Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 910/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 13/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Beschäftigung bei der SL Fahrkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen) für die Zeit ab dem 01. Mai 2003.
Der Kläger stand seit dem 16. Februar 1995 mit wiederkehrenden Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe eines auf einem Bemessungsentgelt von wöchentlichen 370 EUR beruhenden wöchentlichen Leistungssatzes von 165,13 EUR (Leistungsgruppe A unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).
Im Zusammenhang mit Aufnahmen von jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnissen hatte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeiten vom 01. August 2001 bis zum 31. Oktober 2001, vom 01. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie vom 01. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2002 Fahrkostenbeihilfen bewilligt.
Am 12. Mai 2003 schloss der Kläger mit der S L mit Wirkung zum 01. Mai 2003 einen auf den 31. Dezember 2003 befristeten Arbeitsvertrag über eine von der Beklagten als Strukturanpassungsmaßnahme nach §§ 272 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderte Beschäftigung als "Bodenverteiler-/SuB-beobachter" in der Sanierungsmaßnahme RDV S Nord. Wegen der Höhe der Arbeitsvergütung wurde die Vergütungsgruppe 03 des Vergütungstarifvertrags des Verbandes der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/ Chemie arbeitsvertraglich in Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit dieser Beschäftigungsaufnahme stellte der Kläger am 22. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe und gab an, Selbstfahrer eines privaten Fahrzeuges mit 1800 ccm zu sein bei einem Arbeitsweg von 68 km (Hin- und Rückfahrt). Er könne die Mittel selbst nicht aufbringen.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Mobilitätshilfen ab. Der Kläger habe bereits für die Zeiten vom 01. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und vom 01. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden, wofür er von der Beklagten im Rahmen einer Anschubfinanzierung Fahrkostenbeihilfe für fünf bzw. sechs Monate erhalten habe. Dies sei für weitere befristete Arbeitsverhältnisse nicht möglich.
Den hiergegen vom Kläger am 05. August 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte, nachdem sie weitere Unterlagen als Beleg der finanziellen Belastungen des Klägers beigezogen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 als unbegründet zurück. Bei der Gewährung von Mobilitätshilfen handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen werde in Anbetracht der schwierigen Arbeitsmarktlage und der damit verbundenen hohen Anzahl von förderungswürdigen Arbeitnehmern und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie des Bestrebens der Beklagten, möglichst vielen Arbeitsnehmern Unterstützung zukommen zu lassen, dahingehend ausgeübt, das bei der Gewährung von Fahrkostenbeihilfe die Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen und die Zumutbarkeit für den Kläger zu berücksichtigen sind. Zwar gehöre auch die Vermittlung in befristete Arbeitsverhältnisse zum Ziel der Leistungen der Arbeitsförderung, jedoch seien bereits zwei befristete Arbeitsverhältnisse des Klägers gefördert worden. Darüber hinaus erziele der Kläger in der befristeten Beschäftigung ein Arbeitsentgelt, das ca. 360 EUR über den von der Beklagten erhaltenen Leistungen liege. Hieraus seien die Fahrtkosten bestreitbar. Wegen der von dem Kläger angeführten Belastungen müsse man berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen Doppelverdienerhaushalt handele. Schließlich sei es nicht Aufgabe der Beklagten, die Tätigkeit des Klägers von jedweder Belastung zu befreien, sondern vor Allem, den Kläger in eine Beschäftigung zu vermitteln. Die Mobilitätshilfen dienten nur der Unterstützung dieses Ziels.
Mit seiner am 23. Dezember 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, ihm sei die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe mündlich zugesagt worden.
