der Vater der Kinder von Frau U S. Nach Aktenlage sind der Antragsteller und Frau U S nicht befugt, jeweils über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Dem Besuchsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller an der Versorgung der Kinder von Frau U S beteiligt. Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann anhand der vorliegenden Indizien nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/97 -) ist eine eheähnliche Gemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts-, Wirtschafts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BVerfG, a.a.O.). So kann der gemeinsame Umzug aus - verschiedenen - Wohnungen in der Tschaikowskistr. in ein Einfamilienhaus im Sweg durchaus als Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft angesehen werden. Die in dem Besuchsprotokoll geschilderte räumliche Situation spricht hingegen nicht für ein Zusammenleben des Antragstellers mit Frau S. Nach der dort geschilderten Aufteilung und Einrichtung des Hauses werden zwar die Küche, das Bad - nach festgelegten Zeiten - und das Gäste-WC von dem Antragsteller und Frau U S gemeinsam genutzt, die weiteren Räume jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und Frau U S einen gemeinsamen Haushalt im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens führen, indem sie beispielsweise gemeinsam einkaufen, kochen oder die Wäsche des anderen (mit)waschen, sind nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Haushaltsgemeinschaft und - darüber hinausgehend - somit auch für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind nicht ersichtlich.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 2 a Abs. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. Gemäß § 2 a Abs. 2 Alg II-V ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Nach Absatz 3 der Regelung ist als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Wurde über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden, ist nach § 2 a Abs. 4 Alg II-V bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 9, 11 SGB II hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit bedarf es der Angaben zum Einkommen, da dieses im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen ist. Dem Hilfebedürftigen obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Das Einkommen des Antragstellers ist nach § 2 a Alg II-V zu berechnen, denn dieser ist als Selbständiger tätig unabhängig davon, dass er aufgrund einer zur Arbeitunfähigkeit führenden Erkrankung derzeit nicht erwerbstätig ist. Auszugehen ist von der Tätigkeit des Antragstellers als selbständiger Malermeister.
Da der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht regelmäßig Einkünfte erzielt, ist sein Einkommen nach § 2 a Abs. 3 Alg II-V zu berechnen. Mithin sind die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen (§ 2 a Abs. 3 Alg II-V).
Trotz seiner eidesstattlichen Versicherungen ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass der Antragsteller über Einkommen im Sinne des § 11 SGB II verfügte.
Die Angaben des Antragstellers zu seinen Einnahmen und Einkünften, die dieser im Verlaufe des Verfahrens gemacht hat, widersprechen sich zum Teil erheblich. Im Verwaltungsverfahren hat er zunächst Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Bestätigung seines Steuerberaters angegeben. Der Steuerberater hat in seiner Bestätigung vom 7. August 2006 Einnahmen des Antragstellers in dem Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 11.310,- EUR bestätigt und dabei auf ihm von dem Antragsteller vorgelegte Unterlagen Bezug genommen. In der vorläufigen Gewinnermittlung stellte er unter Berücksichtigung im Einzelnen aufgelisteter Ausgaben einen Überschuss in Höhe von 8.580,- EUR fest. Nach der Ablehnung seines Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat der Antragsteller dann erklärt, im Jahr 2006 keinerlei Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erhalten zu haben. Seine Erklärung, bei den von dem Steuerberater genannten Beträgen handele es sich um in Rechnung gestellte Leistungen, die noch nicht beglichen worden seien, vermag nicht zu überzeugen, da in diesem Falle Forderungen und nicht Einnahmen ausgewiesen worden wären. Wenn der Antragsteller im ersten Halbjahr 2006 keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte hätte, wäre sein Betriebsergebnis unter Berücksichtigung seiner Betriebsausgaben negativ. Die fehlenden Kontobewegungen auf dem von dem Antragsteller benannten Konto belegen nur, dass auf diesem Konto keine Zahlungseingänge zu verzeichnen waren. Dies schließt jedoch weder einen Zahlungseingang auf einem anderen Konto des Antragstellers oder eines Dritten noch eine Barzahlung aus. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2006 erklärt, der Steuerberater habe in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter des Antragsgegners lediglich gesagt, er wisse nicht, ob der Antragsteller die Einnahmen nicht in bar erhalten habe, und diese sei nicht der Fall gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf die jeweils der geänderten Lage angepassten Erklärungen des Antragstellers vermochte diese knappe eidesstattliche Erklärung den Senat nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Antragsteller im ersten Halbjahr, ohne über Einnahmen verfügt zu haben, die Ausgaben für seinen Betrieb und für seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Nach dem von ihm vorgelegten Kontoauszug verfügte er über ein geringes Guthaben. Nach seinen Erläuterungen im Anhörungstermin hat er sich ca. 1.900,- EUR von Freunden geliehen, davon 700,- EUR im Juni oder Juli 2006.
