Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 AL 574/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 161/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung und die hieraus resultierende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger steht seit dem 20. August 1992 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach den Ermittlungen der Beklagten erlangte der Kläger 1971 einen allgemein bildenden Schulabschluss der POS und 1973 einen Berufsabschluss als Wartungsmechaniker. Seit 1975 arbeitete der Kläger nicht mehr in seinem erlernten Beruf, sondern war in angelernten Stellungen als Rohrleger, Rohrschlosser, Anlagenmonteur sowie Schweißer tätig.
Der Kläger stellte am 5. April 2002 für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 einen Antrag auf Fortzahlung von Alhi, die ihm die Beklagte ausweislich der Bewilligungverfügung vom 5. Juni 2002 und der bei der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise ab dem 1. Mai 2002 in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 194,74 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt (BE) 575 EUR, Leistungsgruppe A, 1 Kinderfreibetrag) zunächst bis zum 2. Oktober 2002 gewährte.
Die Beklagte schlug dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2002 die Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei der vor. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, fand am 23. September 2002 auf Einladung der Beklagten zwischen ihr und dem Kläger eine Unterredung statt, in der der Kläger behauptete, das Angebot vom 04. September 2002 nicht erhalten zu haben. Außerdem sehe er in einer Feststellungsmaßnahme keinen Sinn, da er nach eigenen Angaben ein hoch qualifizierter Arbeitnehmer sei. Der von der Beklagten hierzu gefertigte Beratungsvermerk notiert weiter:
"z. Gespräch I56 hinzugezogen; Kd ausführlich Zielsetzung d. FSM erl.; für Art: V400/230902/57/ D
Feststellung d. beruflichen Eingliederungschancen, fachliche Defizite u. Erkundungen beruflicher Alternativen wird Dritter (BT D & Partner) im Rahmen d. FSM hinzugezogen; Hr. R. gibt an, dass er bereits mehrfach derartige FSM angeboten bekam und nicht gewillt ist, daran teilzunehmen; Ang. Schr. mit RFB zu § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III und II12b mit MB6 ausgeh.; auf Befragung beruflicher Vorstellungen gibt Kd. an, an Tätigkeit auf Facharbeiterebene als Rohrleger mit Schweißergrundpasskenntn. oder Handwerker Interesse zu haben 230902/57/D
Gültige zusätzliche Schweißerpässe liegen nicht vor; als Bauleiter möchte er nicht mehr arbeiten; SteA-suchläufe blieben ( ) erfolglos; das weitere Gespräch wurde abgebrochen, da Kd ausfallend und beleidigend wurde 230902/57/ D"
Der Kläger erhielt im Laufe dieser Unterredung am 23. September 2002 ein weiteres Angebot zur Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme für die Zeit vom 21. Oktober 2002 bis zum 13. Dezember 2002 und wurde über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt. Das dem Kläger schriftlich übergebene Maßnahmeangebot enthielt auf seiner Rückmeldung ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung bei maßnahmewidrigem Verhalten.
Der Kläger machte in einem Antwortschreiben, ebenfalls vom 23. September 2002, folgende wörtliche Angaben:
"Zum wiederholten Male schriftlich: Ich nehme grundsätzlich als Vertragspartner nur an sinnvollen Maßnahmen teil, wenn das Arbeitsamt andere Intensionen hat, schlage ich eine Pflichteilnahme vor. Anderenfalls erlaube ich mir die Überprüfung der Sinnhaftigkeit. Die Teilnahme an einer x y-Maßnahme kann NICHT die Existenzsicherung diffuser Maßnahmeträger sein. Ich nehme Bezug auf meine Schreiben vom 10.06.02 und 5.07. und erwarte eine klare, schriftliche Antwort."
Die Beklagte stellte ausweislich der Zahlungsnachweise mit Ablauf des 2. Oktober 2002 die Zahlung von Alhi ein, stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 den Eintritt einer Sperrzeit vom 3. Oktober 2002 bis zum 25. Dezember 2002 fest und hob zugleich die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 3. Oktober 2002 bis zum 25. Dezember 2002 auf. Dem Kläger sei am 23. September 2002 die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei ihm zuzumuten gewesen. Insbesondere habe er eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten, aus der er habe ersehen können, dass während der Dauer der Teilnahme der Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, in der ihm ohne die Teilnahme Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Trotz Belehrung über die Folgen habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2002 am 12. November Widerspruch ein. Die Unterlagen zum Angebot einer Maßnahme seien widersprüchlich gewesen. Mit seinem Schreiben vom 23. September 2002 habe er lediglich Klärungsbedarf angezeigt. Eine Teilnahmeverweigerung habe er definitiv nicht "gegeben".
Mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2002 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 22. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2003 fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum auf. Ausweislich des Zahlungsnachweises Nr. 1 vom 05. Dezember 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger am 5. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis zum 31. Oktober 2002 Alhi in Höhe eines Zahlbetrages von 528,58 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der ihm angebotenen Feststellungsmaßnahme nicht angenommen, obwohl im hierfür die Förderung zugesagt und er am 23. September 2002 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, die eintreten könnten, wenn er sich unbegründet weigere, an der Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund hierfür sei weder vorgetragen noch erkennbar. Die angebotene Maßnahme sei zur beruflichen Eingliederung des Klägers sinnvoll und notwendig gewesen. Die Sperrzeit sei auch nicht auf 6 Wochen herabzusetzen gewesen, da eine besondere Härte nicht erkennbar sei. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Dies sei hier der Beginn der Maßnahme am 21. Oktober 2002 gewesen. Die Sperrzeit umfasse daher den Zeitraum vom 22. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2002 (richtig 2003). Während dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 18. Dezember 2002 Klage erhoben. Die Behauptung der Beklagten, er habe die Teilnahme an der Maßnahme zum Zeitpunkt des 23. Septembers 2002 verweigert, sei falsch. Weder mündlich noch schriftlich habe er eine Verweigerung angezeigt. Mit seinem Schreiben vom 23. September 2002 habe er lediglich Klärungsbedarf angezeigt und um schriftliche Beantwortung gebeten. Er fühle sich von der Beklagten insofern missverstanden, als diese seine beruflichen Qualifikationen in Abrede stelle und von nicht vorhandenen arbeitsmarktlichen Qualifikationen ausgehe.
Die Beklagte hat entgegnet, bei der angebotenen Feststellungsmaßnahme habe es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Feststellung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gehandelt. In dem Gespräch am 23.September 2002 sei in Anwesenheit der Berater, und ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Eingliederung und Unterbreitung des Angebotes der Feststellungsmaßnahme geführt worden. In diesem Gespräch seien dem Kläger die Zielsetzung der Maßnahme zur Feststellung der beruflichen Kenntnisse sowie Defizite als auch die Eignungsfeststellung für weiterführende Bildungsmaßnahme beziehungsweise Erarbeitung beruflicher Alternativen ausführlich dargestellt worden. Aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit sei im Falle des Klägers nicht von arbeitsmarktlichen verwertbaren Kenntnissen in den von ihm angestrebten Berufsfeldern der Rohrlegertätigkeiten, Schweißertätigkeiten sowie Schlossertätigkeiten auszugehen. Die vorhandenen verwertbaren Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten hätten im Rahmen des Gespräches nicht herausgearbeitet werden können, da aus Sicht des Klägers gute fachliche Qualifikationen trotz der langen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der zwischenzeitlich ungültigen Schweißerpässe vorhanden seien. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Vielmehr habe sich der Kläger auf seinen Berufsabschluss von 1973 als Wartungsmechaniker berufen sowie auf seinen allgemein bildenden Schulabschluss von 1971. Die aktuellen, arbeitsmarktlichen verwertbaren Kenntnisse hätten daher im Rahmen der Feststellungsmaßnahme herausgearbeitet werden und gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine weiterführende Bildungsmaßnahme überwacht werden sollen. Dem Kläger seien die oben genannten Zielsetzungen, Maßnahmeinhalte, auch hinsichtlich betrieblicher Praktika, sowie die Notwendigkeit der Teilnahme aus Sicht der Beklagten dargestellt worden. Eine vorherige Beratung des Bildungsträgers zum Maßnahmeangebot sei von ihm nicht wahrgenommen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13. Mai 2004 hat der Vertreter der Beklagten in Abwesenheit des Klägers erklärt:
"Ich erkenne den Klageanspruch insoweit an, als der Eintritt der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 24. September 2002 bis zum 5. November 2002 reduziert wird."