Das Sozialgericht hat Arbeitsentgeltbescheinigungen des Klägers für den Zeitraum von Mai 2003 bis Dezember 2003 sowie den vom Finanzamt C erlassenen Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2003 vom 9. September 2004 beigezogen, wegen deren Inhalts auf Blatt 23 bis 36 sowie Blatt 40 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 14. Juni 2005 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 verwiesen und ergänzend darauf hin gewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Belastungen mit der Arbeitsaufnahme nicht in einem kausalen Zusammenhang stünden und der Kläger hierfür auch nicht allein aufkommen müsse, da seine Ehefrau ebenfalls ein monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1 100 EUR erziele.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2005 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Er meint, Mobilitätshilfen könnten nicht nur gewährt werden, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig seien. Die Beklagte habe auch nicht ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass sie ihm bereits eine mündliche Zusage erteilt habe, auf die er habe vertrauen dürfen. Die Beklagte habe hierdurch von ihrem Ermessen praktisch Gebrauch gemacht. Die sich aus dem beigezogenen Steuerbescheid ergebende Steuerrückzahlung in Höhe von umgelegten 153,01 EUR monatlich sei auch seiner Ehefrau zuzurechnen. Auf ihn entfalle lediglich ein Anteil von 76,50 EUR monatlich, der seine Benzinkosten von mindestens monatlich 135 EUR nicht aufwiegen könne. Bei dieser Kostenberechnung seien aber längere Fahrtstrecken durch Umleitungen ebenso wenig berücksichtigt, wie Abnutzung des Pkws und dessen Versicherungskosten. Eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage habe sich durch die Arbeitsaufnahme nicht ergeben.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 22. April 2003 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass es sich bei den Mobilitätshilfen um eine Kann-Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, sondern die im Ermessen der Beklagten stehe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob ein Antragsteller die erforderlichen Mittel selbst aufbringen könne. Insoweit verweise sie unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 auf das gegenüber dem Leistungsbezug höhere Einkommen des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betr. Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände zur Stammnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden waren (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2005 zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Mobilitätshilfen zu versagen, ist zutreffend ergangen. Ermessen musste hierbei nicht ausgeübt werden, weil Ermessen mangels tatbestandlicher Erfüllung noch gar nicht eröffnet war.
Nach § 53 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier maßgeblichen vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III in der oben genannten Fassung umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung auch tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).
Die Merkmale der Notwendigkeit einer Förderung und der Bedürftigkeit bringen zum Ausdruck, dass Beitragsmittel nur eingesetzt werden sollen, wenn das angestrebte Ziel – also beispielsweise die Arbeitsaufnahme – auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist (Winkler in: Gagel, SGB III, Kommentar, 23. Ergänzungslieferung, § 53 Rn. 11). Dies setzt bei der erforderlichen Prognoseentscheidung voraus, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (vgl. Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 Rn. 69; Stratmann in: Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 53 Rn. 5 m.w.N.).
Eine solche Prognose konnte hier zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Zwar muss, anders als dies die Beklagte zu vertreten scheint, eine Eigenleistungsfähigkeit des Klägers nicht im Einzelnen geprüft werden. Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01. Januar 2003 ist die bis dahin geltende Bedürftigkeitsprüfung zu Gunsten einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit einhergehend einer zeitnäheren, unbürokratischeren Förderung von Mobilität entfallen (vgl. BT-Drucks 15/25 S. 28 f.; Stratmann a.a.O.). Hier war hingegen offensichtlich, dass der Kläger in der Lage sein würde, das ihm angebotene Arbeitsverhältnis bei der SL mbH auch ohne Gewährung von Mobilitätshilfen anzutreten.
Der Kläger konnte nämlich aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Aufnahme hier gefördert werden sollte, ein Einkommen erzielen, dass ausweislich der beigezogenen Gehaltsbescheinigungen sowie der Zahlungsnachweise in der klägerischen Leistungsakte um monatlich rund 400 EUR höher lag als die zuvor monatlich von der Beklagten bezogenen Leistungen. Er erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoentgelt in Höhe von ca. 1 120 EUR, das einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von 715, 56 EUR gegenüberstand. Aus diesem erhöhten Einkommen waren für den Kläger anfallende und berücksichtigungsfähige Fahrtkosten ohne weiteres zu erbringen.