Ob Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen sind und der Antragsteller Einnahmen aus Vermietung erzielt, kann dahin stehen. Die Angaben des Antragstellers zu seinen Einnahmen aus Vermietung sind gleichfalls widersprüchlich. In Ergänzung seines Antrages vom 17. August 2006 wie auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erklärte er, Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 500,- EUR zu erzielen. Aufgrund der Pfändung der Forderung, deren Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt ist, kann diese Forderung aus der Vermietung derzeit nicht als Einnahme angesehen werden. Einkommensteile, die gepfändet worden sind, stehen dem Betroffenen nicht als bereites, das heißt, einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Auch wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorläufig eingestellt ist, kann der Antragsteller aufgrund der Pfändung gleichwohl über seine Forderung gegenüber Frau S nicht wirksam verfügen.
Nach summarischer Prüfung ist von Einkünften des Antragstellers in Höhe von 1.220,- EUR monatlich auszugehen. Von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.885,- EUR sind in Abzug zu bringen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 180,- EUR, die notwendigen Ausgaben nach § 2 a Abs. 3 Alg II-V in Höhe von 455,- EUR und die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,- EUR.
Dem Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.220,- EUR steht ein Bedarf in Höhe von 1.334,45 EUR, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 989,45 EUR zusammensetzt, gegenüber.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Kostenübernahme ausnahmslos die Wohnverhältnisse sind, die tatsächlich bestehen. Zunächst sind die berücksichtigungsfähigen Kosten als solche festzustellen und sodann darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, werden die tatsächlichen Aufwendungen nur begrenzt auf den angemessenen Betrag übernommen. Da auf die Angemessenheit der Kosten, nicht aber auf die Angemessenheit der Unterkunft abgestellt wird und die Kosten zu erbringen sind, "soweit" sie angemessen sind, schuldet der Leistungsträger immer die angemessenen Aufwendungen, er wird nicht von seiner (ggf. begrenzten) Leistungspflicht frei, wenn die Wohnverhältnisse als unangemessen zu beurteilen wären. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Da bereits bei Antragstellung der Antragsteller die Wohnung im S 50 D in 16548 Glienicke gemietet hatte, kann dahin stehen, ob diese im Hinblick auf ihre Größe - 130,30 m² für eine Person - und die Höhe der Miete - 879,- EUR - unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Zumindest in den ersten sechs Monaten der Leistungsbewilligung sind die tatsächlichen Kosten, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unangemessen sein sollten, zu berücksichtigen. Es kann dahin sehen, ob ein Untermietzins die Kosten der Unterkunft reduziert (Argument aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) oder als Einkommen nach § 11 SGB II anzusehen ist. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft die tatsächliche Zahlung des Untermietzinses ist, da § 22 SGB II an die tatsächlichen Aufwendungen anknüpft. Ein Anspruch auf entsprechende Zahlung dürfte insoweit nicht ausreichend sein. Erst mit der Zahlung des Untermietzinses werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft reduziert und sind geringer. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in der Vergangenheit den Mietzins aus dem Untermietverhältnis tatsächlich erhalten hat. Seine Angaben dazu sind widersprüchlich. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seinen eidesstattlichen Versicherungen hat er angegeben, eine Miete in Höhe von 500,- EUR von Frau U S erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang hat er sich dagegen gewandt, mehr als 500,- EUR von Frau U S erhalten zu haben. Die Zahlung des Mietzinses von 500,- EUR hatte er dagegen nicht in Abrede gestellt. Erst im Erörterungstermin hat er die Zahlung des Mietzinses durch Frau U S in der Vergangenheit und auch seinerzeit verneint und dafür Erklärungen angeboten. Ob der Antragsteller für den vor Anhängigkeit liegenden Zeitraum glaubhaft gemacht hat, dass die Untermieterin den Mietzins nicht gezahlt hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. Oktober 2006 offen bleiben. Aufgrund der Pfändung der Mietzinsforderung des Antragstellers gegenüber der Untermieterin kann die Untervermietung mangels tatsächlicher Zahlung des Mietzinses vorliegend keine Berücksichtigung finden.
Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab Anhängigkeit bis zum Beginn des Bewilligungszeitraumes des vorläufigen Bescheides vom 16. Februar 2007 bliebe das Existenzminimum des Antragstellers noch für mehrere Monate nicht in vollem Umfange gedeckt.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsgrund nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit liegt für diesen Zeitraum nicht vor, da der Antragsgegner dem Antragsteller seit dem 1. Januar 2007 vorläufig Leistungen gewährt und auch im Hinblick auf die Höhe der Leistungen von einer existenzgefährdenden Notlage nicht ausgegangen werden kann.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher nur teilweise Erfolg.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen war (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Antragstellers.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Antragsteller macht im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufige - Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 13. Oktober 2006 geltend.
Der 1959 geborene, geschiedene Antragsteller ist selbständiger Malermeister. Die Gewerbeanmeldung erfolgte vom 30. November 2000, als Beginn der angemeldeten Tätigkeit wurde der 1. Juli 2000 genannt. Er schloss mit Frau Dr. I P einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 67 m² in der Tstraße in G, befristet für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005. Dort wohnte er vom 1. September 2004 bis 1. Mai 2006. Frau U S bewohnte vom 1. Januar 2006 bis 1. Mai 2006 im selben Haus eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 m². Der Antragsteller schloss mit der S G GbR am 24. März 2006 einen Mietvertrag ab dem 1. April 2006 über ein Reihenhaus mit 4 Zimmern, Küche, Bad sowie Toilette und einer Wohnfläche von 130,30 m² im Sweg in G. In den ersten drei Monaten wohnte der Antragsteller dort mietfrei, dafür führte er Instandsetzungsarbeiten aus. Vom 1. Mai 2006 an wohnten er und Frau U S dort, mit der er einen Untermietvertrag schloss. Die 1985 und 1988 geborenen Söhne von Frau U S sind dort gleichfalls gemeldet.
Der Antragsteller stellte am 21. August 2006 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er gab an, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen, und reichte eine vom Steuerberater N R ausgestellte Bestätigung der Einnahmen vom 7. August 2006 in Höhe von 11.310,- EUR sowie eine vorläufige Gewinnermittlung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 vom 14. August 2006 über einen Überschuss in Höhe von 8.580,- EUR ein. Ferner legte er einen mit Frau U S abgeschlossenen Untermietvertrag über eine monatliche Miete in Höhe von 500,- EUR und monatliche Nebenkosten in Höhe von 150,- EUR vor. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 20. September 2006 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er verfüge über ein den monatlichen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 565,55 EUR. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner Einkünfte des Antragstellers aus Vermietung in Höhe von 650,- EUR und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.885,- EUR. Der Antragsteller versicherte am 22. September 2006 an Eides statt, im Jahr 2006 keinerlei Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erhalten zu haben, die vorgelegten Unterlagen bezögen sich auf Rechnungserstellungen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2006 legte der Antragsteller am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein, den er u. a. unter Bezugnahme auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vom 13. Oktober 2006 damit begründete, Einkünfte aus Vermietung lediglich in Höhe von 500,- EUR und keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beziehen. Er sei zurzeit krankheitsbedingt an der Ausübung seiner Tätigkeit als Malermeister gehindert.
Frau Dr. I P erwirkte bei dem Amtsgericht Oranienburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Forderung des Antragstellers gegenüber Frau U S auf Zahlung der Untermiete in Höhe von 500,- EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oranienburg vom 16. Oktober 2006 wurde die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. Oktober 2006 einstweilen eingestellt.
Die S G GbR kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2006 gegenüber dem Antragsteller das Mietverhältnis fristlos wegen Nichtzahlung des Mietzinses seit Juli 2006 und der Mietkaution und erhob am 30. Oktober 2006 beim Amtsgericht Oranienburg Räumungsklage.
