L 5 B 425/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 35/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 425/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, die Kosten für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung des Antragstellers für die Monate November und Dezember 2006 in Höhe von jeweils 153,00 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gerichtliche Verfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, die Miete des Antragstellers für die Monate November und Dezember 2006 zu zahlen.

Der 1986 geborene Antragsteller bezieht seit April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Ab dem 24. April 2006 befand er sich für eine Entwöhnungstherapie in der H-S-Fach¬klinik. Im Hinblick auf die für Mitte Juli 2006 beabsichtigte Entlassung beantragte er bereits Ende Juni 2006 die Kostenübernahme für eine eigene Wohnung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Rückkehr in die Haushalte seiner Eltern wegen deren jeweiliger Alkoholkrankheit nicht möglich sei. Anfang Juli 2006 erklärte der Antragsgegner sich grundsätzlich bereit, die Miete für eine angemessene Unterkunft in Höhe von 360,00 EUR monatlich an¬zuerkennen.

Nach seiner Entlassung aus der Klinik kehrte der Antragsteller, der seitdem vom F N S e.V. im Rahmen des betreuten Einzelwohnens unterstützt wird, zunächst in den Haushalt seiner Mutter zurück und setzte eine vor der Entwöhnungsbehandlung unterbrochene Arbeitserprobungsmaßnahme fort. Am 04. September 2006 begann er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler bei der I gemeinnützige GmbH. Laut Berufsausbildungsvertrag sollte er eine Vergütung in Höhe von monatlich 282,00 EUR (erstes Ausbildungsjahr), von 296,10 EUR (zweites Ausbildungsjahr) und von 310,91 EUR (drittes Ausbildungsjahr) erhalten.

Am 07. September 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage eines konkreten Angebotes für eine in B-S gelegene Wohnung eine Mietübernahmegarantie. Mit an den vom Antragsteller benannten Vermieter gerichtetem Schreiben vom 07. September 2006 erklärte der Antragsgegner sich bereit, für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung die Miete in Höhe von 350,00 EUR monatlich sowie die Kaution in Höhe von 666,00 EUR anzuerkennen. Die Zusage gelte vorbehaltlich der Vorlage eines Mietvertrages sowie der polizeilichen Anmeldebestätigung. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"An diese Erklärung halte ich mich gebunden, solange die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II andauert. Sie wird spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben ausgefertigt wurde, unwirksam. In Zweifelsfällen empfehle ich, wegen der Wirksamkeit der Mietkostenübernahme bei mir fernmündlich nachzufragen."

Mit Bescheid vom 19. September 2006 gewährte der Antragsgegner, dem nach Aktenlage bereits am 07. September 2006 bekannt gewesen war, dass der Antragsteller sich seit dem 04. September 2006 in einer außerbetrieblichen Ausbildung befand, dem Antragsteller weiterhin Leistungen für den Oktober 2006. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage forderte er ihn auf, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe zu stellen, da er einen entsprechenden Anspruch hätte.

Zum 01. November 2006 mietete der Antragsteller die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung an und legte dem Antragsgegner im Folgenden den Mietvertrag sowie die Anmeldebestätigung vom 07. November 2006 vor.

Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. November 2006 für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 29. Februar 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 108,00 EUR monatlich. Dabei ging sie von einem Gesamtbedarf in Höhe von 566,50 EUR aus, dem sie Einkommen des Antragstellers in Höhe von 286,98 EUR sowie Unterhalt seiner Mutter in Höhe von 171,04 EUR gegenüberstellte. Der Gesamtbedarf setzte sich nach §§ 65, 67 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aus dem allgemeinen Bedarfssatz in Höhe von 310,00 EUR, den Kosten der Unterkunft in Höhe 133,00 EUR zzgl. eines Zuschlages von 64,00 EUR sowie Fahrkosten in Höhe von 59,50 EUR zusammen.

Nachdem der Antragsgegner weder die Miete noch die Mietkaution ausgezahlt hatte, legte der Antragsteller mit am 02. Januar 2007 eingegangenem Schreiben des F N S e.V. vom 22. Dezember 2006 "Widerspruch" ein.

Am 04. Januar 2007 hat er beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zusage aus der Mietgarantie einzuhalten, die Mietkaution zu übernehmen und die Miete für seine Wohnung zu zahlen. Neben der Ausbildungsvergütung von 282,00 EUR und der Berufsausbildungbeihilfe von 108,00 EUR erhalte er nur unregelmäßig von seiner Mutter das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhalt in Höhe von 171,00 EUR. Davon könne er die rückständigen Mieten für November und Dezember 2006 nicht zahlen. Er habe bereits eine Mahnung von seinem Vermieter erhalten.