Nach § 54 Abs. 4 SGB III in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Der Begriff der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten ist in § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III in der hier maßgebliche und seit dem 01. Januar 2002 geltende Fassung des 4. Euro-EG vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) legaldefiniert. Danach sind berücksichtigungsfähig die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel, also insbesondere bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) berücksichtigungsfähig.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen und vom 21. August 2002 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent
Der allein maßgebliche kürzeste Arbeitsweg zwischen dem Wohnort des Klägers in N/ V und seiner Arbeitsstätte im Sanierungsgebiet S Nord in der Nähe von Luckau betrug, nach eigenen Ermittlungen des Senats und entgegen den Angaben des Klägers, 27 km für eine einfache Wegstrecke. Das Fahrzeug des Klägers hatte nach dessen eigenen Angaben einen Hubraum von 1800 ccm. Daraus errechnet sich, unter Außerachtlassung der betragsmäßigen Begrenzung durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG, wonach der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden darf als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4 BRKG, eine Fahrkostenbeihilfe von monatlich höchstens rund 250 EUR (22 Cent x 54 Kilometer x 21 Arbeitstage monatlich).
Da der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Fahrkostenbeihilfe kein Ermessen zukommt (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, Kommentar, 27. Ergänzungslieferung, § 46 Rn 4), stand damit bereits bei Antragstellung fest, dass der Kläger diesen Betrag aus dem höheren Arbeitseinkommen würde leisten können und die Gewährung von Mobilitätshilfen zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig war. Zwar ist denkbar, dass die beim Kläger anfallenden Kosten höher sein könnten als die höchst mögliche Förderung seiner Mobilität. Jedoch kann dieser Gedanke hier nicht durchgreifen, weil zum einen die Entfernungspauschale nicht nur Benzinkosten, sondern auch Abnutzung des eigenen Fahrzeuges berücksichtigt und zum anderen nach Abzug einer fiktiven Mobilitätshilfe in o.g. Höhe von den erzielten Mehreinnahmen ein Betrag in solcher Höhe verbliebe, die die Behauptung einer Förderungsnotwendigkeit völlig unplausibel erscheinen lässt. Weitergehende Ermittlungen, wie im Widerspruchsverfahren durch die Beklagte geschehen, hinsichtlich der geltend gemachten Bedürftigkeit des Klägers waren überflüssig, da eine solche Prüfung, wie dargestellt, nicht mehr zu erfolgen hatte. Angesichts der ausgewiesenen Steigerung der Einkommensverhältnisse des Klägers im Abgleich mit der Höhe berücksichtigungsfähiger Fahrtkosten war eine Mobilitätshilfe, unabhängig einer möglichen weitergehenden Bedürftigkeit, offensichtlich nicht notwendig.
Soweit der Kläger indes schon im Verwaltungsverfahren weitergehende Kosten geltend macht, wie etwa Kfz-Haftpflichtversicherung, Kreditbelastungen durch die Sanierung seiner Heizungsanlage, steigende Energiekosten, Telefonkosten und anderes, so vermag dies die Offensichtlichkeit fehlender Notwendigkeit nicht zu beseitigen. Kosten, die über diejenigen im Zusammenhang mit täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle hinaus anfallen, die also nicht unmittelbar und originär durch die Arbeitsaufnahme dem Kläger zusätzlich entstehen, stehen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Die Ursächlichkeit der Arbeitsaufnahme für die Entstehung von Kosten ist jedoch unabdingbar, da die Mobilitätshilfe im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme gewährt wird. Die Förderung von Kosten, die nicht in diesem Zusammenhang stehen, wäre anderenfalls eine Leistung zum Lebensunterhalt, was die Regelungen der §§ 53 ff SGB III gerade nicht bezwecken. Hier hätte der Kläger auch ohne Arbeitsaufnahme Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung leisten und ebenso Lasten einer Heizungsanlagensanierung tragen müssen. Diese vom Kläger für die Notwendigkeit der Gewährung einer Mobilitätshilfe geltend gemachten Kosten waren daher nicht zu berücksichtigen.
Für den Senat ist auch die Rechtsmeinung des Klägers nicht nachvollziehbar, für die Gewährung von Mobilitätshilfen sei ihre Notwendigkeit für die Arbeitsaufnahme keine Tatbestandsvoraussetzung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 SGB III in der vorgenannten hier maßgeblichen Fassung ( , soweit dies für die Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.). Dies ergibt sich aber auch aus der, wie zuvor beschrieben, zu fordernden Ursächlichkeit von Kostenentstehung und Arbeitsaufnahme.
Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung der Beklagten beruft, war dies für die Entscheidung unbeachtlich. Da selbst nach dem Vortrag des Klägers eine solche nur mündlich erfolgt sein soll, könnte sie, die Erteilung einer mündlichen Zusage unterstellt, keinerlei Wirkung entfalten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der hier maßgeblichen und seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Da dies selbst vom Kläger nicht einmal behauptet wurde, konnte der Senat davon absehen zu prüfen, ob eine solche mündliche Zusage überhaupt gemacht wurde. Der Gedanke, die Beklagte habe durch eine mündliche Zusage ihr Ermessen "praktisch" bereits ausgeübt, widerspricht allen Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach die Anwendung von materiellem Verwaltungsrecht zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung durch Verwaltungsakt erfolgt, der, wenn formnichtig, eben nicht existiert. Existiert aber kein Verwaltungsakt, ist auch Ermessen nicht ausgeübt worden.
Der Kläger kann aus der angeblichen mündlichen Zusage auch nicht einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz ableiten. Dieser hätte ohnehin nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verholfen, da sonst die Schriftformbestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X leer laufen würde, sondern allenfalls zu einem einen vom Kläger darzulegenden Schaden ausgleichenden Anspruch. Einen Schaden wird der Kläger hingegen schon nicht darlegen können und versucht dies auch nicht.
Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu erhaltenen Steuerrückzahlungen für das Jahr 2003 nicht für seinen Klageantrag verwertbar. Was der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen will, verschließt sich dem Senat. Der Vortrag bestärkt im Gegenteil die Feststellung, der Kläger habe die erhöhten Kosten, die durch die Aufnahme seine Beschäftigungsverhältnis am 01. Mai 2003 entstanden sind, ohne weiteres selbst tragen können.
Da die Bewilligung der vom Kläger beantragten Leistung für die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der LS mbH nicht notwendig war, war ein Ermessen der Beklagten nicht eröffnet. Der Senat konnte daher von einer Stellungnahme absehen, inwieweit die Beklagte bei ihren Verwaltungsentscheidungen den - hier eben nicht - eingeräumten Ermessensspielraum eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Beschäftigung bei der SL Fahrkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen) für die Zeit ab dem 01. Mai 2003.
Der Kläger stand seit dem 16. Februar 1995 mit wiederkehrenden Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe eines auf einem Bemessungsentgelt von wöchentlichen 370 EUR beruhenden wöchentlichen Leistungssatzes von 165,13 EUR (Leistungsgruppe A unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).
Im Zusammenhang mit Aufnahmen von jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnissen hatte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeiten vom 01. August 2001 bis zum 31. Oktober 2001, vom 01. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie vom 01. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2002 Fahrkostenbeihilfen bewilligt.
Am 12. Mai 2003 schloss der Kläger mit der S L mit Wirkung zum 01. Mai 2003 einen auf den 31. Dezember 2003 befristeten Arbeitsvertrag über eine von der Beklagten als Strukturanpassungsmaßnahme nach §§ 272 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderte Beschäftigung als "Bodenverteiler-/SuB-beobachter" in der Sanierungsmaßnahme RDV S Nord. Wegen der Höhe der Arbeitsvergütung wurde die Vergütungsgruppe 03 des Vergütungstarifvertrags des Verbandes der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/ Chemie arbeitsvertraglich in Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit dieser Beschäftigungsaufnahme stellte der Kläger am 22. April 2003 einen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe und gab an, Selbstfahrer eines privaten Fahrzeuges mit 1800 ccm zu sein bei einem Arbeitsweg von 68 km (Hin- und Rückfahrt). Er könne die Mittel selbst nicht aufbringen.
Mit Bescheid vom 09. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Mobilitätshilfen ab. Der Kläger habe bereits für die Zeiten vom 01. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und vom 01. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden, wofür er von der Beklagten im Rahmen einer Anschubfinanzierung Fahrkostenbeihilfe für fünf bzw. sechs Monate erhalten habe. Dies sei für weitere befristete Arbeitsverhältnisse nicht möglich.