Der Antragsgegner beauftragte am 3. November 2006 den Prüf- und Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuches bei dem Antragsteller, da der Antragsgegner Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau U S sah. Der erste Hausbesuch erfolgte am 7. November 2006, die Wohnung konnte nicht besichtigt werden. Der zweite Hausbesuch fand am 10. November 2006 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 13. November 2006 Bezug genommen.
Der Antragsgegner erhielt am 20. Dezember 2006 durch Mitteilung des Amtsgerichts Oranienburg Kenntnis von der Räumungsklage.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 9. Januar 2007 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2007 dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 in Höhe von 643,01 EUR, für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 714,45 EUR und für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 591,30 EUR monatlich. Der Antragsteller wohnt nunmehr in der Hermannstr. 4 in 16548Glienicke/Nordbahn.
Am 13. Oktober 2006 hatte der Antragssteller beim Sozialgericht Neuruppin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab "Rechtshängigkeit" zu gewähren. Er habe nur Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 500,- EUR monatlich. Wegen der fristlosen Kündigung des Mietvertrages drohe ihm die Obdachlosigkeit.
Das Sozialgericht Neuruppin hat am 16. November 2006 die Beteiligten angehört. Auf Befragung erklärte der Antragsteller u. a., er habe den Untermietvertrag mit Frau U S abgeschlossen, nachdem diese ihn nach seinem Sturz von der Leiter im April 2006 gefunden habe und ihm in der Folgezeit behilflich gewesen sei. Die vereinbarte Miete in Höhe von 500,- EUR habe sie nicht gezahlt, da sie ihm bei den Malerarbeiten geholfen habe. Auch in den folgenden Monaten habe sie keine Miete gezahlt, da sie wohl auch Probleme gehabt habe. In den vergangenen Monaten habe er sich von seiner Mutter und Freunden Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe geliehen und verfüge jetzt noch über 40,- EUR in bar. Sein Gewerbe sei gleich nach Antragstellung von Amts wegen aufgrund unterbliebener Entrichtung der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer abgemeldet worden. Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 24. November 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die im Erörterungstermin abgegebenen Erklärungen widersprächen den eidesstattlichen Versicherungen. Bei summarischer Prüfung sei insgesamt kein Leistungsanspruch festzustellen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 28. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 18. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe im ersten Halbjahr 2006 keine Einnahmen in Höhe von 8.580,- EUR erzielt. Er habe überhaupt keine Einkünfte erzielt, dies habe er bereits mehrmals erklärt. Er ist der Auffassung, seine Erklärungen seien nicht widersprüchlich.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab "Rechtshängigkeit" vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, 2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S R zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist teilweise begründet. Das Verfahren wird allein von dem Antragsteller geführt. Er bestreitet, in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau U S zu leben, und beantragt deshalb, Leistungen ohne Berücksichtigung anderer Personen allein ihm zu gewähren. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 13. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 glaubhaft gemacht, nicht jedoch für den weitergehenden Zeitraum.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur teilweise gegeben.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 13. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 war zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Nach Abs. 3 a der genannten Vorschrift ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, zu vermuten, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Voraussetzungen der Vermutung nach § 7 Abs. 3 a SGB II liegen bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung hier nicht vor. Der Antragsteller und Frau U S leben nicht länger als ein Jahr zusammen, denn sie wohnten vor Einzug in den S D zwar in demselben Mehrfamilienhaus, jedoch in getrennten Wohnungen. Der Antragsteller ist nicht der Vater der Kinder von Frau U S. Nach Aktenlage sind der Antragsteller und Frau U S nicht befugt, jeweils über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Dem Besuchsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller an der Versorgung der Kinder von Frau U S beteiligt. Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann anhand der vorliegenden Indizien nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/97 -) ist eine eheähnliche Gemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts-, Wirtschafts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BVerfG, a.a.O.). So kann der gemeinsame Umzug aus - verschiedenen - Wohnungen in der Tschaikowskistr. in ein Einfamilienhaus im Sweg durchaus als Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft angesehen werden. Die in dem Besuchsprotokoll geschilderte räumliche Situation spricht hingegen nicht für ein Zusammenleben des Antragstellers mit Frau S. Nach der dort geschilderten Aufteilung und Einrichtung des Hauses werden zwar die Küche, das Bad - nach festgelegten Zeiten - und das Gäste-WC von dem Antragsteller und Frau U S gemeinsam genutzt, die weiteren Räume jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und Frau U S einen gemeinsamen Haushalt im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens führen, indem sie beispielsweise gemeinsam einkaufen, kochen oder die Wäsche des anderen (mit)waschen, sind nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Haushaltsgemeinschaft und - darüber hinausgehend - somit auch für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind nicht ersichtlich.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 2 a Abs. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. Gemäß § 2 a Abs. 2 Alg II-V ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Nach Absatz 3 der Regelung ist als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Wurde über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden, ist nach § 2 a Abs. 4 Alg II-V bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 9, 11 SGB II hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit bedarf es der Angaben zum Einkommen, da dieses im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen ist. Dem Hilfebedürftigen obliegt insoweit eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Das Einkommen des Antragstellers ist nach § 2 a Alg II-V zu berechnen, denn dieser ist als Selbständiger tätig unabhängig davon, dass er aufgrund einer zur Arbeitunfähigkeit führenden Erkrankung derzeit nicht erwerbstätig ist. Auszugehen ist von der Tätigkeit des Antragstellers als selbständiger Malermeister.