Mit Urteil vom 13. Mai 2004 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die angebotene Maßnahme bei der, sowohl in seinem Gespräch am 23. September 2002 als auch in seinem Schreiben desselben Datums ausdrücklich abgelehnt. Hieran bestehe kein Zweifel. Der Kläger habe bereits mündlich ausdrücklich erklärt, nicht gewillt zu sein, an der Maßnahme teilzunehmen. Diese Ablehnung habe er in seinem Schreiben vom 23. September 2002 wiederholt. Die Ablehnung der Weiterbildungsmaßnahme durch den Kläger habe die Voraussetzungen einer Sperrzeit erfüllt. Die Maßnahme sei zumutbar gewesen und der Kläger sei auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Ein wichtiger Grund habe ihm nicht zur Seite gestanden. Die Regelsperrzeit sei jedoch, wie von der Beklagten mit der Abgabe des Teilerkenntnisses zutreffend geschehen, wegen Vorliegens einer besonderen Härte auf 6 Wochen zu verkürzen gewesen. Im Hinblick auf die Dauer der angebotenen Maßnahme sei eine Regelsperrzeit von 12 Wochen unverhältnismäßig gewesen. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Dies sei hier die Weigerung des Klägers, an der Maßnahme teilzunehmen, gewesen. Die Teilnahmeweigerung stelle eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen dar, die der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den in Frage kommenden Bewilligungsabschnitt zu Grunde gelegen hatten. Dies rechtfertige die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für den entsprechenden Zeitraum.
Gegen das ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. August 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird im Übrigen auf den Inhalt von Blatt 59 bis 61 sowie auf Blatt 69 der Gerichtsakten verwiesen.
Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.Oktober 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12.Dezember 2002 sowie der Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Unterredung mit dem Kläger sowie zur Notwendigkeit seiner beruflichen Qualifikation" durch Vernehmung der Zeugen und. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakten der Beklagten zur Kundennummer (vier Bände) sowie die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil entscheiden, obwohl der Kläger von der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2007 keine Kenntnis genommen hatte. Der Kläger hat nämlich im Sinne des § 179 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung unberechtigt die Annahme der Terminsladung verweigert. Nach §§ 202 SGG i.V.m. 179 Satz 3 ZPO gilt das Schriftstück mit der Annahmeverweigerung als zugestellt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 31. Oktober 2002 der Beklagten in der Gestalt des Bescheides vom 01. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 sowie der als Änderungsbescheid zu wertenden Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004. Die Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004 ist als Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, § 96 SGG, und zwar auch des Berufungsverfahrens geworden, weil sie zeitlich durch Zustellung der Sitzungsniederschrift nach dem Urteil erster Instanz, jedoch noch vor Einlegung der Berufung ergangen ist und damit von der eingelegten Berufung erfasst wird (BSGE 45, 49, 51; 47, 28, 30).
Die Berufung des Klägers ist, soweit sie auch den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2004 umfasst, indes unzulässig, weil ihm insoweit ein für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens unabdingbares Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Änderungsbescheid vom 13. Mai 2004 erfüllt nämlich in seinem Umfang den vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung im Übrigen ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt.
In diesem Umfang aber ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage - im hier maßgeblichen Umfang - zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber im verbleibenden Umfang unbegründet, weil die Verwaltungsentscheidung der Beklagten insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Sie hat nämlich den Eintritt einer Sperrzeit zu Recht festgestellt und die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum zu Recht aufgehoben.
Hat der Arbeitslose nach § 144 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443)
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), oder
4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Hier greift der Tatbestand der Nr. 3. Der Kläger hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Sinne dieser Vorschrift verweigert. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe um schriftliche Klärung des Vorgangs gebeten, ist unzureichend. Aus dem Beratungsvermerk der Beklagten vom 23. September 2002, dessen Glaubwürdigkeit wegen der zeitlichen Nähe seiner Aufzeichnung nicht in Zweifel zu ziehen ist, und durch die Beweiserhebung im Wesentlichen bestätigt wird, hatte der Kläger gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten erklärt, dass ihm bereits mehrfach derartige Maßnahmen angeboten worden seien und er nicht gewillt sei, daran teilzunehmen. Bereits diese mündliche Erklärung ist in dem Sinne nicht auslegungsfähig, als ihr Aussagegehalt eindeutig ist und die Interpretation einer anderen Aussage nicht zulässt. Der Senat hatte auch nach der Beweiserhebung keine Zweifel an diesen tatbestandlichen Feststellungen. Zwar konnten die Zeugen, nach Ablauf von fast 4 ½ Jahren nach der Unterredung mit dem Kläger naturgemäß, nicht jedes Detail der Besprechung wiedergeben. Ihre in sich schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen ließen jedoch keinen anderen Eindruck zu als eine inhaltlich zutreffende Wiedergabe des Gesprächsinhaltes in dem Beratungsvermerk vom 23. September 2002.
In dem Zusammenhang seiner mündlichen Erklärungen, nämlich die angebotenen Maßnahmen der Beklagten für sinnlos zu halten und eine Teilnahme abzulehnen, ist das Schreiben des Klägers vom 23. September 2002 zu werten, weil die zeitliche Nähe des Schreibens zu seinen mündlichen Erklärungen einen entscheidenden Faktor zur Bildung des für die Auslegung des Schreibens des Klägers maßgeblichen Empfängerhorizontes abgibt. Angesichts der mündlichen Aussage zuvor konnte nämlich die Beklagte dieses Schreiben nicht anders auffassen als die nochmalige Bekräftigung einer Maßnahmeablehnung, weil sich der Kläger anderenfalls hätte eindeutig darüber erklären müssen, an der Maßnahme teilnehmen zu wollen. Der Kläger hat selbst durch seine Aussagen und sein Verhalten den Aussagewert auf eine reine Maßnahmeablehnung in dem Maße verdichtet, dass eine nachträgliche Korrektur an der hierdurch getroffenen Aussage nur noch durch eindeutiges Verhalten und eindeutige Erklärungsinhalte möglich ist.
Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe sowohl hinsichtlich der verbleibenden Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit, wie auch ihrer Begrenzung auf 6 Wochen, wie auch der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 24.September 2002 bis zum 5. November 2002 verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend erachtet und sich zu Eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung und die hieraus resultierende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger steht seit dem 20. August 1992 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach den Ermittlungen der Beklagten erlangte der Kläger 1971 einen allgemein bildenden Schulabschluss der POS und 1973 einen Berufsabschluss als Wartungsmechaniker. Seit 1975 arbeitete der Kläger nicht mehr in seinem erlernten Beruf, sondern war in angelernten Stellungen als Rohrleger, Rohrschlosser, Anlagenmonteur sowie Schweißer tätig.
Der Kläger stellte am 5. April 2002 für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 einen Antrag auf Fortzahlung von Alhi, die ihm die Beklagte ausweislich der Bewilligungverfügung vom 5. Juni 2002 und der bei der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise ab dem 1. Mai 2002 in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 194,74 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt (BE) 575 EUR, Leistungsgruppe A, 1 Kinderfreibetrag) zunächst bis zum 2. Oktober 2002 gewährte.
Die Beklagte schlug dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2002 die Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei der vor. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, fand am 23. September 2002 auf Einladung der Beklagten zwischen ihr und dem Kläger eine Unterredung statt, in der der Kläger behauptete, das Angebot vom 04. September 2002 nicht erhalten zu haben. Außerdem sehe er in einer Feststellungsmaßnahme keinen Sinn, da er nach eigenen Angaben ein hoch qualifizierter Arbeitnehmer sei. Der von der Beklagten hierzu gefertigte Beratungsvermerk notiert weiter:
"z. Gespräch I56 hinzugezogen; Kd ausführlich Zielsetzung d. FSM erl.; für Art: V400/230902/57/ D
Feststellung d. beruflichen Eingliederungschancen, fachliche Defizite u. Erkundungen beruflicher Alternativen wird Dritter (BT D & Partner) im Rahmen d. FSM hinzugezogen; Hr. R. gibt an, dass er bereits mehrfach derartige FSM angeboten bekam und nicht gewillt ist, daran teilzunehmen; Ang. Schr. mit RFB zu § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III und II12b mit MB6 ausgeh.; auf Befragung beruflicher Vorstellungen gibt Kd. an, an Tätigkeit auf Facharbeiterebene als Rohrleger mit Schweißergrundpasskenntn. oder Handwerker Interesse zu haben 230902/57/D
Gültige zusätzliche Schweißerpässe liegen nicht vor; als Bauleiter möchte er nicht mehr arbeiten; SteA-suchläufe blieben ( ) erfolglos; das weitere Gespräch wurde abgebrochen, da Kd ausfallend und beleidigend wurde 230902/57/ D"
Der Kläger erhielt im Laufe dieser Unterredung am 23. September 2002 ein weiteres Angebot zur Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme für die Zeit vom 21. Oktober 2002 bis zum 13. Dezember 2002 und wurde über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt. Das dem Kläger schriftlich übergebene Maßnahmeangebot enthielt auf seiner Rückmeldung ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung bei maßnahmewidrigem Verhalten.
Der Kläger machte in einem Antwortschreiben, ebenfalls vom 23. September 2002, folgende wörtliche Angaben:
"Zum wiederholten Male schriftlich: Ich nehme grundsätzlich als Vertragspartner nur an sinnvollen Maßnahmen teil, wenn das Arbeitsamt andere Intensionen hat, schlage ich eine Pflichteilnahme vor. Anderenfalls erlaube ich mir die Überprüfung der Sinnhaftigkeit. Die Teilnahme an einer x y-Maßnahme kann NICHT die Existenzsicherung diffuser Maßnahmeträger sein. Ich nehme Bezug auf meine Schreiben vom 10.06.02 und 5.07. und erwarte eine klare, schriftliche Antwort."
Die Beklagte stellte ausweislich der Zahlungsnachweise mit Ablauf des 2. Oktober 2002 die Zahlung von Alhi ein, stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 den Eintritt einer Sperrzeit vom 3. Oktober 2002 bis zum 25. Dezember 2002 fest und hob zugleich die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 3. Oktober 2002 bis zum 25. Dezember 2002 auf. Dem Kläger sei am 23. September 2002 die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei ihm zuzumuten gewesen. Insbesondere habe er eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten, aus der er habe ersehen können, dass während der Dauer der Teilnahme der Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, in der ihm ohne die Teilnahme Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Trotz Belehrung über die Folgen habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2002 am 12. November Widerspruch ein. Die Unterlagen zum Angebot einer Maßnahme seien widersprüchlich gewesen. Mit seinem Schreiben vom 23. September 2002 habe er lediglich Klärungsbedarf angezeigt. Eine Teilnahmeverweigerung habe er definitiv nicht "gegeben".
Mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2002 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 22. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2003 fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum auf. Ausweislich des Zahlungsnachweises Nr. 1 vom 05. Dezember 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger am 5. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis zum 31. Oktober 2002 Alhi in Höhe eines Zahlbetrages von 528,58 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der ihm angebotenen Feststellungsmaßnahme nicht angenommen, obwohl im hierfür die Förderung zugesagt und er am 23. September 2002 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, die eintreten könnten, wenn er sich unbegründet weigere, an der Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund hierfür sei weder vorgetragen noch erkennbar. Die angebotene Maßnahme sei zur beruflichen Eingliederung des Klägers sinnvoll und notwendig gewesen. Die Sperrzeit sei auch nicht auf 6 Wochen herabzusetzen gewesen, da eine besondere Härte nicht erkennbar sei. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Dies sei hier der Beginn der Maßnahme am 21. Oktober 2002 gewesen. Die Sperrzeit umfasse daher den Zeitraum vom 22. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2002 (richtig 2003). Während dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 18. Dezember 2002 Klage erhoben. Die Behauptung der Beklagten, er habe die Teilnahme an der Maßnahme zum Zeitpunkt des 23. Septembers 2002 verweigert, sei falsch. Weder mündlich noch schriftlich habe er eine Verweigerung angezeigt. Mit seinem Schreiben vom 23. September 2002 habe er lediglich Klärungsbedarf angezeigt und um schriftliche Beantwortung gebeten. Er fühle sich von der Beklagten insofern missverstanden, als diese seine beruflichen Qualifikationen in Abrede stelle und von nicht vorhandenen arbeitsmarktlichen Qualifikationen ausgehe.
Die Beklagte hat entgegnet, bei der angebotenen Feststellungsmaßnahme habe es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Feststellung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gehandelt. In dem Gespräch am 23.September 2002 sei in Anwesenheit der Berater, und ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Eingliederung und Unterbreitung des Angebotes der Feststellungsmaßnahme geführt worden. In diesem Gespräch seien dem Kläger die Zielsetzung der Maßnahme zur Feststellung der beruflichen Kenntnisse sowie Defizite als auch die Eignungsfeststellung für weiterführende Bildungsmaßnahme beziehungsweise Erarbeitung beruflicher Alternativen ausführlich dargestellt worden. Aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit sei im Falle des Klägers nicht von arbeitsmarktlichen verwertbaren Kenntnissen in den von ihm angestrebten Berufsfeldern der Rohrlegertätigkeiten, Schweißertätigkeiten sowie Schlossertätigkeiten auszugehen. Die vorhandenen verwertbaren Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten hätten im Rahmen des Gespräches nicht herausgearbeitet werden können, da aus Sicht des Klägers gute fachliche Qualifikationen trotz der langen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der zwischenzeitlich ungültigen Schweißerpässe vorhanden seien. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Vielmehr habe sich der Kläger auf seinen Berufsabschluss von 1973 als Wartungsmechaniker berufen sowie auf seinen allgemein bildenden Schulabschluss von 1971. Die aktuellen, arbeitsmarktlichen verwertbaren Kenntnisse hätten daher im Rahmen der Feststellungsmaßnahme herausgearbeitet werden und gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine weiterführende Bildungsmaßnahme überwacht werden sollen. Dem Kläger seien die oben genannten Zielsetzungen, Maßnahmeinhalte, auch hinsichtlich betrieblicher Praktika, sowie die Notwendigkeit der Teilnahme aus Sicht der Beklagten dargestellt worden. Eine vorherige Beratung des Bildungsträgers zum Maßnahmeangebot sei von ihm nicht wahrgenommen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13. Mai 2004 hat der Vertreter der Beklagten in Abwesenheit des Klägers erklärt:
"Ich erkenne den Klageanspruch insoweit an, als der Eintritt der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 24. September 2002 bis zum 5. November 2002 reduziert wird."
Mit Urteil vom 13. Mai 2004 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die angebotene Maßnahme bei der, sowohl in seinem Gespräch am 23. September 2002 als auch in seinem Schreiben desselben Datums ausdrücklich abgelehnt. Hieran bestehe kein Zweifel. Der Kläger habe bereits mündlich ausdrücklich erklärt, nicht gewillt zu sein, an der Maßnahme teilzunehmen. Diese Ablehnung habe er in seinem Schreiben vom 23. September 2002 wiederholt. Die Ablehnung der Weiterbildungsmaßnahme durch den Kläger habe die Voraussetzungen einer Sperrzeit erfüllt. Die Maßnahme sei zumutbar gewesen und der Kläger sei auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Ein wichtiger Grund habe ihm nicht zur Seite gestanden. Die Regelsperrzeit sei jedoch, wie von der Beklagten mit der Abgabe des Teilerkenntnisses zutreffend geschehen, wegen Vorliegens einer besonderen Härte auf 6 Wochen zu verkürzen gewesen. Im Hinblick auf die Dauer der angebotenen Maßnahme sei eine Regelsperrzeit von 12 Wochen unverhältnismäßig gewesen. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Dies sei hier die Weigerung des Klägers, an der Maßnahme teilzunehmen, gewesen. Die Teilnahmeweigerung stelle eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen dar, die der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den in Frage kommenden Bewilligungsabschnitt zu Grunde gelegen hatten. Dies rechtfertige die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für den entsprechenden Zeitraum.
Gegen das ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. August 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird im Übrigen auf den Inhalt von Blatt 59 bis 61 sowie auf Blatt 69 der Gerichtsakten verwiesen.
Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.Oktober 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12.Dezember 2002 sowie der Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Unterredung mit dem Kläger sowie zur Notwendigkeit seiner beruflichen Qualifikation" durch Vernehmung der Zeugen und. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakten der Beklagten zur Kundennummer (vier Bände) sowie die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil entscheiden, obwohl der Kläger von der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2007 keine Kenntnis genommen hatte. Der Kläger hat nämlich im Sinne des § 179 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung unberechtigt die Annahme der Terminsladung verweigert. Nach §§ 202 SGG i.V.m. 179 Satz 3 ZPO gilt das Schriftstück mit der Annahmeverweigerung als zugestellt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 31. Oktober 2002 der Beklagten in der Gestalt des Bescheides vom 01. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 sowie der als Änderungsbescheid zu wertenden Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004. Die Erklärung der Beklagten vom 13. Mai 2004 ist als Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, § 96 SGG, und zwar auch des Berufungsverfahrens geworden, weil sie zeitlich durch Zustellung der Sitzungsniederschrift nach dem Urteil erster Instanz, jedoch noch vor Einlegung der Berufung ergangen ist und damit von der eingelegten Berufung erfasst wird (BSGE 45, 49, 51; 47, 28, 30).
Die Berufung des Klägers ist, soweit sie auch den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2004 umfasst, indes unzulässig, weil ihm insoweit ein für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens unabdingbares Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Änderungsbescheid vom 13. Mai 2004 erfüllt nämlich in seinem Umfang den vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung im Übrigen ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt.
In diesem Umfang aber ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage - im hier maßgeblichen Umfang - zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber im verbleibenden Umfang unbegründet, weil die Verwaltungsentscheidung der Beklagten insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Sie hat nämlich den Eintritt einer Sperrzeit zu Recht festgestellt und die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum zu Recht aufgehoben.
Hat der Arbeitslose nach § 144 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443)
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), oder
4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Hier greift der Tatbestand der Nr. 3. Der Kläger hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Sinne dieser Vorschrift verweigert. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe um schriftliche Klärung des Vorgangs gebeten, ist unzureichend. Aus dem Beratungsvermerk der Beklagten vom 23. September 2002, dessen Glaubwürdigkeit wegen der zeitlichen Nähe seiner Aufzeichnung nicht in Zweifel zu ziehen ist, und durch die Beweiserhebung im Wesentlichen bestätigt wird, hatte der Kläger gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten erklärt, dass ihm bereits mehrfach derartige Maßnahmen angeboten worden seien und er nicht gewillt sei, daran teilzunehmen. Bereits diese mündliche Erklärung ist in dem Sinne nicht auslegungsfähig, als ihr Aussagegehalt eindeutig ist und die Interpretation einer anderen Aussage nicht zulässt. Der Senat hatte auch nach der Beweiserhebung keine Zweifel an diesen tatbestandlichen Feststellungen. Zwar konnten die Zeugen, nach Ablauf von fast 4 ½ Jahren nach der Unterredung mit dem Kläger naturgemäß, nicht jedes Detail der Besprechung wiedergeben. Ihre in sich schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen ließen jedoch keinen anderen Eindruck zu als eine inhaltlich zutreffende Wiedergabe des Gesprächsinhaltes in dem Beratungsvermerk vom 23. September 2002.
In dem Zusammenhang seiner mündlichen Erklärungen, nämlich die angebotenen Maßnahmen der Beklagten für sinnlos zu halten und eine Teilnahme abzulehnen, ist das Schreiben des Klägers vom 23. September 2002 zu werten, weil die zeitliche Nähe des Schreibens zu seinen mündlichen Erklärungen einen entscheidenden Faktor zur Bildung des für die Auslegung des Schreibens des Klägers maßgeblichen Empfängerhorizontes abgibt. Angesichts der mündlichen Aussage zuvor konnte nämlich die Beklagte dieses Schreiben nicht anders auffassen als die nochmalige Bekräftigung einer Maßnahmeablehnung, weil sich der Kläger anderenfalls hätte eindeutig darüber erklären müssen, an der Maßnahme teilnehmen zu wollen. Der Kläger hat selbst durch seine Aussagen und sein Verhalten den Aussagewert auf eine reine Maßnahmeablehnung in dem Maße verdichtet, dass eine nachträgliche Korrektur an der hierdurch getroffenen Aussage nur noch durch eindeutiges Verhalten und eindeutige Erklärungsinhalte möglich ist.
Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe sowohl hinsichtlich der verbleibenden Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit, wie auch ihrer Begrenzung auf 6 Wochen, wie auch der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 24.September 2002 bis zum 5. November 2002 verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend erachtet und sich zu Eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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