Den hiergegen vom Kläger am 05. August 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte, nachdem sie weitere Unterlagen als Beleg der finanziellen Belastungen des Klägers beigezogen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 als unbegründet zurück. Bei der Gewährung von Mobilitätshilfen handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen werde in Anbetracht der schwierigen Arbeitsmarktlage und der damit verbundenen hohen Anzahl von förderungswürdigen Arbeitnehmern und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie des Bestrebens der Beklagten, möglichst vielen Arbeitsnehmern Unterstützung zukommen zu lassen, dahingehend ausgeübt, das bei der Gewährung von Fahrkostenbeihilfe die Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen und die Zumutbarkeit für den Kläger zu berücksichtigen sind. Zwar gehöre auch die Vermittlung in befristete Arbeitsverhältnisse zum Ziel der Leistungen der Arbeitsförderung, jedoch seien bereits zwei befristete Arbeitsverhältnisse des Klägers gefördert worden. Darüber hinaus erziele der Kläger in der befristeten Beschäftigung ein Arbeitsentgelt, das ca. 360 EUR über den von der Beklagten erhaltenen Leistungen liege. Hieraus seien die Fahrtkosten bestreitbar. Wegen der von dem Kläger angeführten Belastungen müsse man berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen Doppelverdienerhaushalt handele. Schließlich sei es nicht Aufgabe der Beklagten, die Tätigkeit des Klägers von jedweder Belastung zu befreien, sondern vor Allem, den Kläger in eine Beschäftigung zu vermitteln. Die Mobilitätshilfen dienten nur der Unterstützung dieses Ziels.
Mit seiner am 23. Dezember 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, ihm sei die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe mündlich zugesagt worden.
Das Sozialgericht hat Arbeitsentgeltbescheinigungen des Klägers für den Zeitraum von Mai 2003 bis Dezember 2003 sowie den vom Finanzamt C erlassenen Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2003 vom 9. September 2004 beigezogen, wegen deren Inhalts auf Blatt 23 bis 36 sowie Blatt 40 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 14. Juni 2005 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 verwiesen und ergänzend darauf hin gewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Belastungen mit der Arbeitsaufnahme nicht in einem kausalen Zusammenhang stünden und der Kläger hierfür auch nicht allein aufkommen müsse, da seine Ehefrau ebenfalls ein monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1 100 EUR erziele.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2005 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Er meint, Mobilitätshilfen könnten nicht nur gewährt werden, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig seien. Die Beklagte habe auch nicht ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass sie ihm bereits eine mündliche Zusage erteilt habe, auf die er habe vertrauen dürfen. Die Beklagte habe hierdurch von ihrem Ermessen praktisch Gebrauch gemacht. Die sich aus dem beigezogenen Steuerbescheid ergebende Steuerrückzahlung in Höhe von umgelegten 153,01 EUR monatlich sei auch seiner Ehefrau zuzurechnen. Auf ihn entfalle lediglich ein Anteil von 76,50 EUR monatlich, der seine Benzinkosten von mindestens monatlich 135 EUR nicht aufwiegen könne. Bei dieser Kostenberechnung seien aber längere Fahrtstrecken durch Umleitungen ebenso wenig berücksichtigt, wie Abnutzung des Pkws und dessen Versicherungskosten. Eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage habe sich durch die Arbeitsaufnahme nicht ergeben.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 22. April 2003 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass es sich bei den Mobilitätshilfen um eine Kann-Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, sondern die im Ermessen der Beklagten stehe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob ein Antragsteller die erforderlichen Mittel selbst aufbringen könne. Insoweit verweise sie unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 auf das gegenüber dem Leistungsbezug höhere Einkommen des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betr. Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände zur Stammnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden waren (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2005 zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Mobilitätshilfen zu versagen, ist zutreffend ergangen. Ermessen musste hierbei nicht ausgeübt werden, weil Ermessen mangels tatbestandlicher Erfüllung noch gar nicht eröffnet war.
Nach § 53 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier maßgeblichen vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III in der oben genannten Fassung umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung auch tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).
Die Merkmale der Notwendigkeit einer Förderung und der Bedürftigkeit bringen zum Ausdruck, dass Beitragsmittel nur eingesetzt werden sollen, wenn das angestrebte Ziel – also beispielsweise die Arbeitsaufnahme – auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist (Winkler in: Gagel, SGB III, Kommentar, 23. Ergänzungslieferung, § 53 Rn. 11). Dies setzt bei der erforderlichen Prognoseentscheidung voraus, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (vgl. Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 Rn. 69; Stratmann in: Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 53 Rn. 5 m.w.N.).