Der Antragsgegner hat daraufhin die Mietkaution ausgezahlt. Weiter hat er mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 den Widerspruch vom 22. Dezember 2006 wegen der Übernahme der Miete und Mietkaution als unzulässig verworfen. Eine abschließende Entscheidung über die Gewährung der Mietkaution sei bisher nicht getroffen worden. Insofern liege auch kein diesbezüglicher schriftlicher Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung dieser beantragten Leistung vor. Da ein Widerspruch nur gegen einen schriftlichen Bescheid zulässig sei, sei die Einlegung eines Widerspruchs im vorliegenden Fall nicht möglich. Weiter hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller hinsichtlich eines Zuschusses zu den Mietkosten einen Antrag beim zuständigen JobCenter S stellen müsse. Der Leistungsanspruch habe am 31. Oktober 2006 geendet. Ein Antrag auf Leistungsfortzahlung sei nicht gestellt worden.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten der Unterkunft für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung für die Monate November und Dezember 2006 dem Grunde nach zu übernehmen. Der Antragsteller habe zur Überzeugung der Kammer gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme der Mieten für November und Dezember 2006. Dies ergebe sich schon aus der Erklärung des Antragsgegners vom 07. September 2006 gegenüber dem Vermieter des Antragstellers, die letzterem bekannt sei. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung werde diese mit Ablauf des 31. Dezember 2006 unwirksam. Ob diese Zusage rechtswidrig gewesen sei, spiele im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Rolle, da eine Rücknahme in prozessualer Sicht weder ersichtlich noch vorgetragen sei. Unentschieden könne im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch bleiben, ob die Zusage sich auf ein Darlehen oder auf eine endgültige Leistung bezogen habe. Zur Vermeidung von Nachteilen wie der Kündigung der Wohnung komme es hierauf nicht an. Soweit der Antragsgegner meine, hinsichtlich der Mietzahlungen für die Monate November und Dezember 2006 habe mangels Antrages nach § 37 SGB II keine Entscheidung getroffen werden können, sei dies nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Anlass, an einem Antrag zu zweifeln, nachdem der Antragsteller sich um eine Kostenzusage bemüht, diese unter dem 07. September 2006 erhalten habe, vereinbarungsgemäß zum 01. November 2006 eingezogen sei und nunmehr die Übernahme der Mietzahlungen begehre. Einer erneuten förmlichen Antragstellung bedürfe es bei sachgerechter Auslegung des Verhaltens des Antragstellers nicht.

Gegen diesen ihm am 22. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. März 2007 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, der erstinstanzliche Beschluss sei fehlerhaft. Der Antragsteller habe mit den Mieten für November und Dezember 2006 Leistungen für die Vergangenheit begehrt, sodass es bereits an einem Anordnungsgrund gefehlt habe. In der Sache seien seit dem 01. November 2006 die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfallen. Denn nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, die Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 60 – 62 SGB III hätten, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Es könnten daher weder die Regelleistung noch Kosten der Unterkunft gewährt werden. Ein diesbezüglicher – nach Aktenlage nicht gestellter – Antrag hätte daher abgelehnt werden müssen. Auch würden ggfs. aus der Mietgarantieerklärung bestehende Ansprüche erlöschen, da diese unter anderem wegen der fehlenden Hilfebedürftigkeit ihre Bindungswirkung verlören.

Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe ihm den Ausbildungsplatz vermittelt, sodass er auch gewusst habe, dass er sich in Ausbildung befinde. Er selbst habe weiter beim Antragsgegner vorgesprochen, was als Antrag zu werten sei. Die Wohnung habe er im Vertrauen darauf, dass die Mietgarantie richtig sei, angemietet. Nachdem Ende November 2006 aufgefallen sei, dass keine Zahlungen erfolgt waren, habe er beim Antragsgegner vorgesprochen. Nachdem er den Mietvertrag und die Anmeldung vorgelegt gehabt habe, sei ihm erneut bestätigt worden, dass die Miete und die Kaution übernommen würden. Da eine Abtretungserklärung für die Kaution vorzubereiten gewesen sei, sei ein Termin für die darauf folgende Woche vereinbart worden. Bei seinem Erscheinen habe man ihm dann mitgeteilt, dass keine Zahlungen erfolgen würden, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin sei ihm ein erheblicher Nachteil entstanden. Nach mehreren Mahnungen sei inzwischen die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Der drohende Wohnungsverlust belaste ihn sehr und gefährde die Fortsetzung seiner vom JobCenter finanziell geförderten Ausbildung.

Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 7 SGB II jedenfalls ab dem 01. Januar 2007 auch beim Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft möglich sei und weiterhin die Kündigung des Wohnraums drohe.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht ihn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mieten für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung für die Monate November und Dezember 2006 "dem Grunde nach" und damit wohl in der vollen tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Anfang Januar 2007 bei Gericht eingegangenem Antrag Leistungen lediglich für die Vergangenheit beantragt hat. Denn auch wenn er die Auszahlung der Kosten seiner Unterkunft für November und Dezember 2006 begehrt hat, besteht gleichwohl ein eiliges Regelungsbedürfnis fort. Durch die Nichtzahlung der Miete für die bereits vergangenen Monate droht dem Antragsteller ein ganz wesentlicher Nachteil in Form der – wohl inzwischen bereits ausgesprochenen - Kündigung des Mietverhältnisses und daran anschließend womöglich der Räumung der Wohnung. Dieser Nachteil ist durch den Erlass der grundsätzlich auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung vorliegend noch abzuwenden. Angesichts des drohenden Wohnungsverlusts ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Ob und ggfs. in welcher Höhe dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren für die Monate November und Dezember 2006 ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zugesprochen werden wird, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen. Entscheidungserheblich ist insoweit die Frage, ob ihm für die genannten Monate aus einer der Vorschriften des SGB II, der Mietgarantieerklärung vom 07. September 2006 direkt oder nach sonstigen Regelungen ein entsprechender Anspruch zusteht.

Dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum nach den Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Übernahme seiner Unterkunftskosten hatte, erscheint eher zweifelhaft. Im Gegenteil dürfte er danach nicht anspruchsberechtigt gewesen sein. Denn wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, bestimmt § 7 SGB II. Nach dessen Absatz 1 erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift hingegen Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind. Dies ist jedoch bei dem Antragsteller, der seit dem 01. November 2006 nicht mehr bei seinen Eltern wohnt und nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II erfüllt, der regelt, auf welche Auszubildende § 7 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, der Fall. Die Bundesagentur hat ihm dementsprechend auch Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 01. November 2006 gewährt. Ob bei ihm ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, der es dem Antragsgegner ermöglicht, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren, erscheint immerhin erwägenswert. Soweit schließlich § 22 Abs. 7 SGB II vorsieht, dass abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II u.a. Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich u.a. – wie bei dem Antragsteller - nach § 65 Abs. 1 SGB III bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten, ist zu beachten, dass diese Vorschrift erst zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Ob der Antragsteller daraus Rechte herleiten kann, ist mithin fraglich.

Auch ob der Antragsteller – wie wohl das Sozialgericht Berlin meint - unmittelbar aus der Mietzusicherung einen Anspruch herleiten kann, erscheint zweifelhaft. In der Tat ist die Mietgarantieerklärung zwar nicht förmlich aufgehoben oder zurückgenommen worden. Indes dürfte dies wohl auch nicht erforderlich gewesen sein. Denn eine Auslegung des Wortlautes der Erklärung legt nahe, dass sie nur unter der Bedingung der fortdauernden Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II erteilt worden ist, die aber bei dem Antragsteller ab dem 01. November 2006 nicht mehr vorgelegen haben dürfte. Indes teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners hier alles andere als befriedigend ist. Diesem war bei Erteilung der Mietgarantieerklärung bekannt, dass der Antragsteller eine Ausbildung angetreten hatte und er eine eigene Wohnung anmieten wollte. Auch dürfte ihm – wie sein Schreiben vom September 2006 belegt - bewusst gewesen sein, dass der Antragsteller mit dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung einen Anspruch auf Berufsausbildungbeihilfe erwerben und damit aus dem Kreis der nach dem SGB II Anspruchsberechtigten herausfallen wird. Gleichwohl aber hat er eine Mietübernahmegarantie erteilt, ohne den Antragsteller konkret aufzuklären. Vielmehr hat er in der Erklärung vom 07. September 2006 allein den Hinweis aufgenommen, dass er sich an die Erklärung nur gebunden sehe, solange die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II andauere. Der Senat hat insoweit jedoch ganz erhebliche Bedenken, ob der Antragsgegner insoweit seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Antragsteller in der gebotenen Form nachgekommen ist. Insoweit wird ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob dem Antragsteller möglicherweise über die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf – jedenfalls teilweise - Übernahme der Miete erwachsen sein kann. Aufgrund dieser Schwierigkeiten, die der Senat nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu lösen vermag, war anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diese musste zur Überzeugung des Senats zum einen einfließen, dass Leistungen der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, zu dem auch der Erhalt des Wohnraumes gehört, und daher die Folgen einer ungerechtfertigten Leistungsversagung angesichts des damit drohenden Verlustes der Wohnung insbesondere auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Antragstellers ungleich schwerwiegender wären als die der nicht gebotenen Gewährung. Zum anderen musste aber auch berücksichtigt werden, dass in den dem Antragsteller durch die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit ab 01. November 2006 gewährten Leistungen bereits Unterkunftskosten enthalten sind. Denn zwar wird ihm die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund seiner Einnahmen (Ausbildungsvergütung und Unterhalt) nur in Höhe von 108,00 EUR gewährt. Diese Berechnung geht jedoch davon aus, dass ihm monatlich ab dem 01. November 2006 für die Unterkunft bereits 197,00 EUR zugebilligt wurden (§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 BAföG). Dass der Antragsteller von seiner Mutter den ihm zustehenden Unterhalt nicht bekommt, ist nicht dem Antragsgegner zuzurechnen und kann jedenfalls nicht dazu führen, diesen mit zusätzlichen Kosten der Unterkunft zu belasten. Denn der Antragsteller kann nicht aufgrund einer Aufteilung seiner Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger letztlich höhere Leistungen für die Unterkunft erhalten, als tatsächlich angefallen sind. Da die Miete für die verfahrensgegenständlichen Monate jeweils 350,00 EUR beträgt und davon 197,00 EUR bereits in der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe enthalten sind, hält der Senat es für angemessen, den Antragsteller vorläufig zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 153,00 EUR pro Monat zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved