L 24 B 45/06 P ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 289/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 45/06 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein seit 1987 bestehender Verband der Leistungserbringer im Bereich der Krankenversicherung, der nach In Kraft Treten der Gesetzlichen Pflegeversicherung seine Tätigkeit auch auf diese erstreckte. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Kostenträgern zu vertreten.

Die Antragsgegner bilden die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkasse und nehmen auch die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen wahr. Sie haben mit der Antragstellerin seit April 2002 Verhandlungen über die einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches durchgeführt und während der laufenden Verhandlungen dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt, sie lehnten ihre weitere Beteiligung an der Erstellung einer Vereinbarung gemäß § 105 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) ab. Grundlage hierfür war ein Beschluss der Antragsgegner vom 18. Mai 2004, wonach Vereinigungen von Trägern nur noch dann beteiligt werden sollten, wenn sie zum einen in mehr als der Hälfte der Bundesländer vertreten sind und bundes- und landeweit mehr als 5 % der Gesamtzahl der jeweiligen Pflegeeinrichtungen vertreten.

Hiergegen hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, das diese mit Beschluss vom 27. Februar 2006 erlassen hat. Darin hat es die Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin einstweilen an Verfahren zur Erstellung von Vereinbarungen nach dem SGB XI zu beteiligen. Der Tenor dieses Beschlusses endet mit dem Satz "Der Streitwert wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.".

Diese Nebenentscheidung beruht nach den Gründen des Beschlusses auf den §§ 53 Abs. 3 Ziffer 3 Nr. 4 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG.

Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 03. März 2006 zugestellt worden.

Am 20. Juli 2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 5 000,00 EUR auf 477,11 EUR festzusetzen.

Diesem Antrag ist das Sozialgericht mit Beschluss vom 05. September 2006, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 14. September 2006, gefolgt.

Am 04. Oktober 2006 haben diese Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 27. Februar 2006 mit dem Antrag erhoben,

den Streitwert angemessen zu erhöhen.

Das Verfahren habe für die Antragstellerin eine herausragende Bedeutung, da sie ihrer wesentlichen Funktion beraubt wäre, wenn sie, wie von den Antragsgegnern beabsichtigt, von den Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Kranken- beziehungsweise Pflegekassenverbänden ausgeschlossen wäre.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angegriffenen Streitwertbeschluss für zutreffend. Der Verband selbst habe keinerlei Versorgung sicherzustellen, so dass ein materieller Streitwert nicht ersichtlich sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

II.

Der Antrag ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG); über ihn entscheidet gemäß § 66 Abs. 2 GKG der Einzelrichter. Er ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Streitwert 5 000,00 EUR beträgt und aus dem angefochtenen Beschluss wird auch hinreichend deutlich, dass Rechtsgrundlage hierfür § 52 Abs. 2 GKG ist. Danach ist ein Streitwert von 5 000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin hat nicht eine Geldsumme oder eine in Geld bezifferbare Leistung, sondern ein Abstraktum begehrt, nämlich ihre Beteiligung an einem Verfahren. Daher bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes, so dass ein solcher von 5 000,00 EUR maßgeblich ist (Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 52 GKG, Rdnr. 16).

Das Finanzgericht Kassel hat bei der Zurückweisung eines Verbandsgeschäftsführers nach dem Rechtsberatungsgesetz den Auffangstreitwert angenommen und der Verwaltungsgerichtshof München ist beim Prüfungsrecht so verfahren (Hartmann, a. a. O., Rdnr. 17). Bei beiden Sachverhalten ist ebenso wie im vorliegenden Sachverhalt erkennbar, dass für die Betroffenen eine erhebliche finanzielle Bedeutung im Hintergrund steht, ohne dass sich diese beziffern lässt, so dass der Auffangstreitwert greift. Dies ist auch hier der Fall, denn, auch wenn die Beteiligung am Verfahren zur Festlegung der Vergütungen der Leistungserbringer für die Antragstellerin von erheblicher Bedeutung ist, so kann dieser Verfahrensbeteiligung als solcher kein bezifferbarer Wert beigemessen werden. Dies ist im Übrigen auch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht gelungen. Diese haben vielmehr lediglich eine angemessene Erhöhung nach allgemeinen Gesichtspunkten von der Bedeutung der Sache her begehrt. Dafür jedoch bietet das Gesetz keine Handhabe.

Im Übrigen mag der Antragsteller berücksichtigen, dass das Sozialgericht den Auffangsstreitwert zugrunde gelegt hat, obwohl in Verfahren zum Erlass einer Einstweiligen Anordnung regelmäßig nur die Hälfte dieses Wertes anzunehmen sein dürfte.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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