Eine solche Prognose konnte hier zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Zwar muss, anders als dies die Beklagte zu vertreten scheint, eine Eigenleistungsfähigkeit des Klägers nicht im Einzelnen geprüft werden. Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01. Januar 2003 ist die bis dahin geltende Bedürftigkeitsprüfung zu Gunsten einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit einhergehend einer zeitnäheren, unbürokratischeren Förderung von Mobilität entfallen (vgl. BT-Drucks 15/25 S. 28 f.; Stratmann a.a.O.). Hier war hingegen offensichtlich, dass der Kläger in der Lage sein würde, das ihm angebotene Arbeitsverhältnis bei der SL mbH auch ohne Gewährung von Mobilitätshilfen anzutreten.
Der Kläger konnte nämlich aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Aufnahme hier gefördert werden sollte, ein Einkommen erzielen, dass ausweislich der beigezogenen Gehaltsbescheinigungen sowie der Zahlungsnachweise in der klägerischen Leistungsakte um monatlich rund 400 EUR höher lag als die zuvor monatlich von der Beklagten bezogenen Leistungen. Er erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoentgelt in Höhe von ca. 1 120 EUR, das einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von 715, 56 EUR gegenüberstand. Aus diesem erhöhten Einkommen waren für den Kläger anfallende und berücksichtigungsfähige Fahrtkosten ohne weiteres zu erbringen.
Nach § 54 Abs. 4 SGB III in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Der Begriff der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten ist in § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III in der hier maßgebliche und seit dem 01. Januar 2002 geltende Fassung des 4. Euro-EG vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) legaldefiniert. Danach sind berücksichtigungsfähig die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel, also insbesondere bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) berücksichtigungsfähig.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der hier maßgeblichen und vom 21. August 2002 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent
Der allein maßgebliche kürzeste Arbeitsweg zwischen dem Wohnort des Klägers in N/ V und seiner Arbeitsstätte im Sanierungsgebiet S Nord in der Nähe von Luckau betrug, nach eigenen Ermittlungen des Senats und entgegen den Angaben des Klägers, 27 km für eine einfache Wegstrecke. Das Fahrzeug des Klägers hatte nach dessen eigenen Angaben einen Hubraum von 1800 ccm. Daraus errechnet sich, unter Außerachtlassung der betragsmäßigen Begrenzung durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG, wonach der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden darf als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4 BRKG, eine Fahrkostenbeihilfe von monatlich höchstens rund 250 EUR (22 Cent x 54 Kilometer x 21 Arbeitstage monatlich).
Da der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Fahrkostenbeihilfe kein Ermessen zukommt (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, Kommentar, 27. Ergänzungslieferung, § 46 Rn 4), stand damit bereits bei Antragstellung fest, dass der Kläger diesen Betrag aus dem höheren Arbeitseinkommen würde leisten können und die Gewährung von Mobilitätshilfen zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig war. Zwar ist denkbar, dass die beim Kläger anfallenden Kosten höher sein könnten als die höchst mögliche Förderung seiner Mobilität. Jedoch kann dieser Gedanke hier nicht durchgreifen, weil zum einen die Entfernungspauschale nicht nur Benzinkosten, sondern auch Abnutzung des eigenen Fahrzeuges berücksichtigt und zum anderen nach Abzug einer fiktiven Mobilitätshilfe in o.g. Höhe von den erzielten Mehreinnahmen ein Betrag in solcher Höhe verbliebe, die die Behauptung einer Förderungsnotwendigkeit völlig unplausibel erscheinen lässt. Weitergehende Ermittlungen, wie im Widerspruchsverfahren durch die Beklagte geschehen, hinsichtlich der geltend gemachten Bedürftigkeit des Klägers waren überflüssig, da eine solche Prüfung, wie dargestellt, nicht mehr zu erfolgen hatte. Angesichts der ausgewiesenen Steigerung der Einkommensverhältnisse des Klägers im Abgleich mit der Höhe berücksichtigungsfähiger Fahrtkosten war eine Mobilitätshilfe, unabhängig einer möglichen weitergehenden Bedürftigkeit, offensichtlich nicht notwendig.