Da der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht regelmäßig Einkünfte erzielt, ist sein Einkommen nach § 2 a Abs. 3 Alg II-V zu berechnen. Mithin sind die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen (§ 2 a Abs. 3 Alg II-V).
Trotz seiner eidesstattlichen Versicherungen ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass der Antragsteller über Einkommen im Sinne des § 11 SGB II verfügte.
Die Angaben des Antragstellers zu seinen Einnahmen und Einkünften, die dieser im Verlaufe des Verfahrens gemacht hat, widersprechen sich zum Teil erheblich. Im Verwaltungsverfahren hat er zunächst Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Bestätigung seines Steuerberaters angegeben. Der Steuerberater hat in seiner Bestätigung vom 7. August 2006 Einnahmen des Antragstellers in dem Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 11.310,- EUR bestätigt und dabei auf ihm von dem Antragsteller vorgelegte Unterlagen Bezug genommen. In der vorläufigen Gewinnermittlung stellte er unter Berücksichtigung im Einzelnen aufgelisteter Ausgaben einen Überschuss in Höhe von 8.580,- EUR fest. Nach der Ablehnung seines Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat der Antragsteller dann erklärt, im Jahr 2006 keinerlei Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erhalten zu haben. Seine Erklärung, bei den von dem Steuerberater genannten Beträgen handele es sich um in Rechnung gestellte Leistungen, die noch nicht beglichen worden seien, vermag nicht zu überzeugen, da in diesem Falle Forderungen und nicht Einnahmen ausgewiesen worden wären. Wenn der Antragsteller im ersten Halbjahr 2006 keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte hätte, wäre sein Betriebsergebnis unter Berücksichtigung seiner Betriebsausgaben negativ. Die fehlenden Kontobewegungen auf dem von dem Antragsteller benannten Konto belegen nur, dass auf diesem Konto keine Zahlungseingänge zu verzeichnen waren. Dies schließt jedoch weder einen Zahlungseingang auf einem anderen Konto des Antragstellers oder eines Dritten noch eine Barzahlung aus. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2006 erklärt, der Steuerberater habe in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter des Antragsgegners lediglich gesagt, er wisse nicht, ob der Antragsteller die Einnahmen nicht in bar erhalten habe, und diese sei nicht der Fall gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf die jeweils der geänderten Lage angepassten Erklärungen des Antragstellers vermochte diese knappe eidesstattliche Erklärung den Senat nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Antragsteller im ersten Halbjahr, ohne über Einnahmen verfügt zu haben, die Ausgaben für seinen Betrieb und für seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Nach dem von ihm vorgelegten Kontoauszug verfügte er über ein geringes Guthaben. Nach seinen Erläuterungen im Anhörungstermin hat er sich ca. 1.900,- EUR von Freunden geliehen, davon 700,- EUR im Juni oder Juli 2006.
Ob Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen sind und der Antragsteller Einnahmen aus Vermietung erzielt, kann dahin stehen. Die Angaben des Antragstellers zu seinen Einnahmen aus Vermietung sind gleichfalls widersprüchlich. In Ergänzung seines Antrages vom 17. August 2006 wie auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erklärte er, Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 500,- EUR zu erzielen. Aufgrund der Pfändung der Forderung, deren Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt ist, kann diese Forderung aus der Vermietung derzeit nicht als Einnahme angesehen werden. Einkommensteile, die gepfändet worden sind, stehen dem Betroffenen nicht als bereites, das heißt, einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Auch wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorläufig eingestellt ist, kann der Antragsteller aufgrund der Pfändung gleichwohl über seine Forderung gegenüber Frau S nicht wirksam verfügen.
