L 3 B 909/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 2954/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 909/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Zu dem Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist ergänzend auszuführen, dass das Sozialgericht rechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum zu erteilen.

Von einem nach § 33 a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht erfüllt. Gegen die Anwendung des § 33 a SGB I sprechen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch rechtsstaatliche Gesichtspunkte. Wie der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2004 – Aktenzeichen B 13 RJ 26/03 R – unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung ausgeführt hat, verstößt die Vorschrift weder gegen den Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 33 a SGB I führt auch in europarechtlicher Hinsicht nicht zu einer Ungleichbehandlung und auch nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Hierzu verweist das BSG auf das Urteil des EuGH vom 14. März 2000 (C-102/98 und C-211/98 in SozR 3-6940 Artikel 3 Nr. 1), wonach § 33 a SGB I keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden könnte, enthalte.

Eine Erfolgsaussicht der Klage ist deshalb vom Sozialgericht zu Recht verneint worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Saved