Soweit der Kläger indes schon im Verwaltungsverfahren weitergehende Kosten geltend macht, wie etwa Kfz-Haftpflichtversicherung, Kreditbelastungen durch die Sanierung seiner Heizungsanlage, steigende Energiekosten, Telefonkosten und anderes, so vermag dies die Offensichtlichkeit fehlender Notwendigkeit nicht zu beseitigen. Kosten, die über diejenigen im Zusammenhang mit täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle hinaus anfallen, die also nicht unmittelbar und originär durch die Arbeitsaufnahme dem Kläger zusätzlich entstehen, stehen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Die Ursächlichkeit der Arbeitsaufnahme für die Entstehung von Kosten ist jedoch unabdingbar, da die Mobilitätshilfe im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme gewährt wird. Die Förderung von Kosten, die nicht in diesem Zusammenhang stehen, wäre anderenfalls eine Leistung zum Lebensunterhalt, was die Regelungen der §§ 53 ff SGB III gerade nicht bezwecken. Hier hätte der Kläger auch ohne Arbeitsaufnahme Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung leisten und ebenso Lasten einer Heizungsanlagensanierung tragen müssen. Diese vom Kläger für die Notwendigkeit der Gewährung einer Mobilitätshilfe geltend gemachten Kosten waren daher nicht zu berücksichtigen.
Für den Senat ist auch die Rechtsmeinung des Klägers nicht nachvollziehbar, für die Gewährung von Mobilitätshilfen sei ihre Notwendigkeit für die Arbeitsaufnahme keine Tatbestandsvoraussetzung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 SGB III in der vorgenannten hier maßgeblichen Fassung ( , soweit dies für die Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.). Dies ergibt sich aber auch aus der, wie zuvor beschrieben, zu fordernden Ursächlichkeit von Kostenentstehung und Arbeitsaufnahme.
Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung der Beklagten beruft, war dies für die Entscheidung unbeachtlich. Da selbst nach dem Vortrag des Klägers eine solche nur mündlich erfolgt sein soll, könnte sie, die Erteilung einer mündlichen Zusage unterstellt, keinerlei Wirkung entfalten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der hier maßgeblichen und seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Da dies selbst vom Kläger nicht einmal behauptet wurde, konnte der Senat davon absehen zu prüfen, ob eine solche mündliche Zusage überhaupt gemacht wurde. Der Gedanke, die Beklagte habe durch eine mündliche Zusage ihr Ermessen "praktisch" bereits ausgeübt, widerspricht allen Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach die Anwendung von materiellem Verwaltungsrecht zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung durch Verwaltungsakt erfolgt, der, wenn formnichtig, eben nicht existiert. Existiert aber kein Verwaltungsakt, ist auch Ermessen nicht ausgeübt worden.
Der Kläger kann aus der angeblichen mündlichen Zusage auch nicht einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz ableiten. Dieser hätte ohnehin nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verholfen, da sonst die Schriftformbestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X leer laufen würde, sondern allenfalls zu einem einen vom Kläger darzulegenden Schaden ausgleichenden Anspruch. Einen Schaden wird der Kläger hingegen schon nicht darlegen können und versucht dies auch nicht.
Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu erhaltenen Steuerrückzahlungen für das Jahr 2003 nicht für seinen Klageantrag verwertbar. Was der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen will, verschließt sich dem Senat. Der Vortrag bestärkt im Gegenteil die Feststellung, der Kläger habe die erhöhten Kosten, die durch die Aufnahme seine Beschäftigungsverhältnis am 01. Mai 2003 entstanden sind, ohne weiteres selbst tragen können.
Da die Bewilligung der vom Kläger beantragten Leistung für die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der LS mbH nicht notwendig war, war ein Ermessen der Beklagten nicht eröffnet. Der Senat konnte daher von einer Stellungnahme absehen, inwieweit die Beklagte bei ihren Verwaltungsentscheidungen den - hier eben nicht - eingeräumten Ermessensspielraum eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
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