Nach summarischer Prüfung ist von Einkünften des Antragstellers in Höhe von 1.220,- EUR monatlich auszugehen. Von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.885,- EUR sind in Abzug zu bringen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 180,- EUR, die notwendigen Ausgaben nach § 2 a Abs. 3 Alg II-V in Höhe von 455,- EUR und die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,- EUR.
Dem Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.220,- EUR steht ein Bedarf in Höhe von 1.334,45 EUR, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 989,45 EUR zusammensetzt, gegenüber.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Kostenübernahme ausnahmslos die Wohnverhältnisse sind, die tatsächlich bestehen. Zunächst sind die berücksichtigungsfähigen Kosten als solche festzustellen und sodann darauf zu überprüfen, ob sie angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, werden die tatsächlichen Aufwendungen nur begrenzt auf den angemessenen Betrag übernommen. Da auf die Angemessenheit der Kosten, nicht aber auf die Angemessenheit der Unterkunft abgestellt wird und die Kosten zu erbringen sind, "soweit" sie angemessen sind, schuldet der Leistungsträger immer die angemessenen Aufwendungen, er wird nicht von seiner (ggf. begrenzten) Leistungspflicht frei, wenn die Wohnverhältnisse als unangemessen zu beurteilen wären. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Da bereits bei Antragstellung der Antragsteller die Wohnung im S 50 D in 16548 Glienicke gemietet hatte, kann dahin stehen, ob diese im Hinblick auf ihre Größe - 130,30 m² für eine Person - und die Höhe der Miete - 879,- EUR - unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Zumindest in den ersten sechs Monaten der Leistungsbewilligung sind die tatsächlichen Kosten, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unangemessen sein sollten, zu berücksichtigen. Es kann dahin sehen, ob ein Untermietzins die Kosten der Unterkunft reduziert (Argument aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) oder als Einkommen nach § 11 SGB II anzusehen ist. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft die tatsächliche Zahlung des Untermietzinses ist, da § 22 SGB II an die tatsächlichen Aufwendungen anknüpft. Ein Anspruch auf entsprechende Zahlung dürfte insoweit nicht ausreichend sein. Erst mit der Zahlung des Untermietzinses werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft reduziert und sind geringer. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in der Vergangenheit den Mietzins aus dem Untermietverhältnis tatsächlich erhalten hat. Seine Angaben dazu sind widersprüchlich. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seinen eidesstattlichen Versicherungen hat er angegeben, eine Miete in Höhe von 500,- EUR von Frau U S erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang hat er sich dagegen gewandt, mehr als 500,- EUR von Frau U S erhalten zu haben. Die Zahlung des Mietzinses von 500,- EUR hatte er dagegen nicht in Abrede gestellt. Erst im Erörterungstermin hat er die Zahlung des Mietzinses durch Frau U S in der Vergangenheit und auch seinerzeit verneint und dafür Erklärungen angeboten. Ob der Antragsteller für den vor Anhängigkeit liegenden Zeitraum glaubhaft gemacht hat, dass die Untermieterin den Mietzins nicht gezahlt hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. Oktober 2006 offen bleiben. Aufgrund der Pfändung der Mietzinsforderung des Antragstellers gegenüber der Untermieterin kann die Untervermietung mangels tatsächlicher Zahlung des Mietzinses vorliegend keine Berücksichtigung finden.
Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab Anhängigkeit bis zum Beginn des Bewilligungszeitraumes des vorläufigen Bescheides vom 16. Februar 2007 bliebe das Existenzminimum des Antragstellers noch für mehrere Monate nicht in vollem Umfange gedeckt.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsgrund nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit liegt für diesen Zeitraum nicht vor, da der Antragsgegner dem Antragsteller seit dem 1. Januar 2007 vorläufig Leistungen gewährt und auch im Hinblick auf die Höhe der Leistungen von einer existenzgefährdenden Notlage nicht ausgegangen werden kann.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher nur teilweise Erfolg.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen war (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Antragstellers.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved